Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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hier ohne Wert; sie findet sich in dem Tabellenwerk: Die 
Zuständigkeit der Preußischen BerwG und Beschlußbehör- 
den, zusammengestellt im Bureau des Königlichen O###, 
1911, Nachtrag 1913. Aehnliche Zuständigkeitstabellen bei 
Bartels und in den älteren Auflagen v. Brauchitsch. 
B. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (amt- 
lich seit 1877; „Ergänzungsbände“ (in Staatssteuersachen) 
seit 1899. Bearbeitungen Kamptz, Genzmer u. a. 
seit 1897; Kuntze und Kautz 1909. 
C. Literatur: Friedrichs, Die Besonderheiten 
des preußischen Berw Streiwerfahrens und ihre Berechtigung 
(Preisarbeit), Berwürch 6, S358—560 Literatur S557—560; 
Bartels, Verfahren vor den Berw G, 1907; v. Brau- 
chitsch (Studt und Braunbehrens) Bd. 1 (21. Auflage), 
1911; Friedrichs, Zuständigkeitsgesetz (mit Neben- 
gesetzen), 19043; Ders., Landesverwaltungsgesetz mit den 
gesamten Nebengesetzen, 1910; Graf Hue de Grais, 
Staatsverfassung und Staatsbehörden, 1903:; Jebens, 
Berwaltungsrechtliche Aufsätze, 1890; Krückmuann, 
Rechtsatlas Nr. 131, 132 S 293, 306; Kunze, BVerw- 
Streiwerfahren, 1908; Mueller, Begriffe der VRPfl, 
1895; Popitz, Parteibegriff im Berwtreitverfahren, 
1907; Stier-Somlo, Landesverwaltungsgesetz, 1902, 
Der verwaltungsgerichtliche Schutz der Bürger und Ein- 
wohnerrechte, 1901; BVossen, Schutz der Gewerbefrei- 
heit und der Versassungsrechte, 1910. Dazu die Lehrbücher 
des Verwzechts und zahlreiche wertvolle Aufsätze von 
Schultzenstein, namentlich im Verwaltungsarchiv. 
Friedrichs. 
B. Ba#ern 
# 1. Gelchichtliche Entwicklung. #1 2. Crganisation der 
Verwaltungsrechtspflege. 1 3. Gebiet der Verwaltungs- 
rechispflege. & 4. Zuständigkeit und Rechtszug. # 5. Par- 
teien und deren Vertretung; Staatsanwaltschaft. # 6. 
Leitende Grundsätze des Verfahrens. 1# 7. Entscheidungen, 
Rechtskraft, Rechtsmittel. 4 8. Gang des Versahrens. 4 0. 
Zwangsvollstreckung. 
m 1l. Geschichtliche Entwicklung. Die Selb- 
ständigkeit der V RPfl ist auch in Bayern eine 
Errungenschaft der Neuzeit. Vorher galt die 
Verwechtsprechung als Bestandteil der Ver- 
waltung. Oberste Instanz waren teils die Mini- 
sterien, teils der Staatsrat [XI. Nach zwei ver- 
geblichen Versuchen (1867, 1869) kam das Gv. 
8. 8. 78, betr. die Errichtung eines VGH und das 
Verfahren in Verwechtssachen (GVl 369) zu- 
stande, das gemäß G v. 10. 4. 79 (GWVBl 163) 
zugleich mit dem GWé in Kraft trat. Zu ersterem 
Gesetze ergingen die Vuüber den V##v. 31. 8. 79 
(GVBl 1007), ministerielle Vollzugsvorschriften 
über das Verfahren unterm 25. 1. 01 (GWVBl 41). 
à 10 Ziff. 29, 30 und a 50 G v. 1878 traten 
nicht in Rraft, erstere gemäß a 283 Gebühren G 
v. 18. 8. 79 (GVBl 903), letzterer zufolge des G# 
über die Kompetenzkonflikte v. 18. 8. 79 (GVBl 
991) (J Rechtsweg]l. Das Gebiet der VR Pfl ist 
außerdem durch eine Anzahl späterer Gesetze er- 
weitert worden. 
#s 2. Crganisation der Berwaltungsrechts- 
pflege. In den unteren Instanzen wir- 
ken die allgemeinen Unter- und 
Mittelbehörden der inneren Verwaltung 
  
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Bayern) 
(Gemeindebehörden, Distriktsverwaltungsbehör- 
den, Kreisregierungen, Kammern des Innern), in 
einigen Fällen (Erbschaftssteuergesetz v. 18. S. 79 
in der Fassung v. 11. 11. 99 a 38; Gebührengesetz 
à 250) auch die Reg Finanzkammern als Verw, 
sachlich mit voller richterlicher Unabhängigkeit. 
Ueber diesen steht als zweite oder dritte Instanz 
der Verwaltungsgerichtshof. 
In einer Reihe von Fällen (hauptsächlich a 10 
und 11 G v. 1878) ist der VGH erste und letzte 
Instanz der VR Pfl. Die Mittelstellen und Be- 
hörden (Kreisregierungen beider Kammern, Ober- 
bergamt, Generaldirektion der Zölle und indirekten 
Steuern, Flurbereinigungskommission, Bezirks- 
ämter), deren Bescheid angefochten wird, sind 
hier nicht Verw (daher Oberaufsichtsrecht, à 15). 
Besondere organisatorische Vorschriften für die 
untersten Verw Behörden als Verw bestehen nur 
hinsichtlich der unmittelbaren Stadtmagistrate 
(a 30). Diese können in Senaten entscheiden, die 
einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf 
Mitglieder zählen müssen. Die Kreisregierungen, 
Kammern des Innern und der Finanzen, entschei- 
den in Senaten, die mit Einschluß des Vorsitzenden 
drei Mitglieder zählen (a 31, 37). 
Für das Königreich besteht ein Verwal- 
tungsgerichtshof (Sitz in München). 
Er ist aus einem Präsidenten, 2 Direktoren und 
der erforderlichen Zahl von Räten gebildet (a 1 
und Vollzugsvorschriften). Die Ernennung der 
Richter des VG erfolgt durch den König auf 
Vorschlag des Gesamtstaats Min und bei Rats- 
stellen nach gutachtlicher Vernehmung des Ple- 
nums des Gerichtshofes (a 3, 5). Als Hilfsrichter 
werden im Bedarfsfalle Mitglieder des Obersten 
Landesgerichts hinzugezogen (a 1, 6, 18). Das 
Plenum tritt bei Ausübung der Rechtsprechung 
nur ausnahmsweise in Tätigkeit (a 18 Abs 1 und 
43). In solchem Falle ist zur Fassung einer Ent- 
scheidung die Teilnahme von zwei Dritteilen aller 
Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich (a 44). 
Plenarentscheidung (ohne bindende Kraft für 
künftige Fälle) tritt, abgesehen von dem Falle 
der Richterablehnung, ein, wenn ein Senat in 
einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung 
des Gerichtshofes oder eines Senates abweichen 
will. Der Senat hat die Sache alsdann vor das 
Plenum zu verweisen (a 43, 44). Die Entschei- 
dungen des V H erfolgen regelmäßig durch Se- 
nate von fünf Mitgliedern, einschließlich des Vor- 
sitzenden (a 37, 39;6BG P194 Abs 1). Die Dienst- 
aussicht über den VGH steht dem Staats Min des 
Innern zu. 
Eine Staatsanwaltschaft besteht, ab- 
gesehen von den Senaten der Reg Finanzkammern 
(unten §& 5), nur beim VH. Sie steht unter der 
Dienstaufsicht des Staats Min des Innern, kann 
aber in einzelnen Streitsachen von dem beteilig- 
ten Staats Min Weisungen erholen und erhalten 
(a 4, 5). Vgl. unten §& 5. 
Die Bestimmungen über Ausschluß und Ab- 
lehnung von Richtern schließen sich mit einigen Ab- 
änderungen den Vorschriften der Z8PO s 41 ff 
an (a 18). 
3 3. Das Gebiet der Verwaltungsrechtspflege 
ist gegenüber der Justiz nicht durch gesetzliche Be- 
stimmungen abgegrenzt, die Ermittlung dieser 
Grenze vielmehr wesentlich der Wissenschaft über- 
lassen ( Rechtswegj. 
  
 
	        
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