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Viehseuchen
der beteiligte Viehbesitzer zustimmt, durch den
ersteren allein zu erfolgen (Ss 16—22). Die §§ 24
bis 28 des AE bestimmen darüber, inwieweit die
aus den Seuchenmaßregeln erwachsenden Kosten
aus der Staatskasse zu bestreiten oder von den
Unternehmern der beaussichtigten Betriebe oder
Veranstaltungen, von den Tierbesitzern und end-
lich von den Gemeinden und selbständigen Guts-
bezirken zu tragen sind. Zu diesem Ausführungs-
gesetz hat der Landwirtschafts min unter dem
12.4. 12 Ausführungsbestimmungen
(A# #A9 erlassen, in denen über die Form der
„Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen“, die Stel-
len, welche über Beschwerden gegen letztere zu
entscheiden haben sowie über die Weise der Fest-
stellung des Krankheitszustandes, der Schätzung
und das Verfahren der PolBehörden bei Ent-
schädigungsfällen die erforderlichen Vorschriften
gegeben werden, und ferner eingehend klargelegt
worden ist, wie bei der Ausführung der durch
die #s5 16, 17 und 78 des V. G gegenüber der
ständigen Seuchengefahr für zulässig erklärten
Schutzmaßnahmen im Falle ihrer Anordnung und
gegenüber der besonderen Seuchengefahr und
deren Dauer (S# 18—61, 78 d. G) bei den ein-
zelnen Seuchen in Preußen verfahren werden
soll. Angefügt sind denselben Grundsätze für das
Tuberkulosetilgungsverfahren und Anweisungen
für das Desinfektionsverfahren und das Zer-
legungsverfahren bei Viehseuchen.
5 12. Anusführungsbestimmungen in anderen
Sliedstaaten. In entsprechender Weise haben die
übrigen Bundesstaaten entweder Ausführungsge-
setze oder nur Ausführungsverordnungen zum V
erlassen, welche die Organe, denen die Anordnung
und Turchführung der Bekämpfungsmaßregeln
in ihren Gebieten obliegen soll, sowie die näheren
Vorschriften über das Verfahren und die Form,
die innezuhalten sind, festlegen, vor allem auch,
gemäß §& 67, die Bestimmungen darüber treffen,
von wem die Entschädigung für Viehverluste zu
gewähren, wie sie aufzubringen und im einzelnen
Falle zu ermitteln und festzustellen ist und wann
sie versagt werden soll, endlich wie die Frage der
Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden
Kosten geregelt werden soll.
Zu diesem Zwecke sind in Bayern I. ein
obayerisches Ausführungsgesetz“ v. 13. 8. 10
(GVBl Nr. 50 S 615), 2. eine Kgl V über den
Vollzug des V.G und des bayerischen AG #v.
21. 4. 12 (GVBl Nr. 28 S 401), 3. eine Mini-
sterialbekanntmachung v. 27. 4. 12 über den
Vollzug des V.G und des bayerischen Ac# hierzu
(GVBl Nr. 28 S 403) ergangen. Zur Mitwirkung
bei der Bekämpfung der Tierseuchen ist überdies
eine „Veterinärpolizeiliche Anstalt" durch Kgl V
v. 5. 6. 13 errichtet worden.
Sachsen hat das V. G durch die Ausführungs-
V v. 7. 4. 12 (GVBl 56) und die Anleitungsver-
ordnung v. 22. 4. 12 (522 II, V) eingeführt.
Außerdem ist eine Ausführungs B über die Ent-
schädigung für Viehverluste durch Seuchen v.
6. 4. 12 (GVBll 51) ergangen. An Entschädigungs-
vorschriften bestanden vorher schon das G, die
infolge der Schutzimpfung gegen Lungenseuche
zu gewährenden Entschädigungen betr., v. 22. 2.84
(6BVBl 61) und das G, die Gewährung von Ent-
schädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung,
beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene
Pferde und für an Maul= und Klauenseuche ge-
fallenes Rindvieh betr., v. 12. 5. 08 (GBBl S 222
und 341).
Württemberg hat ein ASG zum B. G
v. 8. 7. 12 (Reg Bl 279) und eine Vig des Min Inn
v. 11. 7. 12, betreffend Ausführungsvorschriften
zum V.G (RegBl 293), Baden nur eine
Vollzugs V v. 29. 4. 12 (GVBl 159) erlassen.
Hessen hat ein AG# zum VE unter dem
29. 4. 12, ein G, die Entschädigung für an Maul-
und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betreffend,
v. 29. 4. 12, ein G, betreffend die Entschädigung
für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweine-
rotlauf gefallene Tiere, v. 29. 4. 12 erlassen.
Außerdem sind Ausführungsanweisungen zum VG-
und zu den vorstehend genannten Gesetzen unter
dem 30. 4. 12 ergangen.
Das von Elsaß-Lothringen beschlossene
Wel datiert v. ö. 8. 12(GBl 99), die Ausführungs V
zu dem AE v. 10. 9. 12 (Zentral- und Bezirks-
Amtsblatt 189).
Auch von den übrigen Staaten hat ein Teil den Ge-
setzesweg, ein Teil den Verordnungsweg beschritten. Sach-
sen-- Weimar hat ein AE v. 27. 3. 12 zum B. G v.
26. 6. 09 erlassen, außerdem ist dort eine Ministerial B v.
27. 4. 12 zur Ausführung des B. Gesetzes und des Aus-
führungsgesetzes (RegBl.l 1918 Nr. 14 S 205—219 und
Reg Bl 1912 Nr. 15 S 225—440) ergangen. In Meck-
len burg- Strelittz ist zur Ausführung des V. Gesetzes
die B v. 9. 2. 12 sowie die „Biehseuchenpolizeiliche Anord-
nung“ (Ausführungsanweisung) v. 29. 4. 12 erlassen; in
Oldenburg ein G v. 13. 3. 12 (GBl Nr. 21, 98) und
eine B v. 29. 4. 12 (GBl Nr. 42, 147). Das von Braun-.
schweig erlassene AE# zum B. G datiert v. 1. 4. 12 (GB1
Nr. 30), die Ergänzungen zu ersterem v. 12. 11. 12 (Nr. 62)
und v. 26. 12. 12 (Nr. 700. Sachse -Meiningen
hat die Einführung des B.E burch ein Ausschreiben des
Min Inn v. 11. 4 12 (Samml. d. Cberbehörden Nr. 39)
bewirkt; Sachsen --Altenburg durch ein A# o.
25. 3. 12 (GS Stück V S 53) und die Gesamtministerial B
v. 29. ö. 12 (G8 Stück X S2383). Iu Koburg- Go tbo
ist ein G zur Ausführung des B.G unter dem 25. 3. 12
gçeschaffen und eine V, betreffend Ausführungsvonchriften
zum B. G v. 26. 6. 09, unter dem 1. 6. 12 ergangen. An-
halt hat ein Ach zum V. G v. 22. 3. 12 (GS Nr. 1342,
S 37) erlassen; Schwarzburg= Sondershausen
ein solches v. 4. 4. 12 (GS# Nr. 30 S 151); Schw arz-
burg--Rudolstadt v. 17. 2. 13 (GS VII St. v. I.
1913). In Reuß ä. L. ist zunächst eine KReg B v. 20. 4. 12
zur Ausführung des V. G (GS Nr. 8 S 55) ergangen,
weiterhin ein A v. 4. 8. 12 (GS Nr. 12 S 127) und eine
Reg B v. 24. 8. 12 erlassen; in Reuß j. L. ein AG v.
8. 6. 12 (GS Nr. 804 S 40), ferner Ministerial B (Bieb-
seuchenpolizeiliche Anordnung) v 17. 7. 12 und v. 11. 9. 12,
sowie ein Ausführungserlaß zum B. G und den hierzu
erlassenen Ausführungsvorschriften v. 15. 10. 12. Das
Fürstentum Lipve hat ein Ach zum 30 unter dem
20. 4. 12 (GS # Anlageband zu Nr. 12) erlassen, außer.
dem eine viehseuchenpolizeiliche Anordnung v. 6. 5. 12
(ebenda) und eine Vorschrift für Entschädigungen bei B.
v. 22. 5. 12 (ebenda) bekannt gegeben; Schaum bur T
Lippe zu dem B. Gein AGov. 11. 8. 12 (S. 2. Landes.
verordnungen Nr. 10) beschlossen und Ausführungsbestim-
mungen zu diesem unter dem 1. 5. 12 (ebenda Nr. 14)
sestgelegt. Das in LOamburg erlassene Gesetz, beir. die
Ausführung des B. G datiert v. 30. 10. 11 (G# 1911 I. Abt.
Nr. 49), die Bek, betr. die Ausführung des B., v. 26. 6. ·00
v. 1. 5. 12 (GS 10912 I. Abt. Nr. 20), das AG von Bre-
men und ebenso die B, betr. die Ausführung des B. G,