Viehversicherung — Vogelschutz
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Mark zugewendet. Wenn die Verbandsumlage
20 Pfg. auf 100 Mk. Versicherungswert übersteigt,
wird der überschießende Betrag aus der Staats-
kasse gedeckt. Ferner wurden den Gemeinden mit
Versicherungsanstalten Beihilfen zur teilweisen
Bestreitung der Kosten für die vorgeschriebene
tierärztliche Behandlung in Aussicht gestellt.
Die Zahl der Orts V. Anstalten betrug 1912: 443. Bei
den Anstallen sind 38 392 Viehbesitzer beieiligt. Bersichert
sind 140 405 Stück Rindvieh mit einem Gesamtversicherungs-
werte von 65 440 215 Mk., so daß auf ein Stück ein Wert
von 438 Mk. trifft. Die Entschädigungen betrugen 1 359 930
Mark, sonach 339 Mk. 98 Pfg. auf 1 Stück bei 4000 Schadens-
fällen. Die Versicherungsumlage für das Jahr 1912 stellte
sich auf 83 Pfg. pro 100 Mk. Versicherungssumme.
§s# 7. Die bayverischen staatlich geleiteten Lau-
des= Bieh-= und Pferdeversicherungsanstalten.
I. In Bayern machte sich das Bedürfnis einer
angemessenen Organisation des V. Wesens in den
letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts immer
fühlbarer. Bayern besaß im Jahre 1892 3 337 978
Stück Rindvieh und brachte große Opfer, seine
wertvollen Viehschläge immer mehr zu verbessern.
Außerdem herrscht in Bayern der Mittel- und
Kleinbesitz vor. Für die Versicherung bei pri-
vaten Versicherungsgesellschaften bestand wenig
Neigung. Im Jahre 1892 waren bei diesen
nur 0,15% des Gesamtrindviehbestandes ver-
sichert.
1. Dagegen entstanden örtliche Versiche-
rungsvereine, welche sich mehr und mehr aus-
breiteten. Diesen Vereinen standen wesentliche
Vorzüge zur Seite, insbesondere die Möglichkeit
einer zweckmäßigen Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse, geringe Verw Kosten, die wirksame
gegenseitige Kontrolle der Vereinsmitglieder,
durch welche die mißbräuchliche Ausbeutung der
Versicherung ferngehalten und die pflegliche Be-
handlung der versicherten Tiere gefördert wird.
Diese Vorzüge wurden aber durch die Nachteile
aufgewogen, welche durch die Beschränktheit des
Versicherungsgebietes der Ortsvereine entstanden.
Bei größeren, in rascher Reihenfolge eingetretenen
Unglücksfällen erwiesen sich die Vereine oft nicht
mehr als lebensfähig und mußten ihre Tätigkeit
gerade in dem Augenblick einstellen, in welchen
ihre Hilfe am dringendsten benötigt gewesen wäre.
Um die Leistungsfähigkeit der Orts V. Vereine
zu erhöhen und den letzteren eine feste Grundlage
zu geben, wurde durch das G v. 11. 5. 96, die
V. Anstalt betr. (Neufassung v. 4. 4. 10, abgeändert
durch G v. 2. 11. 12), eine öffentliche Landes-
Versicherungs-Anstalt unter staatlicher
Leitung in das Leben gerufen. Diese An-
stalt beruht auf dem Grundsatze vollster Frei-
willigkeit und Gegenseitigkeit. Wie der Lan-
desverband in Baden, so dient auch sie den
Ortsvereinen zur Rückversicherung. Während
aber in Baden anfänglich der Ortsverein nur
ein Viertel der geleisteten Entschädigung von
vornherein zu übernehmen hatte, übernahm in
Bayern der Landesverband die Hälfte der gesam-
ten Entschädigung. Die Ortsvereine mußten vor-
weg die andere Entschädigungshälfte übernehmen
und waren demnach in höherem Maße direkt am
jeweiligen Gesamtschaden des Vereinsbezirkes in-
teressiert, als in Baden. Seit 1. 11. 12 übernimmt
jedoch die Landesanstalt den ganzen Entschä-
digungsaufwand und erhebt hiezu die er-
forderlichen Umlagen von jedem Verein nach
seiner eigenen Versicherungsgefahr, die im allge-
meinen nach seinem fünfjährigen Schadensdurch-
schnitt bemessen wird.
Die Verwaltung und rechtswirksame Ver-
tretung der Anstalt ist der königlichen Ver-
sicherungskammer übertragen. Für die
VerwKosten entrichtet die V.-Anstalt eine jähr-
liche Aversalsumme mit 2 Pfg. auf 100 Mk. der
Versicherungssumme.
2. Die bayerische Landesanstalt befaßt sich mit
der Versicherung gegen Verluste, welche durch
Umstehen oder Notschlachtung von
Rindvieh und Ziegen oder dadurch ent-
stehen, daß das Fleisch eines geschlachteten Rindes
polizeilich beanstandet wird (Schlachtviehver-
sicherung).
Im Gegensatz zu dem badischen Gesetz enthält
das bayerische Gesetz keine nähere Feststellung der
Versicherungsbedingungen. Letztere werden durch
das Normalstatut geregelt. Seit 1. 11. 12
kann die Anstaltsverwaltung auch Abweichungen
hiervon zulassen. Der Landesanstalt wurde vom
Staat ein Stammkapital von 500 000 Mk. zuge-
wiesen; außerdem wird vom Staate ein jähr-
licher Zuschuß von 140 000 Mk. geleistet.
Die Kassageschäfte der Versicherungsanstalt
werden von der königl. Bank besorgt. Rückstän-
dige Beiträge werden von den Rentämtern bei-
getrieben. Der V. Anstalt ist Gebührenfreiheit
zugestanden.
I. Seit 1. 11. 00 besteht neben der V. Anstalt
auch noch eine selbständige Pferdeversiche-
rungsanstalt, die auf vollständig gleichen
Grundsätzen beruht und ganz gleich wie diese
eingerichtet ist. (G v. 15. 4. 00 in der Fassung
v. 4. 4. 10.)
III. Der buyerischen Landesanstalt haben am 31. 10. 13
1661 Vereine mit 61 064 Versicherten, 301 477 versicherten
Tieren und 97777 960 Mk. Versicherungssumme angehört.
Die bayerische Pferdeversicherungsanstalt zählte am 31.
10. 13 503 Vereine mit 41 331 Versicherten, 94 651 ver-
sicherten Pferden und 74 168 950 Mk. Versicherungssumme.
von Haag.9
Viehzãhlung
Verwaltungsstatistik; Viehversicherung
Vogelschutz
56ü 1. Einleitung; Strasschutz. # 2. Reichsrecht. # 3. Aus-
nahmevorschriften. # 4. Landesrecht. 5. Tauben (Brief-
tauben).
5 1. Einleitung: Strafschutz.
I. Die dem V. dienende PolGesetzgebung be-
ruht auf der Unterscheidung zwischen nützlichen
oder doch unschädlichen und zwischen schädlichen
Vögeln. Eine vom preuß. Landwirtschafts Min
zum Zweck positiver Maßnahmen für den V. er-
lassene Vfig v. 18. 3. 04 (Mli V 123) enthält je-