Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Verwaltung, Verwaltungsrecht 
  
Gerichte eximierten Staats= und Kommunal- 
sozialismus zu ersparen. 
Haenel # 25; G. Meyer"“ 1 5; O. Mayer Bd. 1 
#4# 11, 16; Bv. 2 68 36 f, 4% ; Fleiner i3 6, 11, 12, 
18f, 20 ff Spiegel, Die Berw# iissenschaft; Göz, 
VBerwichflege in Württemberg 183 2, —e; Wach, 5½ 
d. deutschen Zivilprozeßrechts 1, 86 ff Laband ?72, 185 fj. 
Jellinek, System der subiektiven öffentlichen Rechter 
S 41ff, 64 ff; Stier-Somlo, Die Einwirkung des 
Bn auf das preußische Verw; Hatschek, Die rechtliche 
Stellung des Fiskus im Bon, Berwürch 7, 424 ; Pra- 
zak, Die prinzipielle Abgrenzung der Kompetenz der 
Gerichte und BerwBehörden im Arch Oeff 4, 241 1; 
Holliger, Das Kriterium des Gegensatzes zwischen 
dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht, Züricher 
Dissertation 190t; Halbey, Ueber Begriff und Wesen 
des öffentlichen Rechts, Berwäorch 4, 129 1 Triepel, 
Berliner Festschrift für Brunner, 534 ff. — Für das fran- 
zösische Recht: O. Mayer, Theorie des französischen 
Verwert: E. v. Meier in der Enzyklopädie 2, 742 ff; Hau- 
rion, Précis de drolt adminlstratif et de drolt public 7, 
1914 (zeigt am besten die immer weiter drängende Tendenz 
der Proxis des Consell d’Etat, während)d Berthélemy, 
Tralté élémentalre de drolt administratit 7, 1913 (ihr oft 
etwas skeptisch gegenübersteht und die älteren Anschauungen 
nicht unerwähnt läßt; endlich) Jeze, VerwR der französ. 
Republik, 1918 (der die vereinheitlichende systematische Kraft 
des neuesten VerwR am besten repräsentiert). 
V. die Wissenschaft des Verwaltungsrechts 
g 30. Polizeirecht und Polizeiwissenschaft. 
Wie das Verw selbst, ist auch eine besondere 
Verw RWissenschaft erst relativ jungen Datums. 
Die Publizisten des alten Reiches behandelten 
zwar das, was dem heutigen Verws entspricht, 
in ihren Kompendien mit als einen Teil des 
deutschen öffentlichen Rechtes (in besonders um- 
fangreicher und für heute höchst lehrreicher Weise 
namentlich Johann Jakob Moser in 
seinen zahlreichen Werken). Und der Polizeistaat 
des 18. Jahrhunderts ließ auch eine Wissenschaft 
von der Polizei erwachsen: einerseits die juristische 
Disziplin des sog. Polizeilund Kameral-)Rechts, 
anderseits die politische der sog. Polizeiwissen- 
schaft (was man heute im wesentlichen als Volks- 
wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft bezeich- 
nen würde). Als Hauptwerke dieser Art sind 
besonders Justi, Grundsätze der Polizei- 
wissenschaft, 1756 und v. Sonnenfels, 
Grundsätze der Polizei, Handlung und Finanz, 
11770, 2 1819 zu nennen. Als Hauptwerke jener 
Art Friedr. Christ. Jonath. Fischer 
Lehrbegriff sämtlicher Kameral= und Polizei- 
rechte, sowohl von Teutschland selbst als insbe- 
sondere von den Preußischen Staaten, 3 Bde., 
1785 — und das bereits technisch und juristisch sehr 
viel hervorragendere von Günther Heinr. 
v. Berg, HB des teutschen Polizeirechts, 
11799, „ 1802 f (7 Teile in 8 Bdn.). Weitere 
Literaturangaben bei v. Roenne-Simon, Das 
Polizeiwesen des Preußischen Staates, Bd. I, 
1810 S 7f. 
Aber für eine eigentlich wissenschaftlich-juristische, 
der des Zivilrechts ebenbürtige Bearbeitung war 
die Zeit noch nicht geeignet. Man war noch zu 
sehr an naturrechtlichen Anschauungen orientiert, 
um in den Sätzen des Polizeirechts, die „mit den 
Umständen und dem Lauf der Zeit fluktuieren“, 
  
von denen daher „weder Festigkeit noch völlige Zu- 
verlässigkeit zu erwarten ist, welches hingegen bei 
den bloßen Zivilgesetzen eigentlich die Basis sein 
muß, worauf die Gerechtigkeit ruht“, als vollwertige 
Rechtssätze anzusehen: weswegen man auch „die 
Gesetze, die unmittelbar auf das gemeine Wohl 
sich beziehen, nicht sowohl Gesetze (als unter wel- 
cher Benennung man sich immer etwas Bleibendes 
denkt), sondern Befehle, Ordnungen, Anstalten 
usw.“ nannte (Schlosser, Briefe über die Gesetz- 
gebung überhaupt und den Entwurf des preußi- 
schen Gesetzbuchs insbesondere 1789 S 114 f). 
Bekannt ist die völlig ablehnende Haltung des 
hervorragendsten Publizisten um die Wende des 
Jahrunderts Nic. Thadd. Goenner (Loe- 
ning 23, Fleiner 32). 
# 31. Berwaltungsrecht und VBerwaltungs- 
lehre. Die erste bedeutsame Darstellung eines 
Verwrkt brachte 1829 Robert v. Mohl in 
seinem Staatsrecht des Königreichs Württem- 
berg (7 1840), dem dann die Darstellung anderer 
Partikularrechte folgte: Joh. Christ. Rinne 
für Preußen (1840, leider unvollendet und 
darum wenig beachtet), Pözl für Bayern 
(11856) und Ludwig v. Roenne (Staats- 
lecht der preußischen Monarchie, 1856), dem das 
wichtige Sammelwerk von Heinr. Simon 
(Preußisches Staotsrecht, 1844) vorangegangen 
war, und das ergänzt wird durch die für die 
Kenntnis der früheren Praxis unentbehrliche 
(unvollendet gebliebene) große Werk „Die Ver- 
fassung und Verwaltung des Preuß. Staates“ 
(herausgegeben von v. Roenne und Simon). 
Erst nachdem überall Verfassungen einge führt 
waren, richtete sich ein intensives wissenschaft- 
liches Interesse auf das Verw. Es ist nament- 
lich das Verdienst von Rudolf v. Gneist, 
auf die praktisch-politische Bedeutung des Verwe 
hingewiesen zu haben, indem er betonte, daß der 
Gedanke des Rechtsstaates vor allem im Verw N 
ausgestaltet und durchgeführt werden müsse, da 
sonst ja leicht die Verw das durch die Verfassung 
Erreichte wieder illusorisch mache. Seine rechts- 
vergleichenden und die Wechselbeziehungen zwi- 
schen Staat und Gesellschaft beleuchtenden Werke 
haben politisch und wissenschaftlich die wichtigsten 
Anregungen gegeben. Nunmehr erwuchs wiederum 
eine juristische und eine gesellschaftswissenschaft- 
lich gerichtete Behandlungsweise der Probleme 
der staatlichen Verw. In dieser Beziehung sind 
vor allem zu nennen die Polizeiwissenschaft 
nach den Grundsätzen des Rechtsstaates von 
Robert v. Mohl (* 1866, 3 Bde.), die Werke 
über die „Verwaltungslehre" von Lorenz 
v. Stein, die insbesondere von Hegel beein- 
flußt, eine großzügig historisch und philosophisch 
orientierte Behandlung der Probleme geben, 
und das „Soziale Verwaltungsrecht" von Her- 
mann Roesler (2 Bde., 1872/3), das 
den Uebergang zu den rein juristischen Werken 
bildet. Unter diesen sind zu nennen zunächst das 
eine große Zusammenfassung versuchende Werk 
von F. F. Mayer, Grundsätze des deutschen 
VerwrK, 1862, das Allgemeine VerwK von 
v. Sarwey und sodann das Preußische Poli- 
zeirecht von Foerstemann (1869), die Dar- 
stellungen des preußischen VerwR in dem preu- 
ßhischen Staatsrecht von Schulze 1877, des 
sächsischen ven Leuthold 1878, des würt- 
 
	        
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