Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Versicherungswesen (Privatversicherung) 
  
Das A. f. P. ist zustän dig zur Beaufsichtigung 
der V Unternehmungen, deren geschäftsplanmäßi- 
ger Geschäftskreis sich nicht innerhalb der Grenzen 
eines Bundesstaats hält. Außerdem kann ihm 
die Beaufsichtigung von VuUnternehmungen, de- 
frren Geschäftsbetrieb sich auf einen Bundesstaat 
beschränkt, auf Antrag dieses Bundesstaats mit Zu- 
stimmung des B durch Kais. Verordnung über- 
tragen werden. Solche Verordnungen ergingen am 
3. 2. 02 (Rel 43) für alle hessischen V Unter- 
nehmungen, am 16. 11. 02 (RG#l 279) für alle 
schaumburg--lippischen VuUnternehmungen, am 
13. 12. 04 (RG#l 449) für alle lippischen V Unter- 
nehmungen und die mecklenburgstrelitzschen Feuer- 
Vunternehmungen und am 25. 11. 12 (RöBl 561) 
für die bayerischen Lebens VUnternehmungen 
mit Ausnahme der Umlagenkassen, der Kranken- 
kassen mit keinem oder auf 100 Mk. beschränktem 
Sterbegeld und der Sterbekassen mit Sterbegeld 
unter 100 Mk., für die bayerischen Feuer V Unter- 
nehmungen, ausgenommen die nachbarlich be- 
grenzten, und die sonstigen Vunternehmungen, 
ausgenommen die Vieh-, Hagel-, Hopfen= und 
Geschworenenentschädigungs-Vereine. 
b) Die Landesbehörden sind von den 
Landesregierungen bestimmt. Die Landesauf- 
sicht wird ausgeübt: in Preußen durch den Reg- 
Präsidenten oder, bei den sich auf den Amtsbezirk 
beschränkenden V Unternehmungen, durch den 
Landrat (Bürgermeister, Oberamtmann); (Kal V 
v. 30. 6. 01, GS 141, v. 12. 12. 10, GS 321), 
in Bayern durch die Kreisregierungen, K. d. J. 
(Kal V v. 23. 6. 01, GVBl 461), in Sachsen durch 
die Kreishauptmannschaft (Min V v. 7. 6. 10, 
GVBl 97), in Württemberg durch das Oberamt 
oder, wenn der Betrieb sich über einen Oberamts- 
bezirk hinaus erstreckt, durch die Kreisregierung 
(Min V v. 27. 6. 01, Reg Bl 154), in Baden durch 
das Min Inn oder durch das Bezirksamt bei Vieh- 
VVereinen mit einem auf den Amtsbezirk be- 
schränkten Geschäftsgebiete (Landesh. V und 
Min V v. 3. 1. 12, GVBl 5 und 6), in Elsaß- 
Lothringen durch den Bezirkspräsidenten (Statth B 
v. 26. 6. O1, 8 BezAl 235). 
Zuständig sind die Landesbehörden für alle 
nicht der Reichsaufsicht unterstehenden V Unter- 
nehmungen, außerdem für solche, die ihnen im 
Einvernehmen mit den beteiligten Landesregie- 
rungen durch den RK überwiesen sind, weil ihr 
Geschäftsbetrieb trotz Erstreckung über mehrere 
Bundesstaaten sachlich, örtlich oder persönlich 
begrenzt ist. 
3. Die Aufsichtstätigkeit, deren 
Grenzen im VA# nur in großen Zügen festgesetzt 
sind, besteht in der Erteilung der Erlaubnis zum 
Geschäftsbetrieb und zur Aenderung des Ge- 
schäftsplans, in der Untersagung des Geschäfts- 
betriebs nebst Beantragung des Konkurses und 
Sanierungsmaßregeln und in der fortgesetzten 
Ueberwachung des gesamten laufenden Geschäfts- 
betriebs. Nur in den beiden ersten Obliegenhei- 
ten sind die Aufsichtsbehörden an gewisse gesetzliche 
Voraussetzungen gebunden, im übrigen ist ihrem 
freien Ermessen weitester Spielraum gelassen. 
Mit dem Antrag auf Zulassung ist der 
zur Klarlegung des Zweckes, des Geschäftsgebiets 
und der dauernden Leistungsfähigkeit des Unter- 
nehmens erforderliche Geschäftsplan, insbeson- 
dere der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, 
  
die allgemeinen VBedingungen und die techni- 
schen Geschäftsunterlagen, einzureichen. Es be- 
steht ein verwaltungsrechtlicher Anspruch auf Er- 
teilung der Erlaubnis, wenn der Geschäftsplan 
nicht rechtlichen Vorschriften zuwiderläuft, die 
Interessen der Versicherten hinreichend gewahrt 
sind und ein gegen die Gesetze oder guten Sitten 
verstoßender Geschäftsbetrieb nicht zu befürchten 
ist. Die Erlaubnis kann von Sicherheitsleistung, 
nicht aber vom Nachweis eines Bedürfnisses ab- 
hängig gemacht werden. Sie ist ohne Zeitbe- 
schränkung und für den Umfang des Reichs zu 
erteilen, wenn nicht der Geschäftsplan den Wir- 
kungskreis beschränkt. Die Eröffnung des Ge- 
schäftsbetriebs ist den Zentralbehörden der davon 
berührten Bundesstaaten anzuzeigen. Bei grö- 
ßerem Geschäftsbetrieb innerhalb eines Bundes- 
staats, in dem die Vünternehmung nicht ihren 
Sitz hat, kann die Bestellung eines Hauptbevoll- 
mächtigten verlangt werden. Die Genehmigung 
der Aenderungen des Geschäftsplans darf nur 
aus gleichen Gründen wie die Erlaubnis zum 
Geschäftsbetrieb versagt werden. Die nach altem 
Recht zugelassenen Vunternehmungen konnten 
ihren Geschäftsbetrieb innerhalb der bisherigen 
Grenzen ohne neue Erlaubnis fortsetzen. 
Der Geschäftsbetrieb kann untersagt wer- 
den, wenn fortgesetzt gegen gesetzliche oder ge- 
schäftsplanmäßige Pflichten verstoßen wird oder 
die Interessen der Versicherten gefährdende 
Mißstände vorliegen oder der Geschäftsbetrieb den 
guten Sitten widerspricht. Bei Ueberschuldung 
oder Zahlungsunfähigkeit kann unter Ausschluß 
aller anderen Beteiligten der Konkurs beantragt 
werden; seine Eröffnung kann vom Konkurs- 
gericht nur wegen Massenunzulänglichkeit abge- 
lehnt werden. Zur Vermeidung des Konkurses 
können Sanierungsmaßregeln ergriffen werden. 
Bei der Ueberwachung des laufenden 
Geschäftsbetriebs ist die Aufsichtsbehörde befugt, 
alle Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, 
den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vor- 
schriften und dem Geschäftsplan im Einklang zu 
erhalten oder Mißstände zu beseitigen, wodurch 
die Interessen der Versicherten gefährdet werden 
oder der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten 
in Widerspruch steht. Als Zwangsmittel ist die 
Verhängung von Geldstrafen bis zu 1000 Mk. 
vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, 
jederzeit die Geschäftsführung und die Vermö- 
genslage zu prüfen und darüber jede Auskunft 
zu verlangen, auch Vertreter in die Aufsichtsrats- 
oder Mitgliederversammlungen zu entsenden und 
solche Versammlungen zu berufen. Der Ueber- 
wachung dienen die Vorschriften über Buchfüh- 
rung und Rechnungslegung: soweit sie nicht in 
Reichsgesetzen oder durch den BRgetroffen sind, 
werden sie von der Aufsichtsbehörde erlassen. 
Das A. f. P. hat Rechnungsvorschriften heraus- 
gegeben, getrennt für die größeren Lebens VUnter- 
nehmungen, die größeren Unfall- und Haftpflicht- 
Viunternehmungen, die größeren Hagel- und 
Vieh Blnternehmungen, die größeren Feuer- 
Vünternehmungen, die Sierbekassen und sonsti- 
gen kleinen Kapital VUnternehmungen, die Pen- 
sionskassen und sonstigen kleinen Renten Vunter- 
nehmungen sowie die Krankenkassen, die kleinen 
Vieh VUnternehmungen und die Rück VUnter- 
nehmungen.
	        
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