Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Viehversicherung — Vogelschutz 
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Mark zugewendet. Wenn die Verbandsumlage 
20 Pfg. auf 100 Mk. Versicherungswert übersteigt, 
wird der überschießende Betrag aus der Staats- 
kasse gedeckt. Ferner wurden den Gemeinden mit 
Versicherungsanstalten Beihilfen zur teilweisen 
Bestreitung der Kosten für die vorgeschriebene 
tierärztliche Behandlung in Aussicht gestellt. 
Die Zahl der Orts V. Anstalten betrug 1912: 443. Bei 
den Anstallen sind 38 392 Viehbesitzer beieiligt. Bersichert 
sind 140 405 Stück Rindvieh mit einem Gesamtversicherungs- 
werte von 65 440 215 Mk., so daß auf ein Stück ein Wert 
von 438 Mk. trifft. Die Entschädigungen betrugen 1 359 930 
Mark, sonach 339 Mk. 98 Pfg. auf 1 Stück bei 4000 Schadens- 
fällen. Die Versicherungsumlage für das Jahr 1912 stellte 
sich auf 83 Pfg. pro 100 Mk. Versicherungssumme. 
§s# 7. Die bayverischen staatlich geleiteten Lau- 
des= Bieh-= und Pferdeversicherungsanstalten. 
I. In Bayern machte sich das Bedürfnis einer 
angemessenen Organisation des V. Wesens in den 
letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts immer 
fühlbarer. Bayern besaß im Jahre 1892 3 337 978 
Stück Rindvieh und brachte große Opfer, seine 
wertvollen Viehschläge immer mehr zu verbessern. 
Außerdem herrscht in Bayern der Mittel- und 
Kleinbesitz vor. Für die Versicherung bei pri- 
vaten Versicherungsgesellschaften bestand wenig 
Neigung. Im Jahre 1892 waren bei diesen 
nur 0,15% des Gesamtrindviehbestandes ver- 
sichert. 
1. Dagegen entstanden örtliche Versiche- 
rungsvereine, welche sich mehr und mehr aus- 
breiteten. Diesen Vereinen standen wesentliche 
Vorzüge zur Seite, insbesondere die Möglichkeit 
einer zweckmäßigen Berücksichtigung der örtlichen 
Verhältnisse, geringe Verw Kosten, die wirksame 
gegenseitige Kontrolle der Vereinsmitglieder, 
durch welche die mißbräuchliche Ausbeutung der 
Versicherung ferngehalten und die pflegliche Be- 
handlung der versicherten Tiere gefördert wird. 
Diese Vorzüge wurden aber durch die Nachteile 
aufgewogen, welche durch die Beschränktheit des 
Versicherungsgebietes der Ortsvereine entstanden. 
Bei größeren, in rascher Reihenfolge eingetretenen 
Unglücksfällen erwiesen sich die Vereine oft nicht 
mehr als lebensfähig und mußten ihre Tätigkeit 
gerade in dem Augenblick einstellen, in welchen 
ihre Hilfe am dringendsten benötigt gewesen wäre. 
Um die Leistungsfähigkeit der Orts V. Vereine 
zu erhöhen und den letzteren eine feste Grundlage 
zu geben, wurde durch das G v. 11. 5. 96, die 
V. Anstalt betr. (Neufassung v. 4. 4. 10, abgeändert 
durch G v. 2. 11. 12), eine öffentliche Landes- 
Versicherungs-Anstalt unter staatlicher 
Leitung in das Leben gerufen. Diese An- 
stalt beruht auf dem Grundsatze vollster Frei- 
willigkeit und Gegenseitigkeit. Wie der Lan- 
desverband in Baden, so dient auch sie den 
Ortsvereinen zur Rückversicherung. Während 
aber in Baden anfänglich der Ortsverein nur 
ein Viertel der geleisteten Entschädigung von 
vornherein zu übernehmen hatte, übernahm in 
Bayern der Landesverband die Hälfte der gesam- 
ten Entschädigung. Die Ortsvereine mußten vor- 
weg die andere Entschädigungshälfte übernehmen 
und waren demnach in höherem Maße direkt am 
jeweiligen Gesamtschaden des Vereinsbezirkes in- 
teressiert, als in Baden. Seit 1. 11. 12 übernimmt 
jedoch die Landesanstalt den ganzen Entschä- 
digungsaufwand und erhebt hiezu die er- 
  
forderlichen Umlagen von jedem Verein nach 
seiner eigenen Versicherungsgefahr, die im allge- 
meinen nach seinem fünfjährigen Schadensdurch- 
schnitt bemessen wird. 
Die Verwaltung und rechtswirksame Ver- 
tretung der Anstalt ist der königlichen Ver- 
sicherungskammer übertragen. Für die 
VerwKosten entrichtet die V.-Anstalt eine jähr- 
liche Aversalsumme mit 2 Pfg. auf 100 Mk. der 
Versicherungssumme. 
2. Die bayerische Landesanstalt befaßt sich mit 
der Versicherung gegen Verluste, welche durch 
Umstehen oder Notschlachtung von 
Rindvieh und Ziegen oder dadurch ent- 
stehen, daß das Fleisch eines geschlachteten Rindes 
polizeilich beanstandet wird (Schlachtviehver- 
sicherung). 
Im Gegensatz zu dem badischen Gesetz enthält 
das bayerische Gesetz keine nähere Feststellung der 
Versicherungsbedingungen. Letztere werden durch 
das Normalstatut geregelt. Seit 1. 11. 12 
kann die Anstaltsverwaltung auch Abweichungen 
hiervon zulassen. Der Landesanstalt wurde vom 
Staat ein Stammkapital von 500 000 Mk. zuge- 
wiesen; außerdem wird vom Staate ein jähr- 
licher Zuschuß von 140 000 Mk. geleistet. 
Die Kassageschäfte der Versicherungsanstalt 
werden von der königl. Bank besorgt. Rückstän- 
dige Beiträge werden von den Rentämtern bei- 
getrieben. Der V. Anstalt ist Gebührenfreiheit 
zugestanden. 
I. Seit 1. 11. 00 besteht neben der V. Anstalt 
auch noch eine selbständige Pferdeversiche- 
rungsanstalt, die auf vollständig gleichen 
Grundsätzen beruht und ganz gleich wie diese 
eingerichtet ist. (G v. 15. 4. 00 in der Fassung 
v. 4. 4. 10.) 
III. Der buyerischen Landesanstalt haben am 31. 10. 13 
1661 Vereine mit 61 064 Versicherten, 301 477 versicherten 
Tieren und 97777 960 Mk. Versicherungssumme angehört. 
Die bayerische Pferdeversicherungsanstalt zählte am 31. 
10. 13 503 Vereine mit 41 331 Versicherten, 94 651 ver- 
sicherten Pferden und 74 168 950 Mk. Versicherungssumme. 
von Haag.9 
Viehzãhlung 
Verwaltungsstatistik; Viehversicherung 
Vogelschutz 
56ü 1. Einleitung; Strasschutz. # 2. Reichsrecht. # 3. Aus- 
nahmevorschriften. # 4. Landesrecht. 5. Tauben (Brief- 
tauben). 
5 1. Einleitung: Strafschutz. 
I. Die dem V. dienende PolGesetzgebung be- 
ruht auf der Unterscheidung zwischen nützlichen 
oder doch unschädlichen und zwischen schädlichen 
Vögeln. Eine vom preuß. Landwirtschafts Min 
zum Zweck positiver Maßnahmen für den V. er- 
lassene Vfig v. 18. 3. 04 (Mli V 123) enthält je-
	        
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