Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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entscheiden (58 149, 150, 155 RBG; 8 23 Pr. PG; 
à 177, 178 Bayern BG; #+ 75 Baden). 
s 13. Unfreiwillige Pensionierung. 
I. Die P. von B gegen deren Willen er- 
folgt regelmäßig in einem besonders gestalteten 
Zwangspensionierungsverfahren. 
Dies Verfahren beginnt damit, daß dem B oder 
seinem nötigenfalls hierzu besonders zu bestellen- 
den Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde — 
in Sachsen von der Anstellungsbehörde — unter 
Angabe der Gründe der P. und des zu gewähren- 
den P.Betrages eröffnet wird, daß der Fall seiner 
Versetzung in den Ruhestand vorliege. Das zu 
dieser Eröffnung führende Vorverfahren ist sorm- 
los; die Behörde kann sich die Ueberzeugung von 
der dauernden Dienstunfähigkeit des B verschaffen, 
ohne hierbei an bestimmte Verfahrensvorschriften 
gebunden zu sein. Erst wenn von dem B Ein- 
wendungen gegen die P. erhoben werden, findet 
ein förmliches Verfahren statt. 
Wenn der B gegen die ihm gemachte Eröffnung 
innerhalb 6 Wochen, in Bayern innerhalb 2 Wo- 
chen, keine Einwendung erhoben hat, so wird in 
derselben Weise verfügt, als wenn er seine P. 
selbst nachgesucht hätte. Dasselbe gilt, wenn er 
Einwendungen nicht gegen die P. als solche, 
sondern nur gegen die Höhe der P. oder ihre Nicht- 
gewährung erhoben hat. 
Erhebt aber der B rechtzeitig gegen seine P. 
Einwendungen, so beschließt die Behörde, ob dem 
PV. Fortgang zu geben oder ob es, als unbe- 
gründet, einzustellen sei. Wird die Fortsetzung des 
Verfahrens beschlossen, so wird regelmäßig ein 
Ermittlungsverfahren eingeleitet. In diesem wird 
ein Untersuchungskommissar ernannt, der die er- 
forderlichen Zeugen und Sachverständigen zu ver- 
nehmen hat. Der B oder dessen Kurator darf den 
Vernehmungen beiwohnen; zum Schluß ist stets 
Pension (Pensionierung) 
  
  
dem B oder seinem Kurator das Ergebnis der 
Ermittlungen mitzuteilen und seine etwaigen Er- 
klärungen und Anträge sind entgegenzunehmen. 
Zu den Verhandlungen ist zur Sicherung der Treue 
der Beurkundungen ein vereidigter Protokoll- 
führer zuzuziehen. Die geschlossenen Akten sind 
der entscheidenden Behörde — im Reich die oberste 
Reichsbehörde (bei B mit koaiserlicher Bestallung 
der Kaiser im Einvernehmen mit dem BM), in 
den Bundesstaaten entweder das Staatsoberhaupt 
oder das Staatsministerium oder das zuständige 
Ministerium (jedoch gilt für Richter [JXI Beson- 
deres) — vorzulegen, welche nötigenfalls die Ver- 
voliständigung der Ermittlungen anordnet. 
Nach dem Ergebnis der Verhandlungen ist die 
P. des B auszusprechen oder abzulehnen. Die 
  
baren Auslagen des Verfahrens fallen dem B 
nur insoweit zur Last, als er in schuldhafter Weise 
erfolglose Ermittlungen veranlaßt hat. 
Im Reich und Preußen gibt es gegen die auf 
P. lautende Entscheidung das Rechtsmittel des 
Rekurses an den BR oder das preußische Staats- 
ministerium, sofern die Entscheidung nicht vom 
Kaiser oder vom König erlassen war. Die Frist 
zur Einlegung des Rekurses beträgt 4 Wochen vom 
Empfang der Entscheidung. In Bayern ist inner- 
halb 2 Wochen Beschwerde an das Staatsmini- 
sterium und, wenn die Entscheidung von diesem 
ausgegangen ist, an den Staatsrat gegeben. 
Im übrigen kann die über den P. Anspruch ge- 
troffene Entscheidung im Rechtsweg in gleicher 
Weise angefochten werden, wie ein sonstiger, auf 
Antrag des B ergangener Pensionierungsbescheid. 
1—6, 133 RB Gj 3#8 83 ff Pro v. 21. 7. 52; # 56 ff 
Pre v. 7. 5. 51; à 51 bayer. G; a 35 36 37 38 württ. G; 
55 31, 53, 117 bad. G; 5# 11, 12, 13 sächs. G v. 3. 6. 76. 
II. Nur bei den B, hinsichtlich deren der Nach- 
weis der Dienstunfähigkeit kein Erfordernis der 
P. ist, d. h. bei den über 65 Jahre alten B wird 
im Reich (§ 60 a), Preußen (5 30) und Baden 
(§§ 30, 31) auch bei ihrem Widerspruch über 
ihre P. in den Formen verhandelt, die für die 
freiwillige P. gelten. Sie müssen aber vor der 
P. in irgend einer Weise gehört werden. Ihre 
zwangsweise P. erfolgt dann im Falle ihrer Dienst- 
unfähigkeit in gleicher Weise, als wenn sonst ein 
dienstunfähiger B den Antrag auf P. gestellt hat. 
In Sachsen kann die P. eines solchen B ohne 
weiteres von der Anstellungsbehörde verfügt 
werden; ein Widerspruch steht dem B nicht zu; 
der Beschluß ist ihm mindestens 3 Monate vor dem 
Zeitpunkt, mit welchem die P. eintreten soll, 
schriftlich zu eröffnen (§+7 G v. 1876). 
III. Bei den nur auf Widerruf oder Kün- 
digung angestellten Beamten brau- 
chen die förmlichen Vorschriften des Zwangs PV 
nicht beachtet zu werden. Vielmehr genügt bei 
der zwangsweisen P. dieser B, auch wenn sie 
pensionsberechtigt sind, eine Kündigung oder ein 
Widerruf; dabei wird ihnen dann die erdiente P. 
bewilligt. 
IV. Ein besonderes Verfahren gilt aber im Reich 
und in Preußen in Fällen, in denen ein Beamter 
vor dem Zeitpunkte, mit welchem die P. Berech- 
tigung für ihn eingetreten sein würde, dienst- 
unfähig geworden ist. Er kann dann gegen 
seinen Willen nur unter Beobachtung der- 
jenigen Formen, welche für das förmliche Diszipli- 
narverfahren vorgesehen sind, pensioniert wer- 
den [J Disziplin]. Wird es aber für angemessen 
befunden, dem Beamten eine P. zu dem Betrage 
zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vor- 
gedachten Zeitpunktes zustehen würde, so kann 
die P. nach den für das Zwangs PsV geltenden 
Vorschriften erfolgen: § 68 RBE; 8 93 PrG 
v. 21. 7. 52. 
Literatur: Die Quellen sind im #2 mitgeteilt. 
Außer den zu den Artikeln „Beamter“ und „Desektenver- 
fahren“ ange führten Werken kommen in Betracht: Hans- 
mann, Der Ruhestand der Reichs B, 1907; Der Ruhestand 
der preuß. Staats S, 1907:; Herrfurth, Pensionen., 
Unfall- und Reliktenwesen, 1900 Dutzmann, Das 
PWesen der preuß. unmittelbaren Staate#: Gugel, 
Geset, betr. PRechte, Dienstenthebung und Unfallfürsorge 
der B, 1908; Reindl, Kommentar zum bayer. Be, 190)9, 
251 ff; Müller, Die preuß. Justizverwaltung“, 1909/1910, 
1, 781 ff Heinemann, Die preuß. Staatsbeamten- 
çesetzaebung, 1909, 206 f; Otto Mayer, Das Staats- 
recht des Königreichs Sachsen, 1909, S 243, 244; Feßler, 
Die Entwicklung des sächs. Staatsdienerrechts im 19. Jahrh., 
1910, 179 ff; Blüher, Staatsbeamtenrecht im Kar. Sach- 
sen, 1913; Göz, Das Staatsrecht des Kgr. Württemberg, 
1908, 104 ff; Bazille, Das Staats- und VerwzRecht des 
Kar. Württemberg, 1908, 149 ff: Bornhak, Staats- und 
VerwRecht d. Großh. Baden, 1903, 89 ff. Wal 3, Staats- 
recht d. Großh. Baden, 1900, S. 160 fü; Leoni, Das 
öfsentl. Recht des Receichsland. Els.-Lothr., 1892, 147 ff; 
Bruck, Verf.- u. Verwecht v. Elfs.-Lothr., I, 1008, 197. 
Brand.
	        
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