Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Verjährung 
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GewO # 49 Abs 3 über das Erlöschen von Ge- 
werbeerlaubnissen wegen Nichtgebrauchs. Hier- 
her gehören ferner Bestimmungen, wonach ge- 
wisse Fähigkeiten, insbesondere individuelle Quali- 
fikationen bei Nichtausübung während bestimmter 
Zeit erlöschen. 
5. Gleiches gilt von der Verschweigung gegen- 
über Rechtsverhältnissen (dies Wort 
als kurze zusammenfassende Bezeichnung einer 
Summe von Rechten und Pflichten verstanden). 
Hierher gehört die sog. V. der Staatsangehörigkeit 
nach §& 21 des früheren Staatsang.G und der Ver- 
lust des Unterstützungswohnsitzes gemäß 5#+ 22 
Ziff. 2 Unterst. Wohns. G. 
8 3. Verjährung: Frist, Hemmung, Unter- 
rechung. 
gemeine Grundsätze über Länge, Be- 
ginn, Unterbrechung und Hem- 
mung der Verjährung und Ver- 
jährungsfristen lassen sich nur in be- 
schränktem Maße nachweisen. Ein Bedürfnis nach 
inen besteht ja auch nur dort, wo die V. oder 
erschweigung nach den unter # 2 entwickelten 
Grundsätzen eine allgemeinere Bedeutung hat. 
Die Sonderstellung der vermögensrechtlichen An- 
sprüche tritt auch hier wiederum in die Erscheinung. 
1. Hinsichtlich der Fristlänge: 
Für die vermögensrechtlichen An- 
sprüche ergibt die grundsätzliche Anwendbar- 
keit des BGB auf sie die Geltung der 30jährigen 
V.Frist in allen den Fällen, wo keine ausdrücklichen 
Sondernormen bestehen oder wo nicht die ent- 
sprechende Anwendung anderer Sondernormen 
(wie für die V. im Salz St. G) angezeigt ist. 
Derartige Sondernormen sind namentlich für 
die V. und Verschweigung von Steuerrück- 
ständen vorhanden. 
Das Reichsrecht hat für sämtliche Verbrauchs- 
abgaben [II] mit Ausnahme der Schaumwein- 
steuer, für die eine zweijährige Frist gilt, die 
Frist von einem Jahr festgesetzt. 
Zollc# # 15, Zucker St. G # 4, Brau St. G # 111, Brannt- 
wein St. G#, Zigaretten St. G#4, Tabak St. G #39, Leucht- 
mittel St.G ## 5, Zündwaren St. G # 8. 
Die gleiche Frist gilt für die Betriebsabgaben 
nach Branntwein St. G # 60, KaliG +5 29; für 
die Stempelsteuern gilt die Frist von 5 Jahren 
(R. Stempel G # 93, Wechsel St.G é 16). 
AFür die Veranlagungssteuern gilt die Frist von 
10 Jahren (Erbsch. St.G ## 54, Zuwachs St.G 6 57). 
Das preußische Recht hat grundsätzlich die Frist 
von 4 Jahren normiert. 
B. ö (1840) I 8, Geb. St.G 22, Grund St. V v. 12. 12. 64 
Ee #7# l 30, Eink. St. G #/ 87, Erg. St. G # , Gew. St. G 
1 70, 0, betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebes im 
Umherziehen, 1 32, G, betr. die Besteuerung des Wander- 
lagerbetriebes, 3 11, Kommunal#bg. G ## 88, Kreis- und 
Prov. Abg. G 8 16, 31, AEG aà BGB#. 
Nur für die Stempelsteuer gilt die längere Frist 
von 5 bezw. 10 Jahren (Stempel St. G # 27). 
Auch sonst kommen wenigstens für ein- 
zelne Arten von Ansprüchen oder 
Gestaltungsrechten Fristbestimmungen 
in Betracht, die eine subsidiäre allgemeine Gel- 
tung beanspruchen. So sind auf die strafrechtliche 
B. die Bestimmungen des St# subsidiär an- 
wendbar. So sind ferner für bestimmte Arten 
von Gestaltungsrechten, namentlich für prozessuale 
  
Anfechtungsrechte, manchmal subsidiäre Normal- 
fristen vorhanden wie nach LVG x 51. 
2. Fristbeginne: 
a) Für sämtliche Ansprüche ebenso 
wie für die Gestaltungsrechte kann 
als Grundsatz gelten, daß die Frist zu laufen be- 
ginnt mit der Entstehung des Anspruchs oder des 
Gestaltungsrechts. Doch ist er bei den vermögens- 
rechtlichen Ansprüchen namentlich des Finanz- 
rechts, wo er im übrigen gerade bei den Reichs- 
verbrauchssteuern durchweg anerkannt ist, viel- 
fach im Interesse der Kassenführung dahin abge- 
wandelt, daß die Frist erst beginnt mit dem Schluß 
des Jahres, in dem der Steueranspruch entstanden 
warz dies ist im besonderen im preußischen Recht, 
ferner im Reichsrecht bei den Veranlagungssteuern 
und den Stempelsteuern geschehen; vgl. BGB 201. 
b) Im übrigen kann man den maßgeblichen 
Grundsatz dahin formulieren, daß die Frist be- 
ginnt mit dem Augenblick, in dem die Betätigung 
der der Verschweigung unterliegenden Rechtsbe- 
ziehung aufhört. Wann dies der Fall ist, bestimmt 
sich nach der Art dieser Rechtsbeziehung; da die 
Verschweigung hier stets nur als Sonderrechts- 
institut in Betracht kommt, pflegen die Gesetze 
. die Frist jeweils besondere Bestimmung zu 
effen. 
3. Eine Unterbrechung kann die in Lauf 
gesetzte Frist erfahren mit der Wirkung, daß der 
bereits abgelaufene Teil der Frist außer Ansatz 
gelassen wird und von geschehener Unterbrechung 
ab die ganze Frist von neuem zu laufen beginnt. 
Unterbrechungsgrund ist allgemein jede Betäti- 
gung der betroffenen Rechtsbeziehung. 
a) Hieraus ergibt sich zunächst die Sonderstellung 
der Gestaltungsrechte. Ihre Betätigun 
ist ihre Ausübung, diese Ausübung aber zugleich 
ihre Konsumtion. Hieraus, aber nicht (wie man 
manchmal annimmt) aus der besonderen Natur 
der Ausschlußfrist ergibt sich die grundsätzliche Un- 
zulässigkeit einer Fristunterbrechung in dem vor- 
bezeichneten Sinn bei den Gestaltungsrechten. 
Verschieden davon ist die nicht auf der Betätigung 
des betroffenen Gestaltungsrechts, sondern auf 
einer äußeren Einwirkung beruhende Unter- 
brechung von prozessualen Fristen wegen Unter- 
brechung oder Aussetzung des Verfahrens. 
b) Auf die vermögensrechtlichen An- 
sprüche dürfen unbedenklich die Vorschriften 
des BG#B entsprechend angewandt werden, wo- 
nach Unterbrechungsgrund einerseits die Anerken- 
nung durch den Schuldner (§ 208), andererseits 
die Rechtsverfolgung durch den Gläubiger (5 209; 
vgl. & 220) ist. Doch gestaltet sich die ent- 
sprechende Anwendung verschieden nach dem 
Secchältnts, in dem Gläubiger und Schuldner 
ehen. 
Hat der Gläubiger obrigkeitliche Gewalt 
Über den Schuldner, so bedeutet die entsprechende 
Anwendung des §*5 209, daß als Rechtsverfolgung 
viede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruches gegen den Zahlungs- 
pflichtigen gerichtete Handlung“ anzusehen ist: 
die entsprechende Anwendung des § 208 wird 
sich hier insbesondere darin äußern, daß auf An- 
tra des Steuerpflichtigen Stundung bewilligt 
wird. Mit diesen Grundsätzen stimmen die Ab- 
gabengeselze, soweit sie überhaupt ausdrückliche 
ormen über die Unterbrechung getroffen haben, 
 
	        
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