Verwaltungsbehörden — Verwaltungsbeiräte
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Verwaltungsbeamte
Beamte; Polizeibeamte; Gemeindebeamte (und
die dortigen Verweisungen)
Verwaltungsbehörden
Reichsbehörden (III 258) — Behörden und
Behördenorganisation (Tabelle Band 1 S 394/95).
— Verwaltungsbeiräte.
Ueber die „Geschäftsform der Behörden“ vaol. Joh.
Niedner, 3 f. Politik 6, 1913, S 159—170.
A. Behörden der allgemeinen Ver-
waltung.
I. Zeutralbehörden.
1 Minister, Kabinett, Staatsrat (überall auch wegen
der genauen Bezeichnung der Behörden) — Stichworte für
das Reich und jeden Einzelstaat.
Gegenüber den Angaben in der Tabelle zeigt
der jüngste Stand u. a. folgende Abweichungen:
Preußen: Die Medizinalangelegenheiten
sind auf das Min Inn übergegangen (1911). Das
sog. Kultusministerium führt jetzt die Amtsbe-
zeichnung: Min für geistliche und Unterrichts-
angelegenheiten.
Bayern: Ein „Kabinett“ ist an die
Stelle der Geheimkanzlei getreten (Handschreiben
des Prinzregenten v. 23. 12. 13).
Seydel--Piloty, Bayer. Staatsrecht", 1, 1913, 337.
Württemberg: Der „Geheime Rat"“
ist aufgehoben (Gv. 15. 6. 11).
Ueber die „rechtl. Natur“ des königl. Kabineits vol. die
Dissert. von Wilh. Sedlmayr (Erlangen 1911).
Baden: Durch landesherrl. V v. 19. 5. 11
hat das Staatsministerium folgende
Gestalt erhalten:
1. Min des Großherz. Hauses, der Justiz und
des Auswärtigen,
2. Min des Innern,
3. Min des Kultus und Unterrichts (die Zustän-
digkeit des aufgehobenen Oberschulrats ist auf
das Min übergegangen),
4. Min der Finanzen (mit der Zuständigkeit
für Eisenbahn= und Eisenbahnbetrieb).
Elsaß---Lothringen: Der Staats-
rat ist durch das Verfassungsgesetz v. 31. 5. 11
beseitigt.
II. Mittel- und Unterbehörden.
DTabelle Band 1 S 394/95.
Im einzelnen: Amtsbezirk; Bezirk; Kreis;
Provinz, Polizeibehörden.
Berlin — Helgoland — Hohenzollern — Posen
7* Moresnet — Die Stichworte für jeden Einzel-
taat.
III. Kommunale Aemter.
außer wie zu II: Gemeinde, Gutsbezirke,
Zweckverband.
B.. Behörden für einzelne Zweige
der Verwaltung.
die Stichworte für das betreffende Gebiet,
z. B. Eisenbahnen, Bergwesen, Gewerbe, Land-
wirtschaft, Unterricht; Finanz, Steuer, Zoll.
Berwaltungsre sorm (VR) in Preußen:
Aus der Fülle der Schriften über die VNR: Lotz, Jahrb.
GVerw 26, 1902, 227—261; 27, 1003 S 877—888;
v. Arustedt, Verwürch 12, 1904 S 311; Graf Hue
de Grais, Verwürch 15, 1907, 325 f.; Stier-
Somblo, Zur Reform der preuß. Stastsverwaltung, 1909;
Preuß, Zur preuß. BR 1910; eine Reihe von Auf-
sätzen lohne Namen) in den „Grenzboten“, 1910; An-
schütz, Richtlinien preuß. VRR (Festschrift für v. Martitz,
1911); Graf v. Keyserlingk, Wege und Ziele preuß.
BäKl 1912; Wölbling, Die preuß. VR 10914.
Der dem Herrenhause (Ende 1913) zugegangene Entwurf
einer Novelle zum Landesverwaltungsgesetz war im Abge-
ordnetenhause (Juli 1914) noch nicht beraten (Drucks. Herren-
haus Nr. 6, 34, 50, 54; auch 21, 36; Abgeordnetenhaus Nr.
182, 183, 184). Sleischmann.
Verwaltungsbeiräte
#5 1. Allgemeines. 1 2. Beamtenbeiräte. 3 3. Verkehrs-
anstalten. 4. Wasserstraßen und kräfte. 1 5. Landwirt-
schaft und Gewerbe. 3# 6. Statistik. J1 7. Zusammenfassung.
5 1. Allgemeines 1). V. sind Kollegien (Kom-
missionen, Ausschüsse) sachkundiger Leute, die den
Behörden in bestimmten wichtigeren Angelegen-
heiten zur Beratung beigegeben sind. Ihr Zweck
ist, die Fachkenntnis der Stelle, der sie ange-
gliedert sind, durch weitere Sachkunde der Wissen-
schaft und der Praxis zu ergänzen, z. T. auch die
Verantwortung für die Maßnahme des Ressorts
auf breitere Schultern zu übertragen.
Der Name ist neuesten Ursprungs und auch die
Sache ist nicht alt. Die in der Zeit nach der Reichs-
gründung einsetzende starke Betonung der wirt-
schaftlichen Aufgaben des Staates ist es vor allem
gewesen, die zu V. führte.
Ueber die Einrichtung und den Geschäfts-
gang der V. läßt sich nur wenig Allgemeines sagen.
Teilweise wird die Zusammensetzung der V. durch
Wahlen bestimmt — das Wahlrecht steht aber
dann in der Regel den interessierten Korporatio-
nen, Anstalten, Verbänden usw. zu, ist also ein
indirektes. Teilweise waltet landesherrliche (bun-
desratliche) oder ministerielle Ernennung oder
Kooptation. Bemerkenswert ist der Zug nach
Spezialisierung in der Zusammensetzung. Unter
den Eisenbahnbeiräten (/) z. B. kannte der erste
deutsche Rat dieser Art, der 1874 errichtete
Eisenbahnausschuß der Reichseisenbahnen in Elsaß-
Lothringen, nur Vertreter der Handelskammern.
Später fanden Landwirtschaft, Handwerk und
schließlich auch (in Württemberg) die Arbeiter-
schaft in den Eisenbahnbeiräten Berücksichtigung.
Zum Wirkungskreis der V. gehört im all-
gemeinen die gutachtliche Aeußerung über die
ihnen überwiesenen Angelegenheiten, oft auch das
Recht zu selbständigen Anträgen und Anregungen,
das Recht der Beschwerde über Mißstände in dem
Verweebiet ihrer Zuständigkeit das Recht, von
der Behörde Auskunft zu verlangen und derglei-
chen Rechte mehr. Nicht selten haben die Beiräte
ein garantiertes Recht in bestimmten Sachen auf
Anhören. Neuerdings sind in den (unten F 4
behandelten) Strombeiräten des RG v. 24. 12. 11
Einrichtungen erwachsen, die weit umfassendere
Befugnisse haben als die bisherigen, nur als
1) Für die Kolonien 7 Schutzgebiete.