Pension (Pensionsanspruch) 55
zeit muß regelmäßig zurückgelegt
sein, ehe der Anspruch auf P. gegeben ist. Diese
Wartezeit beträgt im Reich, in Preußen, Sachsen
und Baden 10, in Württemberg 9, in Hessen 5
Jahre. Bayern kennt keine Wartezeit, so daß dort
im Falle der Dienstunfähigkeit jederzeit P. ver-
langt werden kann. In den übrigen Staaten so-
wie im Reich kann P. bei kürzerer als zehn= (in
Württemberg neun-, in Hessen fünf-jjähriger
Dienstzeit nur beansprucht werden, wenn die
Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Ver-
wundung oder sonstigen Beschädigung ist, welche
sich der B bei Ausübung des Dienstes oder aus
Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung
zugezogen hat (ss 34, 36 RBG#; 1 Preußen;
a 47 Bayern; a 29 Abs 3, 30 Württ.; §9 Sachsen;
5#34 Baden; a 1u. 2 Hessen).
Daneben ist im Reich sowie in den genannten
Staaten überall eine besondere Unfallfür-
sorge geschaffen. Danach erhalten alle B, die
in reichsgesetzlich der Unfallversicherung [() unter-
liegenden Betrieben beschäftigt sind, wenn sie
infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls
dauernd dienstunfähig werden, ohne Rücksicht auf
ihre Dienststellung und Dienstzeit, eine P., die
sich regelmäßig auf 66 39 Prozent ihres jährlichen
Diensteinkommens beläuft. Auch bei nicht dauern-
der Dienstunfähigkeit erhalten solche B eine P.,
wenn sie aus dem Dienste entlassen werden. Ein
P. Anspruch besteht aber in diesen Fällen nicht,
wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch
ein, in den Gesetzen überall besonders gekenn-
zeichnetes schweres Verschulden verursacht hat
(ss 1, 6, 7 RE v. 18. 6. 01; 55 1, 6, 7 Pr. G v.
2. 6. 02; a 89, 96 Bayr. BG; a 1, 6, 7 Württ.
Gv. 23. 12. 02; a 1 Bad. G v. 27. 7. 02; §# 1, 7
Sächs. G v. 1. 7. 02; & 1 Hess. Gv. 24. 12. 02).
In Baden ist (5 72 Bo ) ein B auch dann pen-
sionsberechtigt, wenn er in einem der reichs-
gesetzlichen Unfallversicherung nicht unterlie-
genden Betriebe oder Dienstzweige im Dienste
oder aus Veranlassung desselben ohne eigenes
Verschulden einen Unfall erlitten hat.
Für gewisse hohe Reichs B ist die Wartezeit
abgekürzt. So erhalten der Reichskanzler
und die Staatssekretäre P. schon dann, wenn sie
dieses Amt mindestens 2 Jahre bekleidet haben,
mögen sie sich auch weniger als 10 Jahre im
Dienste befunden haben (5 35 RB).
B, die vor Ablauf der Wartezeit dienstunfähig
werden, haben (abgesehen von Bayern) kein
Recht auf P., es sei denn, daß sie — wie oben er-
wähnt — sich im Dienste die Dienstunfähig-
keit zugezogen haben; doch ist im Reiche, in
Preußen, in Sachsen, in Württemberg und in
Baden die Regierung befugt, dem B bei vor-
handener Bedürftigkeit eine P. entweder auf be-
stimmte Zeit oder lebenslänglich zu bewilligen
(s 39 RBe#; # 7 Preußen; a 31 Württemb.;
5* 45 Baden; §5#5 9P, 35 Sachsen G v. 3. 6. 76).
2c) Der P. Anspruch setzt endlich entweder
Dienstunfähigkeit oder Erreichung
eines bestimmten Lebensalters
voraus. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der
B infolge eines körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten un-
fähig geworden ist. Es muß also Berufs inva-
lidität eingetreten sein; daß der B überhaupt
erwerbsunfähig ist, ist nicht Vorbedingung für die
Gewährung einer P. Der B braucht auch nicht
zur Wahrnehmung eines jeden Amtes unfähig
zu sein; es genügt, wenn er das von ihm bisher
innegehabte oder ein diesem dem Range, den Bil-
dungserfordernissen usw. gleich zu achtendes Amt
nicht mehr wahrnehmen kann. Im Reiche, in Preu-
ßen und Sachsen muß die Dienstunfähigkeit eine
dauernde sein; in Bayern, Württemberg, Baden
und Hessen ist dies Erfordernis nicht aufgestellt.
In Bayern ist aber, wenn der Wiedereintritt der
Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen ist, die Ver-
setzung in den Ruhestand zunächst nur auf die
Dauer der voraussichtlichen Dienstunfähigkeit zu
verfügen (a 49). In Württemberg (a 29) und
Baden (* 29) genügt es schon, wenn der B durch
Krankheit länger als ein Jahr oder doch seit
mindestens einem Jahre von der Versehung
seines Amtes abgehalten worden ist.
Der Reichskanzler und die Staatssekretäre so-
wie die Minister in Preußen, Württemberg und
Baden erhalten, auch ohne eingetretene Dienst-
unfähigkeit P. (5 35 RBe; #& 1 Absf 3 Preußen;
à 48 Württemberg in Verbindung mit der Praxis;
#32 Baden). Auch Kolonial B, die in gewissen
Schutzgebieten 12 oder 15 Jahre tätig gewesen
sind, erhalten ohne den Nachweis der Dienst-
unfähigkeit eine P. § 22 Kol B.
Neben der Dienstunfähigkeit bildet auch hohes
Lebensalter einen Grund zur P. Dies Alter
ist im Reiche und den meisten Bundesstaaten das
vollendete 65. Lebensjahr. In Sachsen und
Hessen begründet auch die Zurücklegung von minde-
stens 40 Dienstjahren einen Anspruch auf P.
(+ 18 Absf 4 sächs. G v. 7. 3. 35; a 9 hess. E v.
12. 4. 1820.)
# 4. Höhe des Pensionsauspruchs. 1. Pen-
sionsfähiges Diensteinkommen.
I. Der P. Anspruch hängt in seiner Höhe von
dem Betrage des Diensteinkommens und der
Länge der Dienstzeit ab. Ein bestimmter Bruch-
teil des Diensteinkommens bildet die untere
Grenze für die Höhe der P. und wächst mit jedem
vollendeten weiteren Dienstjahr um einen näher
bezeichneten Bruchteil.
Nur das sog. pensionsfähige Dienst-
einkommen wird bei der Berechnung der P.
berücksichtigt. Pensionsfähig ist das Dienstein-
kommen nur insoweit, als es für den Unterhalt
der Person, nicht auch soweit es für die Verwal-
tung des Amtes bestimmt war. Dazu gehört zu-
nächst das Gehalt und zwar zum vollen Betrage;
ferner im Reich und in Preußen der Woh-
nungsgeldzuschuß; dieser jedoch nicht zu
dem tatsächlich zuletzt gewährten Betrage, son-
dern nach dem in einem besonderen Tarife
bezeichneten Durchschnittssatze der Ortsklassen A
bis E (§s 28 ff Reichsbesoldungs G v. 15. 7. 09;
a II Preuß. G v. 25. 6. 10). Die Repräsenta-
tions= oder Dienstaufwandsgelder sind ebenso-
wenig pensionsfähig, wie bloß zufällige Dienst-
einkünfte, z. B. außerordentliche Remuneratio-
nen, Gratifikationen u. dgl. Naturalbezüge und
Amtserträgnisse werden nach dem in den Besol-
dungsetats bestimmten Werte oder nach dem
Durchschnittsbetrage der drei letzten Etatsjahre
in Ansatz gebracht (§ 42 RBe; 8 10 Pr. PG).
Im einzelnen bestehen zahlreiche Sondervor-