Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Pension (Pensionsanspruch) 
  
schriften über die Frage, ob gewisse Gehaltsteile 
bei der P. zu berücksichtigen sind oder nicht. 
In Bayern gilt als pensionsfähiges Dienst- 
einkommen das zuletzt bezogene Gehalt und der 
durch die Gehaltsordnung als pensionsfähig er- 
klärte Teil des Nebeneinkommens; außerdem 
wird unter gewissen Voraussetzungen in das pen- 
sionsfähige Diensteinkommen der Teilbetrag der 
nächsten Dienstalterszulage eingerechnet, der sich 
nach Maßgabe der seit der letzten Gehaltsvorrük= 
kung zurückgelegten Dienstzeit berechnet (a 39). 
In Baden wird der P. der sogenannte „Ein- 
kommensanschlag" zugrunde gelegt. Dieser setzt 
sich zusammen aus dem Gehalt und dem anschlags- 
mäßigen Betrag des Wohnungsgeldes. Doch 
können unter Umständen auch noch andere Be- 
standteile des Einkommensanschlags in Betracht 
kommen, z. B. Dienstzulagen und der Wertan- 
schlag für wandelbare Bezüge (§5 18). In Hes- 
sen werden als pensionsfähiges Diensteinkom- 
men nur das Gehalt und die durch die Besoldungs- 
ordnung ausdrücklich als pensionsfähig bezeichne- 
ten Nebenbezüge angenommen (a 18 Abs 2 
Besold. G). 
II. Höchstbeträge, über die hinaus eine P. 
nicht bewilligt werden dürfte, sind in den meisten 
Staaten nicht vorgesehen. Doch beträgt in 
Württemberg der höchste Betrag einer P. im 
allgemeinen 8000 Mk. und bei Ministern 12 000 
Mark; dafür darf bei letzteren die P. nicht unter 
7000 Mk. sinken (a 47 Abs 4, 48 Abs 2). In 
Sachsen war bisher, wenn das bei der P. Berech- 
nung in Anschlag zu bringende Diensteinkommen 
mehr als 12 000 Mk. beträgt, bei Berechnung der 
P. von dem überschießenden Betrage nur die 
Hälfte in Anrechnung zu bringen gemäß 8 38 
Abs 3 Gv. 1876; Diese Bestimmung ist durch § 10 
Gv. 24. 12. 08 aufgehoben worden. 
Maßgebend ist das Diensteinkom- 
men, das der Beamte zur Zeit 
seiner Versetzung in den Ruhe- 
stand bezogen hat. Nach Reichsrecht so- 
wie in Preußen, Württemberg, Baden und Hes- 
sen ist der Tag als entscheidend anzusehen, an wel- 
chem dem B seine Versetzung in den Ruhestand 
bekannt gemacht ist. Es bleiben sonach außer Be- 
rechnung die Gehaltsaufbesserungen, Dienstalters- 
zulagen usw., die in die Zeit von Bekanntmachung 
der P. bis zum Anfangstermin der letzteren fallen 
und die der B erhalten haben würde, wenn er 
nicht pensioniert wäre (RG Z 11, 289 ff; 295, 
296). Die in Bayern bestehende besondere Vor- 
schrift ist in Abs. 3 erwähnt. Das sächsische Recht 
läßt das von dem B innerhalb des letzten Jah- 
res vor der P. bezogene Diensteinkommen die 
Unterlage der Berechnung bilden, so daß eine z. B. 
6 Monate vor der P. dem Veamten zuteil ge- 
wordene Gehaltserhöhung nur zur Hälfte mit- 
zählt (5 38 Abs 1 G v. 1876). 
Ist das pensionsfähige Diensteinkommen des 
B zur Zeit seiner Versetzung in den Ruhestand 
geringer als das vordem in einer andern Dienst- 
stelle von ihm bezogene, so wird die P. nach dem 
früheren höheren Diensteinkommen berechnet, 
wenn es mindestens ein Jahr lang dem B zu- 
gestanden hat, und die Uebertragung des Amtes 
mit geringerem Einkommen nicht lediglich auf 
  
  
Boder als Disziplinarstrafe erfolgt ist, 3 43 RBe; 
s# 111 Pr. P; a 45 a württemb. Gesetz. 
III. Bei der Berechnung der Pension der 
Wartegeldempfängerl] ist nicht etwa 
das Wartegeld, sondern das letzte Diensteinkom- 
men maßgebend, das der B zur Zeit seiner Ver- 
setzung in den einstweiligen Ruhestand 
bezogen hatte. Es kommen daher etwaige Ge- 
haltserhöhungen, die der Stelle während der 
einstweiligen Ruhezeit zugeflossen sind, bei Be- 
rechnung des pensionsfähigen Gehalts nicht in 
Betracht (3§ 42 Aof 2 RBe; a 52 Abs 3 Bayr.; 
àa 45 Abs 2 Württemb.; §& 19 letzt. Abs Sächs. G 
v. 7. 3. 35). 
§. 2. Die anzurechnende Dienstzeit. 
I. Folgende Zeiten werden bei der Be- 
rechnung der P. in Ansatz gebracht: 
1. Die Zeit, die der B sich im Dienste des 
Reiches oder eines Bundesstaates befunden hat. 
2. Die Zeit, während welcher der B unter Be- 
zug von Wartegeld sich im einstweiligen Ruhestand 
befunden hat. « 
3. Die Zeit des aktiven Militärdienstes. In 
Hessen wird aber die Militärdienstzeit der Zivil- 
dienstzeit nur unter allen Umständen dann zu- 
gerechnet, wenn sie in einen Krieg fällt und der B 
bei einem mobilen oder Ersatztruppenteil Dienst 
geleistet hat; abgesehen hiervon wird die militä- 
rische Pflichtdienstzeit (1 oder 3 Jahre) nicht mit- 
gerechnet (a 3 G v. 2. 8. 99). 
4. Bei anstellungsberechtigten ehemaligen Mi- 
litärpersonen im Reich, Preußen und Bayern die 
Zeit, während der sie vorläufig oder auf Probe 
W“’“ oder Staatsdienst beschäftigt worden 
ind. 
5. Im Reich und in Preußen auch die vor Er- 
langung der Anstellung zur technischen Ausbil- 
dung in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich 
vorgeschriebene außerdienstliche praktische Be- 
schäftigung. 
In Bayern (a 54 Z. 4) wird auch die Zeit 
gerechnet, während welcher der B als Staats- 
dienstaspirant den für die Ernennung zum etat- 
mäßigen B angeordneten oder zugclassenen Vor- 
bereitungsdienst ableistete. 
In Württemberg wird auch die Zeit 
angerechnet, während welcher ein B mit P. Berech- 
tigung im Dienste des Kgl Hofes oder der Kgl 
Hofdomänenkammer gestanden hat oder nach 
vollendetem 23. Lebensjahre in diesem Dienst 
verwendet war oder gewissen P. Kassen oder 
P. Anstalten angehört hat, oder ferner im inländi- 
schen Kirchen- oder öffentlichen Volksschuldienst 
angestellt oder nach den für diese Dienste gelten- 
den Normen mit dem Auspruch auf Einrechnung 
in die Dienstzeit nach vollendetem 23. Lebensjahr 
unständig verwendet war oder nach vollendetem 
23. Lebensjahre den in den Prüfungevorschriften 
für die Anstellung in einem Staats= oder öffent- 
lichen Schuldienst ausdrücklich angeordneten Vor- 
bereitungsdienst innerhalb oder außerhalb des 
Staatsdienstes geleistet oder endlich dem Land- 
jägerlorps angehört hat (a 42). 
In Sachsen wird den Militäranwärtern 
der vorläufige oder Probedienst nur nach erfolgter 
Verleihung der betreffenden Stelle angerechnet 
(5§ 4 Gv. 5. 3. 74). 
In Baden wird auch die Zeit gerechnet, die 
den im eigenen Interesse gestellten Antrag des ein B nach Vollendung des 20. Lebensjahrs im
	        
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