Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Personenstand 63 
  
Sachsen die Kreishauptmannschaft, in Württem- 
berg die Zivilkammer des Landgerichts im Ein- 
vernehmen mit der Kreisregierung, in Baden das 
Tahl Min, in Elsaß--Lothringen der Bezirksprä- 
ident. 
Die Bezirke lehnen sich grundsätzlich an den Be- 
zirk der politischen Gemeinden oder an den der 
Parochialverbände (Sachsen, Württemberg) an. 
& 4. Standesbeamte und ihre Stellvertreter. 
Für jeden St ABezirk muß ein St B und minde- 
stens ein Stellvertreter bestellt werden. Geist- 
lichen und anderen Religionsdienern darf weder 
das Amt eines StB noch die Stellvertretung 
übertragen werden. Die Bestellung des St B 
(des Stellvertreters) muß durch die höhere 
VerwBehörde erfolgen, wenn der StABezirk 
den Bezirk einer Gemeinde überschreitet, zwei 
oder mehrere Gemeinden oder Teile verschie- 
dener Gemeinden umfaßt. Die Bestellung ist 
jederzeit widerruflich. Jeder Vorsteher oder an- 
dere Beamte der verbundenen Gemeinden ist 
verpflichtet, das Amt des StB (des Stellver- 
treters) anzunehmen. Wenn der StABezirk den 
Bezirk einer Gemeinde nicht überschreitet, nur 
eine Gemeinde oder nur Teile einer Gemeinde 
umfaßt, so kann die höhere VerwBehörde den 
St bestellen; sie muß, wenn sie von dieser Er- 
mächtigung Gebrauch macht, auch den Stellver- 
treter des St B bestellen. Auch diese Bestellung 
ist jederzeit widerruflich. Prinzipiell jedoch ist in 
solchen St ABezirken — wenn die VerwBehörde 
von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht — 
die Führung des Streichsgesetzlich mit der kom- 
munalen Organisation verknüpft. Eine Führung 
des StA durch Kommunalbeamte kommt in 
dreifacher Form vor: 1. Kraft Gesetzes 
ist der Vorsteher der Gemeinde der St B und der 
verfassungsmäßige Stellvertreter des Vorstehers 
der Stellvertreter des StB. Die Führung des 
St A bildet einen Teil des ihm aufsgetragenen 
staatlichen Wirkungskreises. Der Vorsteher der Ge- 
meinde kann aber 2. mit Genehmigung der höhe- 
ren Verw Behörde das Amt und die Stellvertre- 
tung des StB anderen Gemeindebeamten über- 
tragen. Uebertragung und Genehmigung der 
Uebertragung ist jederzeit widerruflich. Die 
Gemeindevertretung kann endlich 3. die Bestel- 
lung eines „besonderen Standesbeamten“ und 
eines besonderen Stellvertreters beschließen. Die 
Ernennung erfolgt durch die verwaltende Ge- 
meindebehörde; sie bedarf der widerruflichen 
Genehmigung der höheren VerwBehörde. Wenn 
der StB und die Stellvertreter vorübergehend an 
der Führung der standesamtlichen Geschäfte ver- 
hindert sind oder wenn das Amt des StB und 
der Stellvertreter zu gleicher Zeit erledigt ist, so 
kann die vorgesetzte Aufsichtsbehörde die einst- 
weilige Führung der standesamtlichen Geschäfte 
einem benachbarten St B oder Stellvertreter über- 
tragen. 
Die St Bhaber persönlich den Charakter von Ge- 
meindebeamten, nicht nur soweit sie als Ge- 
meindevorsteher oder durch ihn berufen sind, son- 
dern nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes, 
auch sofern sie als „besondere Standesbeamte“ 
bestellt sind. Sie stehen in einem Dienstverhältnis 
zur Gemeinde. Aber das Sta# als solches ist staat- 
liches Amt und wird auch von den Gemeinde- 
beamten kraft staatlichen Auftrags geführt. Dem- 
  
gemäß führen die StA den Titel Kgl Preuß. 
usw. St A und ein Dienstsiegel mit dem Landes- 
wappen (abweichend nur Baden). 
5 5. Die Aufsichtsbehörden werden durch 
Landesrecht, in Ermangelung landesgesetzlicher 
Vorschriften durch das Reichsgesetz bestimmt. 
Nach Reichsgesetz wird die Aufsicht von der un-) 
teren Verw Behörde, in höherer Instanz von der 
höheren Verw Behörde (oben §3 3 Abs. 2) geübt. 
In der Mehrzahl der Staaten sind in allen 
Instanzen VerwBehörden als Ausfsichtsbehörden 
(so Preußen, Bayern, Sachsen u. a. m.); in ein- 
zelnen Gerichte in erster, Verw Behörden in zwei- 
ter Instanz (so in S. Weimar, S. Meiningen, den 
beiden Schwarzburg und Reuß); in anderen 
Gerichte in erster und zweiter Instanz unter Ober- 
aufsicht des Justiz Min (so u. a. in Württemberg, 
Baden); vereinzelt auch die Staatsanwaltschaft 
unter Mitwirkung der Gerichte (bayer. Pfalz, 
Elsaß-Lothringen) als Aufsichtsbehörden berufen. 
Die Aufsichtsbehörden können über die Er- 
füllung der Dienstpflichten und die Förmlichkeiten 
der Geschäftsführung Weisungen und Belehrungen 
erteilen, Warnungen und Verweise aussprechen 
und Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 
100 Mk. für jeden einzelnen Fall verhängen. 
Dagegen ist die Befugnis, die Vornahme einer 
Amtshandlung aufzugeben, durch das Reichs- 
gesetz aus der Zuständigkeit der allgemeinen Auf- 
sichtsbehörden ausgeschieden und den Gerichten 
übertragen. Lehnt der St B die Vornahme einer 
Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der 
Beteiligten durch das Amtsgericht, in dessen Be- 
zirk er seinen Sitz hat, dazu angewiesen werden. 
Die Anweisung ist für den StB unbedingt ver- 
pflichtend. Das Verfahren und die Beschwerde- 
führung richtet sich jetzt nach den Vorschriften, 
die in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit [N 
gelten (Fr##G. & 186). Der ablehnende Beschluß 
des Amtsgerichts kann nur durch den Antrag- 
steller, der Beschluß, durch den der StB zur Vor- 
nahme angewiesen wird, von jedem Beteiligten 
— nicht aber vom St B — mit Beschwerde ange- 
fochten werden. 
z 6. Die Standesregister im allgemeinen. 
Für jeden Standesamtsbezirk sind drei StR, ein 
Geburtsregister, ein Heiratsregi- 
ster, ein Sterbereg ister zu führen. Ein 
jedes der drei StR muß in zwei Exemplaren, 
Hauptregister und Neben register geführt 
werden. Das Nobenregister ist beglaubigte Ab- 
schrift. Die Eintragung in das Nebenregister ist 
an demselben Tag zu bewirken wie die Eintragung 
in das Hauptregister. Nach Ablauf des Kalender- 
jahres ist jedes Hauptregister und jedes Neben- 
register von dem StB abzuschließen; das Neben- 
register ist der Aufsichtsbehörde (oben § 5) einzu- 
reichen, von dieser zu prüfen und dem Gerichte 
erster Instanz zur Aufbewahrung zu übergeben. 
Die Eintragungen in das Hauptregister sind 
entweder Haupteintragungen unter fortlaufenden 
Nummern, oder Eintragungen am Rande einer 
Haupteintragung. Die Eintragungen erfolgen 
entweder auf mündliche Anzeige oder Erklärung 
oder auf schriftliche Anzeige. Die Eintragungen 
auf mündliche Anzeige oder Erklärung werden 
von den Erschienenen und dem Sth, die Eintra- 
gungen auf schriftliche Anzeige werden von dom 
StB unterzeichnet. Jede Eintragung soll Ort
	        
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