Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
54 Pension (Pensionsanspruch) 
  
es ist aber vielfach abgeändert und zwar durch die 
Gv. 31. 3. 82 (GES 133), 30. 4. 84 (GES 1206), 
20. 3. 90 (GE 43), 25. 4. 96 (GS 87), 31. 3. 05 
(GS 177) und 27. 5. 07 (GS 95). 
III. In Bayern war die Altersversorgung 
der Bschon früh geregelt. Durch die V v. 1. 1. 1805 
und demnächst durch das Ed. v. 26. 5. 1818 war 
das Gehalt der B in Standes- und Dienstesgehalt 
Hieilt und ersterem die „unverletzliche Natur der 
auer auf Lebenszeit“ beigelegt. Der Standes- 
gehalt verblieb somit als P. dem B, sobald er 
unter den gesetzlichen Voraussetzungen in den 
Ruhestand trat. Jetzt ist in Bayern die Ver- 
setzung der B in den dauernden Ruhestand durch 
a 47 bis 71 BG v. 16. 8. 08 geregelt. 
IV. Für Sachsen enthielt G v. 7. 3. 35, 
betr. die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener über 
die P. bereits eingehende Vorschriften. Diese 
sind durch Bestimmungen des die Annäherung 
des sächsischen BRechts an das Reichsrecht ver- 
mittelnden Gv. 3. 6. 76 im wesentlichen ersetzt. 
Dieses Gesetz ist durch die G v. 1. 2. 90 über den 
Wegfall der P. Beiträge und v. 16. 4. 02 über 
P. Erhöhungen für frühere Zivilstaatsdiener und 
deren Hinterbliebene geändert und ergänzt wor- 
den; endlich ist am 24. 12. 08 das G betr. die 
Bezüge früherer Staatsdiener und ihrer Hinter- 
bliebenen ergangen (GVBl 373). 
V. In Württemberg regelt das B v. 
28. 6. 76/1. 8. 07 in den a 29—53 die bleibende 
Versetzung der B in den Ruhestand in Anlehnung 
an die reichsrechtlichen Vorschriften. 
VI. Auch Baden hat in seinem B0 v. 
12. 8. 08 (§# 29—54) über die Zurruhesetzung 
seiner B Bestimmungen erlassen, die in vielen 
Punkten das Reichsrecht zum Vorbild genom- 
men haben. 
VII. In Hessen regelte das Ed. v. 12. 4. 1820 
über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Zivil- 
staats B auch die P. der Bj; es wurde abgeändert 
durch das G v. 27. 11. 74, das insbesondere über 
die Festsetzung der pensionsfähigen Dienstzeit neue 
Vorschriften erließ. Die auf Widerruf angestellten 
B wurden in bezug auf die P. durch das G v. 
0. 5. 75 besser gestellt. Das G v. 18. 7. 91 brachte 
eine Aenderung des G v. 27. 11. 74. Die letzte 
Abänderung trifft das Gv. 2. 8. 99. 
VIII. In Elsaß-Lothringen gilt für 
die Landes B das Reichsbeamtengesetz. — 
Der Gang, den die Entwicklung des P. We- 
sens im Reich und in den Gliedstaaten ge- 
nommen hat, kennzeichnet das Bestreben, die B 
auf diesem Gebiete immer günstiger zu stellen. 
Die Berechtigung zum Erwerb eines P.Anspruchs 
ist weiteren Kreisen der B zugebilligt, insbeson- 
dere auch auf die nur widerruflich angestellten B 
ausgedehnt worden; der Zeitpunkt des Eintritts 
der Berechtigung ist auf einen tunlichst frühen 
Zeitpunkt verlegt worden; endlich ist auch die P. 
selbst erhöht und die Möglichkeit geschaffen, höhere 
P. Sätze schon nach kürzerer Dienstzeit zu erlangen 
als früher. Auch sind die den B von ihrem Ein- 
kommen in vielen Staaten, insbesondere auch in 
Preußen, auferlegten Beiträge, durch die der 
Staatskasse bei der Bildung des P.Fonds eine 
Beihilfe gewährt werden sollte, allgemein in Weg- 
fall gekommen. Die sog. Altpensionäre, 
die vor Inkrafttreten der neuen — höhere Pen- 
sionsbeträge gewährleistenden — Gesetze pen- 
  
sioniert sind, erstreben die Gleichstellung mit den 
neuerdings pensionierten Beamten. 
Neben die allgemeinen Vorschriften über die 
P. der B sind überall noch Bestimmungen ge- 
treten, die den B bei Betriebsunfällen eine be- 
sondere Fürsorge angedeihen lassen und ihnen im 
Falle völliger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit 
eine P. gewähren. J unten & 3b, 5 6 III und 
Unfalwenhcherung. 
  
I. Pensionsanspruch. 
# 3. Voraussetzungen. Einen P. Anspruch ha- 
ben regelmäßig nur gewisse B, nämlich solche, 
die unwiderruflich angestellt sind. Es muß 
regelmäßig eine gewisse Mindestdienst- 
zeit zurückgelegt sein und endlich muß entweder 
Dienstunfähigkeit eingetreten oder ein 
bestimmtes Lebensalter erreicht sein. 
a) Der Kreis der pensionsbe- 
rechtigten Beamten ist hiernach 
beschränkt. Pensionsberechtigt sind nur die 
lebenslänglich d. h. unwiderruflich angestellten 
Berufs B, welche ihre ganze Zeit und Kraft dem 
Staatsdienste widmen, auch ihr Diensteinkommen 
aus der Reichs= oder einer Landesstaatskasse be- 
ziehen (Is 34, 38 RB; §§ 1, 5 Preuß. PG v. 
27. 3. 72; à 47 Bayr. BG; a 29, 29aà Württ. B). 
In Baden (§ 29 B0) ist die P. Berechtigung 
nicht von der Unwiderruflichkeit, sondern von 
der etatsmäßigen Beschaffenheit der bekleideten 
Stelle abhängig; jedoch gestattet § 46 die Ge- 
währung eines Unterstützungsgehalts an nicht 
etatsmäßige Beamte, dessen Amt ihre ganze Zeit 
und Kraft erfordert hat, falls sie infolge unver- 
schuldeter Dienstunfähigkeit aus dem Staats- 
dienste ausscheiden. 
Die unter Vorbehalt des Widerrufs 
oder der Kündigung angestellten Beamten 
haben keinen Rechtsanspruch auf P. Wenn 
sie aber eine in den Besoldungsetats aufgeführte 
Stelle bekleiden, so haben sie im Reich und in 
Preußen einen Anspruch auf P. (5 37 RBez; 
#2 Pr. G). In Württemberg stehen sie noch 
günstiger, da sie durch a 29a BG bezüglich der P. 
den auf Lebenszeit angestellten B gleichgestellt 
sind. In Bayern (a 68) können sie — falls 
sie etatsmäßig sind — nach Ermessen der zustän- 
digen Behörde auf Grund eintretender Dienst- 
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden; 
in diesem Falle kann ihnen widerruflich 
eine P. gewährt werden. In Sachsen fehlt es 
an einer Bestimmung, wonach die Kündigungs- 
beamten in dieser Weise mit einer P. bedacht wer- 
den können (&5 2 Ziff. 3 G v. 1835); dasselbe gilt 
für Hessen nach a 1 Gov. 1874. Das Reich 
und Preußen haben die Möglichkeit, den Kündi- 
gungs , auch wenn sie keine etatsmäßige Stelle 
bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Ruhestand 
eine P. zu gewähren (5 37 RBG; 5 2 Preuß. G). 
Nebenämter, die ohne Hauptamt be- 
kleidet werden, geben keinen Anspruch auf P.; 
dagegen begründet das mit Nebenämtern oder 
Nebengeschäften verbundene Einkommen in dem 
Falle einen Anspruch auf P., wenn eine etats- 
mäßige Stelle neben einem Hauptamt als 
Nebenamt bleibend verliehen ist (§§ 38, 44 RBz; 
§§5 5, 12 Preuß. P). 
b) Eine gewisse Mindestdienst-
	        
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