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Verwaltung, Verwaltungsrecht
Gerichte eximierten Staats= und Kommunal-
sozialismus zu ersparen.
Haenel # 25; G. Meyer"“ 1 5; O. Mayer Bd. 1
#4# 11, 16; Bv. 2 68 36 f, 4% ; Fleiner i3 6, 11, 12,
18f, 20 ff Spiegel, Die Berw# iissenschaft; Göz,
VBerwichflege in Württemberg 183 2, —e; Wach, 5½
d. deutschen Zivilprozeßrechts 1, 86 ff Laband ?72, 185 fj.
Jellinek, System der subiektiven öffentlichen Rechter
S 41ff, 64 ff; Stier-Somlo, Die Einwirkung des
Bn auf das preußische Verw; Hatschek, Die rechtliche
Stellung des Fiskus im Bon, Berwürch 7, 424 ; Pra-
zak, Die prinzipielle Abgrenzung der Kompetenz der
Gerichte und BerwBehörden im Arch Oeff 4, 241 1;
Holliger, Das Kriterium des Gegensatzes zwischen
dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht, Züricher
Dissertation 190t; Halbey, Ueber Begriff und Wesen
des öffentlichen Rechts, Berwäorch 4, 129 1 Triepel,
Berliner Festschrift für Brunner, 534 ff. — Für das fran-
zösische Recht: O. Mayer, Theorie des französischen
Verwert: E. v. Meier in der Enzyklopädie 2, 742 ff; Hau-
rion, Précis de drolt adminlstratif et de drolt public 7,
1914 (zeigt am besten die immer weiter drängende Tendenz
der Proxis des Consell d’Etat, während)d Berthélemy,
Tralté élémentalre de drolt administratit 7, 1913 (ihr oft
etwas skeptisch gegenübersteht und die älteren Anschauungen
nicht unerwähnt läßt; endlich) Jeze, VerwR der französ.
Republik, 1918 (der die vereinheitlichende systematische Kraft
des neuesten VerwR am besten repräsentiert).
V. die Wissenschaft des Verwaltungsrechts
g 30. Polizeirecht und Polizeiwissenschaft.
Wie das Verw selbst, ist auch eine besondere
Verw RWissenschaft erst relativ jungen Datums.
Die Publizisten des alten Reiches behandelten
zwar das, was dem heutigen Verws entspricht,
in ihren Kompendien mit als einen Teil des
deutschen öffentlichen Rechtes (in besonders um-
fangreicher und für heute höchst lehrreicher Weise
namentlich Johann Jakob Moser in
seinen zahlreichen Werken). Und der Polizeistaat
des 18. Jahrhunderts ließ auch eine Wissenschaft
von der Polizei erwachsen: einerseits die juristische
Disziplin des sog. Polizeilund Kameral-)Rechts,
anderseits die politische der sog. Polizeiwissen-
schaft (was man heute im wesentlichen als Volks-
wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft bezeich-
nen würde). Als Hauptwerke dieser Art sind
besonders Justi, Grundsätze der Polizei-
wissenschaft, 1756 und v. Sonnenfels,
Grundsätze der Polizei, Handlung und Finanz,
11770, 2 1819 zu nennen. Als Hauptwerke jener
Art Friedr. Christ. Jonath. Fischer
Lehrbegriff sämtlicher Kameral= und Polizei-
rechte, sowohl von Teutschland selbst als insbe-
sondere von den Preußischen Staaten, 3 Bde.,
1785 — und das bereits technisch und juristisch sehr
viel hervorragendere von Günther Heinr.
v. Berg, HB des teutschen Polizeirechts,
11799, „ 1802 f (7 Teile in 8 Bdn.). Weitere
Literaturangaben bei v. Roenne-Simon, Das
Polizeiwesen des Preußischen Staates, Bd. I,
1810 S 7f.
Aber für eine eigentlich wissenschaftlich-juristische,
der des Zivilrechts ebenbürtige Bearbeitung war
die Zeit noch nicht geeignet. Man war noch zu
sehr an naturrechtlichen Anschauungen orientiert,
um in den Sätzen des Polizeirechts, die „mit den
Umständen und dem Lauf der Zeit fluktuieren“,
von denen daher „weder Festigkeit noch völlige Zu-
verlässigkeit zu erwarten ist, welches hingegen bei
den bloßen Zivilgesetzen eigentlich die Basis sein
muß, worauf die Gerechtigkeit ruht“, als vollwertige
Rechtssätze anzusehen: weswegen man auch „die
Gesetze, die unmittelbar auf das gemeine Wohl
sich beziehen, nicht sowohl Gesetze (als unter wel-
cher Benennung man sich immer etwas Bleibendes
denkt), sondern Befehle, Ordnungen, Anstalten
usw.“ nannte (Schlosser, Briefe über die Gesetz-
gebung überhaupt und den Entwurf des preußi-
schen Gesetzbuchs insbesondere 1789 S 114 f).
Bekannt ist die völlig ablehnende Haltung des
hervorragendsten Publizisten um die Wende des
Jahrunderts Nic. Thadd. Goenner (Loe-
ning 23, Fleiner 32).
# 31. Berwaltungsrecht und VBerwaltungs-
lehre. Die erste bedeutsame Darstellung eines
Verwrkt brachte 1829 Robert v. Mohl in
seinem Staatsrecht des Königreichs Württem-
berg (7 1840), dem dann die Darstellung anderer
Partikularrechte folgte: Joh. Christ. Rinne
für Preußen (1840, leider unvollendet und
darum wenig beachtet), Pözl für Bayern
(11856) und Ludwig v. Roenne (Staats-
lecht der preußischen Monarchie, 1856), dem das
wichtige Sammelwerk von Heinr. Simon
(Preußisches Staotsrecht, 1844) vorangegangen
war, und das ergänzt wird durch die für die
Kenntnis der früheren Praxis unentbehrliche
(unvollendet gebliebene) große Werk „Die Ver-
fassung und Verwaltung des Preuß. Staates“
(herausgegeben von v. Roenne und Simon).
Erst nachdem überall Verfassungen einge führt
waren, richtete sich ein intensives wissenschaft-
liches Interesse auf das Verw. Es ist nament-
lich das Verdienst von Rudolf v. Gneist,
auf die praktisch-politische Bedeutung des Verwe
hingewiesen zu haben, indem er betonte, daß der
Gedanke des Rechtsstaates vor allem im Verw N
ausgestaltet und durchgeführt werden müsse, da
sonst ja leicht die Verw das durch die Verfassung
Erreichte wieder illusorisch mache. Seine rechts-
vergleichenden und die Wechselbeziehungen zwi-
schen Staat und Gesellschaft beleuchtenden Werke
haben politisch und wissenschaftlich die wichtigsten
Anregungen gegeben. Nunmehr erwuchs wiederum
eine juristische und eine gesellschaftswissenschaft-
lich gerichtete Behandlungsweise der Probleme
der staatlichen Verw. In dieser Beziehung sind
vor allem zu nennen die Polizeiwissenschaft
nach den Grundsätzen des Rechtsstaates von
Robert v. Mohl (* 1866, 3 Bde.), die Werke
über die „Verwaltungslehre" von Lorenz
v. Stein, die insbesondere von Hegel beein-
flußt, eine großzügig historisch und philosophisch
orientierte Behandlung der Probleme geben,
und das „Soziale Verwaltungsrecht" von Her-
mann Roesler (2 Bde., 1872/3), das
den Uebergang zu den rein juristischen Werken
bildet. Unter diesen sind zu nennen zunächst das
eine große Zusammenfassung versuchende Werk
von F. F. Mayer, Grundsätze des deutschen
VerwrK, 1862, das Allgemeine VerwK von
v. Sarwey und sodann das Preußische Poli-
zeirecht von Foerstemann (1869), die Dar-
stellungen des preußischen VerwR in dem preu-
ßhischen Staatsrecht von Schulze 1877, des
sächsischen ven Leuthold 1878, des würt-