Vogelschutz — Volksschulwesen 823
einzelne Ausnahmen von den obigen Schutzvor-
schriften zu wissenschaftlichen oder
Lehrzwecken, zur Wiederbevölkerung mit
einzelnen Vogelarten sowie im Interesse des
Fanges, Verkaufes und Haltens von Stuben-
vögeln für bestimmte Oertlichkeiten bewilligen.
Für den Krammetsvogelfang hatte
das Gesetz von 1888 in §# 8 eine die Beibehaltung
zulassende Vorschrift getroffen. Diese ist in dem
Gvon 1908 gestrichen. Indem das neue Gesetz
gleichzeitig das Verbot von Fangen mit Schlingen
allgemein, auch für jagdbare Vögel, aufstellt
(vgl. oben § 2), ist dadurch der Fang von Kram-
metsvögeln im Dohnenstiege reichsgesetzlich ver-
boten. Wo aber der Krammetsvogel jagdbar ist,
wie z. B. in Preußen, Bayern, Sachsen, Elsaß-
Lothringen, bleiben die übrigen Arten der Er-
legung gestattet (Fang mit Netzen, Gebrauch der
Schußwaffe), und die Schonzeit ist nicht die oben
angegebene, sondern richtet sich nach der landes-
rechtlichen Jagdgesetzgebung.
# 4. Landesrecht. Von den weiter gehende
Schutzvorschriften enthaltenden, daher nach & 9
RV unberührt bleibenden landesgesetzlichen Be-
stimmungen kommen namentlich diejenigen in
Betracht, die das Erlegen gewisser Vogelarten
unbedingt untersagen oder an strengere Bedin-
gungen knüpfen. Für Preußen ist §# 33 des Feld-
und ForstvolizeiG v. 1. 4. 80 zu erwähnen, der
namentlich die Vogelstellerei auf fremden Grund-
stücken untersagt. Das Fangen von Singvö-
geln ist vielfach während des ganzen Jahres
verboten, so in Bayern (V v. 19. 10. 08), Sachsen
(Gv. 22. 7. 76), Württemberg (V v. 27. 2. 09),
Baden (V v. 17. 4. 09), Hessen (Gv. 7. 4. 37).
Für Elsaß-Lothringen sind die G v. 2. 7. 90 und
1. 6. 09 sowie die Min V v. 16. 7. 90 zu ver-
gleichen. Das für die Vögel wie für die Jagd
besonders gefährliche Umherschweifenlassen von
Hunden und Katzen ist teils unter Strafe
gestellt (so in § 8 der obigen württ. V), teils
ist den Jagdberechtigten die Erlegung gestattet,
so nach dem noch geltenden § 65 ALR II 16.
Wegen des Rechtszustandes in den übrigen preu-
ßischen Provinzen Jagd § 10 (Band II, 467).
Daneben kommt, auch für Nichtjagdberechtigte der
5228 BG#Bin Betracht, doch sind die Voraussetzun-
gen seiner Anwendbarkeit im Einzelfall oft strittig.
5 5. Tauben (Brieftauben). Herrenlose Tau-
ben unterliegen der Aneignung des Besitznehmers
nach 8 958 BGB. Betreffs der Aneignung der
einem anderen gehörigen, im Freien betroffenen
Tauben verbleibt es nach a 130 Ec z. BGWB
bei den Bestimmungen der Landesgesetzgebung.
Dadurch sind u. a. gedeckt die Vorschriften des
preuß. ALK 19 55 111—113, wonach Tauben, die
jemand hält, ohne ein Recht dazu zu haben, wenn
sie im Freien betroffen werden, Gegenstand des
Tierfanges sind; und daß, soweit Provinzialgesetze
nicht ein anderes bestimmen, nur die Besitzer
oder Pächter tragbarer Grundstücke in der Feld-
flur zum Taubenhalten berechtigt sind. Ebenso
gilt weiter die Vorschrift in § 40 der preuß. Feld-
polizei O v. 1. 11. 47, wonach durch Gemeinde-
beschluß mit Bestätigung der Regierung (setzt des
Kreisausschusses) auch Tauben, die im Besitze
Berechtigter stehen, wenn sie zur Saat= und
Erntezeit im Freien betroffen werden, zum Ge-
genstande des Tierfanges erklärt werden können.
Ein besonderer Schutz ist den Militärbriesf-
tauben durch das R v. 28. 5. 94 gewährt,
das sind solche, die der Militär-(Marine-)Verwal-
tung gehören, oder ihr gemäß der von ihr erlasse-
nen Vorschriften zur Verfügung gestellt und von
ihr abgestempelt sind (§ 3 des Gesetzes). Die
Vorschriften der Landesgesetze, wonach das
Recht, Tauben zu halten, beschränkt ist und im
Freien betroffene Tauben dem freien Tierfange
unterliegen, finden auf Militärbrieftauben keine
Anwendung. Dasselbe gilt von landesgesetzlichen
Vorschriften, wonach Tauben, die in ein fremdes
Taubenhaus übergehen, dessen Eigentümer ge-
hören. Landesgesetzliche Sperrzeiten für den
Taubenflug gelten für die Reiseflüge der Militär-
brieftauben nicht, die Sperrzeiten für sie dürfen
nur einen zusammenhängenden Zeitraum von
höchstens 10 Tagen im Frühjahr und Herbst
umfassen. Privatpersonen gehörige Militärbrief-
tauben genießen den Schutz des Gesetzes erst
dann, wenn in ortsüblicher Art bekannt gemacht
ist, daß der Pächter seine Tauben der Militär-
verwaltung zur Verfügung gestellt hat.
Literatur: Hennicke, Handbuch des Bogel-
schutes, 1912; Galli, Erläut. z. Bogelschutzgesetz in
Stengleins Kommentar zu den strafrechtl. Neben-
gesetzen des Deutschen Reichs", I. Nr. 20; Erläuterte Aus-
gaben des Reichsgesetzes von v. Welser (Beck), von
Heindl! (Schweitzer), beide 1909; v. Boxberger
(Guttentag), 1908: Bruck, Vogelschutzgesetzgebung in
Elsaß-Lotbringen, 1907. Hermes.
Volksschulwesen
#56 1. Geschichtliche Entwicklung. # 2. Allgemeines. 1 3.
Schulpflicht. ## 4. Schulversäumnis. ## 5. Schulbezirk.
# 6. Schulverband und Schule. 1 7. Konfessionelle Ver-
hältnisse. # 8. Schulvermögen. 1 . Ortsschulverwaltung.
5 10. Die innere Einrichtung der Bolksschule. 1# 11. Unter-
richtsgegenstände. # 12. Schulzucht. 1 13. Schulbehörden.
511. Schulaufsicht. “
I2Sch = Volksschule: Sch = Schule: L = Lehrer; SchuG#
= Preuß. Volksschulunterhaltungsgesetz v. 28. 6. 06.11).
5s 1. Geschichtliche Entwicklung.
I. Karl der Große hat den Gedanken des Volks-
Unterrichts zuerst gefaßt, aber nicht durchführen
können. Im Mittelalter sah die Kirche (c. 3 X 3, 1;
1) Einzelheiten:
Ausschulungen 1 8 Z. 2b Schulaussicht 1 1 II, 12 I,
Aeußere Schulangelegenhei- #13, 1 14
ten 1 14 Schuldeputation 39 1, 1 13
Dissidenten 1 3 I, 17 I g8. 4
Schulinspektoren # 13
Schulzwang # 2 I, 4 3
Simultanschule 1 7 I, II
Sonntagsschule 1 1 III,
Ferien 3 10 Z. 1
Geschlechter (Trennung) & 10
Hilfsschulen 83 1 1
Kirche 1# 1, 14; val. Religi-
onsunterricht *2 I
Küsterschulen 1 1 I, 1 8 Statistik 12 III, 1 7 1, 110
8. 2e 3. 1, 1 13 Z. 3
Unterrichtssprache 11
Züchtigungsrecht 1 12
Religionsunterricht à 1 I,
III, 1 3 I 1, 17I1, II,
* 11 I, II, 1 14