Versicherungsbehörden (Reichsversicherungsamt)
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kassen haben. Allgemeine oder besondere O##
können als selbständige oder angegliederte er-
richtet werden (5 64) (Verzeichnis der O#U##
in AN 1913 Sonderheft S 272 ff).
2. Vorsitzender des angegliederten O###ist
auch hier der Leiter der Grundbehörde; als sein
ständiger Stellvertreter wird ein Direktor des
OVA bestellt (5 67). Beim selbständigen VOA
ist der Direktor Vorsitzender. Neben dem Di-
rektor wird mindestens noch ein Mitglied zugleich
als dessen Stellvertreter bestellt. Außerdem
muß jedes Mitglied noch mindestens einen
Stellvertreter erhalten. Die Mitglieder werden
regelmäßig im Hauptamt oder für die Dauer
des Hauptamts aus der Zahl der öffentlichen
Beamten, der Direktor auf Lebenszeit oder nach
Landesrecht unwiderruflich ernannt (Ss# 68—70).
3. Die „Beisitzer werden in der Zahl
von regelmäßig ie 20 aus der Gruppe der Arbeit-
geber und Versicherten gewählt (§ 71). Bei den
allgemeinen OVA fungieren als Wähler der
Versichertenbeisitzer die Versichertenvertreter bei
den unteren VA des Bezirks, deren Stimmen-
zahl sich nach der Zahl der Krankenkassenmitglieder
innerhalb ihres VA bestimmt (* 73 Abs 2). Die
Beisitzer aus dem Arbeitgeberstande werden in
ziemlich verwickelter Weise von den diesem Stande
angehörigen Vorstands- oder Ausschußmitglie-
dern gewisser Berufsgenossenschaften oder Ver-
sicherungsanstalten gewählt; auch Ausführungs-
behörden können an Stelle berufsgenossenschaft-
licher Vorstände an der Wahl beteiligt sein (5##. 72,
73 Abf 1). Bei den „besonderen“ OVA wählen
Organe der betreffenden Betriebskrankenkassen
usw. getrennt nach beiden Gruppen der Beteilig-
ten (#1 75).
4. Die Beteiligung der Beisitzer vollzieht sich
beim O##l nur in der Form der Spruch-
und Beschlußkammernz; auch von den
letzteren können hier mehrere gebildet werden.
Die Spruchkammern bestehen aus einem Mit-
gliede des OV als Vorsitzendem und je zwei
Beisitzern aus jeder Gruppe; die BK aus dem
Vorsitzenden des OVA, einem zweiten Mitgliede
und je einem Beisitzer, der, wie beim VA, von
und aus seiner Gruppe gewählt wird. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet der Vorsitzende (S§s 77,
8).
5. Die Aufsicht uüber das OVA wird von
der obersten VerwBehörde geführt, die auch die
erforderlichen Unterbeamten ihm beigibt (§ 79).
6. Die Kosten der allgemeinen O##
trägt zunächst der betreffende Bundesstaat, dem,
wie beim V, auch die dort bezeichneten Geld-
strafen und besonders auferlegten Verfahrens-
kosten, sowie die beim O#### in Spruchsachen der
Kr B dem unterliegenden Teil zur Last fallende
Gebühr zukommt (§5 80 Abs 1, 4). Außerdem
aber haben die Versicherungsträger dem Staate
für jede Spruchsache, an der sie beteiligt sind,
einen Pauschbetrag zu entrichten, der vom BR
für das ganze Reich alle vier Jahre nach nähe-
ren gesetzlichen Modalitäten festgestellt wird
(5 80 Abs 2, 3). Die Kosten der besonderen OVA
werden vom Gesetz, unter Abzug der Einnahmen,
den beteiligten Betrieben oder Versicherungs-
trägern unmittelbar oder mittelbar zur Last
gelegt (§ 81).
# 4. Das Reichsversicherungsamt.
1. Die Zuständigkeit des RV###erstreckt sich auf
das ganze Reich und jetzt auf alle drei Gebiete
der Arb V einschließlich der Krankenversicherung.
Sein Sitz ist in Berlin (§ 83 Abs 2). Es gehört
staatsrechtlich nicht zu den obersten Reichs-
behörden, wie z. B. das Reichsamt des Innern,
ist vielmehr diesem und seiner im Namen des
Reichskanzlers geübten Aufsicht untergeben. Doch
erhält die letztere ihre Schranke durch § 84 RV0D,
nach dem alle (vgl. z. B. noch § 108 Abs 2 IVG)
„seine Entscheidungen endgültig sind, soweit die-
ses Gesetz nichts anderes vorschreibt.“ Das be-
deutet nicht bloß, daß gegen Entscheidungen des
R seitens des Betroffenen regelmäßig, so-
fern nicht ausnahmsweise Beschwerde an den
B offen steht (z. B. § 681 Satz 3), keine An-
gehung einer höheren Instanz, auch nicht der
Aufsichtsinstanz mehr stattfindet, sondern auch,
daß keine nach außen hin wirksame obrigkeitliche
Willensentschließung des R, insbesondere
auch keine aufsichtliche Verfügung desselben,
einer Anweisung oder einem von Amts wegen
erfolgenden Einschreiten des Reichskanzlers oder
des Reichsamts des Innern unterliegt (vgl.
Rosin, Recht der Arb V 1, 723 ff; 2, 273 ff).
Die Befugnis des letzteren zu Anweisungen in
bezug auf den inneren Dienst bleibt unberührt.
2. Zusammensetzung.
a) Das RVA umfaßt ständige Mitglie-
der ohne bestimmte Zahl, die auf Vorschlag des
BR vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden.
Zu ihnen gehört als Erster der Präsident, der
in dieser Eigenschaft gleichfalls in der angege-
benen Art bestellt wird. Dagegen werden die
zu seiner Vertretung und zum Vorsitz in den
beiden Abteilungen, der für Unfallversicherung
und der für Kranken-, Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung, berufenen Direktoren, so-
wie die Senatspräsidenten aus den ständigen
Mitgliedern vom Kaiser allein ernannt (55 85, 86).
b) Das RV hat ferner nichtständige
Mitglieder und zwar zunächst 8 vom BzR,
davon sechs aus seiner Mitte gewählte (§+ 87
Abs 1). Daneben gibt es noch je 12 Vertreter
der Arbeitgeber und Versicherten, für die Stell-
vertreter nach Bedarf bestellt werden. Die
Versichertenvertreter werden von den Ver-
sichertenbeisitzern bei den O#, die 12 Arbeit-
geber von den Arbeitgebermitgliedern in den
usschüssen der Invalidenversicherungs= und Son-
deranstalten, von den Vorständen der B-
und den Ausführungsbehörden gewählt. Dabei
sucht das Gesetz durch weitere Bestimmungen
den Interessen der verschiedenen Versicherungs-
zweige, insbesondere der Unfallversicherung, und
den drei großen Erwerbsgruppen innerhalb der-
selben Rechnung zu tragen. Die Wahl dec Ar-
beitgeber erfolgt nach einfacher Stimmenmehr-
heit (§5 88—91, 93, 94).
c) Endlich wirken beim RV1, besonders bei
den Spruchsenaten (§ 98 Abs 2, 5 101 Abs 2 RVD,
#§ 10, 11 V v. 24. 12. 11), richterliche
Beamte mit, die vom Reichskanzler regel-
mäßig auf die Dauer ihres Hauptamts berufen
werden (§ 99 Abs 2 mit § 8 V).
3. Senate. Das RM bildet bei seinen
beiden Abteilungen (oben 2 a) Spruch= und
Beschlußsenate (§5 98 ff RBO mit s# 15 ff V).