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entscheiden (58 149, 150, 155 RBG; 8 23 Pr. PG;
à 177, 178 Bayern BG; #+ 75 Baden).
s 13. Unfreiwillige Pensionierung.
I. Die P. von B gegen deren Willen er-
folgt regelmäßig in einem besonders gestalteten
Zwangspensionierungsverfahren.
Dies Verfahren beginnt damit, daß dem B oder
seinem nötigenfalls hierzu besonders zu bestellen-
den Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde —
in Sachsen von der Anstellungsbehörde — unter
Angabe der Gründe der P. und des zu gewähren-
den P.Betrages eröffnet wird, daß der Fall seiner
Versetzung in den Ruhestand vorliege. Das zu
dieser Eröffnung führende Vorverfahren ist sorm-
los; die Behörde kann sich die Ueberzeugung von
der dauernden Dienstunfähigkeit des B verschaffen,
ohne hierbei an bestimmte Verfahrensvorschriften
gebunden zu sein. Erst wenn von dem B Ein-
wendungen gegen die P. erhoben werden, findet
ein förmliches Verfahren statt.
Wenn der B gegen die ihm gemachte Eröffnung
innerhalb 6 Wochen, in Bayern innerhalb 2 Wo-
chen, keine Einwendung erhoben hat, so wird in
derselben Weise verfügt, als wenn er seine P.
selbst nachgesucht hätte. Dasselbe gilt, wenn er
Einwendungen nicht gegen die P. als solche,
sondern nur gegen die Höhe der P. oder ihre Nicht-
gewährung erhoben hat.
Erhebt aber der B rechtzeitig gegen seine P.
Einwendungen, so beschließt die Behörde, ob dem
PV. Fortgang zu geben oder ob es, als unbe-
gründet, einzustellen sei. Wird die Fortsetzung des
Verfahrens beschlossen, so wird regelmäßig ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet. In diesem wird
ein Untersuchungskommissar ernannt, der die er-
forderlichen Zeugen und Sachverständigen zu ver-
nehmen hat. Der B oder dessen Kurator darf den
Vernehmungen beiwohnen; zum Schluß ist stets
Pension (Pensionierung)
dem B oder seinem Kurator das Ergebnis der
Ermittlungen mitzuteilen und seine etwaigen Er-
klärungen und Anträge sind entgegenzunehmen.
Zu den Verhandlungen ist zur Sicherung der Treue
der Beurkundungen ein vereidigter Protokoll-
führer zuzuziehen. Die geschlossenen Akten sind
der entscheidenden Behörde — im Reich die oberste
Reichsbehörde (bei B mit koaiserlicher Bestallung
der Kaiser im Einvernehmen mit dem BM), in
den Bundesstaaten entweder das Staatsoberhaupt
oder das Staatsministerium oder das zuständige
Ministerium (jedoch gilt für Richter [JXI Beson-
deres) — vorzulegen, welche nötigenfalls die Ver-
voliständigung der Ermittlungen anordnet.
Nach dem Ergebnis der Verhandlungen ist die
P. des B auszusprechen oder abzulehnen. Die
baren Auslagen des Verfahrens fallen dem B
nur insoweit zur Last, als er in schuldhafter Weise
erfolglose Ermittlungen veranlaßt hat.
Im Reich und Preußen gibt es gegen die auf
P. lautende Entscheidung das Rechtsmittel des
Rekurses an den BR oder das preußische Staats-
ministerium, sofern die Entscheidung nicht vom
Kaiser oder vom König erlassen war. Die Frist
zur Einlegung des Rekurses beträgt 4 Wochen vom
Empfang der Entscheidung. In Bayern ist inner-
halb 2 Wochen Beschwerde an das Staatsmini-
sterium und, wenn die Entscheidung von diesem
ausgegangen ist, an den Staatsrat gegeben.
Im übrigen kann die über den P. Anspruch ge-
troffene Entscheidung im Rechtsweg in gleicher
Weise angefochten werden, wie ein sonstiger, auf
Antrag des B ergangener Pensionierungsbescheid.
1—6, 133 RB Gj 3#8 83 ff Pro v. 21. 7. 52; # 56 ff
Pre v. 7. 5. 51; à 51 bayer. G; a 35 36 37 38 württ. G;
55 31, 53, 117 bad. G; 5# 11, 12, 13 sächs. G v. 3. 6. 76.
II. Nur bei den B, hinsichtlich deren der Nach-
weis der Dienstunfähigkeit kein Erfordernis der
P. ist, d. h. bei den über 65 Jahre alten B wird
im Reich (§ 60 a), Preußen (5 30) und Baden
(§§ 30, 31) auch bei ihrem Widerspruch über
ihre P. in den Formen verhandelt, die für die
freiwillige P. gelten. Sie müssen aber vor der
P. in irgend einer Weise gehört werden. Ihre
zwangsweise P. erfolgt dann im Falle ihrer Dienst-
unfähigkeit in gleicher Weise, als wenn sonst ein
dienstunfähiger B den Antrag auf P. gestellt hat.
In Sachsen kann die P. eines solchen B ohne
weiteres von der Anstellungsbehörde verfügt
werden; ein Widerspruch steht dem B nicht zu;
der Beschluß ist ihm mindestens 3 Monate vor dem
Zeitpunkt, mit welchem die P. eintreten soll,
schriftlich zu eröffnen (§+7 G v. 1876).
III. Bei den nur auf Widerruf oder Kün-
digung angestellten Beamten brau-
chen die förmlichen Vorschriften des Zwangs PV
nicht beachtet zu werden. Vielmehr genügt bei
der zwangsweisen P. dieser B, auch wenn sie
pensionsberechtigt sind, eine Kündigung oder ein
Widerruf; dabei wird ihnen dann die erdiente P.
bewilligt.
IV. Ein besonderes Verfahren gilt aber im Reich
und in Preußen in Fällen, in denen ein Beamter
vor dem Zeitpunkte, mit welchem die P. Berech-
tigung für ihn eingetreten sein würde, dienst-
unfähig geworden ist. Er kann dann gegen
seinen Willen nur unter Beobachtung der-
jenigen Formen, welche für das förmliche Diszipli-
narverfahren vorgesehen sind, pensioniert wer-
den [J Disziplin]. Wird es aber für angemessen
befunden, dem Beamten eine P. zu dem Betrage
zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vor-
gedachten Zeitpunktes zustehen würde, so kann
die P. nach den für das Zwangs PsV geltenden
Vorschriften erfolgen: § 68 RBE; 8 93 PrG
v. 21. 7. 52.
Literatur: Die Quellen sind im #2 mitgeteilt.
Außer den zu den Artikeln „Beamter“ und „Desektenver-
fahren“ ange führten Werken kommen in Betracht: Hans-
mann, Der Ruhestand der Reichs B, 1907; Der Ruhestand
der preuß. Staats S, 1907:; Herrfurth, Pensionen.,
Unfall- und Reliktenwesen, 1900 Dutzmann, Das
PWesen der preuß. unmittelbaren Staate#: Gugel,
Geset, betr. PRechte, Dienstenthebung und Unfallfürsorge
der B, 1908; Reindl, Kommentar zum bayer. Be, 190)9,
251 ff; Müller, Die preuß. Justizverwaltung“, 1909/1910,
1, 781 ff Heinemann, Die preuß. Staatsbeamten-
çesetzaebung, 1909, 206 f; Otto Mayer, Das Staats-
recht des Königreichs Sachsen, 1909, S 243, 244; Feßler,
Die Entwicklung des sächs. Staatsdienerrechts im 19. Jahrh.,
1910, 179 ff; Blüher, Staatsbeamtenrecht im Kar. Sach-
sen, 1913; Göz, Das Staatsrecht des Kgr. Württemberg,
1908, 104 ff; Bazille, Das Staats- und VerwzRecht des
Kar. Württemberg, 1908, 149 ff: Bornhak, Staats- und
VerwRecht d. Großh. Baden, 1903, 89 ff. Wal 3, Staats-
recht d. Großh. Baden, 1900, S. 160 fü; Leoni, Das
öfsentl. Recht des Receichsland. Els.-Lothr., 1892, 147 ff;
Bruck, Verf.- u. Verwecht v. Elfs.-Lothr., I, 1008, 197.
Brand.