Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Verwaltungsalte (Verfügungen) 
  
braucht nicht positiv zu sein, sondern kann auch in 
der Vernichtung eines bestehenden Rechtszustandes 
liegen. Negativ ist dagegen eine Verfügung dann, 
wenn sie den Willen erklärt, eine Aenderung 
irgendwelcher, rechtlicher oder tatsächlicher Art 
nicht vornehmen zu wollen; regelmäßig werden 
negative Verfügungen sich als Abweisungen von 
Anträgen darstellen, in welchem Fall man sie 
als „Verweigerungen“ bezeichnen kann. Der Be- 
griff der negativen Verfügungen, in der Gesetz- 
ebung und der Praxis sehr häufig, wird insbe- 
aonder in der Lehre vom Widerruf (unten § 6) 
bedeutsam. 
b) Die rechtsbestimmenden Verfu- 
gungen oder Feststellungen sind 
nicht identisch mit den Urteilen. Urteil ist ein 
reiner Formalbegriff, der den verschiedenartigsten 
Inhalt aufnehmen kann. Feststellung dagegen 
ein materieller Begriff. Die Feststellungen können 
sich beziehen auf Rechtsfragen (vgl. Beamten G 
150), auf Tatfragen (vgl. preuß. Enteign.G 35), 
auf Präjudizialpunkte (vgl. Offizierpensions G 40, 
Unterklassenpensions G 43, Militärhinterbliebenen- 
G 36, 46, 51). Eine Unterart der Feststellungen 
bilden die Planfeststellungen, z. B. die Kataster- 
feststellungen nach Quartierleistungs G # 6. 
o) Der Unterschied zwischen den verpflichten- 
den und belastenden Verfügungen 
liegt darin, daß nur jene eine wirkliche Rechts- 
plücht zur Erfüllung der in der Verfügung liegen- 
een Rückforderung begründen, während die be- 
lastenden Verfügungen oder „Aufforderungen im 
engeren Sinn“ nur die Bedeutung haben, daß 
an ihre Nichtbefolgung sich gewisse rechtliche Nach- 
teile knüpfen. Den Hauptfall der verpflichtenden 
Verfügungen bilden die an untergeordnete Stellen 
gerichteten Befehle; es gehören hierher aber auch 
Ersuchen an gleichgeordnete und die Gesuche an 
übergeordnete Stellen. Zur Kennzeichnung des 
Begriffs der belastenden Verfügungen sei ge- 
nannt die Bestimmung der Inventarfrist nach 
B 1994; eine besondere Art bilden die im 
VerwRecht häufigeren Aufgebote, z. B. das nach 
GewO 17 II, preuß. Ansiedl. G 16. 
d) Die konstitutiven Verfügungen 
schaffen entweder echte (Privat= oder öffentliche) 
Rechte oder Fähigkeiten oder bloße Befugnisse; 
die konstitutiven Verfügungen der letzteren Art 
nennt man auch Erlaubnisse, die lediglich ein 
„Dürfen" gewähren, deren Unterschied gegenüber 
den anderen Arten besonders deutlich bei den sog. 
unselbständigen Erlaubnissen hervortritt, d. h. den- 
jenigen Erlaubnissen, die lediglich die Ausübung 
eines bereits vorhandenen rechtlichen „Könnens“ 
„erlaubt" machen, dem Können das „Dürfen“ 
beifügen. — Zu den Rechtsverleihungen gehört 
die Verleihung öffentlicher Ehrenrechte, also von 
Titeln, Orden [|] und Ehrenzeichen, auch wohl 
die Adelsverleihung [V/; die Verleihung des Ent- 
eignungsrechtes (1; die „Bewilligungen“ oder 
„Gewährungen“ vermögensrechtlicher Ansprüche 
einschließlich der „Anrechnung“ von Dienstzeit bei 
Pensions= usw. Festsetzung (vgl. etwa Bes.G 15, 
Off. Pens. G 15, 18, 52—56), die publizistischen 
Versprechen, etwa das Versprechen der Amts- 
übertragung. — Fähigkeitsverleihungen sind ins- 
besondere die Verleihung individueller Qualifi- 
kationen wie die Erklärung der Fähigkeit zum 
Richteramt, die Erteilung des Berechtigungs- 
  
scheins zum Einjährig-Freiwilligendienst. — Die 
Erlaubnisse sind am häufigsten im Pol Recht; es 
sei verwiesen auf die von der echten Konzession [#I 
scharf zu scheidende gewöhnlche Gewerbeerlaub- 
nis, die Bauerlaubnis [VI, den Jagdschein [Lu. a. 
Aus dem Beamtenrecht kommt in Betracht die 
Erlaubnis zur Uebernahme von Vormundschaften 
nach Mil.G 41, BGB 1888, die Beurlaubung, 
welch letztere zugleich als ein Beispiel der selb- 
ständigen Erlaubnis gegenüber den vorhin ge- 
kennzeichneten unselbständigen Erlaubnissen zu 
beachten ist. Weitere Beispiele selbständiger Er- 
laubnisse bieten die von den Gebrauchsrechten zu 
unterscheidenden Gebrauchserlaubnisse an öffent- 
lichen Sachen (JI. 
e) Die Rechtsverhältnisse schaffen- 
den Verfügungen oder gegense i- 
tigen Rechtsgeschäfte sind solche, die 
weder bloß Rechte wie die rechtsbegründenden, 
noch auch bloß Pflichten wie die verpflichtenden 
Verfügungen erzeugen, bei denen vielmehr eine 
Summe von Rechten und Pflichten, ein Rechts- 
verhältnis, entsteht. Ihre Zusammenwerfung mit 
den konstitutiven Verfügungen, der man sehr 
häufig begegnet, ist nicht zu billigen, da sie in ver- 
schiedener Beziehung, namentlich in der Frage 
der Verzichtbarkeit und des Widerrufs anderen 
Rechtsregeln unterstehen. Zu ihnen gehören z. B. 
die Verleihung der Staatsangehörigkeit (I., die 
Ernennung zum Beamten IN, aber auch die Ein- 
stellung in das Heer, ferner die echte Konzession, 
d. h. die Verleihung eines „öffentlichen Unter- 
nehmens“, z. B. einer Eisenbahnkonzession (1. 
1) Der Begriff der Rechtslagen 
schaffenden Verfügungen hat seine 
Hauptbedeutung im Prozeßrecht. Rechtslage ist 
nach Kohler „eine für die Rechtsbildung maß- 
gebende Lage der rechtlichen Dinge“; sie ist nicht 
selbst Recht; sie unterscheidet sich vom Recht da- 
durch, „daß in der rechtlichen Situation zwar ein 
Element, vielleicht ein unabänderliches Element 
eines Rechtes, aber noch kein fixes Recht erworben 
ist. Beispiele bieten der Beweisbeschluß und die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
8) Das Wesen der sachenrechtlichen 
rechtschaffenden Verfügungen liegt 
darin, daß die Verfügung unmittelbar eine 
Sache ergreift und daß die durch sie geschaffenen 
Berechtigungen und Verpflichtungen von Felsenen 
nur Folgerungen sind aus den an der Sache selbst 
vorgenommenen Veränderungen. Ein Beispiel 
bilden die Widmung öffentlicher Sachen II und 
die Enteignung (JI. 
h) Rechtsändernde Verfügungen sind 
solche, die eine bereits bestehende Rechtsbestim- 
mung oder Verpflichtung oder Befähigung oder 
Befugnis oder ein Rechtsverhältnis abändern. 
Die abgeänderten Verpflichtungen usw. können 
sowohl auf Gesetz wie auf V. beruhen. 
i) Die rechtsvernichtenden Verfuü- 
gungen können personenrechtliche sein und als 
solche sich auf echte Rechte (eigene wie beim Ver- 
zicht, fremde wie bei der Aberkennung der bürger- 
lichen Ehrenrechte, Beschlagnahme #) im Straf- 
prozeß) oder auf Fähigkeiten (wie bei der Amts- 
suspension) oder auf Rechtsverhältnisse (wie bei 
der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, dem 
Beamtenverhältnis) beziehen, während die Ver- 
nichtung einer Erlaubnis dagegen bloßes Verbot
	        
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