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Verwaltungsalte (Verfügungen)
braucht nicht positiv zu sein, sondern kann auch in
der Vernichtung eines bestehenden Rechtszustandes
liegen. Negativ ist dagegen eine Verfügung dann,
wenn sie den Willen erklärt, eine Aenderung
irgendwelcher, rechtlicher oder tatsächlicher Art
nicht vornehmen zu wollen; regelmäßig werden
negative Verfügungen sich als Abweisungen von
Anträgen darstellen, in welchem Fall man sie
als „Verweigerungen“ bezeichnen kann. Der Be-
griff der negativen Verfügungen, in der Gesetz-
ebung und der Praxis sehr häufig, wird insbe-
aonder in der Lehre vom Widerruf (unten § 6)
bedeutsam.
b) Die rechtsbestimmenden Verfu-
gungen oder Feststellungen sind
nicht identisch mit den Urteilen. Urteil ist ein
reiner Formalbegriff, der den verschiedenartigsten
Inhalt aufnehmen kann. Feststellung dagegen
ein materieller Begriff. Die Feststellungen können
sich beziehen auf Rechtsfragen (vgl. Beamten G
150), auf Tatfragen (vgl. preuß. Enteign.G 35),
auf Präjudizialpunkte (vgl. Offizierpensions G 40,
Unterklassenpensions G 43, Militärhinterbliebenen-
G 36, 46, 51). Eine Unterart der Feststellungen
bilden die Planfeststellungen, z. B. die Kataster-
feststellungen nach Quartierleistungs G # 6.
o) Der Unterschied zwischen den verpflichten-
den und belastenden Verfügungen
liegt darin, daß nur jene eine wirkliche Rechts-
plücht zur Erfüllung der in der Verfügung liegen-
een Rückforderung begründen, während die be-
lastenden Verfügungen oder „Aufforderungen im
engeren Sinn“ nur die Bedeutung haben, daß
an ihre Nichtbefolgung sich gewisse rechtliche Nach-
teile knüpfen. Den Hauptfall der verpflichtenden
Verfügungen bilden die an untergeordnete Stellen
gerichteten Befehle; es gehören hierher aber auch
Ersuchen an gleichgeordnete und die Gesuche an
übergeordnete Stellen. Zur Kennzeichnung des
Begriffs der belastenden Verfügungen sei ge-
nannt die Bestimmung der Inventarfrist nach
B 1994; eine besondere Art bilden die im
VerwRecht häufigeren Aufgebote, z. B. das nach
GewO 17 II, preuß. Ansiedl. G 16.
d) Die konstitutiven Verfügungen
schaffen entweder echte (Privat= oder öffentliche)
Rechte oder Fähigkeiten oder bloße Befugnisse;
die konstitutiven Verfügungen der letzteren Art
nennt man auch Erlaubnisse, die lediglich ein
„Dürfen" gewähren, deren Unterschied gegenüber
den anderen Arten besonders deutlich bei den sog.
unselbständigen Erlaubnissen hervortritt, d. h. den-
jenigen Erlaubnissen, die lediglich die Ausübung
eines bereits vorhandenen rechtlichen „Könnens“
„erlaubt" machen, dem Können das „Dürfen“
beifügen. — Zu den Rechtsverleihungen gehört
die Verleihung öffentlicher Ehrenrechte, also von
Titeln, Orden [|] und Ehrenzeichen, auch wohl
die Adelsverleihung [V/; die Verleihung des Ent-
eignungsrechtes (1; die „Bewilligungen“ oder
„Gewährungen“ vermögensrechtlicher Ansprüche
einschließlich der „Anrechnung“ von Dienstzeit bei
Pensions= usw. Festsetzung (vgl. etwa Bes.G 15,
Off. Pens. G 15, 18, 52—56), die publizistischen
Versprechen, etwa das Versprechen der Amts-
übertragung. — Fähigkeitsverleihungen sind ins-
besondere die Verleihung individueller Qualifi-
kationen wie die Erklärung der Fähigkeit zum
Richteramt, die Erteilung des Berechtigungs-
scheins zum Einjährig-Freiwilligendienst. — Die
Erlaubnisse sind am häufigsten im Pol Recht; es
sei verwiesen auf die von der echten Konzession [#I
scharf zu scheidende gewöhnlche Gewerbeerlaub-
nis, die Bauerlaubnis [VI, den Jagdschein [Lu. a.
Aus dem Beamtenrecht kommt in Betracht die
Erlaubnis zur Uebernahme von Vormundschaften
nach Mil.G 41, BGB 1888, die Beurlaubung,
welch letztere zugleich als ein Beispiel der selb-
ständigen Erlaubnis gegenüber den vorhin ge-
kennzeichneten unselbständigen Erlaubnissen zu
beachten ist. Weitere Beispiele selbständiger Er-
laubnisse bieten die von den Gebrauchsrechten zu
unterscheidenden Gebrauchserlaubnisse an öffent-
lichen Sachen (JI.
e) Die Rechtsverhältnisse schaffen-
den Verfügungen oder gegense i-
tigen Rechtsgeschäfte sind solche, die
weder bloß Rechte wie die rechtsbegründenden,
noch auch bloß Pflichten wie die verpflichtenden
Verfügungen erzeugen, bei denen vielmehr eine
Summe von Rechten und Pflichten, ein Rechts-
verhältnis, entsteht. Ihre Zusammenwerfung mit
den konstitutiven Verfügungen, der man sehr
häufig begegnet, ist nicht zu billigen, da sie in ver-
schiedener Beziehung, namentlich in der Frage
der Verzichtbarkeit und des Widerrufs anderen
Rechtsregeln unterstehen. Zu ihnen gehören z. B.
die Verleihung der Staatsangehörigkeit (I., die
Ernennung zum Beamten IN, aber auch die Ein-
stellung in das Heer, ferner die echte Konzession,
d. h. die Verleihung eines „öffentlichen Unter-
nehmens“, z. B. einer Eisenbahnkonzession (1.
1) Der Begriff der Rechtslagen
schaffenden Verfügungen hat seine
Hauptbedeutung im Prozeßrecht. Rechtslage ist
nach Kohler „eine für die Rechtsbildung maß-
gebende Lage der rechtlichen Dinge“; sie ist nicht
selbst Recht; sie unterscheidet sich vom Recht da-
durch, „daß in der rechtlichen Situation zwar ein
Element, vielleicht ein unabänderliches Element
eines Rechtes, aber noch kein fixes Recht erworben
ist. Beispiele bieten der Beweisbeschluß und die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
8) Das Wesen der sachenrechtlichen
rechtschaffenden Verfügungen liegt
darin, daß die Verfügung unmittelbar eine
Sache ergreift und daß die durch sie geschaffenen
Berechtigungen und Verpflichtungen von Felsenen
nur Folgerungen sind aus den an der Sache selbst
vorgenommenen Veränderungen. Ein Beispiel
bilden die Widmung öffentlicher Sachen II und
die Enteignung (JI.
h) Rechtsändernde Verfügungen sind
solche, die eine bereits bestehende Rechtsbestim-
mung oder Verpflichtung oder Befähigung oder
Befugnis oder ein Rechtsverhältnis abändern.
Die abgeänderten Verpflichtungen usw. können
sowohl auf Gesetz wie auf V. beruhen.
i) Die rechtsvernichtenden Verfuü-
gungen können personenrechtliche sein und als
solche sich auf echte Rechte (eigene wie beim Ver-
zicht, fremde wie bei der Aberkennung der bürger-
lichen Ehrenrechte, Beschlagnahme #) im Straf-
prozeß) oder auf Fähigkeiten (wie bei der Amts-
suspension) oder auf Rechtsverhältnisse (wie bei
der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, dem
Beamtenverhältnis) beziehen, während die Ver-
nichtung einer Erlaubnis dagegen bloßes Verbot