Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Versicherungsbehörden (Arbeiterversicherung) 
  
Das Gesetz regelt eingehend den Vorsitz und 
die sonstige Besetzung mit Mitgliedern der ver- 
schiedenen Gruppen. Danach entscheiden die 
Spruchsenate (vgl. oben 2c) in der Besetzung 
mit 7 Personen, die B# in solcher mit 5. Da- 
neben besteht auch der „große Senat“ als Prä- 
judiziensenat zur Wahrung der Rechtseinheit 
gegenüber der verschiedenen Judikatur der ein- 
zelnen Senate und L VUemter (5 1717/8). Er 
besteht aus 11 Mitgliedern aus den verschiedenen 
Gruppen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwi- 
schen dem RVA und einem LVA treten dem 
großen Senat noch 2 Mitglieder von LVA, von 
denen eines dem beteiligten LVA angehören 
muß, hinzu (5 1718 Abfs 2). 
4. Die Rechnungsstelle beim RNL 
(& 103) ist einerseits allgemein dazu bestimmt, 
das RV# bei seinen rechnerischen und versiche- 
rungstechnischen Arbeiten zu unterstützen. Sie 
ist aber andererseits in bestimmten gesetzlichen 
Fällen mit einer gewissen Selbständigkeit und 
Entscheidungsgewalt nach außen ausgerüstet (z. B. 
#s 1406 mit Abs 2), vermöge deren sie als eine 
Zweigbehörde des RVM bezeichnet werden kann. 
5. Die Kosten des R1I trägt das Reich, dem 
auch die Einnahmen des RV#/ zufließen (§ 104). 
#5. Landesversicherungsämter. 
1. Die LVA sind Behörden der Einzelstaaten, 
die in gewissem Umfange die Geschäfte des 
RVA übernehmen. Es dürfen jedoch nach der 
RVO neue L nicht mehr errichtet werden und 
bestehende nur dann erhalten bleiben, wenn zu 
ihrem Bereiche mindestens 4 OVAemter gehören 
(* 105 Abs 1). Danach besteht ein LVA nur noch 
für Bayern, Sachsen und Baden (dazu a 13 C). 
Dabei tritt das LVA auch in seinem örtlichen 
Bereiche keineswegs unbedingt, sondern nur 
insoweit an die Stelle des R##, als das Gesetz 
es besonders vorschreibt (5 105 Abs 2). Immer- 
hin fällt ins Gewicht, daß Berufsgenossenschaften 
und Versicherungsanstalten, die nicht über das 
Gebiet eines LVA hinausreichen, der Aussicht 
(§ 30) des letzteren mit allen daraus sich ergeben- 
den Zuständigkeiten unterstellt sind. Ferner ist 
die Bedeutung der LVA gegenüber dem frühe- 
ren Recht dadurch gehoben, daß sie jetzt nicht 
mehr bloß in Unfallsachen, sondern auch auf den 
beiden anderen Versicherungsgebieten als höchste 
Spruchinstanz über Fürsorgeansprüche entscheiden 
(5 1708 Abs 2). 
2. Beim LVA fallen die bundesrätlichen Mit- 
glieder weg. Die ständigen werden von der 
Landesregierung im Haupt- oder auch Nebenamt 
ernannt; ersterenfalls auf Lebenszeit oder nach 
Landesrecht unwiderruflich. Arbeitgeber und Ver- 
sicherte werden mindestens je 8 gewählt. Im 
übrigen sind die Verhältnisse der LVA möglichst 
annähernd denen des RVA geregelt. Sie stehen 
unter Aufsicht der obersten VerwBehörde; die 
— der Bundesstaat (§ 105 Absj 3, 9§ 106 
is . 
II. Verfahren 
# 6. Arten. Nach dem bereits oben § 1 Nr. 3 
und 5 Ausgeführten gliedert die RVO das Ver- 
fahren, in welchem „die Entscheidungen 
der Versicherungsbehörden ergehen“ (§+ 1780), 
zunächst in das Spruchverfahren und das Be- 
  
schlußverfahren; das letztere zerfällt wiederum in 
das kollegiale Beschlußverfahren, in welchem die 
Beschlußkollegien der VB entscheiden, und das 
einfache Beschlußverfahren. Eine besonders aus- 
gezeichnete Art des Spruchverfahrens ist das 
Spruchverfahren im Feststellungsverfahren (vgl. 
*6 oder kürzer: das Feststellungsspruchver- 
ahren. 
Feststellungsverfahren und Spruchverfahren 
sind zwei von einander verschiedene Begriffe; 
die Kreise ihrer Anwendung schneiden sich. Spruch- 
verfahren ist ein vom Gesetz besonders ausgestal- 
tetes Prozeßverfahren der Versicherungsbehör- 
den; Feststellungsverfahren ist die Gesamtheit der 
Vorgänge, welche auf „Feststellung der Lei- 
stungen aus der Reichsversicherung“ (5§ 1545), 
d. h. der Versicherungs= oder besser Fürsorge- 
leistungen zwischen den am Rechtsverhältnis un- 
mittelbar oder auch mittelbar Beteiligten ge- 
richtet ist. Danach gibt es Spruchsachen, die nicht 
zum Feststellungsverfahren gehören (§& 1771 ff); 
andererseits aber gehört zum Feststellungsver- 
fahren auch die (bejahende oder verneinende) 
Stellungnahme der Versicherungs trä- 
ger (Fürsorgepflichtigen) zu den Leistungsan- 
sprüchen, welche dem im Streitfalle eintretenden 
Spruchverfahren vorangeht, und ebenso auch 
die Tätigkeit der Versicherungs= oder anderen 
(z. B. Ortspolizei-) Behörden, welche die Stel- 
lungnahme der Versicherungsträger bei der 
Unfall= oder Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung vorbereitet. Eine solche dem Fest- 
stellungsverfahren einverleibte, aber nicht zum 
Spruchverfahren gehörige, ja überhaupt nicht 
entscheidende Tätigkeit der (unteren) VAemter ist 
namentlich die bereits oben (§ 2 Nr. 5) bespro- 
chene, in den dort sogenannten Gutachten-Aus- 
schüssen sich vollziehende. Nur der von beiden 
sich schneidenden Kreisen, dem Feststellungs= und 
dem Spruchverfahren gleichmäßig bedeckte Raum 
ist das Feststellungsspruchverfahren („Feststellung 
im Spruchverfahren“: §§ 1636 ff). 
Der Punkt, an welchem das Feststellungsver- 
fahren in das Spruchverfahren übergeht, bestimmt 
sich verschieden. Die Leistungen aus der Kranken- 
versicherung und die ihnen für das Verfahren 
nach § 1551 RV gleichgestellten, z. B. die als 
Ersatz der Krankenversicherung während der un- 
fallrechtlichen Wartezeit vom Unternehmer usw. 
zu gewährenden Leistungen ( Unfallversicherung 
5##88 Nr. 2 a. E.] werden bei dem Verpflichteten 
beantragt. Die Ablehnung ist eine einfache 
Parteierklärung, gegen welche Klage („Antrag 
auf Entscheidung“: § 1636) bei dem Spruch- 
ausschuß des (unteren) VV erhoben wird [N Kran- 
kenversicherung § 9 Nr. 51. Dagegen haben die 
Endbescheide der Träger der Unfallversicherung 
und die Bescheide der Träger der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung (N diese Artikel § 8 
Nr. 4 bezw. § 16, 17) die Bedeutung eines der 
Rechtskraft fähigen Urteils erster Instanz, gegen 
welches die Berufung an die Spruchkammer des 
§ nter Ausschaltung des V, zulässig ist 
A. Feststellungsspruchverfahren. 
#§s 7. Verfahren vor dem Bersicherungsamt. 
Das untere VW entscheidet nur in Sachen der
	        
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