Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Verhaftung 
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Bayern IV ## 8, Württemberg 24, Baden 13, 
Oldenburg 38 5 1, Braunschweig 32, Waldeck 29, 
Bremen 5). Er steht nie allein; doch sind die 
Folgesätze nicht immer so allgemein, daß sie den 
esamten ersten Grundsatz näher kennzeichneten. 
Lann hat der Grundsatz eine eigene Bedenu- 
tung behalten: die Freiheit soll nur nach siche- 
rem, klarem Recht, nicht willkürlich beschränkt 
werden. 2. Dieser Gedanke ist vielfach neben dem 
ersten Grundsatz ausdrücklich ausgesprochen: „es 
sind nur Beschränkungen der Freiheit zulässig, 
die Gesetz und Recht vorschreiben“. Aber der Satz 
ist verschieden gefaßt: in dieser ersten Art steht er 
in Sachsen 27, Hessen 23, Braunschweig 32, Reuß 
ä. L. 25. Was hier die Rechts vorschrift neben 
der des Gesetzes bedeutet, ist zweifelhaft: 
aber offenbar weist sie auf das Gewohnheitsrecht 
hin. Preußen 5, Waldeck 29 sagen: „Bedingungen 
und Formen der Beschränkung müssen gesetzlich 
bestimmt sein“. Beide Formulierungen be- 
deuten dasselbe: Der Grund der Freiheits- 
beschränkung, ihre Art, ihr Maß und die 
Art ihrer Anwendung müssen vom Gesetz (oder 
anderem Rechtssatz) festgelegt sein. 
Es erscheint unmöglich, diese ganz allgemeinen 
Bestimmungen nur auf einzelne Arten der Frei- 
heitsbeschränkung zu beziehen, insbesondere nur 
auf die gerichtliche. Sie gelten genau ebenso für 
alle Arten des Verwzwangs gegen die Freiheit. 
3. Andere Verfassungen führen den ersten 
Grundsatz nur für V. aus, verlangen hier gesetz- 
lichen Grund, gesetzliche Form (und bestimmte 
Dauer) oder nur eines davon. So: Bayern 
IV 8, Württemberg 26, Baden 15, Sachsen- 
Altenburg 51, Sachsen-Koburg--Gotha 32, Reuß 
j. L. 38, 39, Bremen 7 (ähnlich Oldenburg 39 # f4). 
Die V. erwähnen neben dem 2. Satz noch beson- 
ders Preußen, Waldeck, Sachsen 51, Hessen 33. — 
Es mag recht zweifelhaft sein, ob dieser Satz auch 
für die Verw Verwahrung gilt. Er steht überall 
so in Verbindung mit anderen Sätzen, die nur 
von der (Straf)Rechtspflege handeln, daß seine 
Beschränkung hieraus wahrscheinlich ist. Man muß 
aber dann jede Art der V., also auch die Zeugen- 
zwangshaft hierher zählen. Dann bleibt für die 
Verwaltung nur der erste, allgemeine Grundsatz. 
(Hiezu Arndt, Annalen 1886, 313.) — 
Ausgeführt sind diese Verfassungsvorschriften 
für die gerichtliche V. (wo hier das Reichsrecht 
weniger streng ist, als die Landesverfassung, hebt 
es diese auf). Aber nur zum Teil für die Ver- 
waltung, bei der doch ebenfalls Eingriffe in die 
Freiheit zum Vorbehalt des Gesetzes gehören, 
wo dies allgemein verlangt wird. 
b) Die einzelnen Bestimmungen finden sich im 
Reichs= und Landesrecht. Das Landesrecht gilt 
wesentlich nur noch für die Verwaltung und 
Verw Gerichtsbarkeit. Wo ein Gesetz eine Zwangs- 
regelung vorsieht, da schließt es jeden andern 
Zwang aus. (Goltd A 60, 153.) Die Zwangsbe- 
stimmungen der einzelnen Gesetze gelten nicht 
Über ihren Bereich hinaus, z. B. die der Reichs- 
strafprozeßordnung nicht für Disziplinarordnungen 
(Löwe zu St PO §§8 51—54 Anm. 6), und nicht 
für die Verwaltung (R#t 4, 101; 11, 101 (13, 
44); 22, 12 oben und sonst.), und zwar weder 
mit ihren Ermächtigungen noch mit ihren Ein- 
schränkungen. Ebenso dürfen die Zwangsvor- 
schriften nicht auf andere Fälle innerhalb der Ge- 
  
  
setze ausgedehnt werden, so gelten St P ss 112ff 
nicht für & 81 [J aber Disziplin 1, 583)1. 
&# 3. Geltungsbereich der Gesetze. 1. Unsere 
Gesetze gelten nur im Inland; die des Einzel- 
staates nur in seinem Gebiet. — 2. Unsere Zwangs- 
gewalt umfaßt grundsätzlich alle im Inland sich 
aufhaltenden Personen. Ausnahmen sind be- 
sonders zu bestimmen, für den VerwZwang nach 
VerwRecht. Der Verfahrenszwang kennt Be- 
freiungen a) für Exterritoriale [J dies sowie 
Gerichtsverfassung §# 21, b) die Landesherren (N, 
ihre Familien und die ihnen gleichgestellten; doch 
ist die Regelung unvollständig (s. z. B. Kopp- 
mann, MStGO 8 206 Anm. 2), c) die Standes- 
herren [NI in ihrer Austrägalgerichtsbarkeit nach 
EG GVG # 7, also nicht darüber hinaus; zweifel- 
haft ist der Vorrang der Militärgerichtsbarkeit; 
d) Abgeordnete (I sind nach RV a 31, EG St 
# und nach Landesverfassungen (Preußen a 84, 
Bayern VII 4 26, Hessen a 84 u. a.) in ver- 
schiedenem Umfang befreit:). GV# #178 sowie 
der straf prozessuale Zeugniszwang bleiben be- 
stehen (Laband § 37, Meyer--Anschütz § 105, 133, 
Haunß, Goltd Arch 58, 396); dagegen befreit 
8PO gzg 904, 905 sie von der Vollstreckung jeder 
zivilprozessualen Zwangshaft ohne Genehmi- 
gung; e) weitere Befreiungen ZPO gz 904, 905. 
3. Zu beachten ist auch das Außerkraftsetzen des 
a 5 der preußischen Verfassung nach § 5 G über 
den Belagerungszustand [XIv. 4. 6. 51 — RVae#68. 
Bayern: G über den Kriegszustand v. 5. 11. 12. 
# 4. Der Verfahrenszwang. 
I. Die Verhandlungspolizei macht 
Freiheitsbeschränkungen gegen Störende notwen- 
dig. So kennt G # 178 Entfernung und 
Zwangshaft bis zu 24 Stunden neben der Straf- 
haft in § 179. Fast gleichlautend St PO 5 162.— 
GVG 8 178 gilt nach GewGG + 38, Kaufm GG- 
&# 16, Freiw. Gerichtsbarkeits G #8, Kons GG # 19, 
RVO # 1664, — nicht aber nach RAnwO # 66. 
MSt GO # 90 kennt nur die Zwangsentfernung, 
ebenso das Regl v. 6. 1. 73 zu Unterstütz WG # 45 
in 8 8, Gesch O f. die Disziplinarbehörden d. RB 
v. 18. 4. 80 5 22. Die Landesverwaltungsgerichte 
haben ähnliche Rechte. Preuß. LVG 1883 88 72, 
119 kennt nur Zwangsentfernung, ebenso bayer. 
Verwerichts G v. 8. 8. 78 a 34; Sachsen, Verw- 
Rechtspflege G v. 19. 7. 00 §+ 28 wendet GVG 
§J# 177—193 „sinngemäß"“ an, Hessen Verwechts- 
pflege G v. 8. 7. 11 a 27 übernimmt GVG KF 178. 
Württemberg Verwzechtspflege G 1876 schweigt 
Sitzungspolizeil. 
II. Zeugen werden zum Erscheinen, Aus- 
sagen und Schwören gezwungen; grundsätzlich 
ist ihre Gehorsamspflicht die gleiche in jedem Ver- 
fahren, doch ist die Einzelausbildung verschieden. 
Zwangsvorführung in St PO s 50, MStean 
5 186, BPO 5 380 II; Zwangshaft bei Aussage 
und Eidesleistung in StPO 69, MStE0 # 203 
(nicht 2021), 3PO gs 390, 653, RAnwO #I 66. 
Andere Vorschriften s. bei Laband III # 92. 
RO kennt hier keinen Zwang 8 1577. — Die 
Verwerichtsgesetze nehmen vielfach den Zwang 
der 8PO auf, z. B. preuß. LV 1883 55 78, 
120, Sachsen, G über die Verwerichtspflege v. 
19. 7. 00 #l53, Bayern, G betr. die Errichtung 
1) Bal. jenzt Piloty, prozessuale Immunität der 
Landtagsmitglieder im Reichsstaatsrechte (DJI#8 1914, 521). 
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