Volksschule (Schulbezirk, Schulverband)
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von 45 Mk. (Haft bis zu 8 Tagen), Sachsen 30 Mk.,
Baden 20 Mk. (oder 3 Tage Haft), Hessen 40 Pf.
für jede Versäumnis, Elsaß-Lothringen 10 Frecs.
(oder 1 Woche Gefängnis), Württemberg in
Gemeinden 3. Klasse 12 Mk. (2 Tage Haft),
2. Klasse 24 Mk. (4 Tage), 1. Klasse 36 Mk. (6
Tage). Die Umwandlung in Freiheitsstrafe ist
in Sachsen dem Amtshauptmann, in Hessen dem
Kreisamt vorbehalten.
zu I und II: Haftung Dritter (Band II).
5. Schulbezirk.
I. Preußen. Für jede Sch, die der allge-
meinen Schulpflicht dient (OVG 12, 199), wird
der Kreis derjenigen Personen, die ihre schul-
pflichtigen Kinder oder Pflegebefohlenen der An-
stalt anvertrauen müssen, wenn nicht Befreiungs-
gründe vorliegen (oben §# 3 1), durch Abgrenzung
eines räumlichen Bezirks bestimmt, der in großen
Gemeinden usw. mit mehreren Schulsystemen
„Schulbesuchsbezirk“, sonst „Schulbezirk“ heißt.
Sämtliche Bewohner eines Schulbezirks sind in
der Regel zugleich die Schulunterhaltungspflich-
tigen (Schulverband).
Ein Schulbesuchsbezirk kann nicht mehrere Schulbezirke
umfassen: nur das Umgekehrte ist möglich. Wo der Schul-
verband eine Zusammenfassung von Einzelpersonen ist
(Sozietät), also in der Provinz Posen und bei den jüdischen
Sch, deckt sich Schulbesuchs= und Schulbezirk meist. Wo
Gemeinden (Gutsbezirke) Schullastträger sind, spricht man
von „Eigenschulbezirk“, wenn die Grenzen der Gemeinde
(des Gutsbezirks) sich mit denen des SchBezirks decken;
wenn aber der SchBezirk mehrere kommunale Einheiten
umfaßt, so ist es ein Gesamtschulverbandsbezirk (7 Schul-
lasten & 111. Die Schulbesuchsbezirke überschneiden sich oft,
wenn der SchBezirk mehrere konfessionell getrennte Sch hat;
auf dem Lande gehört bisweilen eine Gemeinde (ein Guts-
bezirk) mit den Kindern des einen Bekenntnisses dem einen
Sch ezirk, mit den Kindern des andern Bekenntnisses einem
andern Sch Bezirk an. Wo die Gemeinden Schullastträger
sind, bewirken Aenderungen des Kommunal= zugleich Aen-
derungen des Sch Bezirks (OB G 38, 190, Uu 8B1 1901, 303).
Dem Wunsche, daß auf dem Lande jede kommunale Ein-
heit eine eigene Sch habe (OBG 20, 199 u. 204), steht, neben
der konfessionellen Zersplitterung und der Kleinheit vieler
Gutsbezirke und Gemeinden, auch deren Leistungsschwäche
häufig entgegen. Der Bezirk eines Gesamtschulver-.
bandes findet aber eine natürliche Begrenzung durch die
Forderung, daß der Schulweg 3 ½ km nicht überschreite,
und dadurch, daß für mehr als eine Sch (an verschiedenen
Orten) die Schulkinderzahl des Sch Bezirks oft nicht ausreicht.
Besteht in einem Bezirk nur eine Sch, so gelten
die Angehörigen aller Bekenntnisse als eingeschult.
(Pr VBl 21, 490). Im übrigen ist die Zuweisung
zu einer Sch, sei es die von Hausvätern bei Sozie-
täten (OVG# 26, 165), sei es die von Grund-
flächen mit allen (oder näher bestimmten) derma-
ligen und künftigen Bewohnern (U. Bl 1902, 685,
Pr VBl 13, 280), Sache der Schulaufsichtsbehörde.
Eine gastweise Einschulung I#10 Schullasten # 41
#ndert nicht die Grenzen des Schulbezirks.
Handelt es sich darum der Begründung einer streitigen
Zugehörigkeit nachzugehen, so kommt es nicht auf eine aus-
drückliche Einschulungsverfügung an (CV 12, 206, PVBI
24, 760, U BBl 1901, 302). Es genügt für althergebrachte
BVerhältnisse die stillschweigende Anerkennung der Schul-
aussichtsbehörde (Pr Berwl 19, 16, U 3BIl 1897, 446), und
solche kann angenommen werden, wenn die Kinder (aber
sämtliche: Pr Verwl 23, 453) eines Ortes seit Jahrzehnten
eine bestimmte Sch besuchten (Pr Berw#I 12, 167).
Andererseits wird die Bedeutung einer ausdrücklichen
behördlichen Anerkennung der Zugehörigkeit einer Ortschaft
zu einem bestimmten Sch Bezirk durch einen abweichenden,
Schulbesuch nicht aufgehoben (Pr Verwl 11, 307). Die
Errichtung einer eigenen Sch an einem Ort, wo solche feblt
ersetzt nur mangels ausdrücklicher anderer Bestimmung
die förmliche Ausschulung der Ortschaft (Pr Berw Bl 15, 170).
II. In Bayern nennt man den Bezirk des
Schulverbandes „Schulsprengel“ und den Schul-
besuchsbezirk „Schulbezirk“. Nur „aus erheblichen
Gründen“ soll ein Schulsprengel aus den Mar-
kungen mehrerer Gemeinden gebildet werden
(„zusammengesetzte Schulsprengel“). Ein ge-
setzlicher Zwang zur Errichtung einer neuen Sch
besteht in Bayern, wenn in den im Um-
kreis von 3½ km liegenden Wohnplätzen nach
fünfjährigem Durchschnitt mindestens 25 Kinder
vorhanden sind, die einen Schulweg von mehr
als 3½ km haben, in Württemberg an
Orten mit 15 Familien, deren Kinder einen
gefährlichen oder einen mehr als 4 km weiten
Schulweg haben, sonst an Orten mit 30 Familien
und mehr, in Hessen beim Vorhandensein von
30 Schulkindern. In Sachsen werden die
selbständigen Gutsbezirke als „exemte Grund-
stücke“ den Schulbezirken zugeschlagen; wo die
Schulgemeinden der konfessionellen Mehrheit und
Minderheit gesondert sind, muß der Schulbezirk für
beide der gleiche sein. Bei Ausschulungen werden
die Gemeindevertretungen der politischen Ge-
aniden über die sich der Schulbezirk erstreckt,
gehört.
In Baden wird der Umfang eines zusam-
mengesetzten Schulverbandes durch die Satzungen
(siehe §# 6) bestimmt. Ein Verwtreitverfahren
mit letzter Entscheidung des Verwerichtshofs
ist in Bayern und Baden möglich.
8z 6. Schulverband und Schule.
I. Preußen. Die Zwangsgenossenschaft der
Schulunterhaltungspflichtigen heißt in der neueren
Gesetzgebung „Schulverband“. Mitglieder sind
entweder physische Personen („Schulsozietät“:
so in der Provinz Posen und bei den jüdischen
Sch) oder kommunale Einheiten (Gemeinden
und Gutsbezirke: so in der übrigen Monarchie);
eine Mischung kommt in der Provinz Posen (AJI
vor. Schulverbände bilden, ändern und auflösen
kann nur die Schulaufsichtsbehörde (Reg Instr 3& 18).
Der Schulverband besitzt eigene Rechts-
persönlichkeit, sobald er körperschaftliche
Gliederung (§§5 25 und 137 II6 ALR) erhalten hat
(Ausnahme: Westpreußen), d. h. sobald der Ge-
samtheit der Mitglieder ein ordnungsmäßig be-
stellter Vorstand gegenübersteht, der „alles“ zu
„tun“ hat, „was zur guten Ordnung in den Ge-
schäften .. und zum gewöhnlichen nützlichen Be-
triebe der gemeinsamen Angelegenheiten erfor-
derlich ist" (§ 141 a. a. O.). Die Vollmacht der
Vorsteher bestimmt sich, soweit nicht Gesetz oder
Ausführungsvorschrift der Schulaufsichtsbehörde
(nUZBl 1891, 370; 1901, 240) sie festlegt, durch
die Ortsschulverfassung, welche auf
behördlich genehmigten „Schlüssen der (Körper-
schafts-Mitglieder“ und der „bisherigen Gewohn-
heit“ beruht (ss 26, 33, 51 II 6 ALR). Diese
örtliche Schulverfassung stellt objektives öffent-
liches Recht dar, dessen Aenderung nicht schon
durch neue Schulverbandsbeschlüsse herbeigeführt
werden kann, sondern deren Genehmigung durch