Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Versicherungsbehörden (Arbeiterversicherung) 
  
versicherung bei dem erkennenden V2, das dieselbe 
mit den Vorverhandlungen binnen zwei Wochen 
dem O### einreicht. Die Entscheidung erfolgt 
durch die Spruchkammer, wobei in Sachen der 
Unfallversicherung für die Heranziehung besonders 
sachkundiger Beisitzer durch eigene Bestimmungen 
( 1685) gesorgt ist. Ein Urteil des Vorsitzenden 
allein gibt es hier nicht, wohl aber eine Vorent- 
scheidung, gegen die jedoch hier nur Antrag auf 
mündliche Verhandlung zulässig ist. Am Streite 
nicht beteiligte Träger der Unfallversicherung 
können zur Entschädigung verurteilt werden, wenn 
sie zur Verhandlung beigeladen worden sind. Das 
Urteil kann auch auf Zurückverweisung in die erste 
Instanz lauten, wenn deren Erkenntnis aufge- 
hoben wird, weil das Verfahren an einem wesent- 
lichen Mangel leidet; dabei kann die Gewährung 
einer vorläufigen Leistung angeordnet werden. 
Besonderheiten gelten für Urteile, gegen die ein 
weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. 
Solche hat der Vorsitzende mit einem entsprechen- 
den Vermerk zu versehen; ist derselbe jedoch zu 
Unrecht erfolgt, so ist das Rechtsmittel mit einer 
auf ein Jahr verlängerten Einlegungsfrist zulässig 
(Is 1692, 1711). Ferner ist für Sachen, in denen 
endgültige Urteile zu ergehen haben, im Interesse 
der Rechtseinheit bestimmt, daß das O##sie 
an das RB zur Entscheidung an seiner Statt 
abzugeben hat, wenn es von einer amtlich ver- 
öffentlichten (§ 1715 nebst Bek des RK v. 30. 12. 
11) grundsätzlichen Entscheidung des letzteren ab- 
weichen will oder es sich um eine noch nicht festge- 
stellte Auslegung des Gesetzes von grundsätzlicher 
Bedeutung handelt. Dabei ist der eigene Stand- 
punkt zu begründen; die Parteien sind zu benach- 
richtigen. Handelt es sich um eine Abweichung 
von dem vorgesetzten LB, so ist die Sache an 
dieses abzugeben. Im übrigen finden bei den 
Verhandlungen vor dem O## mit gewissen Be- 
sonderheiten die Vorschriften für das Spruch- 
verfahren vor dem V entsprechende Anwendung. 
§5 9. Berfahren vor dem Reichs= oder Landes- 
versicherungsamt (§55 1694—1721). I. In dritter 
und letzter Instanz entscheiden im Feststellungs- 
spruchverfahren die Spruchsenate des RV oder 
eines LVA. Das letztere tritt an die Stelle des 
Ro#, wenn der Bezirk des beteiligten Versiche- 
rungsträgers sich nicht über das Gebiet des be- 
treffenden Einzelstaates herauserstreckt; ist jedoch 
ein Versicherungsträger mitbeteiligt, für den das 
RV oder ein anderes L zuständig ist, so 
entscheidet das Reichsversicherungsamt. 
II. Das jedem der beiden Streitteile zustehende 
Rechtsmittel, durch welches die Sache in die 
dritte Instanz gebracht wird, ist doppelter Art: 
auf den Gebieten der Kranken= und der Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung die Revision, 
auf dem der Unfallversicherung der Rekurs. Der 
Rekurs ist, wie bisher, seinem Wesen nach eine 
weitere Berufung; die Revision lehnt sich an das 
gleichnamige zivilprozessualische Rechtsmittel an, 
entfernt sich aber von den Beschränkungen dessel- 
ben unter Anschluß an das frühere preußische 
Prozeßrecht. Hiernach kann die Repvision nicht 
bloß, wie entsprechend der Fassung des preußischen 
Landesverwaltungsgesetzes formuliert wird, darauf 
gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf 
der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen An- 
wendung des bestehenden Rechts beruhe oder 
  
das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide, 
sondern auch darauf, daß das angefochtene Urteil 
auf Grund eines Verstoßes gegen den klaren In- 
halt der Akten ergangen sei, wodurch wenigstens in 
gewissem Umfange eine Anfechtung auch vom 
Gebiete des Tatsachenmaterials aus ermöglicht 
wird. : 
In einer Reihe minder bedeutender Fälle ist 
Revision und Rekurs ausgeschlossen; so auf 
dem Gebiete der Krankenversicherung nach § 1695 
z. B. wenn es sich um die Höhe des Kranken- 
oder Sterbegeldes oder um Unterstützungsfälle 
ohne oder mit kürzerer als achtwöchiger Arbeits- 
unfähigkeit handelt u. s. f.; auf dem Gebiete der 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nach 
5 1696, wenn Höhe, Beginn und Ende der Rente, 
Witwengeld, Waisenaussteuer usw. in Frage steht; 
auf dem Gebiete der Unfallversicherung nach 
*1700, wenn es sich handelt um Krankenbehand- 
lung, Angehörigenrente, Sterbegeld, vorläufige 
Renten, Neufeststellung von Dauerrenten wegen 
Aenderung der Verhältnisse IJ Unfallversicherung 
*s"§. Nr. 4 g a. E.1 usw. Wenn sich aber ein im 
übrigen zulässiges Rechtsmittel einer Partei auch 
auf Ansprüche bezieht, für die das Rechtsmittel 
ausgeschlossen ist, so wird über diese dann ent- 
schieden, wenn den zulässigen Anträgen g 
oder zum Teil entsprochen wird (8 1707). 
III. Für das Berfahren wird in weitem 
Umfange auf das vor dem VWN Bezug genommen 
(§38 1698, 1701). Das Rechtsmittel ist schriftlich 
einzulegen und soll die Gründe für die Einlegung 
angeben; doch kann das Gericht das Urteil auch aus 
anderen Gründen ändern. Ist der Vorsitzende 
des Senats mit dem Bereichterstatter darüber 
einig, daß das Rechtsmittel unzulässig (vgl. auch 
55P 1692, 1711, oben § 8) oder verspätet eingelegt 
ist, so kann er es ohne mündliche Verhandlung 
verwerfen; im letzteren Falle kann binnen einer 
Woche die Entscheidung des Senats angerufen 
werden. Im übrigen ist eine Entscheidung oder 
Vorentscheidung des Vorsitzenden allein ausge- 
schlossen. Wird das angefochtene Urteil aufge- 
hoben, so kann der Senat entweder selbst in der 
Sache entscheiden oder sie an eine der Vorinstanzen 
einschließlich des Versicherungsträgers zurückver- 
weisen und dabei eine vorläufige Leistung anord- 
nen. Die neuerdings berufene Instanz ist an die 
Rechtsauffassung des Senats gebunden. Beson- 
dere Bestimmungen werden auf dem Gebiete 
der Unfallversicherung durch die konkurrierende 
Vielheit der Versicherungsträger nötig (§# 1703 ff.; 
vgl. auch § 8 sowie Art. Unfallversicherung § 8 
Nr. 4 f a. E.). 
IV. Für die Erhaltung der Rechtseinheit 
sorgen eigene Bestimmungen. Will ein Senat des 
M in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von 
der Entscheidung eines anderen oder des großen 
Senats abweichen, so ist die Rechtssache an den 
letzteren zu verweisen. Ueber die Wahrung der 
Rechtseinheit unter den Senaten eines LVA 
bestimmt die Landesregierung. Verweisung an 
den aus den L Bemtern verstärkten großen Senat 
des R### tritt ein, wenn ein Senat eines LVl 
von einer amtlich veröffentlichten (s 1716) Ent- 
scheidung des RVA abweichen will. 
10. Wiederaufnahme des Verfahrens 
(6 1722—34). Dieselbe bezieht sich auf ein durch 
rechtskräftiges Urteil (vgl. auch § 1639 Abs 2)
	        
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