Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Pension (Pensionsanspruch) 
  
aus dem Betrage des 2400 Mk. übersteigenden 
Gehalts (a 47). 
In Baden beträgt die P. in den ersten 
10 Dienstjiahren 53/106° des Einkommensanschla- 
ges und steigt von da an für jedes weitere voll- 
endete halbe Dienstjahr um #/10/106 bis zu 
einem Höchstsatze von '?/10° des Einkommens- 
anschlags. 
In Hessen beträgt die P. für die ersten 5 
Dienstjahre 4/106 des pensionsfähigen Dienst- 
einkommens und wächst für jedes fernere Dienst- 
jahr vom 6. bis 10. Dienstjahr um ½/060, vom 
11. bis 30. Dienstjahre um 1 ½/100, vom 31. bis 
40. Dienstjahr um ½0 und erreicht nach 50 
Dienstjahren den vollen Betrag der Besoldung 
(a 1, 2 Gv. 27. 11. 74). 
Ueberall wird nur der P. Mindestbetrag ge- 
währt, wenn die P. vor Ablauf der Wartezeit 
wegen im Dienst erlittener Beschädigung erfolgt. 
II. Nach manchen Gesetzen findet unter beson- 
deren Umständen eine Erhöhung, aber auch 
eine Herabsetzung der regelmäßigen P. Sätze 
statt. So gestatten das württembergische, badische 
und hessische Recht als Belohnung hervorragen- 
der Verdienste eines B um den Landesherrn 
und das Vaterland, die Erhöhung des gesetzlichen 
Ruhegehalts und zwar in Württemberg (a 47 
Abs 3) bis zum gesetzlichen Höchstbetrag, in 
Baden (§ 44) und Hessen (a 21 Ed. v. 12. 4. 1820) 
bis zum Betrage des zuletzt maßgebenden Ein- 
kommenanschlags oder Gehalts. In Sachsen 
kann wegen im Dienst erlittener Unglücksfälle 
oder, sofern die P. den Betrag von 2000 M. nicht 
übersteigt, bei vorhandenem dringendem Bedürf- 
nisse eine Erhöhung der gesetzlichen P. erfolgen. 
Diese Erhöhung darf jedoch nicht über 7/20° des 
der P. Berechnung zugrunde liegenden Dienst- 
einkommens betragen. Andererseits wird dem B 
bei erweislich grober Verschuldung der Dienstun- 
fähigkeit, sofern er nicht das 40. Dienstjahr erreicht 
oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, nur die 
Hälfte der ihm gebührenden P. bewilligt (I§ 39, 
19 sächs. G v. 3. 6C. 76). Jferner Kolonialbeamte 
(Tropenzulage). 
III. Besondere Vergünstigungen hinsichtlich der 
Höhe der P. gewährt die überall eingeführte Un- 
fallfürsorge. Denn Beamte, die in reichs- 
gesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden 
Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sse in- 
folge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalles 
dauernd dienstunfähig werden, soweit ihnen nicht 
nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift ein höhe- 
rer Betrag zusteht, neben Ersatz der Kosten des 
Heilverfahrens, als Pension: 
a) im Falle dauernder Dienstunfähigkeit 662300 
ihres jährlichen Diensteinkommens; b) im Falle 
der Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit für 
die Dauer dieses Zustandes, je nachdem die Er- 
werbsunfähigkeit eine völlige oder beschränkte 
ist, den vorgedachten Betrag oder einen, dem 
Maße der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ange- 
messenen Bruchteil (§ 1 RG v. 18. 6. 01; §1 Pr. 
G v. 2. 6. 02; a 89 Bayr. B; a 1 Württemb. 
G v. 23. 12. 02; § 1 Bad. Gv. 27. 7. 02; 8 1 
Sächs. G v. 1. 7. 02; §1 Hess. G v. 24. 12. 02). 
5# 7. Beginn des Pensionsanspruchs. Der 
Bezug der P. beginnt mit dem Tage, an dem der 
Behörde auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zu- 
stimmung des B ein früherer Zeitpunkt bestimmt 
wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahrs — 
Bayern, Württemberg und Baden des Monats — 
ein, welches — bezw. welcher — auf den Monat 
  
Ruhestand für den B seinen Anfang nimmt. 
Der Ruhestand tritt aber, sofern nicht von der 
folgt, in welchem dem B die Entscheidung über 
seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe 
der P. bekannt gemacht worden ist (§ 55 RB; 
#24 Pr. PGj;a 62 Bayern; a 49 Abs 2 Württemb.; 
*12 Abs 2 Sachsen; § 47 Baden). Diese Bestim- 
mung bezweckt, den B über den Zeitpunkt seiner 
P. längere Zeit vorher zu unterrichten, damit er 
sich in Ruhe in wirtschaftlicher und häuslicher Be- 
ziehung auf den Einnahmeausfall und die ver- 
änderten Lebensverhältnisse vorbereiten kann. 
Hat die Behörde den Zeitpunkt der P. ohne An- 
trag und ohne ausdrückliche Zustimmung des 
B auf einen anderen als den gesetzlichen Termin 
verlegt, so kann dagegen nicht im Rechtswege, 
sondern — falls noch eine höhere Instanz vorhan- 
den ist — nur im Beschwerdewege angekämpft 
werden (RGZ 38, 293). 
Die P. werden vierteljährlich im 
voraus gezahlt: 8 566 RBG; 8 25 Pr. PG. 
In Bayern (a 63), Württemberg (a 49) und 
Baden (§5 73) erfolgt die Zahlung monatlich 
im voraus. 
38. Mindernng des Pensionsauspruchs. 
a) Minderung durch neues Dienst- 
einkommen. Wird der pensionierte B von 
neuem zu einer Tätigkeit im Reichs-, Staats- oder 
Kommunaldienst oder bei gewissen öffentlich-recht- 
lichen Korporationen herangezogen, so mindert 
die mit solcher Verwendung verbundene Besoldung 
den P. Anspruch um denjenigen Betrag, um wel- 
chen das neue Diensteinkommen unter Hinzu- 
rechnung der P. den Betrag des von dem B vor 
der P. bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Ob 
dieser Fall der Minderung eintritt, hat der Pen- 
sionär selbst in der Hand, da eine Verpflichtung 
zur Uebernahme des neuen Dienstes für ihn selbst 
bei wiedererlangter Dienstfähigkeit nicht besteht. 
Der neue Dienst muß stets mit BEigenschaft seines 
Inhabers umkleidet sein; handelt es sich nur um 
ein privatrechtliches Dienstverhältnis, so tritt — 
was neuerdings vielfach bemängelt wird — eine 
Minderung der P. nicht ein (Re# Z 28, 80; Seuff- 
Arch 18, 289). Die Minderung beginnt mit dem 
Ende des Monats, in welchem der Pensionär zu 
dem neuen Dienst herangezogen ist; sie dauert bis 
zum Beginn des Monats, in welchem der B aus 
dem neuen Dienst wieder ausgeschieden ist. 
Findet die Wiederbeschäftigung zur Befriedigung 
vorübergehender Bedürfnisse des Dienstes gegen 
Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung 
statt, so beginnt die Kürzung des Ruhegehalts erst 
vom siebenten Monat ab. 
“ 57, 60 RB G; 14 27, 29 PrP; a 66, 67 Bayern: 
41 sächs. G v. 3. 6. 76; a 52, 52 Württemberg 
In Sachsen tritt eine entsprechende Minderung 
der P. auch dann ein, wenn das neue Einkommen 
durch Uebernahme einer Stelle in dem Vorstande, 
dem Verwaltungs= oder dem Ausfsichtsrate einer 
auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erworben wird 
(5 41 Gv. 3. 6. 76). In Baden (7 51 Z. 3) tritt 
die Kürzung nur insoweit ein, als der Betrag der 
neuen Besoldung zusammen mit der P. den bei 
Bemessung der letzteren zugrunde gelegten Ein- 
kommensanschlag um mehr als 1000 übersteigt.
	        
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