Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Pension (Pensionsanspruch) 
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inländischen öffentlichen Schuldienst in der Eigen- 
schaft als Volksschullehrer oder im inländischen 
Kirchendienste oder im inländischen Gendarmerie- 
dienste verbracht hat (5 39 Z. 3). 
Es gibt ferner im Reiche sowohl wie in den einzelnen 
Bundesstaaten eine Reihe von Dienstzeiten, die nicht ange- 
rechnet werden müssen, aber mit Zustimmung gewisser 
Behörden (des BR, des Min) oder auch des Landesherrn 
angerechnet werden können. Hierzu gehören z. B. im 
Reich und Preußen die Zeiten während welcher ein Beamter: 
a) sei es im In- oder Ausland als Sachwalter oder 
Notar fungiert, im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienst 
oder im Dienste einer landesherrlichen Haus= oder Hofver- 
waltung sich befunden oder 
b) im Dienste eines fremden Staates gestanden hat oder 
) außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundes- 
staats praktisch beschäftigt gewesen ist, insofern und insoweit 
diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem 
Reichs- oder unmittelbaren Staatsamte herkömmlich war, 
d) vor seiner Anstellung ununterbrochen im privatrecht. 
lichen Vertragsverhältis eines Dienstverpflichteten dem 
Reiche oder einem Bundesstaate gegen unmittelbare Be- 
zahlung aus der Reichs-= oder einer Staatskasse Dienste ge- 
leistet hat, insofern er mit Aussicht auf dauernde Verwendung 
ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines 
B betraut gewesen ist und diese Beschäftigung zu seiner 
Anstellung ge führt hat (ss 52 RBG; 19 PrP. Aehnliche 
Borichriften finden sich auch in den Gesetzen anderer Bundes- 
staaten; vgl. a 56 Bayern; a 43 Württemberg; # 40 Baden; 
a 6 heff. Gv. 27. 11. 74 und a 1 heff. G v. 18. 7. 91; 5 44 
sachs. G v. 3. 6. 76. 
II. Für die Zeitberechnung gelten im 
einzelnen folgende Grundsätze: 
a) Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts 
in den Reichs= oder Staatsdienst gerechnet. Als 
Eintrittstag gilt in der Regel, wenn nicht die 
Vereidigung später stattgefunden hat oder ganz 
unterblieben ist, der Tag der Ableistung des Dienst- 
eides. Dasselbe gilt in Sachsen, sofern nicht der 
Beginn der Dienstzeit im Anstellungsdekret aus- 
drücklich festgestellt ist. In Württemberg und 
Hessen gilt als Anfangstag der pensionsfähigen 
Dienstzeit der Tag der Anstellung auf Lebenszeit. 
Die Dienstzeit, die vor dem Beginn des 18. Le- 
bensjahrs — in Bayern vor dem Beginn des 
21. Lebensjahrs, in Baden des 20. Lebensjahrs — 
fällt, bleibt außer Berechnung; nur im Kriegs- 
falle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des 
Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst wäh- 
rend des Krieges vom Tage des Eintritts ab ge- 
rechnet (szs 45, 48 RB; fFK 13, 16 Pr. P; 
a 63, 58 Bayr.; a 39, 40 Abs 3 u. 4 Württ.:; 
55 37 Abs 2, 38 Abs 2, 39 Baden; §# 43 Sächsf. G 
v. 3. 6. 76; a 3 Hess. G v. 2. 8. 99). 
In Bayern (a 57), Württemberg (a 44) und 
Baden (§ 41) kann auf die pensionsfähige Dienst- 
zeit nicht angerechnet werden die frühere Dienst- 
zeit eines infolge seiner gerichtlichen oder diszipli- 
narischen Verurteilung ausgeschiedenen und dem- 
nächst wieder angestellten Beamten. Im Reich 
und Preußen fehlt es hierüber an besonderen ge- 
setzlichen Vorschriften; doch wird nach der früheren 
Verw Praxis dort im Sinne der mitgeteilten 
außerpreußischen Gesetzesbestimmungen verfah- 
ren. Diese Praxis ist allerdings in der Literatur 
(Pieper S 163, 164; Perels-Spilling S 80, 81; 
Brands 99) angefochten, und es wird die Meinung 
vertreten, daß die gesamte frühere Militär= und 
  
Pr. Min E v. 22. 4. 01, 24. 5. 01 und 7. 7. 01 
(Mli V 153, 160 u. 189). 
Gewisse, unter besonderen Schwierigkeiten oder 
Gefahren verbrachte Dienstzeiten werden dop- 
pelt gerechnet: So wird für jeden Krieg, 
an dem ein Beamter teilgenommen hat, zu der 
wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr, das 
sog. Kriegsjahr, hinzugerechnet; jedoch ist für 
mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die 
Anrechnung nur eines Kriegsjahres zulässig. 
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen 
ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen 
von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzu- 
rechnen sind, welche militärische Unternehmung 
als Krieg anzusehen und welche Zeit als Kriegs- 
zeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder 
Demobilmachung stattgefunden hat, bestimmt der 
Kaiser, ev. der zuständige Landesherr. Von 
der Anrechnung ausgeschlossen ist regelmäßig die 
Zeit einer Festungshaft von einjähriger und 
* Dauer und die Zeit der Kriegsgefangen- 
aft. 
Ferner wird den B, die in gewissen außer- 
europäischen Ländern eine längere, im ein- 
zelnen bestimmte Mindestdienstzeit zugebracht 
haben, diese Dienstzeit doppelt gerechnet. 
#s 40 50 61 RB#; 48 17 18 Pr. P. a 55 Abs 2—4 
Bayern; à 41 Württemberg; 1 38 Abs 3 Baden; 45 5 6 
sächs. G v. 5. 3. 74. Aehnliches gilt für die Kolonial B ( 
nach #24 Kol B G. 
5 6. 3. Verhältnis des Diensteinkommens zur 
Dieustzeit. 
I. Die P. bemißt sich überall nach Bruch- 
teilen des Diensteinkommens und steigt mit jedem 
nach Vollendung der Wartezeit zurückgelegten 
Dienstjahr — in Baden jedem halben Dienstjahr — 
um einen bestimmten Bruchteil. Diese Bruchteile 
sind fast überall verschieden bestimmt. Im Reich 
und in Preußen beträgt die P. für die ersten 10 
Dienstjahre 3%0 (also ein Drittel) des Dienstein- 
kommens und steigt mit jedem weiter zurück- 
gelegten Dienstjahre bis zum vollendeten 30. 
Dienstiahr um ½0 und von da ab um ½/20 des 
Diensteinkommens; über den Betrag von 1¾% 
des Einkommens hinaus findet eine Steigerung 
nicht statt (§ 41 RBe; d8 Pr. PG). 
In Bayern beträgt die P. für die ersten 
10 Dienstjahre 53/doo des pensionsfähigen Dienst- 
einkommens und steigt mit jedem weiteren 
Dienstjahr bis zum Eintritt in das 20. Dienstjahr 
jährlich um 2/100 und von da ab um jährlich ½/100 
bis zu 7 /100 (a 52). 
In Sachsen werden für die vollendeten 
ersten 10—14 Dienstjahre 39100, für das 15. und 
16. Dienstjahr je ½/100, für das 17.—24. Dienstjahr 
je 3/100, für das 25.—31. Dienstjahr je 3/100, für 
das 32.—34. je /0°0 und für jedes weitere Dienst- 
jahr 1/100 des Diensteinkommens als P. gewährt. 
Den gesetzlichen Höchstbetrag der P. bilden 
"%%% und für einen Wartegeldempfänger der 
Betrag des Wartegeldes (5 38 Abf 2 Gv. 3. 6. 76; 
5 19 letzter Abs Gv. 7. 3. 35). Unter 300 Mk. 
jährlich kann eine P. niemals sinken (§ 5 G v. 
24. 12. 08). 
In Württemberg bilden nach vollende- 
tem 9. Dienstjahre 0%100 die untere Grenze für 
die P. Mit jedem weiteren Dienstjahre steigt sie 
bis zum 40. um 13 4/106 aus dem Betrage des 
Zivildienstzeit angerechnet werden müsse; so auch Gehalts bis 2400 Mk. einschl. und um 1 1/10
	        
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