Pension (Pensionsanspruch)
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inländischen öffentlichen Schuldienst in der Eigen-
schaft als Volksschullehrer oder im inländischen
Kirchendienste oder im inländischen Gendarmerie-
dienste verbracht hat (5 39 Z. 3).
Es gibt ferner im Reiche sowohl wie in den einzelnen
Bundesstaaten eine Reihe von Dienstzeiten, die nicht ange-
rechnet werden müssen, aber mit Zustimmung gewisser
Behörden (des BR, des Min) oder auch des Landesherrn
angerechnet werden können. Hierzu gehören z. B. im
Reich und Preußen die Zeiten während welcher ein Beamter:
a) sei es im In- oder Ausland als Sachwalter oder
Notar fungiert, im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienst
oder im Dienste einer landesherrlichen Haus= oder Hofver-
waltung sich befunden oder
b) im Dienste eines fremden Staates gestanden hat oder
) außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundes-
staats praktisch beschäftigt gewesen ist, insofern und insoweit
diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem
Reichs- oder unmittelbaren Staatsamte herkömmlich war,
d) vor seiner Anstellung ununterbrochen im privatrecht.
lichen Vertragsverhältis eines Dienstverpflichteten dem
Reiche oder einem Bundesstaate gegen unmittelbare Be-
zahlung aus der Reichs-= oder einer Staatskasse Dienste ge-
leistet hat, insofern er mit Aussicht auf dauernde Verwendung
ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines
B betraut gewesen ist und diese Beschäftigung zu seiner
Anstellung ge führt hat (ss 52 RBG; 19 PrP. Aehnliche
Borichriften finden sich auch in den Gesetzen anderer Bundes-
staaten; vgl. a 56 Bayern; a 43 Württemberg; # 40 Baden;
a 6 heff. Gv. 27. 11. 74 und a 1 heff. G v. 18. 7. 91; 5 44
sachs. G v. 3. 6. 76.
II. Für die Zeitberechnung gelten im
einzelnen folgende Grundsätze:
a) Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts
in den Reichs= oder Staatsdienst gerechnet. Als
Eintrittstag gilt in der Regel, wenn nicht die
Vereidigung später stattgefunden hat oder ganz
unterblieben ist, der Tag der Ableistung des Dienst-
eides. Dasselbe gilt in Sachsen, sofern nicht der
Beginn der Dienstzeit im Anstellungsdekret aus-
drücklich festgestellt ist. In Württemberg und
Hessen gilt als Anfangstag der pensionsfähigen
Dienstzeit der Tag der Anstellung auf Lebenszeit.
Die Dienstzeit, die vor dem Beginn des 18. Le-
bensjahrs — in Bayern vor dem Beginn des
21. Lebensjahrs, in Baden des 20. Lebensjahrs —
fällt, bleibt außer Berechnung; nur im Kriegs-
falle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des
Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst wäh-
rend des Krieges vom Tage des Eintritts ab ge-
rechnet (szs 45, 48 RB; fFK 13, 16 Pr. P;
a 63, 58 Bayr.; a 39, 40 Abs 3 u. 4 Württ.:;
55 37 Abs 2, 38 Abs 2, 39 Baden; §# 43 Sächsf. G
v. 3. 6. 76; a 3 Hess. G v. 2. 8. 99).
In Bayern (a 57), Württemberg (a 44) und
Baden (§ 41) kann auf die pensionsfähige Dienst-
zeit nicht angerechnet werden die frühere Dienst-
zeit eines infolge seiner gerichtlichen oder diszipli-
narischen Verurteilung ausgeschiedenen und dem-
nächst wieder angestellten Beamten. Im Reich
und Preußen fehlt es hierüber an besonderen ge-
setzlichen Vorschriften; doch wird nach der früheren
Verw Praxis dort im Sinne der mitgeteilten
außerpreußischen Gesetzesbestimmungen verfah-
ren. Diese Praxis ist allerdings in der Literatur
(Pieper S 163, 164; Perels-Spilling S 80, 81;
Brands 99) angefochten, und es wird die Meinung
vertreten, daß die gesamte frühere Militär= und
Pr. Min E v. 22. 4. 01, 24. 5. 01 und 7. 7. 01
(Mli V 153, 160 u. 189).
Gewisse, unter besonderen Schwierigkeiten oder
Gefahren verbrachte Dienstzeiten werden dop-
pelt gerechnet: So wird für jeden Krieg,
an dem ein Beamter teilgenommen hat, zu der
wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr, das
sog. Kriegsjahr, hinzugerechnet; jedoch ist für
mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die
Anrechnung nur eines Kriegsjahres zulässig.
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen
ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen
von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzu-
rechnen sind, welche militärische Unternehmung
als Krieg anzusehen und welche Zeit als Kriegs-
zeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder
Demobilmachung stattgefunden hat, bestimmt der
Kaiser, ev. der zuständige Landesherr. Von
der Anrechnung ausgeschlossen ist regelmäßig die
Zeit einer Festungshaft von einjähriger und
* Dauer und die Zeit der Kriegsgefangen-
aft.
Ferner wird den B, die in gewissen außer-
europäischen Ländern eine längere, im ein-
zelnen bestimmte Mindestdienstzeit zugebracht
haben, diese Dienstzeit doppelt gerechnet.
#s 40 50 61 RB#; 48 17 18 Pr. P. a 55 Abs 2—4
Bayern; à 41 Württemberg; 1 38 Abs 3 Baden; 45 5 6
sächs. G v. 5. 3. 74. Aehnliches gilt für die Kolonial B (
nach #24 Kol B G.
5 6. 3. Verhältnis des Diensteinkommens zur
Dieustzeit.
I. Die P. bemißt sich überall nach Bruch-
teilen des Diensteinkommens und steigt mit jedem
nach Vollendung der Wartezeit zurückgelegten
Dienstjahr — in Baden jedem halben Dienstjahr —
um einen bestimmten Bruchteil. Diese Bruchteile
sind fast überall verschieden bestimmt. Im Reich
und in Preußen beträgt die P. für die ersten 10
Dienstjahre 3%0 (also ein Drittel) des Dienstein-
kommens und steigt mit jedem weiter zurück-
gelegten Dienstjahre bis zum vollendeten 30.
Dienstiahr um ½0 und von da ab um ½/20 des
Diensteinkommens; über den Betrag von 1¾%
des Einkommens hinaus findet eine Steigerung
nicht statt (§ 41 RBe; d8 Pr. PG).
In Bayern beträgt die P. für die ersten
10 Dienstjahre 53/doo des pensionsfähigen Dienst-
einkommens und steigt mit jedem weiteren
Dienstjahr bis zum Eintritt in das 20. Dienstjahr
jährlich um 2/100 und von da ab um jährlich ½/100
bis zu 7 /100 (a 52).
In Sachsen werden für die vollendeten
ersten 10—14 Dienstjahre 39100, für das 15. und
16. Dienstjahr je ½/100, für das 17.—24. Dienstjahr
je 3/100, für das 25.—31. Dienstjahr je 3/100, für
das 32.—34. je /0°0 und für jedes weitere Dienst-
jahr 1/100 des Diensteinkommens als P. gewährt.
Den gesetzlichen Höchstbetrag der P. bilden
"%%% und für einen Wartegeldempfänger der
Betrag des Wartegeldes (5 38 Abf 2 Gv. 3. 6. 76;
5 19 letzter Abs Gv. 7. 3. 35). Unter 300 Mk.
jährlich kann eine P. niemals sinken (§ 5 G v.
24. 12. 08).
In Württemberg bilden nach vollende-
tem 9. Dienstjahre 0%100 die untere Grenze für
die P. Mit jedem weiteren Dienstjahre steigt sie
bis zum 40. um 13 4/106 aus dem Betrage des
Zivildienstzeit angerechnet werden müsse; so auch Gehalts bis 2400 Mk. einschl. und um 1 1/10