Verwaltungsgerichtsbarkeit (Württemberg)
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durch den Berichterstatter auf Grund der Alten
vorzutragen, woneben den Parteien das Recht
der Ergänzung und Berichtigung eingeräumt ist
(a 37).
VI. Bei Endurteilen wird jeder Partei eine
schristliche Ausfertigung des Urteils, und der
Gründe zugestellt.
# 8. Rechtsmittel; Kosten.
A. Die Rechtsmittel im Partei-
streitverfahren sind die Berufung und
die Wiederaufnahmeklage.
I. Die Berufung ist zulässig gegen die
Endurteile der Kreisregierungen ohne Rücksicht
auf eine Beschwerdesumme (ob wegen der Pro-
zeßkosten allein, das bestimmt sich nach der 8P,
jetzt § 99). Berechtigt zur Erhebung der Beru-
sung sind die Parteien und der Vertreter des
öffentlichen Interesses (a 43, 44 Abs 3). Die Be-
rufung wird dadurch erhoben, daß die Berufungs-
schrift mit der Erklärung, daß die Partei Beru-
fung erhebe und die Bezeichnung des angefoch-
tenen Urteils und die die Bezeichnung und
Rechtfertigung der Beschwerdepunkte in tat-
sächlicher und rechtlicher Beziehung enthalten
soll, binnen der Frist von einem Monat von der
Zustellung des Urteils an bei der Kreisregierung,
gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, oder bei
dem VGH eingereicht wird. Bei Versäumung
der Frist findet Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach den Vorschriften der ZPO statt (a 44,
45). Die Berufung hat Sufpensivwirkung,
bezüglich der Vollstreckbarkeit der angefochtenen
Entscheidung, ohne das Recht der Verw Behörden
auszuschließen, die durch das öffentliche Interesse
gebotenen Anordnungen zu treffen (a 47). Nach
Einlauf der Berufungsschrift wird die mündliche
Verhandlung oder bei Wegfall einer solchen
(a 51 Abs 1) die Endentscheidung in ähnlicher
Weise wie im erstinstanzlichen Verfahren vor-
bereitet. Die Akten sind von dem Gericht erster
Instanz dem VP vorzulegen oder von diesem
einzufsordern. Neue Tatsachen können vorge-
bracht, neue Beweismittel angeboten werden.
Der Berufungsbeklagte ist berechtigt, sich der Be-
rufung insoweit, als durch dieselbe die Rechtskraft
des Urteils gehemmt ist, anzuschließen, insolange
nicht die Berufung zurückgenommen ist oder als
unstatthaft oder versäumt verworfen wird (a 60).
Das Verfahren wird in den Förmlichkeiten der
ersten Instanz zu Ende geführt.
II. Die Wiederaufnahmeklage fin-
det statt gegen rechtskräftige Urteile der Kreis-
regierungen, gegen zweitinstanzliche Urteile des
VG und gegen erstinstanzliche Urteile des VG
in den Fällen des a 11 Ziff. 2, während gegen die
erstinstanzlichen Urteile des VGH in den Fällen
des a 11 Ziff. 1 gemäß 8 41 UnterstWG nur die
Berufung an das Bundesamt für das Heimat-
wesen zulässig ist; die Wiederaufnahmeklage steht
den Parteien und dem Vertreter des öffentlichen
Interesses zu. Ihre sachlichen Voraussetzungen
bestimmen sich nach den Vorschriften der 8PO:
Nichtigkeitsklage und Restitu-
tionsklage (ss 578—591) — a 52. —
Für die prozessuale Behandlung dieser Wieder-
aufnahmeklage kommen in erster Linie die Vor-
schriften des VR zur Anwendung, insbesondere
die a 53, vgl. J 586 8PO, 54, 55 und 56. —
Besondere Bestimmungen sind in a 5 Pfür die
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidun-
gen des Oberbergamts, der Ablösungs= und der
Lehens--Kommission gegeben. Die Entscheidun-
gen des Oberbergamts unterliegen den gewöhn-
lichen Rechtsmitteln, während gegen die Ent-
scheidungen der beiden Kommissionen nur der
Rekurs an den VGP zugelassen ist.
. Die Rechtsbeschwerde ist kein
Rechtsmittel im engeren Sinne, der V# ist
keine höhere über den VerwBehörden stehende
Instanz; er bildet vielmehr eine neben der Ver-
waltung stehende Rechtskontrollbehörde und in
dieser Eigenschaft die einzige verwaltungsrichter-
liche Instanz für Klagen des einzelnen über Ver-
letzung seines Rechts durch Verfügungen der
Verw Behörden. Eine Beschwerde gegen die
Verwaltung wird daher erst zugelassen, wenn die
Angelegenheit innerhalb des Instanzenzugs der
VerwBehörden zum Austrag gebracht ist und
dabei die gesetzlichen Fristen und Förmlichkeiten
eingehalten worden sind (a 59). Da die Verw-
Beschwerde regelmäßig in die Ministerialinstanz
reicht, richtet sich die Rechtsbeschwerde regelmäßig
gegen Verfügungen und Entscheidungen der
Ministerien; erschöpft sich die VerwBeschwerde
in einer niederern Instanz, so richtet sich die
Rechtsbeschwerde gegen diejenige Behörde, die
im konkreten Fall in der letzten gesetzlich zulässigen.
Verwanstanz die Entscheidung getroffen hat.
Die Beschwerde wird erhoben durch Einreichung
eines Schriftsatzes bei dem V oder bei der
die angefochtene Verfügung eröffnenden Be-
hörde; sie kann auch durch die Erklärung zu
Protokoll unter Berufung auf die verhandelten
Akten erhoben werden (a 60 Abs 2). In dem
Schriftsatz muß die Absicht, gegen einen be-
stimmten Beschluß einer VerwBehörde Be-
schwerde zu erheben, zum Ausdruck kommen, au-
ßerdem sollen die einzelnen Beschwerdepunkte,
gegen welche um Abhilfe nachgesucht wird, be-
zeichnet werden (a 61). Die Frist zur Erhebung
beträgt regelmäßig einen Monat von der Eröff-
nung der angefochtenen Entscheidung oder Ver-
fügung gerechnet.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Kraft
(a 63 Abs 1); doch kann der VG auf Antrag des
Beschwerdeführers nach Vernehmung der Verw-
Behörde den Aufschub des Vollzugs verfügen,
wenn die Vollstreckung nicht durch Rücksichten
des öffentlichen Interesses geboten ist (a 63 Abs 2).
Bei Versäumumg der Frist wird die Beschwerde
ohne weiteres Verfahren durch Gerichtsbeschluß
zurückgewiesen, bei offenbarer Unzuständigkeit des
Gerichts kann sie durch Verfügung des Vorsitzen-
den vorläufig zurückgewiesen werden. Außerdem
wird die Beschwerdeschrift der Verw Behörde, so-
wie etwa beteiligten beigeladenen Personen zur
Aeußerung binnen einer vom Gericht festzusetzen-
den Frist mitgeteilt. Das weitere Verfahren
unterscheidet sich von dem sonstigen Verfahren
vor dem VH nicht (a 68 Abfj 3).
C. Gegen die Entscheidung des VGH steht dem
Beschwerdeführer ein Rechtemittel nicht zu; da-
gegen ist der Verw Behörde das Rechtsmittel der
Nichtigkeitsklage wegen Kompetenz-
überschreitung eingeräumt (a 70 Abs 1). Diese
Nichtigkeitsklage soll im Interesse der Verwaltung
ein Korrektiv bilden gegen mögliche Ueberschrei-