Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
B16 
Viehseuchen 
  
der beteiligte Viehbesitzer zustimmt, durch den 
ersteren allein zu erfolgen (Ss 16—22). Die §§ 24 
bis 28 des AE bestimmen darüber, inwieweit die 
aus den Seuchenmaßregeln erwachsenden Kosten 
aus der Staatskasse zu bestreiten oder von den 
Unternehmern der beaussichtigten Betriebe oder 
Veranstaltungen, von den Tierbesitzern und end- 
lich von den Gemeinden und selbständigen Guts- 
bezirken zu tragen sind. Zu diesem Ausführungs- 
gesetz hat der Landwirtschafts min unter dem 
12.4. 12 Ausführungsbestimmungen 
(A# #A9 erlassen, in denen über die Form der 
„Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen“, die Stel- 
len, welche über Beschwerden gegen letztere zu 
entscheiden haben sowie über die Weise der Fest- 
stellung des Krankheitszustandes, der Schätzung 
und das Verfahren der PolBehörden bei Ent- 
schädigungsfällen die erforderlichen Vorschriften 
gegeben werden, und ferner eingehend klargelegt 
worden ist, wie bei der Ausführung der durch 
die #s5 16, 17 und 78 des V. G gegenüber der 
ständigen Seuchengefahr für zulässig erklärten 
Schutzmaßnahmen im Falle ihrer Anordnung und 
gegenüber der besonderen Seuchengefahr und 
deren Dauer (S# 18—61, 78 d. G) bei den ein- 
zelnen Seuchen in Preußen verfahren werden 
soll. Angefügt sind denselben Grundsätze für das 
Tuberkulosetilgungsverfahren und Anweisungen 
für das Desinfektionsverfahren und das Zer- 
legungsverfahren bei Viehseuchen. 
5 12. Anusführungsbestimmungen in anderen 
Sliedstaaten. In entsprechender Weise haben die 
übrigen Bundesstaaten entweder Ausführungsge- 
setze oder nur Ausführungsverordnungen zum V 
erlassen, welche die Organe, denen die Anordnung 
und Turchführung der Bekämpfungsmaßregeln 
in ihren Gebieten obliegen soll, sowie die näheren 
Vorschriften über das Verfahren und die Form, 
die innezuhalten sind, festlegen, vor allem auch, 
gemäß §& 67, die Bestimmungen darüber treffen, 
von wem die Entschädigung für Viehverluste zu 
gewähren, wie sie aufzubringen und im einzelnen 
Falle zu ermitteln und festzustellen ist und wann 
sie versagt werden soll, endlich wie die Frage der 
Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden 
Kosten geregelt werden soll. 
Zu diesem Zwecke sind in Bayern I. ein 
obayerisches Ausführungsgesetz“ v. 13. 8. 10 
(GVBl Nr. 50 S 615), 2. eine Kgl V über den 
Vollzug des V.G und des bayerischen AG #v. 
21. 4. 12 (GVBl Nr. 28 S 401), 3. eine Mini- 
sterialbekanntmachung v. 27. 4. 12 über den 
Vollzug des V.G und des bayerischen Ac# hierzu 
(GVBl Nr. 28 S 403) ergangen. Zur Mitwirkung 
bei der Bekämpfung der Tierseuchen ist überdies 
eine „Veterinärpolizeiliche Anstalt" durch Kgl V 
v. 5. 6. 13 errichtet worden. 
Sachsen hat das V. G durch die Ausführungs- 
V v. 7. 4. 12 (GVBl 56) und die Anleitungsver- 
ordnung v. 22. 4. 12 (522 II, V) eingeführt. 
Außerdem ist eine Ausführungs B über die Ent- 
schädigung für Viehverluste durch Seuchen v. 
6. 4. 12 (GVBll 51) ergangen. An Entschädigungs- 
vorschriften bestanden vorher schon das G, die 
infolge der Schutzimpfung gegen Lungenseuche 
zu gewährenden Entschädigungen betr., v. 22. 2.84 
(6BVBl 61) und das G, die Gewährung von Ent- 
schädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, 
beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene 
  
Pferde und für an Maul= und Klauenseuche ge- 
fallenes Rindvieh betr., v. 12. 5. 08 (GBBl S 222 
und 341). 
Württemberg hat ein ASG zum B. G 
v. 8. 7. 12 (Reg Bl 279) und eine Vig des Min Inn 
v. 11. 7. 12, betreffend Ausführungsvorschriften 
zum V.G (RegBl 293), Baden nur eine 
Vollzugs V v. 29. 4. 12 (GVBl 159) erlassen. 
Hessen hat ein AG# zum VE unter dem 
29. 4. 12, ein G, die Entschädigung für an Maul- 
und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betreffend, 
v. 29. 4. 12, ein G, betreffend die Entschädigung 
für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweine- 
rotlauf gefallene Tiere, v. 29. 4. 12 erlassen. 
Außerdem sind Ausführungsanweisungen zum VG- 
und zu den vorstehend genannten Gesetzen unter 
dem 30. 4. 12 ergangen. 
Das von Elsaß-Lothringen beschlossene 
Wel datiert v. ö. 8. 12(GBl 99), die Ausführungs V 
zu dem AE v. 10. 9. 12 (Zentral- und Bezirks- 
Amtsblatt 189). 
Auch von den übrigen Staaten hat ein Teil den Ge- 
setzesweg, ein Teil den Verordnungsweg beschritten. Sach- 
sen-- Weimar hat ein AE v. 27. 3. 12 zum B. G v. 
26. 6. 09 erlassen, außerdem ist dort eine Ministerial B v. 
27. 4. 12 zur Ausführung des B. Gesetzes und des Aus- 
führungsgesetzes (RegBl.l 1918 Nr. 14 S 205—219 und 
Reg Bl 1912 Nr. 15 S 225—440) ergangen. In Meck- 
len burg- Strelittz ist zur Ausführung des V. Gesetzes 
die B v. 9. 2. 12 sowie die „Biehseuchenpolizeiliche Anord- 
nung“ (Ausführungsanweisung) v. 29. 4. 12 erlassen; in 
Oldenburg ein G v. 13. 3. 12 (GBl Nr. 21, 98) und 
eine B v. 29. 4. 12 (GBl Nr. 42, 147). Das von Braun-. 
schweig erlassene AE# zum B. G datiert v. 1. 4. 12 (GB1 
Nr. 30), die Ergänzungen zu ersterem v. 12. 11. 12 (Nr. 62) 
und v. 26. 12. 12 (Nr. 700. Sachse -Meiningen 
hat die Einführung des B.E burch ein Ausschreiben des 
Min Inn v. 11. 4 12 (Samml. d. Cberbehörden Nr. 39) 
bewirkt; Sachsen --Altenburg durch ein A# o. 
25. 3. 12 (GS Stück V S 53) und die Gesamtministerial B 
v. 29. ö. 12 (G8 Stück X S2383). Iu Koburg- Go tbo 
ist ein G zur Ausführung des B.G unter dem 25. 3. 12 
gçeschaffen und eine V, betreffend Ausführungsvonchriften 
zum B. G v. 26. 6. 09, unter dem 1. 6. 12 ergangen. An- 
halt hat ein Ach zum V. G v. 22. 3. 12 (GS Nr. 1342, 
S 37) erlassen; Schwarzburg= Sondershausen 
ein solches v. 4. 4. 12 (GS# Nr. 30 S 151); Schw arz- 
burg--Rudolstadt v. 17. 2. 13 (GS VII St. v. I. 
1913). In Reuß ä. L. ist zunächst eine KReg B v. 20. 4. 12 
zur Ausführung des V. G (GS Nr. 8 S 55) ergangen, 
weiterhin ein A v. 4. 8. 12 (GS Nr. 12 S 127) und eine 
Reg B v. 24. 8. 12 erlassen; in Reuß j. L. ein AG v. 
8. 6. 12 (GS Nr. 804 S 40), ferner Ministerial B (Bieb- 
seuchenpolizeiliche Anordnung) v 17. 7. 12 und v. 11. 9. 12, 
sowie ein Ausführungserlaß zum B. G und den hierzu 
erlassenen Ausführungsvorschriften v. 15. 10. 12. Das 
Fürstentum Lipve hat ein Ach zum 30 unter dem 
20. 4. 12 (GS # Anlageband zu Nr. 12) erlassen, außer. 
dem eine viehseuchenpolizeiliche Anordnung v. 6. 5. 12 
(ebenda) und eine Vorschrift für Entschädigungen bei B. 
v. 22. 5. 12 (ebenda) bekannt gegeben; Schaum bur T 
Lippe zu dem B. Gein AGov. 11. 8. 12 (S. 2. Landes. 
verordnungen Nr. 10) beschlossen und Ausführungsbestim- 
mungen zu diesem unter dem 1. 5. 12 (ebenda Nr. 14) 
sestgelegt. Das in LOamburg erlassene Gesetz, beir. die 
Ausführung des B. G datiert v. 30. 10. 11 (G# 1911 I. Abt. 
Nr. 49), die Bek, betr. die Ausführung des B., v. 26. 6. ·00 
v. 1. 5. 12 (GS 10912 I. Abt. Nr. 20), das AG von Bre- 
men und ebenso die B, betr. die Ausführung des B. G,
	        
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