Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Vogelschutz — Volksschulwesen 823 
  
einzelne Ausnahmen von den obigen Schutzvor- 
schriften zu wissenschaftlichen oder 
Lehrzwecken, zur Wiederbevölkerung mit 
einzelnen Vogelarten sowie im Interesse des 
Fanges, Verkaufes und Haltens von Stuben- 
vögeln für bestimmte Oertlichkeiten bewilligen. 
Für den Krammetsvogelfang hatte 
das Gesetz von 1888 in §# 8 eine die Beibehaltung 
zulassende Vorschrift getroffen. Diese ist in dem 
Gvon 1908 gestrichen. Indem das neue Gesetz 
gleichzeitig das Verbot von Fangen mit Schlingen 
allgemein, auch für jagdbare Vögel, aufstellt 
(vgl. oben § 2), ist dadurch der Fang von Kram- 
metsvögeln im Dohnenstiege reichsgesetzlich ver- 
boten. Wo aber der Krammetsvogel jagdbar ist, 
wie z. B. in Preußen, Bayern, Sachsen, Elsaß- 
Lothringen, bleiben die übrigen Arten der Er- 
legung gestattet (Fang mit Netzen, Gebrauch der 
Schußwaffe), und die Schonzeit ist nicht die oben 
angegebene, sondern richtet sich nach der landes- 
rechtlichen Jagdgesetzgebung. 
# 4. Landesrecht. Von den weiter gehende 
Schutzvorschriften enthaltenden, daher nach & 9 
RV unberührt bleibenden landesgesetzlichen Be- 
stimmungen kommen namentlich diejenigen in 
Betracht, die das Erlegen gewisser Vogelarten 
unbedingt untersagen oder an strengere Bedin- 
gungen knüpfen. Für Preußen ist §# 33 des Feld- 
und ForstvolizeiG v. 1. 4. 80 zu erwähnen, der 
namentlich die Vogelstellerei auf fremden Grund- 
stücken untersagt. Das Fangen von Singvö- 
geln ist vielfach während des ganzen Jahres 
verboten, so in Bayern (V v. 19. 10. 08), Sachsen 
(Gv. 22. 7. 76), Württemberg (V v. 27. 2. 09), 
Baden (V v. 17. 4. 09), Hessen (Gv. 7. 4. 37). 
Für Elsaß-Lothringen sind die G v. 2. 7. 90 und 
1. 6. 09 sowie die Min V v. 16. 7. 90 zu ver- 
gleichen. Das für die Vögel wie für die Jagd 
besonders gefährliche Umherschweifenlassen von 
Hunden und Katzen ist teils unter Strafe 
gestellt (so in § 8 der obigen württ. V), teils 
ist den Jagdberechtigten die Erlegung gestattet, 
so nach dem noch geltenden § 65 ALR II 16. 
Wegen des Rechtszustandes in den übrigen preu- 
ßischen Provinzen Jagd § 10 (Band II, 467). 
Daneben kommt, auch für Nichtjagdberechtigte der 
5228 BG#Bin Betracht, doch sind die Voraussetzun- 
gen seiner Anwendbarkeit im Einzelfall oft strittig. 
5 5. Tauben (Brieftauben). Herrenlose Tau- 
ben unterliegen der Aneignung des Besitznehmers 
nach 8 958 BGB. Betreffs der Aneignung der 
einem anderen gehörigen, im Freien betroffenen 
Tauben verbleibt es nach a 130 Ec z. BGWB 
bei den Bestimmungen der Landesgesetzgebung. 
Dadurch sind u. a. gedeckt die Vorschriften des 
preuß. ALK 19 55 111—113, wonach Tauben, die 
jemand hält, ohne ein Recht dazu zu haben, wenn 
sie im Freien betroffen werden, Gegenstand des 
Tierfanges sind; und daß, soweit Provinzialgesetze 
nicht ein anderes bestimmen, nur die Besitzer 
oder Pächter tragbarer Grundstücke in der Feld- 
flur zum Taubenhalten berechtigt sind. Ebenso 
gilt weiter die Vorschrift in § 40 der preuß. Feld- 
polizei O v. 1. 11. 47, wonach durch Gemeinde- 
beschluß mit Bestätigung der Regierung (setzt des 
Kreisausschusses) auch Tauben, die im Besitze 
Berechtigter stehen, wenn sie zur Saat= und 
Erntezeit im Freien betroffen werden, zum Ge- 
genstande des Tierfanges erklärt werden können. 
  
  
Ein besonderer Schutz ist den Militärbriesf- 
tauben durch das R v. 28. 5. 94 gewährt, 
das sind solche, die der Militär-(Marine-)Verwal- 
tung gehören, oder ihr gemäß der von ihr erlasse- 
nen Vorschriften zur Verfügung gestellt und von 
ihr abgestempelt sind (§ 3 des Gesetzes). Die 
Vorschriften der Landesgesetze, wonach das 
Recht, Tauben zu halten, beschränkt ist und im 
Freien betroffene Tauben dem freien Tierfange 
unterliegen, finden auf Militärbrieftauben keine 
Anwendung. Dasselbe gilt von landesgesetzlichen 
Vorschriften, wonach Tauben, die in ein fremdes 
Taubenhaus übergehen, dessen Eigentümer ge- 
hören. Landesgesetzliche Sperrzeiten für den 
Taubenflug gelten für die Reiseflüge der Militär- 
brieftauben nicht, die Sperrzeiten für sie dürfen 
nur einen zusammenhängenden Zeitraum von 
höchstens 10 Tagen im Frühjahr und Herbst 
umfassen. Privatpersonen gehörige Militärbrief- 
tauben genießen den Schutz des Gesetzes erst 
dann, wenn in ortsüblicher Art bekannt gemacht 
ist, daß der Pächter seine Tauben der Militär- 
verwaltung zur Verfügung gestellt hat. 
Literatur: Hennicke, Handbuch des Bogel- 
schutes, 1912; Galli, Erläut. z. Bogelschutzgesetz in 
Stengleins Kommentar zu den strafrechtl. Neben- 
gesetzen des Deutschen Reichs", I. Nr. 20; Erläuterte Aus- 
gaben des Reichsgesetzes von v. Welser (Beck), von 
Heindl! (Schweitzer), beide 1909; v. Boxberger 
(Guttentag), 1908: Bruck, Vogelschutzgesetzgebung in 
Elsaß-Lotbringen, 1907. Hermes. 
Volksschulwesen 
#56 1. Geschichtliche Entwicklung. # 2. Allgemeines. 1 3. 
Schulpflicht. ## 4. Schulversäumnis. ## 5. Schulbezirk. 
# 6. Schulverband und Schule. 1 7. Konfessionelle Ver- 
hältnisse. # 8. Schulvermögen. 1 . Ortsschulverwaltung. 
5 10. Die innere Einrichtung der Bolksschule. 1# 11. Unter- 
richtsgegenstände. # 12. Schulzucht. 1 13. Schulbehörden. 
511. Schulaufsicht. “ 
I2Sch = Volksschule: Sch = Schule: L = Lehrer; SchuG# 
= Preuß. Volksschulunterhaltungsgesetz v. 28. 6. 06.11). 
5s 1. Geschichtliche Entwicklung. 
I. Karl der Große hat den Gedanken des Volks- 
Unterrichts zuerst gefaßt, aber nicht durchführen 
können. Im Mittelalter sah die Kirche (c. 3 X 3, 1; 
1) Einzelheiten: 
Ausschulungen 1 8 Z. 2b Schulaussicht 1 1 II, 12 I, 
Aeußere Schulangelegenhei- #13, 1 14 
ten 1 14 Schuldeputation 39 1, 1 13 
Dissidenten 1 3 I, 17 I g8. 4 
Schulinspektoren # 13 
Schulzwang # 2 I, 4 3 
Simultanschule 1 7 I, II 
Sonntagsschule 1 1 III, 
Ferien 3 10 Z. 1 
Geschlechter (Trennung) & 10 
Hilfsschulen 83 1 1 
Kirche 1# 1, 14; val. Religi- 
onsunterricht *2 I 
Küsterschulen 1 1 I, 1 8 Statistik 12 III, 1 7 1, 110 
8. 2e 3. 1, 1 13 Z. 3 
Unterrichtssprache 11 
Züchtigungsrecht 1 12 
Religionsunterricht à 1 I, 
III, 1 3 I 1, 17I1, II, 
* 11 I, II, 1 14
	        
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