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Verwaltungsgerichtsbarkeit (Württemberg)
tung der Kompetenzbefugnisse durch den Vb#,
also dann stattfinden, wenn von diesem eine
Rechtsbeschwerde für statthaft erklärt ist in einem
Fall, wo von der Verw Behörde die Zulässigkeit
des Verwechtswegs bestritten wird. Eine vor-
gängige Beteiligung der VerwBehörde an dem
Verfahren wird nicht erfordert. Die — aufschiebend
wirkende — Nichtigkeitsklage ist binnen der Not-
frist von einem Monat von der Zustellung des
Urteils an bei dem VGH zu erheben (a 70). Das
Verfahren ist das gewöhnliche. Der VH ver-
handelt und entscheidet über die Klage in der
Besetzung mit sieben Mitgliedern einschließlich des
Vorsitzenden. Hierbei ist der frühere Berichter-
statter ausgeschlossen und wird erforderlichenfalls
das Gericht aus Mitgliedern des OL# ergänzt.
D. Für die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, des Berufungsverfahrens und des
Wiederaufnahmeverfahrens sind die a 40, 41
maßgebend. Mit der Entscheidung in der Haupt-
sache ist stets auch das Erkenntnis über die Kosten
des Verfahrens zu verbinden. In Beziehung auf
die Kostenersatzpflicht und die Feststellung der
Kosten, zu deren Ersatz die Gegenpartei verpflich-
tet ist, sowie auf die Zulassung zum Armenrecht
finden die Vorschriften der Z3 PO entsprechende
Anwendung (a 33 Abs 1, a 51 Abs 3, a 55). Für
Endentscheidungen wird eine nach der Bedeutung
des Streitgegenstandes und dem Umfang der
Verhandlungen zu bemessende Sportel an-
gesetzt. Im Beschwerdeverfahren ist die Zuschei-
dung von Kosten an die beteiligte Verw Behörde
oder an die Staatskasse ausgeschlossen, dagegen
kann, wenn die Beschwerde als unstatthaft oder
unbegründet abgewiesen wird, mit dem urteil
dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des
Verfahrens und die Entrichtung einer aus a 41
zu bemessenden Sportel auferlegt werden (a 69).
Für die Bemessung der Gebühren der
Zeugen und Sachverständigen wird
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Reichsgebührenordnung v. 20. 6. 78/17. 5. 98
angewendet. An die Stelle der die Sportelbe-
träge regelnden zweiten Hälfte des a 41 V ist
die Nr. 75 des dem Allgemeinen Sportel G v.
28. 12. 99 angeschlossenen Sporteltarifs getreten.
8 9. Rechtskraft — Zwangsvollstreckung.
I. Das württembergische Recht geht ohne wei-
teres von der Rechtskraft verwaltungsrichterlicher
Urteile aus (a 1 Gv. 18. 8. 79) und mangels be-
sonderer Bestimmungen sind die allgemeinen
Grundsätze des bürgerlichen Rechts für die Vor-
aussetzungen und Wirkungen der Rechtskraft zur
entsprechenden Anwendung zu bringen. Auch
unterliegt es keinem Anstand, bezüglich der Ab-
änderung der Urteile durch das entscheidende
Gericht, des Berichtigungsverfahrens und der
Zulässigkeit von Teilurteilen, Zwischenurteilen
und bedingten Endurteilen, soweit erforderlich,
auf die Vorschriften der 3 PO zurückzugreisen. Das
wird bei den im Parteistreitverfahren ergehenden
verwaltungsrichterlichen Urteilen keine besonde-
ren Schwierigkeiten ergeben, da hier ein zwischen
zwei Parteien streitiger Anspruch zur Entschei-
dung zu bringen ist. Anders aber liegt es im
Rechtsbeschwerdeverfahren, wo eine Partei die
Anfechtung einer Entscheidung der Verw Behörde
betreibt. Wird die Beschwerde abgewiesen, so
ist damit die Unanfechtbarkeit der Ent-
scheidung der VerwBehörde gegeben, es wird
mit dem Urteil des VGH festgestellt, daß die
Vollstreckung der Entscheidung der VerwBehörde
nach Maßgabe des a 10—13 des G v. 18. 8. 79
entweder mit Recht erfolgt ist oder ohne Anstand
erfolgen kann. Ist eine Entscheidung der VerwBe-
hörde unanfechtbar geworden und ergeht hierauf
eine auf die gleiche Angelegenheit bezügliche Ent-
scheidung derselben Verw Behörde, gegen welche
Rechtsbeschwerde erhoben wird, so ist vom VGH
an der Hand der konkreten Verhältnisse die IJden-
tität der beiden Entscheidungen zu prüfen; wird
die Identität bejaht, so folgt daraus die Unstatt-
haftigkeit der Beschwerde, im anderen Falle ist
die Beschwerde sachlicher Würdigung zu unter-
ziehen. Wird der Beschwerde eine Folge gegeben,
so wird insoweit die angefochtene Entscheidung
außer Wirksamkeit gesetzt; die prak-
tische Bedeutung dieser Kassation muß sich aus
den Gründen des Urteils des VGH ergeben. Die
Verw Behörde ist verpflichtet, der weiteren Be-
handlung der Angelegenheit die vom VGP fest-
gestellte Rechtsauffassung zugrunde zu legen.
Der Partei steht gegen jede Maßregel der Ver-
waltung, insbesondere gegen jede Vollstreckungs-
verfügung, welche in irgend einem Punkte von
dieser Rechtsauffassung abweicht, die erneute
Rechtsbeschwerde an den V zu.
II. Die Zwangsvollstreckung ver-
waltungsrichterlicher Urteile einschließlich des
Arrestes und der einstweiligen Verfügung erfolgt
nach den zur entsprechenden Anwendung gelan-
genden Vorschriften des 8. Buchs der 39 und
des württembergischen AEG dazu mit den in a 1—6
des G über die Zwangsvollstreckung wegen
öffentlicher Ansprüche v. 18. 8. 79 enthaltenen
Aenderungen. Auch für die Aussprechung der
vorläufigen Vollstreckbarkeit findet die 8O
(§§ 717 Abs 1, 718—720) entsprechende An-
wendung; Zeugnisse der Rechtskraft (8P 5706)
sind nicht zu erteilen.
Wesentliche Abweichungen im Verfahren:
An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der
Vorstand oder der von diesem nach a 3 Abs 3 mit
der Ausführung der Zwangsvollstreckung Beauf-
tragte, an die Stelle des Amtsgerichts das Bezirks-
amt und an die Stelle des Landgerichts die
Kreisregierung. Hinsichtlich der örtlichen Zu-
ständigkeit ist dem Bezirksamt des allgemeinen
Gerichtsstands des Schuldners eine mit der Zu-
ständigkeit des Bezirksamts des Vollstreckungs-
orts konkurrierende, gegenüber dem Fiskus und
den ihm gleichgestellten Schuldnern sogar eine
ausschließliche Zuständigkeit beigelegt (a 3 Abs 2).
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nicht erteilt.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer
Vollstreckungsverfügung, die auf den Antrag des
Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz
oder namens desselben von dessen Vorstand oder
einem von ihm beauftragten Gerichtsmitglied
erlassen und von deren Entlassung dem Gläubiger
und dem Schuldner Eröffnung gemacht wird
(à 2, à 4 Abf 1). Verhandlungen und Zustellungen
erfolgen nicht im Parteibetriebe, sondern gemäß
den allgemeinen für das Verfahren der verfü--
genden Behörden geltenden Vorschriften (a 4
Abs 2). Der Schuldner kann zur Vornahme, Un-
terlassung oder Duldung von Handlungen durch
die unmittelbare Anwendung der Amtsgewalt