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hier ohne Wert; sie findet sich in dem Tabellenwerk: Die
Zuständigkeit der Preußischen BerwG und Beschlußbehör-
den, zusammengestellt im Bureau des Königlichen O###,
1911, Nachtrag 1913. Aehnliche Zuständigkeitstabellen bei
Bartels und in den älteren Auflagen v. Brauchitsch.
B. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (amt-
lich seit 1877; „Ergänzungsbände“ (in Staatssteuersachen)
seit 1899. Bearbeitungen Kamptz, Genzmer u. a.
seit 1897; Kuntze und Kautz 1909.
C. Literatur: Friedrichs, Die Besonderheiten
des preußischen Berw Streiwerfahrens und ihre Berechtigung
(Preisarbeit), Berwürch 6, S358—560 Literatur S557—560;
Bartels, Verfahren vor den Berw G, 1907; v. Brau-
chitsch (Studt und Braunbehrens) Bd. 1 (21. Auflage),
1911; Friedrichs, Zuständigkeitsgesetz (mit Neben-
gesetzen), 19043; Ders., Landesverwaltungsgesetz mit den
gesamten Nebengesetzen, 1910; Graf Hue de Grais,
Staatsverfassung und Staatsbehörden, 1903:; Jebens,
Berwaltungsrechtliche Aufsätze, 1890; Krückmuann,
Rechtsatlas Nr. 131, 132 S 293, 306; Kunze, BVerw-
Streiwerfahren, 1908; Mueller, Begriffe der VRPfl,
1895; Popitz, Parteibegriff im Berwtreitverfahren,
1907; Stier-Somlo, Landesverwaltungsgesetz, 1902,
Der verwaltungsgerichtliche Schutz der Bürger und Ein-
wohnerrechte, 1901; BVossen, Schutz der Gewerbefrei-
heit und der Versassungsrechte, 1910. Dazu die Lehrbücher
des Verwzechts und zahlreiche wertvolle Aufsätze von
Schultzenstein, namentlich im Verwaltungsarchiv.
Friedrichs.
B. Ba#ern
# 1. Gelchichtliche Entwicklung. #1 2. Crganisation der
Verwaltungsrechtspflege. 1 3. Gebiet der Verwaltungs-
rechispflege. & 4. Zuständigkeit und Rechtszug. # 5. Par-
teien und deren Vertretung; Staatsanwaltschaft. # 6.
Leitende Grundsätze des Verfahrens. 1# 7. Entscheidungen,
Rechtskraft, Rechtsmittel. 4 8. Gang des Versahrens. 4 0.
Zwangsvollstreckung.
m 1l. Geschichtliche Entwicklung. Die Selb-
ständigkeit der V RPfl ist auch in Bayern eine
Errungenschaft der Neuzeit. Vorher galt die
Verwechtsprechung als Bestandteil der Ver-
waltung. Oberste Instanz waren teils die Mini-
sterien, teils der Staatsrat [XI. Nach zwei ver-
geblichen Versuchen (1867, 1869) kam das Gv.
8. 8. 78, betr. die Errichtung eines VGH und das
Verfahren in Verwechtssachen (GVl 369) zu-
stande, das gemäß G v. 10. 4. 79 (GWVBl 163)
zugleich mit dem GWé in Kraft trat. Zu ersterem
Gesetze ergingen die Vuüber den V##v. 31. 8. 79
(GVBl 1007), ministerielle Vollzugsvorschriften
über das Verfahren unterm 25. 1. 01 (GWVBl 41).
à 10 Ziff. 29, 30 und a 50 G v. 1878 traten
nicht in Rraft, erstere gemäß a 283 Gebühren G
v. 18. 8. 79 (GVBl 903), letzterer zufolge des G#
über die Kompetenzkonflikte v. 18. 8. 79 (GVBl
991) (J Rechtsweg]l. Das Gebiet der VR Pfl ist
außerdem durch eine Anzahl späterer Gesetze er-
weitert worden.
#s 2. Crganisation der Berwaltungsrechts-
pflege. In den unteren Instanzen wir-
ken die allgemeinen Unter- und
Mittelbehörden der inneren Verwaltung
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Bayern)
(Gemeindebehörden, Distriktsverwaltungsbehör-
den, Kreisregierungen, Kammern des Innern), in
einigen Fällen (Erbschaftssteuergesetz v. 18. S. 79
in der Fassung v. 11. 11. 99 a 38; Gebührengesetz
à 250) auch die Reg Finanzkammern als Verw,
sachlich mit voller richterlicher Unabhängigkeit.
Ueber diesen steht als zweite oder dritte Instanz
der Verwaltungsgerichtshof.
In einer Reihe von Fällen (hauptsächlich a 10
und 11 G v. 1878) ist der VGH erste und letzte
Instanz der VR Pfl. Die Mittelstellen und Be-
hörden (Kreisregierungen beider Kammern, Ober-
bergamt, Generaldirektion der Zölle und indirekten
Steuern, Flurbereinigungskommission, Bezirks-
ämter), deren Bescheid angefochten wird, sind
hier nicht Verw (daher Oberaufsichtsrecht, à 15).
Besondere organisatorische Vorschriften für die
untersten Verw Behörden als Verw bestehen nur
hinsichtlich der unmittelbaren Stadtmagistrate
(a 30). Diese können in Senaten entscheiden, die
einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf
Mitglieder zählen müssen. Die Kreisregierungen,
Kammern des Innern und der Finanzen, entschei-
den in Senaten, die mit Einschluß des Vorsitzenden
drei Mitglieder zählen (a 31, 37).
Für das Königreich besteht ein Verwal-
tungsgerichtshof (Sitz in München).
Er ist aus einem Präsidenten, 2 Direktoren und
der erforderlichen Zahl von Räten gebildet (a 1
und Vollzugsvorschriften). Die Ernennung der
Richter des VG erfolgt durch den König auf
Vorschlag des Gesamtstaats Min und bei Rats-
stellen nach gutachtlicher Vernehmung des Ple-
nums des Gerichtshofes (a 3, 5). Als Hilfsrichter
werden im Bedarfsfalle Mitglieder des Obersten
Landesgerichts hinzugezogen (a 1, 6, 18). Das
Plenum tritt bei Ausübung der Rechtsprechung
nur ausnahmsweise in Tätigkeit (a 18 Abs 1 und
43). In solchem Falle ist zur Fassung einer Ent-
scheidung die Teilnahme von zwei Dritteilen aller
Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich (a 44).
Plenarentscheidung (ohne bindende Kraft für
künftige Fälle) tritt, abgesehen von dem Falle
der Richterablehnung, ein, wenn ein Senat in
einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung
des Gerichtshofes oder eines Senates abweichen
will. Der Senat hat die Sache alsdann vor das
Plenum zu verweisen (a 43, 44). Die Entschei-
dungen des V H erfolgen regelmäßig durch Se-
nate von fünf Mitgliedern, einschließlich des Vor-
sitzenden (a 37, 39;6BG P194 Abs 1). Die Dienst-
aussicht über den VGH steht dem Staats Min des
Innern zu.
Eine Staatsanwaltschaft besteht, ab-
gesehen von den Senaten der Reg Finanzkammern
(unten §& 5), nur beim VH. Sie steht unter der
Dienstaufsicht des Staats Min des Innern, kann
aber in einzelnen Streitsachen von dem beteilig-
ten Staats Min Weisungen erholen und erhalten
(a 4, 5). Vgl. unten §& 5.
Die Bestimmungen über Ausschluß und Ab-
lehnung von Richtern schließen sich mit einigen Ab-
änderungen den Vorschriften der Z8PO s 41 ff
an (a 18).
3 3. Das Gebiet der Verwaltungsrechtspflege
ist gegenüber der Justiz nicht durch gesetzliche Be-
stimmungen abgegrenzt, die Ermittlung dieser
Grenze vielmehr wesentlich der Wissenschaft über-
lassen ( Rechtswegj.