Verjährung
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GewO # 49 Abs 3 über das Erlöschen von Ge-
werbeerlaubnissen wegen Nichtgebrauchs. Hier-
her gehören ferner Bestimmungen, wonach ge-
wisse Fähigkeiten, insbesondere individuelle Quali-
fikationen bei Nichtausübung während bestimmter
Zeit erlöschen.
5. Gleiches gilt von der Verschweigung gegen-
über Rechtsverhältnissen (dies Wort
als kurze zusammenfassende Bezeichnung einer
Summe von Rechten und Pflichten verstanden).
Hierher gehört die sog. V. der Staatsangehörigkeit
nach §& 21 des früheren Staatsang.G und der Ver-
lust des Unterstützungswohnsitzes gemäß 5#+ 22
Ziff. 2 Unterst. Wohns. G.
8 3. Verjährung: Frist, Hemmung, Unter-
rechung.
gemeine Grundsätze über Länge, Be-
ginn, Unterbrechung und Hem-
mung der Verjährung und Ver-
jährungsfristen lassen sich nur in be-
schränktem Maße nachweisen. Ein Bedürfnis nach
inen besteht ja auch nur dort, wo die V. oder
erschweigung nach den unter # 2 entwickelten
Grundsätzen eine allgemeinere Bedeutung hat.
Die Sonderstellung der vermögensrechtlichen An-
sprüche tritt auch hier wiederum in die Erscheinung.
1. Hinsichtlich der Fristlänge:
Für die vermögensrechtlichen An-
sprüche ergibt die grundsätzliche Anwendbar-
keit des BGB auf sie die Geltung der 30jährigen
V.Frist in allen den Fällen, wo keine ausdrücklichen
Sondernormen bestehen oder wo nicht die ent-
sprechende Anwendung anderer Sondernormen
(wie für die V. im Salz St. G) angezeigt ist.
Derartige Sondernormen sind namentlich für
die V. und Verschweigung von Steuerrück-
ständen vorhanden.
Das Reichsrecht hat für sämtliche Verbrauchs-
abgaben [II] mit Ausnahme der Schaumwein-
steuer, für die eine zweijährige Frist gilt, die
Frist von einem Jahr festgesetzt.
Zollc# # 15, Zucker St. G # 4, Brau St. G # 111, Brannt-
wein St. G#, Zigaretten St. G#4, Tabak St. G #39, Leucht-
mittel St.G ## 5, Zündwaren St. G # 8.
Die gleiche Frist gilt für die Betriebsabgaben
nach Branntwein St. G # 60, KaliG +5 29; für
die Stempelsteuern gilt die Frist von 5 Jahren
(R. Stempel G # 93, Wechsel St.G é 16).
AFür die Veranlagungssteuern gilt die Frist von
10 Jahren (Erbsch. St.G ## 54, Zuwachs St.G 6 57).
Das preußische Recht hat grundsätzlich die Frist
von 4 Jahren normiert.
B. ö (1840) I 8, Geb. St.G 22, Grund St. V v. 12. 12. 64
Ee #7# l 30, Eink. St. G #/ 87, Erg. St. G # , Gew. St. G
1 70, 0, betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebes im
Umherziehen, 1 32, G, betr. die Besteuerung des Wander-
lagerbetriebes, 3 11, Kommunal#bg. G ## 88, Kreis- und
Prov. Abg. G 8 16, 31, AEG aà BGB#.
Nur für die Stempelsteuer gilt die längere Frist
von 5 bezw. 10 Jahren (Stempel St. G # 27).
Auch sonst kommen wenigstens für ein-
zelne Arten von Ansprüchen oder
Gestaltungsrechten Fristbestimmungen
in Betracht, die eine subsidiäre allgemeine Gel-
tung beanspruchen. So sind auf die strafrechtliche
B. die Bestimmungen des St# subsidiär an-
wendbar. So sind ferner für bestimmte Arten
von Gestaltungsrechten, namentlich für prozessuale
Anfechtungsrechte, manchmal subsidiäre Normal-
fristen vorhanden wie nach LVG x 51.
2. Fristbeginne:
a) Für sämtliche Ansprüche ebenso
wie für die Gestaltungsrechte kann
als Grundsatz gelten, daß die Frist zu laufen be-
ginnt mit der Entstehung des Anspruchs oder des
Gestaltungsrechts. Doch ist er bei den vermögens-
rechtlichen Ansprüchen namentlich des Finanz-
rechts, wo er im übrigen gerade bei den Reichs-
verbrauchssteuern durchweg anerkannt ist, viel-
fach im Interesse der Kassenführung dahin abge-
wandelt, daß die Frist erst beginnt mit dem Schluß
des Jahres, in dem der Steueranspruch entstanden
warz dies ist im besonderen im preußischen Recht,
ferner im Reichsrecht bei den Veranlagungssteuern
und den Stempelsteuern geschehen; vgl. BGB 201.
b) Im übrigen kann man den maßgeblichen
Grundsatz dahin formulieren, daß die Frist be-
ginnt mit dem Augenblick, in dem die Betätigung
der der Verschweigung unterliegenden Rechtsbe-
ziehung aufhört. Wann dies der Fall ist, bestimmt
sich nach der Art dieser Rechtsbeziehung; da die
Verschweigung hier stets nur als Sonderrechts-
institut in Betracht kommt, pflegen die Gesetze
. die Frist jeweils besondere Bestimmung zu
effen.
3. Eine Unterbrechung kann die in Lauf
gesetzte Frist erfahren mit der Wirkung, daß der
bereits abgelaufene Teil der Frist außer Ansatz
gelassen wird und von geschehener Unterbrechung
ab die ganze Frist von neuem zu laufen beginnt.
Unterbrechungsgrund ist allgemein jede Betäti-
gung der betroffenen Rechtsbeziehung.
a) Hieraus ergibt sich zunächst die Sonderstellung
der Gestaltungsrechte. Ihre Betätigun
ist ihre Ausübung, diese Ausübung aber zugleich
ihre Konsumtion. Hieraus, aber nicht (wie man
manchmal annimmt) aus der besonderen Natur
der Ausschlußfrist ergibt sich die grundsätzliche Un-
zulässigkeit einer Fristunterbrechung in dem vor-
bezeichneten Sinn bei den Gestaltungsrechten.
Verschieden davon ist die nicht auf der Betätigung
des betroffenen Gestaltungsrechts, sondern auf
einer äußeren Einwirkung beruhende Unter-
brechung von prozessualen Fristen wegen Unter-
brechung oder Aussetzung des Verfahrens.
b) Auf die vermögensrechtlichen An-
sprüche dürfen unbedenklich die Vorschriften
des BG#B entsprechend angewandt werden, wo-
nach Unterbrechungsgrund einerseits die Anerken-
nung durch den Schuldner (§ 208), andererseits
die Rechtsverfolgung durch den Gläubiger (5 209;
vgl. & 220) ist. Doch gestaltet sich die ent-
sprechende Anwendung verschieden nach dem
Secchältnts, in dem Gläubiger und Schuldner
ehen.
Hat der Gläubiger obrigkeitliche Gewalt
Über den Schuldner, so bedeutet die entsprechende
Anwendung des §*5 209, daß als Rechtsverfolgung
viede von der zuständigen Behörde zur Geltend-
machung des Anspruches gegen den Zahlungs-
pflichtigen gerichtete Handlung“ anzusehen ist:
die entsprechende Anwendung des § 208 wird
sich hier insbesondere darin äußern, daß auf An-
tra des Steuerpflichtigen Stundung bewilligt
wird. Mit diesen Grundsätzen stimmen die Ab-
gabengeselze, soweit sie überhaupt ausdrückliche
ormen über die Unterbrechung getroffen haben,