Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Versicherungsbehörden (Verfahren) 
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abgeschlossenes Verfahren der „Spruchstellen“ 
(5* 1727, 1722 Nr. 1) bei den VB. Doch werden 
die hierfür gegebenen Vorschriften in #& 1744 
auf die Anfechtung „vrechtskräftiger“ Bescheide 
oder Endbescheide der Versicherungsträger ent- 
sprechend übertragen. (Vgl. dazu über den Ver- 
icht auf die Rechtskraft durch die Berufsgenossen- 
schaften und Versicherungsanstalten die §§ 619, 
955, 1117, 1319 und die Art. Unfallversicherung 
z 8 Nr. 4 f und Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung § 16 Nr. 5). Die ganze Regelung der 
Wiederaufnahme ist aber nur subsidiär, insofern. 
sie nur gilt, wenn sie nicht durch Kais. Verordnung 
mit Zustimmung des BR abgcändert wird (§ 1734). 
Die gesetzliche Regelung schließt sich erheblich 
an die der BZPO an. Die Anfechtungsgründe 
werden in & 1722 und § 1723 ähnlich einander 
gegenübergestellt, wie in #5 579 und 580 PO 
die Fälle der Nichtigkeits= und der Restitutions- 
klage. Die Entscheidung erfolgt regelmäßig durch 
diejenige Spruchstelle, deren Urteil angefochten 
wird; Besonderheiten nach & 1727 Abs 2. Für 
das Verfahren ist wichtig, daß die Wiederauf- 
nahme auch von Amts wegen eingeleitet wer- 
den kann. Der Vorsitzende — beim RVA und 
LVA im Einvernehmen mit dem Referenten — 
kann den Antrag auf Wiederaufnahme ohne 
mündliche Verhandlung durch eine mit Gründen 
versehene Verfügung zurückweisen, wogegen bin- 
nen einer Woche die Entscheidung der Spruch- 
stelle angerufen werden kann. 
B8. Andere Spruchsachen. 
#11. Für Streitigkeiten, die nicht im Feststel- 
lungsspruchverfahren, aber doch nach ausdrück- 
licher Vorschrift des Gesetzes im Spruchverfahren 
zu entscheiden sind, gelten die 35 1771—79 RVO. 
Hiernach sind die für das erstere geltenden Vor- 
schriften in weitestem Umfange auf das letztere 
entsprechend anzuwenden. Einige besondere Voc- 
schriften regeln die Zuständigkeit, wobei nament- 
lich der Grundsatz hervortritt, daß das V, 
welches im Feststellungsverfahren für den Haupt- 
anspruch zuständig ist, auch die aus ihm herge- 
leiteten, insbesondere Ersatz= und Erstattungsan- 
sprüche im Spruchverfahren zu entscheiden hat. 
Eventuell ist das VMA zuständig, in dessen Bezirke 
der Versicherte wohnt oder beschäftigt ist (vgl. auch 
5 1638, oben &+7 Nr. 1). Gegen Vorentscheidungen 
des Vorsitzenden ist hier nur das Rechtsmittel, 
nicht der Antrag auf mündliche Verhandlung 
zulässig. Gegen die Urteile der O#A ist nur 
die Revision gegeben und auch diese bei vorüber- 
gehenden Leistungen in gewissem Umfange 
(5 1778) ausgeschlossen. 
C. Beschlußverfahren. 
5* 12. Dem Spruchverfahren in seinen beiden 
Arten steht das Beschlußverfahren gegenüber, 
welches wiederum in das kollegiale und das 
einfache zerfällt (& 1780/1; vgl. oben § 6). Die 
allgemeinen Vorschriften, die das Gesetz für 
dieses gibt, regeln zunächst die Zuständigkeit der 
VB. Dabei ist für die Krankenversicherung regel- 
mäßig der Sitz der beteiligten Kasse, für die 
Unfallversicherung der Sitz des Betriebes oder 
der Ort der versicherten Tätigkeit, für die Inva- 
  
  
liden= und Hinterbliebenenversicherung der Ort 
der Beschäftigung, in gewissem Umfange, bei 
freiwilliger Versicherung und bei Ansprüchen der 
Hinterbliebenen, der Wohnort der Beteiligten 
entscheidend. Für Ausschluß und Ablehnung be- 
hördlicher Personen, für die Klarstellung des 
Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten die 
Vorschriften des Spruchverfahrens auch hier. Die 
Verhandlungen sind nicht öffentlich (§5 1780—90). 
Inwieweit im kollegialen Beschlußverfahren münd- 
liche Verhandlung anberaumt werden kann oder 
muß, sowie eine Vorentscheidung des Vorsitzenden 
zulässig ist, wird in den Verfahrensordnungen 
geregelt (S§ 60, 61 V über VA, 5+ 42 V über 
O###, 5 39 V über das RV). 
Rechtsmittel im Beschlußverfahren ist zunächst 
die Beschwerde. Durch solche können aber auch 
schon die Entscheidungen der Versicherungsträger, 
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, an die 
VB gebracht werden, und zwar in Unfallsachen 
an das O#l, sonst an das VA. Darüber hinaus 
sind grundsätzlich die erstinstanzlichen Beschlüsse 
des VA mit Beschwerde an das O##l, die des 
OVA mit Beschwerde an das RVA oder LVA 
anfechtbar. Die Beteiligten werden gehört. Die 
Beschwerdeinstanz kann entweder selbst entscheiden 
oder die Sache zurückverweisen (88 1791 -86). 
Die auf Beschwerde ergangene Entscheidung 
kann grundsätzlich mittels weiterer Beschwerde 
an die höhere Behörde angefochten werden. 
Gegen die hiernach ergangene Entscheidung des 
OVA gibt es kein Rechtsmittel mehr. Dagegen 
besteht für das OBA auch hier eine ähnliche 
Pflicht zur Abgabe der Sache an das RVA oder 
LVA, wie sie oben 8 8 für Spruchsachen, in 
denen kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, er- 
örtert wurde (§# 1797—1801). 
D. Kosten und Gebühren. 
5*# 13. Das Verfahren vor den VB ist, wie bis- 
her, grundsätzlich kostenfrei. Das gilt jetzt auch in 
Sachen der Krankenversicherung für das Spruch- 
verfahren vor dem VA, weil bisher, wie die Mot. 
hervorheben, in erster Instanz die Aufsichtsbehörde 
kostenfrei entschied. Für das Verfahren vor dem 
R und LM ist der Grundsatz der Kostenfrei- 
heit „der Gleichmäßigkeit halber“ auch auf die Kr V 
ausgedehnt worden. Nur in Spruchsachen der 
Krankenversicherung vor dem OV, also in Fällen, 
wo bisher Zivil= oder Verw Gerichte kostenpflichtig 
entschieden, legt dasselbe dem unterliegenden 
Teil eine Gebühr bis 20 Mk. in der Entscheidung 
auf (dazu § 47 V). Ferner dürfen die VB den 
Beteiligten, die durch Mutwillen, Verschleppung 
oder Irreführung Kosten veranlaßt haben, die- 
selben ganz oder teilweise auferlegen (58 1802/3). 
Die Vergütung für die Tätigkeit der Rechts- 
anwälte vor den VB wird durch eine vom Kaiser 
mit Zustimmung des BR erlassene Verordnung 
(v. 24. 12. 11) geregelt. Für das Verfahren vor 
dem LV1 geht die Verordnung von der Landes- 
regierung aus. Vereinbarungen über höhere Ge- 
bührensätze sind nichtig (SIS 1804/6). 
  
Literatur: Bal. namentlich die bei den Artikeln 
über die einzelnen Versicherungszweige angegebenen Werke. 
Rofin.
	        
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