56
Pension (Pensionsanspruch)
schriften über die Frage, ob gewisse Gehaltsteile
bei der P. zu berücksichtigen sind oder nicht.
In Bayern gilt als pensionsfähiges Dienst-
einkommen das zuletzt bezogene Gehalt und der
durch die Gehaltsordnung als pensionsfähig er-
klärte Teil des Nebeneinkommens; außerdem
wird unter gewissen Voraussetzungen in das pen-
sionsfähige Diensteinkommen der Teilbetrag der
nächsten Dienstalterszulage eingerechnet, der sich
nach Maßgabe der seit der letzten Gehaltsvorrük=
kung zurückgelegten Dienstzeit berechnet (a 39).
In Baden wird der P. der sogenannte „Ein-
kommensanschlag" zugrunde gelegt. Dieser setzt
sich zusammen aus dem Gehalt und dem anschlags-
mäßigen Betrag des Wohnungsgeldes. Doch
können unter Umständen auch noch andere Be-
standteile des Einkommensanschlags in Betracht
kommen, z. B. Dienstzulagen und der Wertan-
schlag für wandelbare Bezüge (§5 18). In Hes-
sen werden als pensionsfähiges Diensteinkom-
men nur das Gehalt und die durch die Besoldungs-
ordnung ausdrücklich als pensionsfähig bezeichne-
ten Nebenbezüge angenommen (a 18 Abs 2
Besold. G).
II. Höchstbeträge, über die hinaus eine P.
nicht bewilligt werden dürfte, sind in den meisten
Staaten nicht vorgesehen. Doch beträgt in
Württemberg der höchste Betrag einer P. im
allgemeinen 8000 Mk. und bei Ministern 12 000
Mark; dafür darf bei letzteren die P. nicht unter
7000 Mk. sinken (a 47 Abs 4, 48 Abs 2). In
Sachsen war bisher, wenn das bei der P. Berech-
nung in Anschlag zu bringende Diensteinkommen
mehr als 12 000 Mk. beträgt, bei Berechnung der
P. von dem überschießenden Betrage nur die
Hälfte in Anrechnung zu bringen gemäß 8 38
Abs 3 Gv. 1876; Diese Bestimmung ist durch § 10
Gv. 24. 12. 08 aufgehoben worden.
Maßgebend ist das Diensteinkom-
men, das der Beamte zur Zeit
seiner Versetzung in den Ruhe-
stand bezogen hat. Nach Reichsrecht so-
wie in Preußen, Württemberg, Baden und Hes-
sen ist der Tag als entscheidend anzusehen, an wel-
chem dem B seine Versetzung in den Ruhestand
bekannt gemacht ist. Es bleiben sonach außer Be-
rechnung die Gehaltsaufbesserungen, Dienstalters-
zulagen usw., die in die Zeit von Bekanntmachung
der P. bis zum Anfangstermin der letzteren fallen
und die der B erhalten haben würde, wenn er
nicht pensioniert wäre (RG Z 11, 289 ff; 295,
296). Die in Bayern bestehende besondere Vor-
schrift ist in Abs. 3 erwähnt. Das sächsische Recht
läßt das von dem B innerhalb des letzten Jah-
res vor der P. bezogene Diensteinkommen die
Unterlage der Berechnung bilden, so daß eine z. B.
6 Monate vor der P. dem Veamten zuteil ge-
wordene Gehaltserhöhung nur zur Hälfte mit-
zählt (5 38 Abs 1 G v. 1876).
Ist das pensionsfähige Diensteinkommen des
B zur Zeit seiner Versetzung in den Ruhestand
geringer als das vordem in einer andern Dienst-
stelle von ihm bezogene, so wird die P. nach dem
früheren höheren Diensteinkommen berechnet,
wenn es mindestens ein Jahr lang dem B zu-
gestanden hat, und die Uebertragung des Amtes
mit geringerem Einkommen nicht lediglich auf
Boder als Disziplinarstrafe erfolgt ist, 3 43 RBe;
s# 111 Pr. P; a 45 a württemb. Gesetz.
III. Bei der Berechnung der Pension der
Wartegeldempfängerl] ist nicht etwa
das Wartegeld, sondern das letzte Diensteinkom-
men maßgebend, das der B zur Zeit seiner Ver-
setzung in den einstweiligen Ruhestand
bezogen hatte. Es kommen daher etwaige Ge-
haltserhöhungen, die der Stelle während der
einstweiligen Ruhezeit zugeflossen sind, bei Be-
rechnung des pensionsfähigen Gehalts nicht in
Betracht (3§ 42 Aof 2 RBe; a 52 Abs 3 Bayr.;
àa 45 Abs 2 Württemb.; §& 19 letzt. Abs Sächs. G
v. 7. 3. 35).
§. 2. Die anzurechnende Dienstzeit.
I. Folgende Zeiten werden bei der Be-
rechnung der P. in Ansatz gebracht:
1. Die Zeit, die der B sich im Dienste des
Reiches oder eines Bundesstaates befunden hat.
2. Die Zeit, während welcher der B unter Be-
zug von Wartegeld sich im einstweiligen Ruhestand
befunden hat. «
3. Die Zeit des aktiven Militärdienstes. In
Hessen wird aber die Militärdienstzeit der Zivil-
dienstzeit nur unter allen Umständen dann zu-
gerechnet, wenn sie in einen Krieg fällt und der B
bei einem mobilen oder Ersatztruppenteil Dienst
geleistet hat; abgesehen hiervon wird die militä-
rische Pflichtdienstzeit (1 oder 3 Jahre) nicht mit-
gerechnet (a 3 G v. 2. 8. 99).
4. Bei anstellungsberechtigten ehemaligen Mi-
litärpersonen im Reich, Preußen und Bayern die
Zeit, während der sie vorläufig oder auf Probe
W“’“ oder Staatsdienst beschäftigt worden
ind.
5. Im Reich und in Preußen auch die vor Er-
langung der Anstellung zur technischen Ausbil-
dung in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich
vorgeschriebene außerdienstliche praktische Be-
schäftigung.
In Bayern (a 54 Z. 4) wird auch die Zeit
gerechnet, während welcher der B als Staats-
dienstaspirant den für die Ernennung zum etat-
mäßigen B angeordneten oder zugclassenen Vor-
bereitungsdienst ableistete.
In Württemberg wird auch die Zeit
angerechnet, während welcher ein B mit P. Berech-
tigung im Dienste des Kgl Hofes oder der Kgl
Hofdomänenkammer gestanden hat oder nach
vollendetem 23. Lebensjahre in diesem Dienst
verwendet war oder gewissen P. Kassen oder
P. Anstalten angehört hat, oder ferner im inländi-
schen Kirchen- oder öffentlichen Volksschuldienst
angestellt oder nach den für diese Dienste gelten-
den Normen mit dem Auspruch auf Einrechnung
in die Dienstzeit nach vollendetem 23. Lebensjahr
unständig verwendet war oder nach vollendetem
23. Lebensjahre den in den Prüfungevorschriften
für die Anstellung in einem Staats= oder öffent-
lichen Schuldienst ausdrücklich angeordneten Vor-
bereitungsdienst innerhalb oder außerhalb des
Staatsdienstes geleistet oder endlich dem Land-
jägerlorps angehört hat (a 42).
In Sachsen wird den Militäranwärtern
der vorläufige oder Probedienst nur nach erfolgter
Verleihung der betreffenden Stelle angerechnet
(5§ 4 Gv. 5. 3. 74).
In Baden wird auch die Zeit gerechnet, die
den im eigenen Interesse gestellten Antrag des ein B nach Vollendung des 20. Lebensjahrs im