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Versicherungsbehörden (Arbeiterversicherung)
Das Gesetz regelt eingehend den Vorsitz und
die sonstige Besetzung mit Mitgliedern der ver-
schiedenen Gruppen. Danach entscheiden die
Spruchsenate (vgl. oben 2c) in der Besetzung
mit 7 Personen, die B# in solcher mit 5. Da-
neben besteht auch der „große Senat“ als Prä-
judiziensenat zur Wahrung der Rechtseinheit
gegenüber der verschiedenen Judikatur der ein-
zelnen Senate und L VUemter (5 1717/8). Er
besteht aus 11 Mitgliedern aus den verschiedenen
Gruppen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwi-
schen dem RVA und einem LVA treten dem
großen Senat noch 2 Mitglieder von LVA, von
denen eines dem beteiligten LVA angehören
muß, hinzu (5 1718 Abfs 2).
4. Die Rechnungsstelle beim RNL
(& 103) ist einerseits allgemein dazu bestimmt,
das RV# bei seinen rechnerischen und versiche-
rungstechnischen Arbeiten zu unterstützen. Sie
ist aber andererseits in bestimmten gesetzlichen
Fällen mit einer gewissen Selbständigkeit und
Entscheidungsgewalt nach außen ausgerüstet (z. B.
#s 1406 mit Abs 2), vermöge deren sie als eine
Zweigbehörde des RVM bezeichnet werden kann.
5. Die Kosten des R1I trägt das Reich, dem
auch die Einnahmen des RV#/ zufließen (§ 104).
#5. Landesversicherungsämter.
1. Die LVA sind Behörden der Einzelstaaten,
die in gewissem Umfange die Geschäfte des
RVA übernehmen. Es dürfen jedoch nach der
RVO neue L nicht mehr errichtet werden und
bestehende nur dann erhalten bleiben, wenn zu
ihrem Bereiche mindestens 4 OVAemter gehören
(* 105 Abs 1). Danach besteht ein LVA nur noch
für Bayern, Sachsen und Baden (dazu a 13 C).
Dabei tritt das LVA auch in seinem örtlichen
Bereiche keineswegs unbedingt, sondern nur
insoweit an die Stelle des R##, als das Gesetz
es besonders vorschreibt (5 105 Abs 2). Immer-
hin fällt ins Gewicht, daß Berufsgenossenschaften
und Versicherungsanstalten, die nicht über das
Gebiet eines LVA hinausreichen, der Aussicht
(§ 30) des letzteren mit allen daraus sich ergeben-
den Zuständigkeiten unterstellt sind. Ferner ist
die Bedeutung der LVA gegenüber dem frühe-
ren Recht dadurch gehoben, daß sie jetzt nicht
mehr bloß in Unfallsachen, sondern auch auf den
beiden anderen Versicherungsgebieten als höchste
Spruchinstanz über Fürsorgeansprüche entscheiden
(5 1708 Abs 2).
2. Beim LVA fallen die bundesrätlichen Mit-
glieder weg. Die ständigen werden von der
Landesregierung im Haupt- oder auch Nebenamt
ernannt; ersterenfalls auf Lebenszeit oder nach
Landesrecht unwiderruflich. Arbeitgeber und Ver-
sicherte werden mindestens je 8 gewählt. Im
übrigen sind die Verhältnisse der LVA möglichst
annähernd denen des RVA geregelt. Sie stehen
unter Aufsicht der obersten VerwBehörde; die
— der Bundesstaat (§ 105 Absj 3, 9§ 106
is .
II. Verfahren
# 6. Arten. Nach dem bereits oben § 1 Nr. 3
und 5 Ausgeführten gliedert die RVO das Ver-
fahren, in welchem „die Entscheidungen
der Versicherungsbehörden ergehen“ (§+ 1780),
zunächst in das Spruchverfahren und das Be-
schlußverfahren; das letztere zerfällt wiederum in
das kollegiale Beschlußverfahren, in welchem die
Beschlußkollegien der VB entscheiden, und das
einfache Beschlußverfahren. Eine besonders aus-
gezeichnete Art des Spruchverfahrens ist das
Spruchverfahren im Feststellungsverfahren (vgl.
*6 oder kürzer: das Feststellungsspruchver-
ahren.
Feststellungsverfahren und Spruchverfahren
sind zwei von einander verschiedene Begriffe;
die Kreise ihrer Anwendung schneiden sich. Spruch-
verfahren ist ein vom Gesetz besonders ausgestal-
tetes Prozeßverfahren der Versicherungsbehör-
den; Feststellungsverfahren ist die Gesamtheit der
Vorgänge, welche auf „Feststellung der Lei-
stungen aus der Reichsversicherung“ (5§ 1545),
d. h. der Versicherungs= oder besser Fürsorge-
leistungen zwischen den am Rechtsverhältnis un-
mittelbar oder auch mittelbar Beteiligten ge-
richtet ist. Danach gibt es Spruchsachen, die nicht
zum Feststellungsverfahren gehören (§& 1771 ff);
andererseits aber gehört zum Feststellungsver-
fahren auch die (bejahende oder verneinende)
Stellungnahme der Versicherungs trä-
ger (Fürsorgepflichtigen) zu den Leistungsan-
sprüchen, welche dem im Streitfalle eintretenden
Spruchverfahren vorangeht, und ebenso auch
die Tätigkeit der Versicherungs= oder anderen
(z. B. Ortspolizei-) Behörden, welche die Stel-
lungnahme der Versicherungsträger bei der
Unfall= oder Invaliden= und Hinterbliebenen-
versicherung vorbereitet. Eine solche dem Fest-
stellungsverfahren einverleibte, aber nicht zum
Spruchverfahren gehörige, ja überhaupt nicht
entscheidende Tätigkeit der (unteren) VAemter ist
namentlich die bereits oben (§ 2 Nr. 5) bespro-
chene, in den dort sogenannten Gutachten-Aus-
schüssen sich vollziehende. Nur der von beiden
sich schneidenden Kreisen, dem Feststellungs= und
dem Spruchverfahren gleichmäßig bedeckte Raum
ist das Feststellungsspruchverfahren („Feststellung
im Spruchverfahren“: §§ 1636 ff).
Der Punkt, an welchem das Feststellungsver-
fahren in das Spruchverfahren übergeht, bestimmt
sich verschieden. Die Leistungen aus der Kranken-
versicherung und die ihnen für das Verfahren
nach § 1551 RV gleichgestellten, z. B. die als
Ersatz der Krankenversicherung während der un-
fallrechtlichen Wartezeit vom Unternehmer usw.
zu gewährenden Leistungen ( Unfallversicherung
5##88 Nr. 2 a. E.] werden bei dem Verpflichteten
beantragt. Die Ablehnung ist eine einfache
Parteierklärung, gegen welche Klage („Antrag
auf Entscheidung“: § 1636) bei dem Spruch-
ausschuß des (unteren) VV erhoben wird [N Kran-
kenversicherung § 9 Nr. 51. Dagegen haben die
Endbescheide der Träger der Unfallversicherung
und die Bescheide der Träger der Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung (N diese Artikel § 8
Nr. 4 bezw. § 16, 17) die Bedeutung eines der
Rechtskraft fähigen Urteils erster Instanz, gegen
welches die Berufung an die Spruchkammer des
§ nter Ausschaltung des V, zulässig ist
A. Feststellungsspruchverfahren.
#§s 7. Verfahren vor dem Bersicherungsamt.
Das untere VW entscheidet nur in Sachen der