66
Personenstand
und die Namen, Vor-= und Familiennamen, welche ihm von der
Ortspolizeibehörde beigelegt werden I7 Reichs- u. Staats-
angehörigkeit l.
5 12. Die Beurkundung der Sterbefälle (dazu
oben §& 8). Jeder Sterbefall innerhalb des St A#e-
zirks muß spätestens am nächstfolgenden Wochentage
dem StB angezeigt werden. Sterbefälle, die
sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen--,
Kranken-, Gefangen= und ähnlichen Anstalten, sowie
in Kasernen ereignen, sind durch den Vorsteher
der Anstalt oder durch den von der zuständigen.
Behörde ermächtigten Beamten schriftlich in
amtlicher Form anzuzeigen. Jeder andere Sterbe-
fall innerhalb des St ABezirks ist mündlich anzu-
zeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist das Fami-
lienhaupt; wenn ein solches nicht vorhanden oder
an der Anzeige verhindert ist, derienige, in dessen
Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich er-
eignet hat. Berechtigt zur Anzeige ist jede aus
eigener Wissenschaft unterrichtete Person. Die
Verpflichtung und die Berechtigung zur Anzeige
fällt hinweg, wenn eine amtliche Ermittelung über
den Todesfall eingeleitet worden ist. In einem
derartigen Falle darf die Eintragung im Sterbe-
register nur auf schriftliche Mitteilung der Be-
hörde, welche die Ermittelung vorgenommen hat,
nicht auf mündliche Anzeige bewirkt werden. Die
Mitteilung der zuständigen Behörde ist in der Ein-
tragung zu erwähnen und zu den Sammel-
akten des Sterberegisters zu nehmen. Eine amt-
liche Ermittelung ist durch das Reichsgesetz selbst
vorgeschrieben, wenn die Beerdigung vor der
Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister
geschehen ist, ohne daß die Ortspolizeibehörde die
Genehmigung dazu erteilt hat. Zuständig ist, die
amtliche Ermittlung vorzunehmen, sofern nicht
die landesrechtlichen Vorschriften die Aufsichts-
behörde dazu berufen, der St in diesem Falle.
Die Beurkundung im Sterberegister ist nur mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu bewirken.
Die Eintragung des Sterbefalles soll ent-
halten Vor= und Familiennamen, Stand oder Ge-
werbe und Wohnort des Anzeigenden, Ort, Tag und
Stunde des erfolgten Todes, Vor= und Familien=
namen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe,
Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen, Vor-
und Familiennamen seines Ehegatten oder den
Vermerk, daß der Verstorbene ledig gewesen sei,
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe
und Wohnort der Eltern des Verstorbenen, nicht
aber einen Vermerk über die Todesursache.
*# 13. Das Aufgebot. Der Cheschließung soll
ein Aufgebot vorhergehen, das von dem StB
angeordnet wird. Die rechtswidrige Unterlassung
des Aufgebotes berührt jedoch die Gültigkeit der
Cheschließung nicht.
Die Anordnung ist einem StB überwie-
sen, auch für diejenigen Fälle, in wolchen das Auf-
gebot an verschiedenen Orten bekannt zu machen
ist.
der Sin, der nach Maßgabe des B zur Mit-
wirkung bei der Cheschließung zuständig ist. Der
Anordnung des Aufgebots geht eine amtliche Vor-
prüfung über die Erfordernisse der Cheschließung
voraus. Im Reichsgesetze sind bestimmte Formen
für dieses Verfahren nicht vorgeschrieben. In den
Ausführungsvorschriften ist das persönliche Er-
scheinen mindestens eines der Verlobten angeord-
net oder doch vorausgesetzt. Es wird ferner die
Zuständig zur Anordnung des Aufgebots ist
Aufnahme eines Protokolls über die mündliche
Verhandlung oder doch eine einfache Aufzeich-
nung vorgeschrieben. Insbesondere sind die Ge-
burtsurkunden und die nach BGB 8 1303 ff. er-
forderlichen Einwilligungserklärungen beizubrin-
gen. Der St kann sich aber auch auf anderem
Wege von der Richtigkeit der zu erweisenden Tat-
sache überzeugen und zur Ergänzung der beige-
brachten Beweiesmittel eine eidesstattliche Ver-
sicherung den Verlobten abnehmen. Ergibt sich,
daß es an einem Erfordernis der Eheschließung
fehlt oder ein Ehehindernis entgegensteht, so ist
die Anordnung des Aufgebots abzulehnen.
Soll die Ehe vor einem anderen StB geschlossen werden,
so hat der StB, welcher das Aufgebot angeordnet hat, eine
Bescheinigung auszustellen, daß und wann das Aufgebot
vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu
seiner Kenntnis gekommen sind. Die Vescheinigung ist ge-
gebenenfalls mit der Ermächtigung zur Vornahme der
Eheschließung zu verbinden.
Ueber die Anordnung des Aufgebots ist den
Verlobten auf Verlangen eine Bescheinigung
kostenfrei zu erteilen. Die angeordneten Aufge-
bote sind in ein von dem St B zu führendes Ver-
zeichnis einzutragen.
Von der Anordnung ist die Bekannt-
machung des Aufgebots zu unter-
scheiden. Das Aufgebot ist bekannt zu machen:
1. in derjenigen Gemeinde oder in denjenigen
Gemeinden, in welchen die Verlobten zur Zeit
der Anordnung des Aufgebots ihren Wohnsitz
haben; 2. wenn einer der Verlobten innerhalb
der letzten sechs Monate den Wohnsitz gewechselt
hat, auch in der Gemeinde des früheren Wohn-
sitzes; 3. wenn einer der Verlobten oder wenn
beide Verlobte zur Zeit der Anordnung des Auf-
gebots den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
des Wohnsitzes haben, auch in der Gemeinde oder
kten Gemeinden des gegenwärtigen Aufent-
alts.
Die Bekanntmachung ist an denjenigen Orten,
welche im Inlande gelegen sind, durch Aushang
zu vollziehen. Der Aushang ist an dem Rats-
oder Gemeindehause oder an der sonstigen, zu
Bekanntmachungen der Gemeindebehörde be-
stimmten Stelle, sohin durch Vermittlung der
Gemeindebehörde zu bewirken. Die Gemeinde-
behörden sind nach der Ausführungs B des BR
verpflichtet, dem Ersuchen der StBum Bewirkung
des Aushangs zu entsprechen. Sie haben das
übersendete Aufgebotsformular mit der Beschei-
nigung über den Vollzug des Aufgebots zu ver-
sehen und an den anordnenden StB zurückzulei-
ten. Die Boekanntmachung ist während zweier
MWochen, d. h. volle vierzehn Kalendertage un-
unterbrochen auszuhängen. Der Tag der An-
heftung und der Tag der Annahme wird in die
vierzehntägige Frist nicht eingerechnet.
Die Bekanntmachung an einem Orte, der im Aus-.
lande gelegen ist, erfolgt durch einmaliges Einrücken in
ein öffentliches Blatt, welches an dem ausländischen Crte
erscheint oder verbreitet ist, auf Kosten des Antragstellers.
Die Einrückung in ein öffentliches Blatt kann ersetzt werden
durch eine Bescheinigung der auelänvischen Ortsbehörde,
daß ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts be-
kannt sei.
Das Aufgebot verliert seine Kraft nach Ablauf
von sechs Monaten, wenn die Che bis dahin nicht
geschlossen worden ist.