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Sie gibt der Monarchie das konstitutio-
nelle Gepräge, indem sie dem König die
Gesetzgebung IXI und die Leitung sowie den
Vollzug der ganzen Verwaltung [I vorbehält
und seiner Person Unverantwortlichkeit sichert,
die Rechtspflege unabhängigen Gerichten (NI
überträgt, und zur Mitwirkung an der Gesetz-
gebung und an gewissen Akten der Führung
des Staatshaushalts JU ein wenigstens zum Teil
aus Wahlen [I hervorgehendes Parlament und
zur Mitwirkung bei allen RegHandlungen des
Königs verantwortliche Minister [X1 beruft, in
deren Auswahl, Ernennung und Entlassung der
König frei ist.
Sie gibt der Monarchie das parlamen-
tarische Gepräge, indem sie Rechte des
Parlamentes steigert, diejenigen des Königs aber
entsprechend mindert und dadurch auch die Minister
sowohl im Maß ihres Anteils an der Leitung des
Staates als auch im Maß ihrer Verantwortlichkeit
erhöht und indem sie den Einfluß der Parteien
im Parlament je nach Umständen bis zur Partei-
regierung steigert. Der parlamentarische König
ist der erbliche Träger der höchsten Würde, aber
nicht der höchsten Gewalt im Staatz; er ist in der
Gesetzgebung auf ein mehr oder minder bedeut-
sames Veto und in der ganzen Leitung und Exe-
kutive auf einzelne Rechte (Prärogative) be-
schränkt; Gesetzgebung, Haushalt, Budget sind
dem Parlament anvertraut und selbst in der Aus-
wahl seiner Minister ist der König nicht frei.
2. Die repräsentative Republik steht
mit ihrer Verf dem parlamentarischen Königtum
nahe; sie kann ihm in allem gleichen, nur daß
sie den König auch als erblichen Träger der
höchsten Würde ausscheidet und durch einen ge-
wählten Präsidenten oder gar durch ein zur Exe-
kutive berufenes gewähltes Kollegium ersetzt.
Ihr repräsentativer Charakter zeigt sich nur da-
rin, daß das herrschende Volk oder die herr-
schende Klasse durch gewählte Versammlungen
oder Kollegien nach Art der Parlamente vertreten
ist. Nur im Umfang und in der Art des Wahl-
rechtes kann sie dem Staat die demokratische oder
aristokratische Reg. Form bestimmen. Alle diese
Formen können in mannigfaltigen Spielarten
auch in Staatenverbindungen wiederkehren.
Literatur:
Eine Zusammenstellung der Texte aller geschriebenen Berf
der Staaten des Erdballs nebst kleinen Einleitungen von
verschiedenen Autoren gibt P. Posener, Die Staats-
Verf des Erdballs, 19009. Ferner F. R. und P. Dareste,
les Constitutlons modernes, 2 Bde., neue (3.) Ausgabe,
1910. Die deutschen BerfTexte: F. Störk (v. Rauch-
haupt), Handbuch der deutschen Verf“, 1913; K. Bin-
ding, Deutsche Staatsgrundgesetze in diplomatisch ge-
nauem Abdrucke, bisher 8 Hefte, teilweise mit neuen Auf-
lagen (unvollständig). S. ferner G. Meyer-G. An-
schütz, S 140 ff und 310 Nr. 1; Das öffentl. Recht der
Gegenwart, hag. v. M. Huber, G. Jellinek, P.
Laband, R. Piloty, seit 1907 (Anfang 1914: 25
Bände) und Jahrb LeffK von denselben seit 1907
8 Bände.
17 bei Staat, Staatswissenschaften. Pilotv.
Verfassung — Berhaftung
Verfßnn
AVerwaltungsakt (Bd. III); Krueei III, 105, 123.
Verhaftung
(und verwandte Maßnahmen)
1. Im allgemeinen. # 2. GSesetzliche Bestimmungen.
* 2. Beltungsbereich der Gesetze. 1 4. Verfahrenszwang.
m#e 5. Berhaftung im Strafprozeß; allgemeines. z# 6. Die
Untersuchungshaft. 3 7. Einzelheiten. 3 8. Borläufige Fest-
nahme. 3 9. Anrechnung auf Strase. 3 10. Auslieferung.
11. Sonderbestimmungen. 1 12. Entschädigung. 3 13. Re-
sormbestrebungen. 1 14. Der Berwaltungszwang. Allge-
meines. # 15. Einzelheiten. 5 16. Schutz gegen Unrecht.
I18 Berhaftung; UO — Untersuchungshaft.)
1. Im allgemeinen. Grundsätzlich billigt
jedermann dem Staate zur Durchführung seiner
Zwecke einen Zwang gegen die Freiheit der Per-
son auch neben der Strafe zu. Ob nur zur #b-
wehr von Gefahr oder auch zur Förderung des
Wohles, mag dahinstehen. Er wird aber als
berechtigt anerkannt nur soweit er notwendig ist,
worüber Gesetz und anwendende Beamten be-
stimmen müssen. Der Widerstreit der Interessen
*e- Stkah und des einzelnen verlangt Sicherung
r diesen.
Je nach den Zwecken ist der Zwang verschieden in
Art, Stärke, Anordnung. Beiseite bleiben hier
Entfernung, Abweisung und Ausweisung I(NI; es
interessiert nur die Festhaltung. Von dieser
scheiden wieder aus: Strafhaft für eine
festgestellte Rechtsverletzung, Sicherungs-
haft als Arbeitshaus IN Korrigendenwesen #,
Aufenthaltsbeschränkungen nach § 3 G über die
Freizügigkeit (J/, Zwangsstrafhaft gegen
Zeugen, Schuldner u. a. nach begangenem Un-
gehorsam, um neuen zu verhüten. Ihnen gegen-
über treten alle Aürten Präventivzwang
zur Sicherung gegen die aus der Freiheit sich er-
gebenden Gefahren. Er kommt in drei Stufen vor:
Herbeigyol. n — vorübergehendes Festhalten —
dauernde Verfestung. Er teilt sich scharf in: Ver-
fahrenszwang gegen Gefährdung der
Durchführung eines Prozesses oder dem ähnlichen
Rechtsverfahrens und Verwaltungs-
zwanglsn zur Abwehr von Gefahren, die sicher-
heitspolizeilich zu bekämpfen sind. Der Haupt-
unterschied der zwei Arten liegt heute in der
Art der gesetzlichen Garantien, die im Prozeß er-
heblich strenger ausgebildet sind als bei der Ver-
waltung.
Nur eine Gesamtdarstellung des Staatszwangs.
vermag die auftauchenden Fragen staats--, ver-
waltungs-, prozeßrechtlicher, straf= und zivilrecht-
licher Natur systematisch völlig klar zu stellen.
#5# 2. Die gesetzlichen Bestimmungen.
a) Eine Reihe von Verfassungen suchen die per-
sönliche Freiheit sicherzustellen. Wir treffen dabei
verschiedene Sätze, die die Sicherung auch ganz
verschieden gestalten. 1. Als allgemeinster Satz.
kehrt wieder „die persönliche Freiheit wird ge-
währleistet" oder ein ähbnlicher (Preußen 5,