Verhaftung
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Bayern IV ## 8, Württemberg 24, Baden 13,
Oldenburg 38 5 1, Braunschweig 32, Waldeck 29,
Bremen 5). Er steht nie allein; doch sind die
Folgesätze nicht immer so allgemein, daß sie den
esamten ersten Grundsatz näher kennzeichneten.
Lann hat der Grundsatz eine eigene Bedenu-
tung behalten: die Freiheit soll nur nach siche-
rem, klarem Recht, nicht willkürlich beschränkt
werden. 2. Dieser Gedanke ist vielfach neben dem
ersten Grundsatz ausdrücklich ausgesprochen: „es
sind nur Beschränkungen der Freiheit zulässig,
die Gesetz und Recht vorschreiben“. Aber der Satz
ist verschieden gefaßt: in dieser ersten Art steht er
in Sachsen 27, Hessen 23, Braunschweig 32, Reuß
ä. L. 25. Was hier die Rechts vorschrift neben
der des Gesetzes bedeutet, ist zweifelhaft:
aber offenbar weist sie auf das Gewohnheitsrecht
hin. Preußen 5, Waldeck 29 sagen: „Bedingungen
und Formen der Beschränkung müssen gesetzlich
bestimmt sein“. Beide Formulierungen be-
deuten dasselbe: Der Grund der Freiheits-
beschränkung, ihre Art, ihr Maß und die
Art ihrer Anwendung müssen vom Gesetz (oder
anderem Rechtssatz) festgelegt sein.
Es erscheint unmöglich, diese ganz allgemeinen
Bestimmungen nur auf einzelne Arten der Frei-
heitsbeschränkung zu beziehen, insbesondere nur
auf die gerichtliche. Sie gelten genau ebenso für
alle Arten des Verwzwangs gegen die Freiheit.
3. Andere Verfassungen führen den ersten
Grundsatz nur für V. aus, verlangen hier gesetz-
lichen Grund, gesetzliche Form (und bestimmte
Dauer) oder nur eines davon. So: Bayern
IV 8, Württemberg 26, Baden 15, Sachsen-
Altenburg 51, Sachsen-Koburg--Gotha 32, Reuß
j. L. 38, 39, Bremen 7 (ähnlich Oldenburg 39 # f4).
Die V. erwähnen neben dem 2. Satz noch beson-
ders Preußen, Waldeck, Sachsen 51, Hessen 33. —
Es mag recht zweifelhaft sein, ob dieser Satz auch
für die Verw Verwahrung gilt. Er steht überall
so in Verbindung mit anderen Sätzen, die nur
von der (Straf)Rechtspflege handeln, daß seine
Beschränkung hieraus wahrscheinlich ist. Man muß
aber dann jede Art der V., also auch die Zeugen-
zwangshaft hierher zählen. Dann bleibt für die
Verwaltung nur der erste, allgemeine Grundsatz.
(Hiezu Arndt, Annalen 1886, 313.) —
Ausgeführt sind diese Verfassungsvorschriften
für die gerichtliche V. (wo hier das Reichsrecht
weniger streng ist, als die Landesverfassung, hebt
es diese auf). Aber nur zum Teil für die Ver-
waltung, bei der doch ebenfalls Eingriffe in die
Freiheit zum Vorbehalt des Gesetzes gehören,
wo dies allgemein verlangt wird.
b) Die einzelnen Bestimmungen finden sich im
Reichs= und Landesrecht. Das Landesrecht gilt
wesentlich nur noch für die Verwaltung und
Verw Gerichtsbarkeit. Wo ein Gesetz eine Zwangs-
regelung vorsieht, da schließt es jeden andern
Zwang aus. (Goltd A 60, 153.) Die Zwangsbe-
stimmungen der einzelnen Gesetze gelten nicht
Über ihren Bereich hinaus, z. B. die der Reichs-
strafprozeßordnung nicht für Disziplinarordnungen
(Löwe zu St PO §§8 51—54 Anm. 6), und nicht
für die Verwaltung (R#t 4, 101; 11, 101 (13,
44); 22, 12 oben und sonst.), und zwar weder
mit ihren Ermächtigungen noch mit ihren Ein-
schränkungen. Ebenso dürfen die Zwangsvor-
schriften nicht auf andere Fälle innerhalb der Ge-
setze ausgedehnt werden, so gelten St P ss 112ff
nicht für & 81 [J aber Disziplin 1, 583)1.
3. Geltungsbereich der Gesetze. 1. Unsere
Gesetze gelten nur im Inland; die des Einzel-
staates nur in seinem Gebiet. — 2. Unsere Zwangs-
gewalt umfaßt grundsätzlich alle im Inland sich
aufhaltenden Personen. Ausnahmen sind be-
sonders zu bestimmen, für den VerwZwang nach
VerwRecht. Der Verfahrenszwang kennt Be-
freiungen a) für Exterritoriale [J dies sowie
Gerichtsverfassung §# 21, b) die Landesherren (N,
ihre Familien und die ihnen gleichgestellten; doch
ist die Regelung unvollständig (s. z. B. Kopp-
mann, MStGO 8 206 Anm. 2), c) die Standes-
herren [NI in ihrer Austrägalgerichtsbarkeit nach
EG GVG # 7, also nicht darüber hinaus; zweifel-
haft ist der Vorrang der Militärgerichtsbarkeit;
d) Abgeordnete (I sind nach RV a 31, EG St
# und nach Landesverfassungen (Preußen a 84,
Bayern VII 4 26, Hessen a 84 u. a.) in ver-
schiedenem Umfang befreit:). GV# #178 sowie
der straf prozessuale Zeugniszwang bleiben be-
stehen (Laband § 37, Meyer--Anschütz § 105, 133,
Haunß, Goltd Arch 58, 396); dagegen befreit
8PO gzg 904, 905 sie von der Vollstreckung jeder
zivilprozessualen Zwangshaft ohne Genehmi-
gung; e) weitere Befreiungen ZPO gz 904, 905.
3. Zu beachten ist auch das Außerkraftsetzen des
a 5 der preußischen Verfassung nach § 5 G über
den Belagerungszustand [XIv. 4. 6. 51 — RVae#68.
Bayern: G über den Kriegszustand v. 5. 11. 12.
# 4. Der Verfahrenszwang.
I. Die Verhandlungspolizei macht
Freiheitsbeschränkungen gegen Störende notwen-
dig. So kennt G # 178 Entfernung und
Zwangshaft bis zu 24 Stunden neben der Straf-
haft in § 179. Fast gleichlautend St PO 5 162.—
GVG 8 178 gilt nach GewGG + 38, Kaufm GG-
16, Freiw. Gerichtsbarkeits G #8, Kons GG # 19,
RVO # 1664, — nicht aber nach RAnwO # 66.
MSt GO # 90 kennt nur die Zwangsentfernung,
ebenso das Regl v. 6. 1. 73 zu Unterstütz WG # 45
in 8 8, Gesch O f. die Disziplinarbehörden d. RB
v. 18. 4. 80 5 22. Die Landesverwaltungsgerichte
haben ähnliche Rechte. Preuß. LVG 1883 88 72,
119 kennt nur Zwangsentfernung, ebenso bayer.
Verwerichts G v. 8. 8. 78 a 34; Sachsen, Verw-
Rechtspflege G v. 19. 7. 00 §+ 28 wendet GVG
§J# 177—193 „sinngemäß"“ an, Hessen Verwechts-
pflege G v. 8. 7. 11 a 27 übernimmt GVG KF 178.
Württemberg Verwzechtspflege G 1876 schweigt
Sitzungspolizeil.
II. Zeugen werden zum Erscheinen, Aus-
sagen und Schwören gezwungen; grundsätzlich
ist ihre Gehorsamspflicht die gleiche in jedem Ver-
fahren, doch ist die Einzelausbildung verschieden.
Zwangsvorführung in St PO s 50, MStean
5 186, BPO 5 380 II; Zwangshaft bei Aussage
und Eidesleistung in StPO 69, MStE0 # 203
(nicht 2021), 3PO gs 390, 653, RAnwO #I 66.
Andere Vorschriften s. bei Laband III # 92.
RO kennt hier keinen Zwang 8 1577. — Die
Verwerichtsgesetze nehmen vielfach den Zwang
der 8PO auf, z. B. preuß. LV 1883 55 78,
120, Sachsen, G über die Verwerichtspflege v.
19. 7. 00 #l53, Bayern, G betr. die Errichtung
1) Bal. jenzt Piloty, prozessuale Immunität der
Landtagsmitglieder im Reichsstaatsrechte (DJI#8 1914, 521).
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