Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Biehseuchen (Rinderpest) 
  
Instr. ö5 11—36). Hier wird besonderes Gewicht 
auf schnelle und sichere Feststellung des Ausbruches 
gelegt. Bei Verdacht der Pest tritt vorläufige Ge- 
höftssperre, bei Feststellung der Pest ent- 
gültige Gehöftssperre, auch für Personen mit 
Ausnahme der besonders legitimierten, und re- 
lative Ortssperre — Einsperrung aller Tiere im 
Orte, Verbot für die Einwohner, den Ort ohne 
Genehmigung zu verlassen, und Verbot der Ein-, 
Aus- und Durchfuhr giftfangender Sachen —, 
sowie Verbot der Viehmärkte in der 
Umgebung von mindestens 20 km ein. Ergreift 
die Pest einen größeren Teil der Gehäfte des 
Ortes, so kann durch die höheren Behörden (Re- 
gierungen, Reg Präsidenten) die absolute 
Ortssperre — nun durch militärische Wa- 
chen, Beschränkung des Verkehrs der Bewohner 
untereinander auf das Unvermeidliche, Verbot 
des Verlassens des Ortes, Einstellung von Gottes- 
dienst und Schule, Schließung von Schenken und 
Gasthöfen, Verlegung von Durchgangsstraßen und 
Bahnstationen — verfügt werden. An die Stelle 
der Ortssperre kann die Sperre der ganzen Feld- 
mark treten, wenn die Pest zu einer Zeit auftritt, 
wo Feldarbeiten und Weidegang im Gange sind. 
Alles an der Pest erkrankte oder derselben 
verdächtige Vieh muß getötet und mit der 
Haut verscharrt werden, auf Ermächtigung der 
höheren Behörde kann die Tötung auch auf ge- 
Aundes Vieh, selbst noch nicht infizierter Gehöfte 
-ausgedehnt werden. 
III. Der dritte Abschnitt der Instruktion be- 
handelt die Desinfektion und den Zeit- 
punkt der Aufhebung der Sperren. 
Der die Desinfektion der Eisenbahnwagen be- 
treffende § 6 des Rinderpest G ist durch § 6 des 
Ro, betr. die Beseitigung von Ansteckungsstoffen 
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen v. 25. 
2. 76 aufgehoben. Für sie gelten jetzt die Be- 
stimmungen dieses Gesetzes und der zu demselben 
erlassenen Ausführungsinstruktionen (s. unten 
6 
). 
8 4. Kosten des Verfahrens gegen die Rinder- 
pest. I. In welcher Ausdehnung die durch die Maß- 
regeln gegen die Rinderpest entstehenden Kosten 
im Sinne des §& 3 des G auf Reichsfondlds zu 
übernehmen sind, ergibt sich aus der auf Grund 
einer Beschlußnahme des Bundesrats erlassenen 
Zirkularverfügung des preußischen Kultusministers, 
betr. die Uebernahme der durch die Maßregeln 
egen die Rinderpest erwachsenen Kosten auf 
eichsfonds v. 19. 1. 72, der Entschließung des 
bayerischen Staatsministeriums des Innern 
v. 17. 3. 72 und dem Zirkular Erl des preuß. 
Min Landw vom September 1881 1 14222, Be- 
stimmungen über die Gebührnisse der zur Durch- 
führung von Absperrungsmaßregeln gegen die 
Rinderpest verwendeten Militärkommandos und 
über die Erstattung der entstandenen Mehrkosten 
aus Reichs-Zivilfonds sind durch Bek des RrK 
v. 17. 6. 91 (R3l 147) getroffen worden. 
II. Die Vorschriften über die aus Reichs- 
fonds nicht zu erstattenden Kosten, zumal 
darüber, welche Kosten den Besitzern der betreffen- 
den Tiere und Räumlichkeiten oder den Gemein- 
den bezw. der örtlichen Pol Verwaltung oder end- 
lich der Staatskasse zur Last fallen, sind nach § 7 
des Rinderpeste von den Einzelstaaten 
zu treffen. Diese Frage wird, wo es an besonderen 
  
Vorschriften fehlt, nach den bestehenden allge- 
meinen Bestimmungen über die Aufbringung der 
Kosten polizeilicher Maßregeln zu entscheiden sein. 
1. In Preußen sind neuere gesetzliche Be- 
stimmungen über die Aufbringung dieser Kosten 
nicht ergangen. Demgemäß kommen die älteren 
gesetzlichen Vorschriften hier in Betracht. Einzelne 
solche Vorschriften über die Beteiligung der Kreise 
bezw. Gemeinden an den Rinderpestkosten ent- 
halten das „Patent und Instruktion wegen Ab- 
wendung der V. v. 2. 4. 1803“ (N. C. C. X 2697), 
dessen Geltungsbereich sich nur auf die am Tage 
seines Erlasses schon zur Monarchie gehörig ge- 
wesenen Landesteile erstreckt, in den § 115, 
116, 118 und 122 — sie sind zum Teil veraltet. 
Ferner die V, betr. Maßregeln gegen die Rinder- 
pest im ehemaligen Königreich Hannover, v. 3. 1. 
67 (GS 23) im 5 5 und die V über die Kosten 
der örtlichen Pol Verwaltung in den 1866 neu 
erworbenen Landesteilen v. 20. 9. 67 (GS 817) 
im # 3. Da diese nicht ausreichen, tritt das G 
über die Pol Verwaltung v. 11. 3. 50 (GCGS 265) 
ein, nach dessen § 3 Kosten für Maßregeln, welche 
ausschließlich oder vorzugsweise dem lokalen In- 
teresse der einzelnen Gemeinden bezw. der ein- 
zelnen Ortspolizeibezirke dienen, im allgemeinen 
diesen, Kosten dagegen für Maßregeln, welche im 
Interesse des ganzen Staates oder doch eines 
größeren Landesteils angeordnet werden, der 
Staatskasse zur Last fallen. Bei der Schwierig- 
keit, immer zwischen orts-- und landespolizeilichem 
Interesse zutreffend zu unterscheiden, sind die 
Landespolizeibehörden durch Zirkular Vfg v. 19. 1. 
72 (Schlußsatz) angewiesen, im Zweifelfalle die 
Entscheidung des Ressort Min einzuholen. Alle 
Kosten, welche weder dem Reiche, noch der Staats- 
kasse, noch der Gemeinde bezw. dem ortspolizei- 
lichen Bezirke zur Last fallen, sind von den Be- 
sitzern der betreffenden Tiere und Räumlichkeiten 
WWebge S 
. Von den übrigen Staaten haben diese Kosten- 
frage nur Baden (V des ken diese 8 Len- 
derpest, hier das Entschädigungsverfahren betr., 
v. 30. 12. 71 [GVl 1872, 510) und Mecklen- 
burg-Schwerin (Vd. Min, betr. die Kosten 
der Maßregeln zur Unterdrückung der Rinderpest, 
v. 31. 1. 71 [Reg Bl 931) neuerdings geregelt. 
3. Vereinzelte Anhaltspunkte geben indes manche der 
Ausführungsverordnungen, welche einige andere Staaten 
zu dem Rinderpestgesetz erlassen haben, so Bavern: 
Min Bek v. 8. 8. 73 (Maßregeln gegen die Rinderpest, hier 
den Vollzug der rev. Instr v. 9. 6 73 betr. [RBl. 12580) 
und v. 20. 12. 79 (Maßregeln gegen B., hier die tierärgt 
lichen Besichtigungsgebühren bei der Grenzkontrolle betr. 
(GB#l 1536|0) Württemberg: Bfsg d. Min Inn. 
betr. Maßregeln gegen die Rinderpest, v. 23. 2. 72 (Regnl 
59), betr. Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinder- 
vest von Oesterreich-Ungarn, v. 8. 8. 79 (Regn# 149) und 
Bek d. Min Inn, betr. Maßregeln gegen die Rindervest, 
v. 22. 10. 79 (ABl 370); Baden: Vo.g Min Inn, Maß- 
regeln gegen die Rinderpest betr, v. 22. ö. 71 (GVBI 121) 
Hessen: V'g d. Min Inn und der Justiz, betr. Maß- 
regeln gegen die Rinderpest, v. 15. 2. 81 (An#l Nr. 77); 
Sachsen-Meiningen: Vlg des Staats Min, Ab- 
teilung des Innern, betr. Maßregeln gegen die Rinderpest, 
v. 17. 2. 77 (Reg Bl 203) und Reuß ä. L.: Reg B, betr. 
chelneren die Kinorrre. v. 7. 3. 77 (GES 3). 
. Zuwiderhaudlungen gegen die - 
maßnahmen. Ein besonderes RG benSchos-
	        
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