Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
728 
Verwaltungsbeiräte 
  
Informationsorgane zu gqualifizierenden V. Da 
die Zustimmung dieser Strombeiräte in bestimm- 
ten Angelegenheiten notwendig ist, sind sie wahre 
Administrativorgane, die den Behörden, denen 
sie beigegeben sind hier den Verwüusschüssen 
der Strombauverbände ähnlich gegenüberstehen 
wie etwa die Stadtverordneten dem Magistrat. 
Der Geschäftsgang der V. ist vielfach dem 
Parlamentsrechte nachgebildet. Häufig bestehen 
detaillierte Geschäftsordnungen. Oft wird den 
Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung gewährt. 
5#2. Beamtenverwaltungsbeiräte, d. h. V., die 
überwiegend aus beamteten Personen 
durch landesherrliche (bundesratliche) oder mini- 
sterielle Ernennung entnommen sind, kommen 
besonders auf dem Gebiete der Unterrichts- 
und Kunst= sowie der Medizinal-- und 
Veterinärverwaltung vor. An diese 
Amtskommissionen pflegt man nicht zu denken, 
wenn von V. die Rede ist; diese Bezeichnung wird 
vielmehr in der populären Terminologie den 
Beiräten mit überwiegender Beteiligung nicht- 
beamteter Personen vorbehalten. 
1. Schulwesen. Das Reich bedient sich 
bei Geltendmachung seiner geringen Kompetenz 
in Schulsachen (z. B. Einjährigenprüfungswesen) 
der Reichsschulkommission. Bayern hat für 
das Mittelschulwesen den Obersten Schulrat, für 
das Volksschulwesen eine Landesschulkommission 
und in den Reg Bezirken Kreisschulkommissionen. 
Württemberg besitzt einen Beirat für das 
gewerbliche Fortbildungsschulwesen. 
2. Für die Pflege des Urheber-- und Er- 
finderrechts sind im Gefolge der Reichs- 
gesetze über diese Materien durch das ganze 
Reich Sachverständigenkammern je für Werke 
der Literatur, für Werke der Tonkunst, für Werke 
der bildenden Künste, für Werke der Photogra- 
phie sowie endlich gewerbliche Sachverständigen- 
vereine ins Leben getreten. Daneben besteht 
eine Fülle künstlerischer Kommissionen. 
Das Reich hat bei der Reichsdruckerei eine 
Sachverständigenkommission in Kunst= und tech- 
nischen Fragen. In Preußen erfreut sich 
das Kunstgewerbemuseum eines Beirats; es 
findet sich eine Landeskommission zur Beratung 
über Verwendung der Fonds für Kunstzwecke, und 
für Denkmalpflege [NU bestehen provinzielle Kom- 
missionen. Die bayerische Staatsregierung 
benützt als Beirat in Kunstfragen den Künstleri- 
schen Sachverständigenverein. Außer einer Ge- 
neralkommission der Kunstsammlungen des Staa- 
tes besteht in Bayern noch eine Kommission für die 
staatlichen Monumentalbauten. Für Sachsen 
wäre nur die Kommission zur Erhaltung der Kunst- 
denkmäler zu erwähnen, während in Würt- 
temberg neben einer Kommission des Kon- 
servatoriums und der Staatssammlung vaterlän- 
discher Kunst= und Altertumsdenkmale eine Kom- 
mission für Pflege der bildenden Künste waltet. 
3. Auf dem Gebiete der Medizinal-- und 
der Veterinär verwaltung ist das Amtskom- 
missionswesen ebenfalls eine häufige Erscheinung. 
Im Reich ist dem Gesundheitsamt der Reichs- 
gesundheitsrat beigegeben, der gemäß §s 43 des 
R#v. 30. 6. 1900 betr. die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten (Rel S 306) das Ge- 
sundheitsamt zu unterstützen hat. In Preu- 
ßen besteht eine Wissenschaftliche Deputation für 
  
das Medizinalwesen und in den Provinzen sind 
Medizinalkollegien eingerichtet. Der preußische 
Aerztestand [NI ist in provinziellen Aerztekammern 
mit einem zentralen Aerztekammerausschuß organi- 
siert. Diese autorisierten Standesvertretungen 
amtieren zugleich, wie alle derartigen Institute, 
als Beiräte der Staatsbehörden in den den Stand 
berührenden VerwFragen. Für das Apotheken- 
wesen [MIfinden sich die Technische Kommission für 
pharmazeutische Angelegenheiten als Beirat in 
Fragen des täglichen Geschäftsgangs, z. B. in 
Taxfragen, und der in den Angelegenheiten von 
allgemeiner Bedeutung fungierende Apothekerrat. 
Im preußischen Veterinärwesen [J.] haben Bei- 
ratscharakter das Landesveterinäramt selbst so- 
wie der ihm beigegebene Ständige Beirat für 
das Veterinärwesen. In Bayern ist für 
das Land ein Obermedizinalausschuß eingerichtet, 
während in den Reg Bezirken Kreismedizinalaus- 
schüsse sowie an den 3 Universitäten Medizinal- 
komitees fungieren. Als Berufsorganisationen 
der Aerzte und der Apotheker bestehen in Bayern 
für jeden Reg Bezirk eine Aerztekammer und eine 
Apothekerkammer. Sachsen besitzt ein Landes- 
medizinalkollegium sowie eine Kommission für das 
Veterinärwesen, Württemberg ein Me- 
dizinalkollegium (2 Abteilungen: für die Staats- 
krankenanstalten und tierärztliche Abteilung) und 
an seiner Universität ein Medizinisch-Chirurgisches 
Kollegium. I/X Tierärzte, Gesundheitswesen.) 
#5 # 3. Verwaltung der Verkehrsanstalten. Die 
Eisenbahnverwaltungen haben in Deutschland 
durchgängig Beiräte. Für die Postverwaltung 
sind, von Württemberg abgesehen, die Beiräte 
derzeit noch eine Forderung der interessierten 
Schichten. / Eisenbahnbeiräte, Band 1 673— 
1. Wie in &#l bemerkt, ist 1874 von der Verwal- 
tung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen 
ein Eisenbahnausschuß gegründet worden, als der 
erste Eisenbahnbeirat in Deutschland. Von be- 
sonderer Bedeutung war das Vorgehen Preu- 
ßens. Preußen schuf (G v. 1. 6. 82, betr. die 
Einsetzung von Bezirkseisenbahnräten und eines 
Landeseisenbahnrates für die Staatseisenbahn- 
verwaltung, GS # 313, und G v. 15. 6. 96, GS 321, 
sowie v. 15. 6. 10, GS # 99) eine doppelte Schicht 
von Eisenbahnbeiräten, Bezirkseisenbahnräte für 
einen oder mehrere Direktionsbezirke (9 Bezirks- 
eisenbahnräte auf 21 Direktionsbezirke) und auf 
der Grundlage der Bezirkseisenbahnräte einen 
Landeseisenbahnrat. In Sachsen (Kgl B 
v. 9. 7. 81, die Errichtung eines Eisenbahnrates 
betreffend, Dresdener Joürnal Nr. 160 v. 14. 7. 
81) und in Württemberg (Kgl V v. 
28. 7. 10, betr. den Beirat der Verkehrsanstalten, 
Reg Bl Nr. 24) begnügte man sich, entsprechend 
dem geringeren Gebietsumfang, mit einem ein- 
zigen Beirat, in Sachsen Eisenbahnrat, in Würt- 
temberg Beirat der Verkehrsanstalten genannt. 
Bayern hiegegen (Kgl V v. 15. 8. 08, GBhl 
523) sah sich wegen der Abgelegenheit des pfälzi- 
schen Eisenbahnnetzes genötigt, neben dem Lan- 
deseisenbahnrat für die Pfalz einen — Verkehrs- 
ausschuß genannten — Beirat ins Leben zu rusen, 
der also einen Bezirkseisenbahnrat im Sinne der 
preußischen Terminologie darstellt. 
Die Bildung der Eisenbahnbeiräte erfolgt über- 
wiegend aus Vertretern von Handel, Gewerbe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.