Vermögenssteuer (Ergänzungssteuer) — Verordnung
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werden freigestellt Vermögen bis 3000 Mk.
und solche bis 10000 Mk. im Besitze von eltern-
losen Minderjährigen und erwerbsunfähigen Per-
sonen, deren Gesamteinkommen 750 Mk. nicht
übersteigt. Die Begrenzung der Stbjekte und
der Abzüge sind die gleichen wie in Preußen.
Der Steuertarif ist ein Klassentarif bei einem Vermögen von:
3000— 4000 Mk. 1.65 Mk. Jahressteuer
4000— 30 000 „ "
30 000— 32 000 „ 16.50 „,
32 000— 60 000 „ 5„
60 000— 63 0O00O00 „ 33.— „ „
63 000— 90 000 „ "
90 000— 94 000 „ 40.50 „ „
94 000—150 000 „ „
150 000—156 O0O00 „ 82.50 „ 6
156 000—300 000 „ «
800000—310000»165.—»
mehr als 310 000 „ " 4
Das jeweilige Finanzgesetz bestimmt, ob diese
St Sätze * erhoben oder ob sie und um wel-
chen Prozentsatz erhöht oder ermäßigt werden
sollen. Die Erhöhung oder Ermäßigung ist ein-
heitlich und gleichmäßig und ohne Rücksicht auf
die verschiedene Art und Größe durchzuführen.
Steuerpflichtige, die nach den Rechtsgrundsätzen
der allgemeinen Eink St in der 1. oder 2. Abtei-
lung StErmäßigungen genießen, können auch bei
der VSt erleichtert werden. Die Ermäßigung
kann in einer Herabsetzung bis zu 6 Klassen be-
stehen, wenn das steuerpflichtige
30 000 Mk. nicht übersteigt. Bei den 6
Klassen (bis 9000 Mk. Vermögen) kann
Befreiung gewährt werden.
Für die Veranlagung wird keine allge-
meinere Deklaration verlangt. Das steuerpflich-
tige Vermögen, das nach dem gemeinen Wert zu
berechnen ist, wird durch Schätzung gleichzeitig
mit der Veranlagung zur Eink St durch die 1. und
2. Abteilung der für letzteren Zweck gewählten
Kommissionen ermittelt ([J Einkommensteuer Bd. 1
6441.
6. Andere deutsche Staaten. Aehnliche VSt
wie die preußische bestehen noch in Braun-
schweig (G v. 11. 3. 99), Sachsen-Wei-
mar (Erg t# G v. 30. 3. 10), Sachsen -Gotha
(Gv. 12. 3. 02), Sachsen -- Meiningen
(VermSt v. 16. 3. 10).
Auch Oldenburg hat bei der StReform
durch Gv. 12. 5. 06 mit der Einkt eine ergän-
zende VSt verbunden. Z
Der Vermögensschoß in Bremen ist eine
Art außerordentlicher VSt, die nur periodisch und
selten in den letzten 50 Jahren erhoben wurde
(1854, 1863, 1866, 1876). Tatsächlich ist sie heute
ohne Bedeutung.
Literatur: Wagner, Fin. Wiss. III 5857 -11, 34f,
58, 59, 70—83; Bd. II 1 244—249; Schäffle, St Poli-
tik, 1880, 3553; Roscher-Gerlach, System der Fi-
nanzwissenschaft", 1901 1 75; Cohn, Finanzwissen-
schaft, 1889, 1 352; Vocke, Finanzwissenschaft, 1894,
S 224; Schäffle, Steuern II, 1397; v. Philippo-
vich, VSt, Sozialpol. Zentralbl. Bd 1 Nr. 19; v. Heckel,
Art. „Vermögenssteuer", ÖW StaatsW' Bd. 8; Die Fort-
schritte der direkten Besteucrung in den deutschen Staaten,
1904; Lehrb. d. Finanzwissensch., 1907, I 399; Ehe-
berg, Finanzwissenschaft, 1911 ###8 146 f; Parieu,
„Histolre des impots généraux sur la propriété et le revenu,
1856.
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III.
für jede ange fangene
1000 Mk. um 0.55 Mk. mehr
2000 „ „ 1.10 „
3000 „ 1.65 „
4000 „ „ 2.20 „
6000 „ „ 8.30 „
5„ 10 000 „ „ 5.50 „ „
Preußen: Gauß, Die Ergänzungssteuer in
Preußen, 1894 (Materialien); Enneccerus, Ber-
mögens-, fundierte Einkommens- oder Erbschaftssteuer,
1893; Bredt, Die Besteuerung nach der Leistungs-
fähigkeit, 1912; Jastrow, Die BöSt und ihre Einfü-
gung in das preußische St System, Jahrb Oek, 3. Folge,
4, 161 Wagner, Reform der Staatsbesteuerung in
Preußen, Fin. Arch Bd. 8; Gerlach, Die preufische
St Resorm in Staat und Gemeinde, 1893; Erläuterungen
des Erg Stc: Fuisting, Die preuß. direkten Steuern
II, 1905, Nachtrag 1907; Handausgaben von Fernow
(Guttentag), Schwarz-Strutz (Heymann). Ent-
scheidungen des O in Staatssteuersachen; bearbeitet
von Maatz, Rechtsprechung des R in Staatssteuer-
sachen, 1008; Schwarz und Strutz, Der Staats-
haushalt und die Finanzen Preußens I, 1902 S 1176, 1222.
— Sachsen: Just, Kal sächs. Ergänzungssteuergesetz,
erläutert, 1907; Mitteilungen aus der Berwaltung der
direkten St im Kagr. Sachsen (von Band 7 an); Jahrbücher
des Kal sächsischen OBG. — Baden: Zehnter,
Das badische Vermögenssteuergesetz", 1911; E. Zim-
mermann, Kommentar, 1910; Lewald im Jahrb.
Verw II 1072, VI 459; Zwiedineck---Süden-
horst, Abschluß der badischen Steuerreform durch das
Vermögenssteuer G v. 28. 9. 06 (FinanzArch Jahrg. 24;
Band II 83). — Hessen: Glässing, im Finanzarchiv
17 S178f. — Schücking, StR d. Großh. Oldenburg,
1011, S271, 275.— Ueber V St im Finanzarchiv 1911 Bd. L:;
Preußen (Buck), Sachsen--Meiningen (Baumbach), Sachsen-
Weimar (Ortloff). Ferner Frey, Die Reform der veran-
lagten Steuern in Württemberg, 1912. 1 Einkommensteuer.
v. Heckel ()
(durchgesehen und ergänzt von leischmann).
Vermögenszuwachssteuer
Wehrbeitrag und Besitzsteuer
Verordnung
5 1. Begriff. 1 2. Arten. # 3. Unterarten der Berwal-
tungsverordnungen. # 4. Typische Arten der Rechtsver-
ordnungen.
5 1. Begriff der Verordnung. Verordnun-
gen sind allgemeine Vorschriften,
welche von der vollziehenden Ge-
walt des Staates ausgehen. Drei
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