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Pension (Pensionsanspruch)
aus dem Betrage des 2400 Mk. übersteigenden
Gehalts (a 47).
In Baden beträgt die P. in den ersten
10 Dienstjiahren 53/106° des Einkommensanschla-
ges und steigt von da an für jedes weitere voll-
endete halbe Dienstjahr um #/10/106 bis zu
einem Höchstsatze von '?/10° des Einkommens-
anschlags.
In Hessen beträgt die P. für die ersten 5
Dienstjahre 4/106 des pensionsfähigen Dienst-
einkommens und wächst für jedes fernere Dienst-
jahr vom 6. bis 10. Dienstjahr um ½/060, vom
11. bis 30. Dienstjahre um 1 ½/100, vom 31. bis
40. Dienstjahr um ½0 und erreicht nach 50
Dienstjahren den vollen Betrag der Besoldung
(a 1, 2 Gv. 27. 11. 74).
Ueberall wird nur der P. Mindestbetrag ge-
währt, wenn die P. vor Ablauf der Wartezeit
wegen im Dienst erlittener Beschädigung erfolgt.
II. Nach manchen Gesetzen findet unter beson-
deren Umständen eine Erhöhung, aber auch
eine Herabsetzung der regelmäßigen P. Sätze
statt. So gestatten das württembergische, badische
und hessische Recht als Belohnung hervorragen-
der Verdienste eines B um den Landesherrn
und das Vaterland, die Erhöhung des gesetzlichen
Ruhegehalts und zwar in Württemberg (a 47
Abs 3) bis zum gesetzlichen Höchstbetrag, in
Baden (§ 44) und Hessen (a 21 Ed. v. 12. 4. 1820)
bis zum Betrage des zuletzt maßgebenden Ein-
kommenanschlags oder Gehalts. In Sachsen
kann wegen im Dienst erlittener Unglücksfälle
oder, sofern die P. den Betrag von 2000 M. nicht
übersteigt, bei vorhandenem dringendem Bedürf-
nisse eine Erhöhung der gesetzlichen P. erfolgen.
Diese Erhöhung darf jedoch nicht über 7/20° des
der P. Berechnung zugrunde liegenden Dienst-
einkommens betragen. Andererseits wird dem B
bei erweislich grober Verschuldung der Dienstun-
fähigkeit, sofern er nicht das 40. Dienstjahr erreicht
oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, nur die
Hälfte der ihm gebührenden P. bewilligt (I§ 39,
19 sächs. G v. 3. 6C. 76). Jferner Kolonialbeamte
(Tropenzulage).
III. Besondere Vergünstigungen hinsichtlich der
Höhe der P. gewährt die überall eingeführte Un-
fallfürsorge. Denn Beamte, die in reichs-
gesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden
Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sse in-
folge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalles
dauernd dienstunfähig werden, soweit ihnen nicht
nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift ein höhe-
rer Betrag zusteht, neben Ersatz der Kosten des
Heilverfahrens, als Pension:
a) im Falle dauernder Dienstunfähigkeit 662300
ihres jährlichen Diensteinkommens; b) im Falle
der Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit für
die Dauer dieses Zustandes, je nachdem die Er-
werbsunfähigkeit eine völlige oder beschränkte
ist, den vorgedachten Betrag oder einen, dem
Maße der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ange-
messenen Bruchteil (§ 1 RG v. 18. 6. 01; §1 Pr.
G v. 2. 6. 02; a 89 Bayr. B; a 1 Württemb.
G v. 23. 12. 02; § 1 Bad. Gv. 27. 7. 02; 8 1
Sächs. G v. 1. 7. 02; §1 Hess. G v. 24. 12. 02).
5# 7. Beginn des Pensionsanspruchs. Der
Bezug der P. beginnt mit dem Tage, an dem der
Behörde auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zu-
stimmung des B ein früherer Zeitpunkt bestimmt
wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahrs —
Bayern, Württemberg und Baden des Monats —
ein, welches — bezw. welcher — auf den Monat
Ruhestand für den B seinen Anfang nimmt.
Der Ruhestand tritt aber, sofern nicht von der
folgt, in welchem dem B die Entscheidung über
seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe
der P. bekannt gemacht worden ist (§ 55 RB;
#24 Pr. PGj;a 62 Bayern; a 49 Abs 2 Württemb.;
*12 Abs 2 Sachsen; § 47 Baden). Diese Bestim-
mung bezweckt, den B über den Zeitpunkt seiner
P. längere Zeit vorher zu unterrichten, damit er
sich in Ruhe in wirtschaftlicher und häuslicher Be-
ziehung auf den Einnahmeausfall und die ver-
änderten Lebensverhältnisse vorbereiten kann.
Hat die Behörde den Zeitpunkt der P. ohne An-
trag und ohne ausdrückliche Zustimmung des
B auf einen anderen als den gesetzlichen Termin
verlegt, so kann dagegen nicht im Rechtswege,
sondern — falls noch eine höhere Instanz vorhan-
den ist — nur im Beschwerdewege angekämpft
werden (RGZ 38, 293).
Die P. werden vierteljährlich im
voraus gezahlt: 8 566 RBG; 8 25 Pr. PG.
In Bayern (a 63), Württemberg (a 49) und
Baden (§5 73) erfolgt die Zahlung monatlich
im voraus.
38. Mindernng des Pensionsauspruchs.
a) Minderung durch neues Dienst-
einkommen. Wird der pensionierte B von
neuem zu einer Tätigkeit im Reichs-, Staats- oder
Kommunaldienst oder bei gewissen öffentlich-recht-
lichen Korporationen herangezogen, so mindert
die mit solcher Verwendung verbundene Besoldung
den P. Anspruch um denjenigen Betrag, um wel-
chen das neue Diensteinkommen unter Hinzu-
rechnung der P. den Betrag des von dem B vor
der P. bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Ob
dieser Fall der Minderung eintritt, hat der Pen-
sionär selbst in der Hand, da eine Verpflichtung
zur Uebernahme des neuen Dienstes für ihn selbst
bei wiedererlangter Dienstfähigkeit nicht besteht.
Der neue Dienst muß stets mit BEigenschaft seines
Inhabers umkleidet sein; handelt es sich nur um
ein privatrechtliches Dienstverhältnis, so tritt —
was neuerdings vielfach bemängelt wird — eine
Minderung der P. nicht ein (Re# Z 28, 80; Seuff-
Arch 18, 289). Die Minderung beginnt mit dem
Ende des Monats, in welchem der Pensionär zu
dem neuen Dienst herangezogen ist; sie dauert bis
zum Beginn des Monats, in welchem der B aus
dem neuen Dienst wieder ausgeschieden ist.
Findet die Wiederbeschäftigung zur Befriedigung
vorübergehender Bedürfnisse des Dienstes gegen
Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung
statt, so beginnt die Kürzung des Ruhegehalts erst
vom siebenten Monat ab.
“ 57, 60 RB G; 14 27, 29 PrP; a 66, 67 Bayern:
41 sächs. G v. 3. 6. 76; a 52, 52 Württemberg
In Sachsen tritt eine entsprechende Minderung
der P. auch dann ein, wenn das neue Einkommen
durch Uebernahme einer Stelle in dem Vorstande,
dem Verwaltungs= oder dem Ausfsichtsrate einer
auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erworben wird
(5 41 Gv. 3. 6. 76). In Baden (7 51 Z. 3) tritt
die Kürzung nur insoweit ein, als der Betrag der
neuen Besoldung zusammen mit der P. den bei
Bemessung der letzteren zugrunde gelegten Ein-
kommensanschlag um mehr als 1000 übersteigt.