Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Personenstand 65 
  
schaft aufgehoben wird, 2. über die Wiederverhei- 
ratung des zurückgebliebenen Ehegatten nach er- 
folgter Todeserklärung des anderen Ehegatten; 
3. (nur auf Antrag) über die Wiederherstellung 
der durch rechtskräftiges Urteil aufgehobenen 
ehelichen Gemeinschaft. Nach der Kais. V v. 
20. 1. 79 und bezw. der V v. 20. 2. 66 ist ferner 
die Beurkundung über eine Eheschließung von 
Militärpersonen außerhalb des Deutschen Reichs- 
gebietes während der Dauer der Mobilmachung '#I 
und auf einem in Dienst gestellten Fahrzeug der 
Kaiserlichen Marine zu übertragen. Endlich kann 
nach der Mehrzahl der Landesrechte auch die nach- 
trägliche Anerkennung eines unehelichen Kindes 
am Rande der über die Heirat der Eltern voll- 
zogenen Eintragung beurkundet werden. 
§5 10. Die Funktionen des Standesbeamten. 
nebersicht. Die wichtigste Aufgabe bildet die 
Beurkundung der Geburten, Heiraten und Sterbe- 
fälle in den dazu bestimmten Registern (I 6—9). 
Darüber hinaus ist aber die Zuständigkeit der St B 
teils durch das PStesetz selbst, teils durch die spä- 
tere Reichs= oder Landesgesetzgebung erweitert wor- 
den. Sie schließt einerseits auch die Beurkundung 
bestimmter Rechtsvorgänge (nämlich der An- 
erkennung der unehelichen Vaterschaft im Sinne 
der §#& 1718, 1720 BG.) außerhalb der St R 
in besonderer Urkunde ein. Sie umfaßt ander- 
seits neben der bloßen Beurkundung auch eine 
sachliche Mitwirkung bei Rechtsvorgängen. Im 
Zusammenhang mit der Führung des Heirats- 
registers ist den StB auch die Erlassung des 
Aufgebots und eine Mitwirkung bei dem Ehe- 
schließungsakt, im Zusammenhang mit der Füh- 
rung des Geburts= und Heiratsregisters ist den 
StBferner die Aufnahme der Vaterschaftsanerken- 
nung mit den Wirkungen der 8§8 1718, 1720 BG, 
im Zusammenhang mit der Führung des Ge- 
burtsregisters endlich landesrechtlich auch die 
Zuständigkeit zur Entgegennahme von Namens- 
änderungen im Sinne des BGB 88 1677, 1706 
übertragen worden ( Namen). 
Zum Zwecke der Evidenterhaltung und Kon- 
trollierung der St ist den St B durch die Ausfüh- 
rungsvorschriften teils des Reiches, teils der Einzel- 
staaten die Führung gewisser Verzeichnisse auf- 
erlegt — so eines alphabetischen Namensverzeich- 
nisses, eines Verzeichnisses der Geburtsfälle, in 
denen die Anzeige der Vornamen aussteht, der 
Ausgebote, Gebühren usw. Z 
Den St sind aber auch, teils durch die Reichs- 
gesetzgebung, teils durch Landesrecht zahlreiche 
Verrichtungen übertragen worden, die anderen 
selbständigen Zwecken dienen, sei es den der all- 
gemeinen Staatsverwaltung, sei es kirchlichen 
oder auch selbst Privatinteressen. Hieher gehört 
die Anfertigung der Impflisten, die Anfertigung 
von Auszügen für die Aufstellung der Rekru- 
tierungsstammrollen, Erstattung von Anzeigen 
für Zwecke der Statistik, der Erbschaftssteuer- 
verwaltung[Jl, der Führung der Kirchenbücher (/N1, 
Zusammenstellung der Liste der schulpflichtigen 
Kinder, Führung der sog. Familienstammbücher 
uĩw. 
& 11. Die Beurkundung der Geburtsfälle (dazu 
oben 6 7). Die Geburt eines Kindes, das im St ABe- 
zirk lebend geboren worden ist, muß innerhalb einer 
Woche, die Geburt eines Kindes, das im St ABezirk 
tot geboren oder in der Geburt verstorben ist, muß 
v. Stengel--Fleischmann, BWörterbuch. 
  
spätestens am nächstfolgenden Wochentage nach 
dem Tage der Geburt, die Geburt eines Kindes, 
das im St Aezirk kurze Zeit nach der Geburt 
verstorben ist, spätestens gleichzeitig mit der An- 
zeige des Todes, also am nächstfolgenden Wochen- 
tage nach dem Tage des Todes dem StBange- 
beint werden. Geburten, welche sich in öffent- 
ichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Ge- 
sangen- und ähnlichen Anstalten, sowie in Ka- 
ernen ereignen, sind durch den Vorsteher der 
Anstalt oder durch den von der zuständigen Be- 
hörde ermächtigten Beamten schriftlich in amt- 
licher Form anzuzeigen. Jeder andere Geburts- 
fall innerhalb des St ABezirks ist mündlich an- 
zuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind der 
Reihe nach der eheliche Vater, die Hebamme, die bei 
der Niederkunft zugegen war, der Arzt, der bei 
der Niederkunft zugegen war, jede andere Per- 
son, die bei der Niederkunft zugegen war, die 
Mutter, sobald sie dazu imstande ist. Berechtigt 
zur Anzeige in dem Sinn, daß sie als Vertreter 
des Anzeigepflichtigen anerkannt und zur An- 
zeige zugelassen werden muß, ist jede aus eigener 
Wissenschaft unterrichtete Person. 
Wenn die Anzeige des Geburtsfalles über drei 
Monate verzögert worden ist, so muß der Eintra- 
gung im St eine amtliche Ermittlung des Sach- 
verhalts und die Genehmigung der Ausfsichts- 
behörde vorausgehen. Die Ermittlung des Sach- 
verhalts ist von dem St B vorzunehmen und der 
Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde zur Beurkundung der ver- 
späteten Anzeige ist am Schluß der Eintragung 
zu erwähnen und zu den Sammeloakten des Ge- 
burtsregisters zu nehmen. 
Die Eintragungeines jeden Geburtsfalles soll 
enthalten: Vor= und Familiennamen, Stand oder 
Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden, Vor- 
und Familiennamen, Religion, Stand oder Ge- 
werbe und Wohnort der Eltern, Ort, Tag und 
Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kindes, 
endlich bei lebenden Geburten die Vornamen des 
Kindes, wenn sie zur Zeit der Anzeige feststehen. 
Im andern Falle sind sie nachträglich längstens 
binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzei- 
gen und am Rande der Geburtseintragung ein- 
zutragen. Eine nachträgliche Aenderung der 
richtig eingetragenen Vornamen kann nur nach 
Landesrecht in der Form eines Randvermerkes, 
eine nachträgliche Richtigstellung der unrichtig oder 
unvollständig eingetragenen Vornamen nur im 
Berichtigungsverfahren eingetragen werden. Bei 
Mehrgeburten ist jede Geburt besonders und zwar 
so genau zu beurkunden, daß die Zeitfolge der ver- 
schiedenen Geburten ersichtlich ist. 
Der Fund eines neugeborenen Kindes ist 
von dem Finder nicht dem St B zur Beurkundung des 
Fundes, sondern der Ortspolizeibehörde zur Ermittlung des 
Sachverhalts anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens am 
nächstfolgenden Kalendertage zu erstatten. Die Beurkun- 
dung im Geburtsregister erfolgt auf schriftliche oder münd- 
liche Anzeige der Ortspolizeibehörde. Die schriftliche An- 
zeige ist zu den Sammelakten des Geburtsregisters zu neh- 
men. Die Beurkundung soll angeben die Zeit, den Crt, 
die Umstände des Fundes, die Beschaffenheit und die Kenn- 
zeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und son- 
stigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des Kindes, 
sein vermutliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt 
oder Person, bei welcher das Kind untergebracht worden 
2. Aufl. III. 5
	        
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