Personenstand 63
Sachsen die Kreishauptmannschaft, in Württem-
berg die Zivilkammer des Landgerichts im Ein-
vernehmen mit der Kreisregierung, in Baden das
Tahl Min, in Elsaß--Lothringen der Bezirksprä-
ident.
Die Bezirke lehnen sich grundsätzlich an den Be-
zirk der politischen Gemeinden oder an den der
Parochialverbände (Sachsen, Württemberg) an.
& 4. Standesbeamte und ihre Stellvertreter.
Für jeden St ABezirk muß ein St B und minde-
stens ein Stellvertreter bestellt werden. Geist-
lichen und anderen Religionsdienern darf weder
das Amt eines StB noch die Stellvertretung
übertragen werden. Die Bestellung des St B
(des Stellvertreters) muß durch die höhere
VerwBehörde erfolgen, wenn der StABezirk
den Bezirk einer Gemeinde überschreitet, zwei
oder mehrere Gemeinden oder Teile verschie-
dener Gemeinden umfaßt. Die Bestellung ist
jederzeit widerruflich. Jeder Vorsteher oder an-
dere Beamte der verbundenen Gemeinden ist
verpflichtet, das Amt des StB (des Stellver-
treters) anzunehmen. Wenn der StABezirk den
Bezirk einer Gemeinde nicht überschreitet, nur
eine Gemeinde oder nur Teile einer Gemeinde
umfaßt, so kann die höhere VerwBehörde den
St bestellen; sie muß, wenn sie von dieser Er-
mächtigung Gebrauch macht, auch den Stellver-
treter des St B bestellen. Auch diese Bestellung
ist jederzeit widerruflich. Prinzipiell jedoch ist in
solchen St ABezirken — wenn die VerwBehörde
von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht —
die Führung des Streichsgesetzlich mit der kom-
munalen Organisation verknüpft. Eine Führung
des StA durch Kommunalbeamte kommt in
dreifacher Form vor: 1. Kraft Gesetzes
ist der Vorsteher der Gemeinde der St B und der
verfassungsmäßige Stellvertreter des Vorstehers
der Stellvertreter des StB. Die Führung des
St A bildet einen Teil des ihm aufsgetragenen
staatlichen Wirkungskreises. Der Vorsteher der Ge-
meinde kann aber 2. mit Genehmigung der höhe-
ren Verw Behörde das Amt und die Stellvertre-
tung des StB anderen Gemeindebeamten über-
tragen. Uebertragung und Genehmigung der
Uebertragung ist jederzeit widerruflich. Die
Gemeindevertretung kann endlich 3. die Bestel-
lung eines „besonderen Standesbeamten“ und
eines besonderen Stellvertreters beschließen. Die
Ernennung erfolgt durch die verwaltende Ge-
meindebehörde; sie bedarf der widerruflichen
Genehmigung der höheren VerwBehörde. Wenn
der StB und die Stellvertreter vorübergehend an
der Führung der standesamtlichen Geschäfte ver-
hindert sind oder wenn das Amt des StB und
der Stellvertreter zu gleicher Zeit erledigt ist, so
kann die vorgesetzte Aufsichtsbehörde die einst-
weilige Führung der standesamtlichen Geschäfte
einem benachbarten St B oder Stellvertreter über-
tragen.
Die St Bhaber persönlich den Charakter von Ge-
meindebeamten, nicht nur soweit sie als Ge-
meindevorsteher oder durch ihn berufen sind, son-
dern nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes,
auch sofern sie als „besondere Standesbeamte“
bestellt sind. Sie stehen in einem Dienstverhältnis
zur Gemeinde. Aber das Sta# als solches ist staat-
liches Amt und wird auch von den Gemeinde-
beamten kraft staatlichen Auftrags geführt. Dem-
gemäß führen die StA den Titel Kgl Preuß.
usw. St A und ein Dienstsiegel mit dem Landes-
wappen (abweichend nur Baden).
5 5. Die Aufsichtsbehörden werden durch
Landesrecht, in Ermangelung landesgesetzlicher
Vorschriften durch das Reichsgesetz bestimmt.
Nach Reichsgesetz wird die Aufsicht von der un-)
teren Verw Behörde, in höherer Instanz von der
höheren Verw Behörde (oben §3 3 Abs. 2) geübt.
In der Mehrzahl der Staaten sind in allen
Instanzen VerwBehörden als Ausfsichtsbehörden
(so Preußen, Bayern, Sachsen u. a. m.); in ein-
zelnen Gerichte in erster, Verw Behörden in zwei-
ter Instanz (so in S. Weimar, S. Meiningen, den
beiden Schwarzburg und Reuß); in anderen
Gerichte in erster und zweiter Instanz unter Ober-
aufsicht des Justiz Min (so u. a. in Württemberg,
Baden); vereinzelt auch die Staatsanwaltschaft
unter Mitwirkung der Gerichte (bayer. Pfalz,
Elsaß-Lothringen) als Aufsichtsbehörden berufen.
Die Aufsichtsbehörden können über die Er-
füllung der Dienstpflichten und die Förmlichkeiten
der Geschäftsführung Weisungen und Belehrungen
erteilen, Warnungen und Verweise aussprechen
und Ordnungsstrafen bis zum Betrage von
100 Mk. für jeden einzelnen Fall verhängen.
Dagegen ist die Befugnis, die Vornahme einer
Amtshandlung aufzugeben, durch das Reichs-
gesetz aus der Zuständigkeit der allgemeinen Auf-
sichtsbehörden ausgeschieden und den Gerichten
übertragen. Lehnt der St B die Vornahme einer
Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der
Beteiligten durch das Amtsgericht, in dessen Be-
zirk er seinen Sitz hat, dazu angewiesen werden.
Die Anweisung ist für den StB unbedingt ver-
pflichtend. Das Verfahren und die Beschwerde-
führung richtet sich jetzt nach den Vorschriften,
die in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit [N
gelten (Fr##G. & 186). Der ablehnende Beschluß
des Amtsgerichts kann nur durch den Antrag-
steller, der Beschluß, durch den der StB zur Vor-
nahme angewiesen wird, von jedem Beteiligten
— nicht aber vom St B — mit Beschwerde ange-
fochten werden.
z 6. Die Standesregister im allgemeinen.
Für jeden Standesamtsbezirk sind drei StR, ein
Geburtsregister, ein Heiratsregi-
ster, ein Sterbereg ister zu führen. Ein
jedes der drei StR muß in zwei Exemplaren,
Hauptregister und Neben register geführt
werden. Das Nobenregister ist beglaubigte Ab-
schrift. Die Eintragung in das Nebenregister ist
an demselben Tag zu bewirken wie die Eintragung
in das Hauptregister. Nach Ablauf des Kalender-
jahres ist jedes Hauptregister und jedes Neben-
register von dem StB abzuschließen; das Neben-
register ist der Aufsichtsbehörde (oben § 5) einzu-
reichen, von dieser zu prüfen und dem Gerichte
erster Instanz zur Aufbewahrung zu übergeben.
Die Eintragungen in das Hauptregister sind
entweder Haupteintragungen unter fortlaufenden
Nummern, oder Eintragungen am Rande einer
Haupteintragung. Die Eintragungen erfolgen
entweder auf mündliche Anzeige oder Erklärung
oder auf schriftliche Anzeige. Die Eintragungen
auf mündliche Anzeige oder Erklärung werden
von den Erschienenen und dem Sth, die Eintra-
gungen auf schriftliche Anzeige werden von dom
StB unterzeichnet. Jede Eintragung soll Ort