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Personenstand
(einschließlich der fürstlichen Familie Hohenzollern)
enthält PStG# F 72 einen dreifachen Vorbehalt.
Der erste Abs behält die Ernennung des StB
sowie die Bestimmung über die Art der Führung
und Aufbewahrung der StR der Anordnung des
Landesherrn vor. Die Amtsgewalt der so er-
nannten St ist nicht örtlich, sondern rein per-
sönlich bestimmt, kann also überall innerhalb des
Reichsgebiets ausgeübt werden. Die drei Re-
gister, Geburts-, Heirats= und Sterberegister
müssen auch von diesem St B geführt werden. Der
Vorbehalt des Abs ist, weil nur auf solche Materien
bezüglich, die nach wie vor ausschließlich im PSt-
Gesetz geregelt sind, durch die spätere Gesetzgebung
nicht berührt worden. (Im Ergebnis übereinstim-
mend, in der Begründung ganz abweichend
Schücking, [Autonomie Band 1, 294.)
Nach Abs 2 entscheidet in betreff der Stellvertre-
tung der Verlobten und des Aufgebots die Obser-
vanz. Für die Förmlichkeiten der Eheschließung sind
aber jetzt die Vorschriften des BGB maßgebend,
deren Geltung gegenüber den landesherrlichen
Familien sich nach EG z. BGB Art. 57 bestimmt.
Der Vorbehalt des Abs 2 ist also durch Art. 57
ersetzt. Darnach können durch Haus= oder Landes-
gesetz die Formschriften des BG überhaupt, also
auch der Grundsatz der Mitwirkung des St B für
die landesherrlichen Familien außer Anwendung
gesetzt werden. (A. M. Schücking a. a. O., teil-
weise abweichend Hinschius-Boschan S 605,
78, zweifelnd Planck Anmerkung 4 zu a 57).
Entsprechend ist der dritte Abs, der die haus-
gesetzlichen und observanzmäßigen Bestimmungen
für die materiellen Erfordernisse der Eheschließung
und die Ehegerichtsbarkeit aufrechterhält, durch
à 57 Es und §5 EG# z. GVG ersetzt.
Soweit der Vorbehalt des ## 57 hiernach reicht,
schließt er — im Gegensatz zum PStEG 5 72 —
auch die Mitglieder des vormaligen hannoverischen
Königshauses, kurhessischen und herzoglich Nassaui-
schen Fürstenhauses, sowie des herzoglich hol-
steinischen Fürstenhauses (Re 25. 3. 04) ein.
4# 16. Beurkundung des Personenstandes auf Seeschiffen
während der Neise. Besondere Vorschriften sind getroffen
für die Beurkundung von Geburten und Sterbe-
fällen, die sich auf Seeschiffen während der Reise er-
eignen. Die Vorschriften beziehen sich auf alle Sceschiffe,
auf denen ein Tagebuch geführt wird, mögen sie zum Er-
werbe durch die Seefahrt bestimmt sein oder nicht, ausge-
nommen die Schiffe und Fahrzeuge der kaiserlichen Marine,
für die sie nur nach Maßgabe der auf Grund des # 71 er-
gangenen Kais. Verordnung Geltung haben. Auf der Reise
befindet sich das Schiff so lange, bis es wieder in den Heimat-
hafen eingelaufen ist. (7 Schiff, Schiffsbesatzung!.
Die Beurkundung erfolgt durch den Schifser, wenn
der Schisser verstorben oder verhindert ist, durch den
Steuermann. Zu der Beurkundung sind als Zeugen
zwei Schiffsoffiziere oder andere glaubhafte Personen
zuzuziehen. Die Beurkundung ist im Tagebuche spätestens
am nächstfolgenden Kalendertag zu bewirken. In der
Sterbeurkunde ist die nachweisliche Ursache des Todes
zu vermerken. Der Eintragung im Tagebuch kommt, da
der Schiffsführer nach richtiger Ansicht stellvertretender
Stn ist, die gleiche Rechts- und Beweiskraft wie einer Ein-
tragung im StR zu. Von der ausgenommenen Urkunde
find durch den Schiffer oder den Steuermann zwei be-
glaubigte Abschristen demjenigen Seemannsamte zu über-
geben, bei dem es zuerst geschehen kann; eine dieser Ab-
schriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die
— — — — —
andere dem StB desjenigen Bezirks zuzufertigen, in wel-
chem die Eltern des Kindes oder der Verstorbene ihren
Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben. Der StB hat die
Beurkundung in das Geburtsregister oder Sterberegister zu
Übertragen. Der Eintrag ist sachlich, wenn auch nicht wört-
liche Abschrift der Tagebuchurkunde, die daher bei einer
Abweichung als Originalurkunde vorgeht. Läuft das Schiff
in den inländischen Hafen ein, in welchem es seine Fahrt
beendet, so ist das Tagebuch der Aufsichtsbehörde vorzu-
legen, welche für den StB des Hafenorts zuständig ist. Die
Aufsichtsbehörde hat von der ausgenommenen Urkunde be-
glaubigte Abschrift zu nehmen und dem St zuzufertigen, in
dessen St R die Beurkundung zu übertragen ist. Ergibt sich
bei Empfang der zweiten von der Aufsichtsbehörde des in-
ländischen Hafenorts beglaubigten Abschrift eine Abweichung
von der Eintragung im Si welche nach der ersten durch
den Schiffer oder den Steuermann beglaubigten Abschrift
bewirkt worden ist, so ist Anlaß zur Einleitung des Berich-
tigungsversahrens gegeben. (Bal. Anweisung für die Be-
urkundung, herausgegeben vom Reichsamt des Innern,
bei Brodmann, Seegescgebung ? 1043).
517. Die Veurkundung des Personenstandes und die She-
schließung von Wilitärpersonen der kaiserlichen Marine
ist auf Grund #171 PW durch die Kais. V v. 20. 2. O# (RG#BI
859), die an Stelle der V v. 4. 11. 75 getreten ist, geregelt.
Als Militärpersonen IX1 im Sinne dieser Vorschriften gelten
alle Personen, die sich in irgend einem Dienst= oder Vertrags-
verhältnis auf dem Schiff oder Fahrzeug besinden, und so-
lange das Schiff oder Fahrzeug sich außerhalb eines in-
ländischen Hafens befindet, auch alle Personen, die in
anderer Eigenschaft an Bord sind.
Die Verordnung unterscheidet drei Kategorien: 1. Für
die Militärpersonen der kaiserlichen Marine, die ihr Stand-
quartier nicht innerhalb des Deutschen Reiches haben, sind
die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über Beurkundung
und Eheschließung maßgebend. 2. Für die Militärpersonen
der kaiserlichen Marine, die ihr Standquartier nach einge-
tretener Mobilmachung verlassen haben, findet die Kais. V
v. 20. 1. 79 (unten # 18) entsprechende Anwendung. 3. Für
solche Militärpersonen, die sich auf den in Dienst gestellten
Schisfen oder Fahrzeugen der kaiserlichen Marine befinden,
gelten die besonderen Vorschriften des 3 3 der B. Danach
sind die Geburten und Sterbefälle von dem Stationskom-
mando, zu dem das Schiff oder Fahrzeug gehört, unter
Uebersendung der darüber von dem Kommando des Schiffes
oder Fahrzeugs ausgenommenen Urkunden dem zuständigen
StB anzuzeigen und auf Grund dieser Anzeige in das StR
einzutragen. Zuständig zur Beurkundung der Geburten ist
der St, in dessen Bezirk die Mutter ihren bisherigen Wohn-
sitz gehabt hat, und wenn ein inländischer Wohnort nicht
bekannt ist, der St B des Bezirks, in dem die Mutter gebo-
ren ist. Zuständig zur Beurkundung der Sterbefälle ist der
St B des Bezirks, in dem der Verstorbene seinen letzten
Wohnsitz gehabt hat, und, wenn ein inländischer Wohnsitz
nicht bekannt ist, der St B des Bezirks, in dem der Berstor-
bene geboren ist.
Die Eheschließungen erfolgen nach den allgemeinen gesetz-
lichen Vorschriften, jedoch mit der Mastgabe, daß auch der
St , in dessen Bezirk das Schiff oder Fahrzeug sich augen-
blicklich aushält, zuständig ist und wenn es außerhalb eines
inländischen Hasens sich befindet, der vorgesetzte, mit höherer
Gerichtsbarkeit versehene Militärbefehlshaber die Verrich-
tungen des St B einem oberen Militärbeamten — nicht aber
einem Militärgeistlichen — übertragen kann.
4# 18. Die Beurkundung des Personenstandes und die
Sbeschließung von Militärpersonen während der Dauer der
Mobilmachung, wenn sie ihr Standauartier nach einge-
tretener Mobilmachung verlassen haben, ist auf Grund
* 71 PSt# durch Kaiserl. V v. 20. 1. 79 geregelt. Als Mili-