Biehseuchen
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dem 7. 4. 05 (REnl 233) und für den Reg Bezirk Stade
unter dem 21. 10. 10 (MG 1093), der ansteckende Schei-
denkatarrh der Ninder für Sachsen-Atenburg unter dem
28. 6. 04 (Röonl 252) anzeigepflichtig gemacht worden.
Die Polizeibehörde ist verpflichtet,
aus Anlaß der ihr durch die Anzeige oder sonstwie
gewordenen Kenntnis behufs sachverständiger Er-
mittlung des Seuchenausbruchs oder Seuchen-
verdachts den beamteten Tierarzt I/8 Ve-
terinärwesen) zu zuziehen und gemäß dessen
Gutachten die erforderlichen Maßregeln zu
verfügen. In eiligen Fällen ist derselbe berechtigt,
vorläufig schon selbständig dringliche Maßnahmen
anzuordnen. Im Falle der Behinderung des
beamteten Tierarztes oder aus sonstigen dringen-
den Gründen dürfen andere approbierte Tierärzte
zugezogen werden. Alle Viehmärkte sowie
die Viehhöfe und Schlachthöfe ein-
schließlich der öffentlichen Schlachthäuser sind durch
beamtete Tierärzte zu beau ssichtigen.
Diese Beaufsichtigung kann auf die zu Handels-
zwecken oder zum öffentlichen Verkauf zusammen-
gebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken
öffentlich aufgestellten männlichen Zuchttiere, auf
öffentliche Tierschauen, auf die durch obrigkeit-
liche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen
von Vieh, auf private Schlachthäuser und Gast-
ställe, auf Ställe und Betriebe von Viehhändlern
und Abdeckern sowie auf gewerbliche Viehmäste-
reien ausgedehnt werden.
2. Zum Schutze gegen die ständige Gefähr-
dung der Viehbestände durch V. ist durch den
# 17 die Anordnung einer Reihe weiterer
Maßnahmen für zulässig erklärt worden:
tierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem
Verladen und vor oder nach dem Entladen
im Eisenbahn= und Schiffsverkehr; Verbot oder
Beschränkung des Treibens von Viehhändler-
vieh auf öffentlichen Wegen und von Vieh auf
dem Wege zum oder vom Markte; Beibringung
von Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen für
das im Besitze von Viehhändlern befindliche und
für das auf Märkte oder öffentliche Tierschauen
gebrachte Vieh; Führung von Kontrollbüchern
durch die Viehhändler und Kennzeichnung von
Vieh; Regelung der Einrichtung und des Betriebs
von Molkereien, insbesondere von Sammelmol-
kereien; Verbot des Umherziehens mit Zuchtheng-
sten zum Decken von Stuten und Beschränkung
des Handels mit nicht bestelltem Vieh; Ueber-
wachung der beim Bergwerks= oder Schiffahrts-
betrieb und der beim Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen benutzten Zugtiere; Bezeichnung der Hunde
durch Halsbänder mit Namen und Wohnung des
Besitzers; Einführung von Deckregistern für Pferde
und Rindvieh, Herstellung von undurchlässigem
Boden auf Viehladestellen für den öffentlichen
Verkehr; Reinigung und Desinfektion der zur
Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen.
oder tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge
mit Einschluß von Schiffen sowie der hierbei etwa
benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der
Ladeplätze; Regelung der Einrichtung und des
Betriebs von Viehausstellungen, Viehmärkte,
Biehhöfen, Schlachthöfen und gewerblichen
Schlachtskätten; Regelung der Einrichtung und
des Betriebs von Gastställen und Ställen von
Viehhändlern; ingleichen der Anlagen zur ge-
werbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung
von Kadavern und tierischen Teilen; Regelung
der Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern
und Abfüllen in Gerbereien, Fell- und Häutehand-
lungen; Regelung des Verkehrs mit V. Erregern;
ingleichen der Herstellung und Verwendung von
Impfstoffen; endlich Regelung des Gewerbebe-
triebs der Viehkastrierer.
3. Als Maßregeln, welche zum Schutze gegen eine
besondere Seuchengefahr und für deren
Dauer angeordnet werden können, sind (§55 18
bis 30) bezeichnet: Absonderung, Bewachung oder
polizeiliche Beobachtung der an der Seuche er-
krankten, der verdächtigen und der für die Seuche
empfänglichen Tiere, Beschränkungen des Per-
sonenverkehrs innerhalb der Aufenthaltsstätten
derartiger Tiere und auf öffentlichen Wegen sowie
Verbot des Oeffnens oder Beseitigens der Ka-
daver von solchen ohne polizeiliche Genehmigung;
Beschränkungen der Benutzung, Verwertung und
des Transports kranker oder verdächtiger Tiere,
ihrer Kadaver, der von ihnen stammenden Er-
zeugnisse und mit ihnen in Berührung gekommenen
Gegenstände, Beschränkungen des Transports und
der Benutzung der für die Seuche empfänglichen
und solcher Tiere, die geeignet sind, die Seuche
zu verschleppen; Verbot des gemeinschaftlichen
Weideganges von Tieren aus den Viehbeständen
verschiedener Besitzer und der Benutzung bestimm-
ter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen
Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwem-
men und des Verkehrs mit seuchenkranken oder
verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemein-
schaftlichen Straßen und Triften, Verbot des
freien Umherlaufens der Tiere mit Ausnahme
der Katzen und des Geflügels; Sperre des Stalles
oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder
verdächtiger Tiere, des Gehöfts, des Ortes, der
Weidefläche, der Feldmark oder eines ohne Rück-
sicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten Gebiets
gegen den Verkehr mit Tieren oder mit solchen
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs
sein können; Impfung der für die Seuche empfäng-
lichen Tiere, tierärztliche Behandlung der erkrank-
ten und der verdächtigen Tiere sowie Beschrän-
kungen in der Befugnis zur Vornahme von Heil-
versuchen; Tötung der an der Seuche erkrankten
oder verdächtigen Tiere; unschädliche Beseitigung
der Kadaver oder Kadaverteile, der Streu, des
Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder
verdächtigen Tieren; Reinigung und Desinfektion
der Ställe, Standorte, Ladestellen, Marktplätze
und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder
von zusammengebrachten und für die Seuche
empfänglichen Tieren benutzt sind, ingleichen der
Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Ge-
enstände, von denen anzunehmen ist, daß sie
eunsteckungsstoffe enthalten, erforderlichenfalls end-
lich auch von Tieren und Personen; Einstellung
oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr-
und Wochenmärkte, der Körungen, Viehpverstei-
erungen und öffentlichen Tierschauen; tierärztliche
ntersuchung der am Seuchenort oder in dessen
Umgebung vorhandenen, für die Seuche empfäng-
lichen Tiere und öffentliche Bekanntmachung des
Ausbruchs und, wenn sie geschehen, auch des
Erlöschens der Seuche.
4. Die Tötung, als der bedeutungsvollste
Eingriff, darf nur in den Fällen verfügt
werden, die in diesem Gesetze ausdrücklich