Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Biehseuchen 
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dem 7. 4. 05 (REnl 233) und für den Reg Bezirk Stade 
unter dem 21. 10. 10 (MG 1093), der ansteckende Schei- 
denkatarrh der Ninder für Sachsen-Atenburg unter dem 
28. 6. 04 (Röonl 252) anzeigepflichtig gemacht worden. 
Die Polizeibehörde ist verpflichtet, 
aus Anlaß der ihr durch die Anzeige oder sonstwie 
gewordenen Kenntnis behufs sachverständiger Er- 
mittlung des Seuchenausbruchs oder Seuchen- 
verdachts den beamteten Tierarzt I/8 Ve- 
terinärwesen) zu zuziehen und gemäß dessen 
Gutachten die erforderlichen Maßregeln zu 
verfügen. In eiligen Fällen ist derselbe berechtigt, 
vorläufig schon selbständig dringliche Maßnahmen 
anzuordnen. Im Falle der Behinderung des 
beamteten Tierarztes oder aus sonstigen dringen- 
den Gründen dürfen andere approbierte Tierärzte 
zugezogen werden. Alle Viehmärkte sowie 
die Viehhöfe und Schlachthöfe ein- 
schließlich der öffentlichen Schlachthäuser sind durch 
beamtete Tierärzte zu beau ssichtigen. 
Diese Beaufsichtigung kann auf die zu Handels- 
zwecken oder zum öffentlichen Verkauf zusammen- 
gebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken 
öffentlich aufgestellten männlichen Zuchttiere, auf 
öffentliche Tierschauen, auf die durch obrigkeit- 
liche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen 
von Vieh, auf private Schlachthäuser und Gast- 
ställe, auf Ställe und Betriebe von Viehhändlern 
und Abdeckern sowie auf gewerbliche Viehmäste- 
reien ausgedehnt werden. 
2. Zum Schutze gegen die ständige Gefähr- 
dung der Viehbestände durch V. ist durch den 
# 17 die Anordnung einer Reihe weiterer 
Maßnahmen für zulässig erklärt worden: 
tierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem 
Verladen und vor oder nach dem Entladen 
im Eisenbahn= und Schiffsverkehr; Verbot oder 
Beschränkung des Treibens von Viehhändler- 
vieh auf öffentlichen Wegen und von Vieh auf 
dem Wege zum oder vom Markte; Beibringung 
von Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen für 
das im Besitze von Viehhändlern befindliche und 
für das auf Märkte oder öffentliche Tierschauen 
gebrachte Vieh; Führung von Kontrollbüchern 
durch die Viehhändler und Kennzeichnung von 
Vieh; Regelung der Einrichtung und des Betriebs 
von Molkereien, insbesondere von Sammelmol- 
kereien; Verbot des Umherziehens mit Zuchtheng- 
sten zum Decken von Stuten und Beschränkung 
des Handels mit nicht bestelltem Vieh; Ueber- 
wachung der beim Bergwerks= oder Schiffahrts- 
betrieb und der beim Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen benutzten Zugtiere; Bezeichnung der Hunde 
durch Halsbänder mit Namen und Wohnung des 
Besitzers; Einführung von Deckregistern für Pferde 
und Rindvieh, Herstellung von undurchlässigem 
Boden auf Viehladestellen für den öffentlichen 
Verkehr; Reinigung und Desinfektion der zur 
Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen. 
oder tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge 
mit Einschluß von Schiffen sowie der hierbei etwa 
benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der 
Ladeplätze; Regelung der Einrichtung und des 
Betriebs von Viehausstellungen, Viehmärkte, 
Biehhöfen, Schlachthöfen und gewerblichen 
Schlachtskätten; Regelung der Einrichtung und 
des Betriebs von Gastställen und Ställen von 
Viehhändlern; ingleichen der Anlagen zur ge- 
werbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung 
  
  
  
von Kadavern und tierischen Teilen; Regelung 
der Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern 
und Abfüllen in Gerbereien, Fell- und Häutehand- 
lungen; Regelung des Verkehrs mit V. Erregern; 
ingleichen der Herstellung und Verwendung von 
Impfstoffen; endlich Regelung des Gewerbebe- 
triebs der Viehkastrierer. 
3. Als Maßregeln, welche zum Schutze gegen eine 
besondere Seuchengefahr und für deren 
Dauer angeordnet werden können, sind (§55 18 
bis 30) bezeichnet: Absonderung, Bewachung oder 
polizeiliche Beobachtung der an der Seuche er- 
krankten, der verdächtigen und der für die Seuche 
empfänglichen Tiere, Beschränkungen des Per- 
sonenverkehrs innerhalb der Aufenthaltsstätten 
derartiger Tiere und auf öffentlichen Wegen sowie 
Verbot des Oeffnens oder Beseitigens der Ka- 
daver von solchen ohne polizeiliche Genehmigung; 
Beschränkungen der Benutzung, Verwertung und 
des Transports kranker oder verdächtiger Tiere, 
ihrer Kadaver, der von ihnen stammenden Er- 
zeugnisse und mit ihnen in Berührung gekommenen 
Gegenstände, Beschränkungen des Transports und 
der Benutzung der für die Seuche empfänglichen 
und solcher Tiere, die geeignet sind, die Seuche 
zu verschleppen; Verbot des gemeinschaftlichen 
Weideganges von Tieren aus den Viehbeständen 
verschiedener Besitzer und der Benutzung bestimm- 
ter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen 
Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwem- 
men und des Verkehrs mit seuchenkranken oder 
verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemein- 
schaftlichen Straßen und Triften, Verbot des 
freien Umherlaufens der Tiere mit Ausnahme 
der Katzen und des Geflügels; Sperre des Stalles 
oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder 
verdächtiger Tiere, des Gehöfts, des Ortes, der 
Weidefläche, der Feldmark oder eines ohne Rück- 
sicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten Gebiets 
gegen den Verkehr mit Tieren oder mit solchen 
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs 
sein können; Impfung der für die Seuche empfäng- 
lichen Tiere, tierärztliche Behandlung der erkrank- 
ten und der verdächtigen Tiere sowie Beschrän- 
kungen in der Befugnis zur Vornahme von Heil- 
versuchen; Tötung der an der Seuche erkrankten 
oder verdächtigen Tiere; unschädliche Beseitigung 
der Kadaver oder Kadaverteile, der Streu, des 
Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder 
verdächtigen Tieren; Reinigung und Desinfektion 
der Ställe, Standorte, Ladestellen, Marktplätze 
und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder 
von zusammengebrachten und für die Seuche 
empfänglichen Tieren benutzt sind, ingleichen der 
Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Ge- 
enstände, von denen anzunehmen ist, daß sie 
eunsteckungsstoffe enthalten, erforderlichenfalls end- 
lich auch von Tieren und Personen; Einstellung 
oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- 
und Wochenmärkte, der Körungen, Viehpverstei- 
erungen und öffentlichen Tierschauen; tierärztliche 
ntersuchung der am Seuchenort oder in dessen 
Umgebung vorhandenen, für die Seuche empfäng- 
lichen Tiere und öffentliche Bekanntmachung des 
Ausbruchs und, wenn sie geschehen, auch des 
Erlöschens der Seuche. 
4. Die Tötung, als der bedeutungsvollste 
Eingriff, darf nur in den Fällen verfügt 
werden, die in diesem Gesetze ausdrücklich 
 
	        
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