Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Württemberg) 
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durch den Berichterstatter auf Grund der Alten 
vorzutragen, woneben den Parteien das Recht 
der Ergänzung und Berichtigung eingeräumt ist 
(a 37). 
VI. Bei Endurteilen wird jeder Partei eine 
schristliche Ausfertigung des Urteils, und der 
Gründe zugestellt. 
# 8. Rechtsmittel; Kosten. 
A. Die Rechtsmittel im Partei- 
streitverfahren sind die Berufung und 
die Wiederaufnahmeklage. 
I. Die Berufung ist zulässig gegen die 
Endurteile der Kreisregierungen ohne Rücksicht 
auf eine Beschwerdesumme (ob wegen der Pro- 
zeßkosten allein, das bestimmt sich nach der 8P, 
jetzt § 99). Berechtigt zur Erhebung der Beru- 
sung sind die Parteien und der Vertreter des 
öffentlichen Interesses (a 43, 44 Abs 3). Die Be- 
rufung wird dadurch erhoben, daß die Berufungs- 
schrift mit der Erklärung, daß die Partei Beru- 
fung erhebe und die Bezeichnung des angefoch- 
tenen Urteils und die die Bezeichnung und 
Rechtfertigung der Beschwerdepunkte in tat- 
sächlicher und rechtlicher Beziehung enthalten 
soll, binnen der Frist von einem Monat von der 
Zustellung des Urteils an bei der Kreisregierung, 
gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, oder bei 
dem VGH eingereicht wird. Bei Versäumung 
der Frist findet Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nach den Vorschriften der ZPO statt (a 44, 
45). Die Berufung hat Sufpensivwirkung, 
bezüglich der Vollstreckbarkeit der angefochtenen 
Entscheidung, ohne das Recht der Verw Behörden 
auszuschließen, die durch das öffentliche Interesse 
gebotenen Anordnungen zu treffen (a 47). Nach 
Einlauf der Berufungsschrift wird die mündliche 
Verhandlung oder bei Wegfall einer solchen 
(a 51 Abs 1) die Endentscheidung in ähnlicher 
Weise wie im erstinstanzlichen Verfahren vor- 
bereitet. Die Akten sind von dem Gericht erster 
Instanz dem VP vorzulegen oder von diesem 
einzufsordern. Neue Tatsachen können vorge- 
bracht, neue Beweismittel angeboten werden. 
Der Berufungsbeklagte ist berechtigt, sich der Be- 
rufung insoweit, als durch dieselbe die Rechtskraft 
des Urteils gehemmt ist, anzuschließen, insolange 
nicht die Berufung zurückgenommen ist oder als 
unstatthaft oder versäumt verworfen wird (a 60). 
Das Verfahren wird in den Förmlichkeiten der 
ersten Instanz zu Ende geführt. 
II. Die Wiederaufnahmeklage fin- 
det statt gegen rechtskräftige Urteile der Kreis- 
regierungen, gegen zweitinstanzliche Urteile des 
VG und gegen erstinstanzliche Urteile des VG 
in den Fällen des a 11 Ziff. 2, während gegen die 
erstinstanzlichen Urteile des VGH in den Fällen 
des a 11 Ziff. 1 gemäß 8 41 UnterstWG nur die 
Berufung an das Bundesamt für das Heimat- 
wesen zulässig ist; die Wiederaufnahmeklage steht 
den Parteien und dem Vertreter des öffentlichen 
Interesses zu. Ihre sachlichen Voraussetzungen 
bestimmen sich nach den Vorschriften der 8PO: 
Nichtigkeitsklage und Restitu- 
tionsklage (ss 578—591) — a 52. — 
Für die prozessuale Behandlung dieser Wieder- 
aufnahmeklage kommen in erster Linie die Vor- 
schriften des VR zur Anwendung, insbesondere 
die a 53, vgl. J 586 8PO, 54, 55 und 56. — 
  
Besondere Bestimmungen sind in a 5 Pfür die 
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidun- 
gen des Oberbergamts, der Ablösungs= und der 
Lehens--Kommission gegeben. Die Entscheidun- 
gen des Oberbergamts unterliegen den gewöhn- 
lichen Rechtsmitteln, während gegen die Ent- 
scheidungen der beiden Kommissionen nur der 
Rekurs an den VGP zugelassen ist. 
. Die Rechtsbeschwerde ist kein 
Rechtsmittel im engeren Sinne, der V# ist 
keine höhere über den VerwBehörden stehende 
Instanz; er bildet vielmehr eine neben der Ver- 
waltung stehende Rechtskontrollbehörde und in 
dieser Eigenschaft die einzige verwaltungsrichter- 
liche Instanz für Klagen des einzelnen über Ver- 
letzung seines Rechts durch Verfügungen der 
Verw Behörden. Eine Beschwerde gegen die 
Verwaltung wird daher erst zugelassen, wenn die 
Angelegenheit innerhalb des Instanzenzugs der 
VerwBehörden zum Austrag gebracht ist und 
dabei die gesetzlichen Fristen und Förmlichkeiten 
eingehalten worden sind (a 59). Da die Verw- 
Beschwerde regelmäßig in die Ministerialinstanz 
reicht, richtet sich die Rechtsbeschwerde regelmäßig 
gegen Verfügungen und Entscheidungen der 
Ministerien; erschöpft sich die VerwBeschwerde 
in einer niederern Instanz, so richtet sich die 
Rechtsbeschwerde gegen diejenige Behörde, die 
im konkreten Fall in der letzten gesetzlich zulässigen. 
Verwanstanz die Entscheidung getroffen hat. 
Die Beschwerde wird erhoben durch Einreichung 
eines Schriftsatzes bei dem V oder bei der 
die angefochtene Verfügung eröffnenden Be- 
hörde; sie kann auch durch die Erklärung zu 
Protokoll unter Berufung auf die verhandelten 
Akten erhoben werden (a 60 Abs 2). In dem 
Schriftsatz muß die Absicht, gegen einen be- 
stimmten Beschluß einer VerwBehörde Be- 
schwerde zu erheben, zum Ausdruck kommen, au- 
ßerdem sollen die einzelnen Beschwerdepunkte, 
gegen welche um Abhilfe nachgesucht wird, be- 
zeichnet werden (a 61). Die Frist zur Erhebung 
beträgt regelmäßig einen Monat von der Eröff- 
nung der angefochtenen Entscheidung oder Ver- 
fügung gerechnet. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Kraft 
(a 63 Abs 1); doch kann der VG auf Antrag des 
Beschwerdeführers nach Vernehmung der Verw- 
Behörde den Aufschub des Vollzugs verfügen, 
wenn die Vollstreckung nicht durch Rücksichten 
des öffentlichen Interesses geboten ist (a 63 Abs 2). 
Bei Versäumumg der Frist wird die Beschwerde 
ohne weiteres Verfahren durch Gerichtsbeschluß 
zurückgewiesen, bei offenbarer Unzuständigkeit des 
Gerichts kann sie durch Verfügung des Vorsitzen- 
den vorläufig zurückgewiesen werden. Außerdem 
wird die Beschwerdeschrift der Verw Behörde, so- 
wie etwa beteiligten beigeladenen Personen zur 
Aeußerung binnen einer vom Gericht festzusetzen- 
den Frist mitgeteilt. Das weitere Verfahren 
unterscheidet sich von dem sonstigen Verfahren 
vor dem VH nicht (a 68 Abfj 3). 
C. Gegen die Entscheidung des VGH steht dem 
Beschwerdeführer ein Rechtemittel nicht zu; da- 
gegen ist der Verw Behörde das Rechtsmittel der 
Nichtigkeitsklage wegen Kompetenz- 
überschreitung eingeräumt (a 70 Abs 1). Diese 
Nichtigkeitsklage soll im Interesse der Verwaltung 
ein Korrektiv bilden gegen mögliche Ueberschrei- 
 
	        
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