Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Volksschule (Konfessionelle Verhältnisse) 
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b) Inden Städten wie den Landgemein- 
den ( # 43 und 46) bleibt die Vertretun 
der Schulunterhaltungspflichtigen den „Organen 
der Gemeinden vorbehalten (Magistrat und Stadt- 
verordneten, Gemeindevorstand und --Vertretung). 
Bei den Gutsbezirken sind zu unter- 
scheiden die jenigen, in denen der Gutsbesitzer die 
Schullast [X 4 11 Ziff. 3 Abs 31j allein trägt 
(5 8 Abs 1 Sch) und diejenigen Gutsbezirke, 
in denen eine Unterverteilung stattfindet (§ 8 
Abs 2). Die Gutsbezirke der ersteren Art ver- 
tritt, wenn sie Eigenschulverbände sind, nach 
außen der Gutsvorsteher (§ 46 Abs 1): dasselbe 
gilt, wenn eine — demselben Gutsbesitzer ge- 
hörende — Mehrheit von Gutsbezirken einen 
Gesamtschulverband bildet (5 50 Abs 9); anderer- 
seits hat jedoch der Gutsbesitzer, der die Schul- 
last allein trägt, den Gutsbezirk im Gesamtschul- 
verband zu vertreten (OVG 60, 261). Dagegen 
beruft das Gesetz zur Vertretung der Einwohner 
im Gutsbezirk des § 8 Abs 2 eine Gutsver- 
tretung, über deren Zusammensetzung und 
Wahl das vom Kreisausschuß zu erlassende Statut 
Vorschriften geben soll, während die Befugnisse, 
Beschlußfassung und Geschäftsführung der Guts- 
vertretung sowie die Mitwirkung der Ausfsichts- 
behörden sich nach den Bestimmungen der LGO 
Über Gemeindevertretung und -Verwaltung regeln. 
In Gesamtschulverbänden ist stets, 
auch wenn eine Stadt dazu gehört, ein Schul- 
vorstand ein zurichten und ein Verbandsvorsteher 
(sowie ein Stellvertreter), wenn möglich aus der 
Zahl der Schulvorstandsmitglieder, (von der 
Schulaufsichtsbehörde) zu ernennen. Der Schul- 
vorstand besteht aus Vertretern der zum Schul- 
verband gehörigen kommunalen Einheiten. 
Die Zahl und das ihnen beizulegende Stimmrecht (das 
der Höhe der Schulbeiträge entsprechen soll) bestimmt, 
wenn die Beteiligten sich nicht darüber einigen, auf 5 Jahre 
der Kreis-(bezw. Bezirks-) Ausschuß. Zu Vertretern sind in 
erster Linie der Gemeindevorsteher (bezw. Bürgermeister), 
dann sein Stellvertreter, endlich von der Gemeindevertre- 
tung (auf 6 Jahre) gewählte Einwohner zu berusen. Die 
dem Gutsbezirk zustehenden Stimmen führen im Schul- 
vorstand der die Schullast allein tragende Gutsbesitzer bezw. 
sein Beauftragter, im Falle des 1 8 Abs 2 die durch das 
Statut Bestimmten. « 
In den Schulvorstand treten ferner Geistliche, 
Rabbiner und L, wie bei der Schuldeputation 
(unten 9912). Die Gewählten bezw. Ernannten 
und der Rabbiner sind von der Schulaussichts- 
behörde zu bestätigen. Der Ortsschulinspektor 
muß zu den Sitzungen zugezogen werden. Der 
Schulvorstand ist die Gemeindevertretung des 
Gesamtschulverbandes, sein Vorsitzender der (vom 
Landrat zu vereidigende) Verbandsvorsteher. 
Dieser vertritt den Schulverband nach außen, beanstandet 
Beschlüsse des Schulvorstands, die das Gesetz, das Gemein- 
wohl oder das Interesse des Schulverbandes verletzen (da- 
gegen Klage beim Bezirksausschuß), und trifft Anordnungen 
in den Sachen, die auf der Tagesordnung einer zweiten 
(wegen Nichterscheinens von mindestens 3 Mitgliedern 
beschlußunfähigen) Bersammlung standen, selbständig. 
II. Die anderen Staaten. In Sachsen sind 
die „Schulgemeinden“ Sozietäten und juristische 
Personen des öffentlichen Rechts (OVG 8, 1563). 
Die Schulvorstände bestehen aus einer (durch Crtsstatut 
bestimmten) Anzahl von Mitgliedern der Gemeindevertre- 
tung (jede Gemeinde soll mindestens durch ein Mitglied ver- 
  
treten sein), dem Pfarrer bezw. weltlichen Ortsschulinspektor 
und dem (ie einem) L (der im Schulbezirk vorhandenen Sch). 
Bei Ausschulungen nimmt die Gemeindevertretung die In- 
teressen ihrer Gemeinde wahr. Parteistreitigkeiten über 
Rechte und Berbindlichkeiten aus dem Schulverbande 
zwischen der Schulgemeinde und ihren Mitgliedern sowie 
zwischen diesen untereinander werden durch die Verw Gerichte 
entschieden. 
In Bayern, Württemberg, Ba- 
den, Hessen und Elsaß-Lothringen 
bildet dagegen die einzelne politische Gemeinde 
oder eine Mehrheit von solchen den Schulverband. 
In Bayern heißt dieser „Schulsprengel“: 
ein aus mehreren Gemeinden zusammengesetzter 
hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und auch 
keinen besonderen Vorstand. 
Bertreter der Zwangsgemeinschaft nach außen und Vor- 
stand nach innen ist vielmehr (falls nicht durch aufssichtlich 
genehmigte Vereinbarung eine andere bestellt wurde) die 
Gemeinde des Schulsitzes mit der Maßgabe, daß deren 
Gemeindeverwaltung durch den Bürgermeister und einen 
Abgeordneten jeder der beteiligten anderen Gemeinden 
zur Beratung und Beschlußfassung über die gemeinsamen 
Angelegenheiten verstärkt wird. Die Gemeindeverwaltung 
der Schulsitzgemeinde kann durch schriftliche Willenserklä- 
rung der Vertreter der übrigen Gemeinden mit Bollmachten 
versehen werden, insbesondere zum Bollzug der Beschlüsse 
der „verstärkten Gemeindeverwaltung“. 
In Württemberg gpibt es vereinzelt 
auch konfessionelle Personenverbände (Sozietäten); 
die mehreren Gemeinden oder Gemeindeteilen 
(„Teilorten“) gemeinschaftliche Sch heißt „Be- 
zirksschule“; die verbundenen Gemeinden oder 
Teilgemeinden bilden körperschaftliche Verbände 
im Sinne des a 184 Gemp, deren Verbands- 
satzung durch Kreisregierung und Oberschulrat 
zu genehmigen ist. In Baden werden die 
Rechtsverhältnisse eines mehrere Gemeinden oder 
Teile von solchen umfassenden Schulverbandes 
(z. B. Umfang des Verbandes, Bestimmung der 
die Verwaltung führenden Gemeinde, Wirkungen 
des Ausscheidens einer Gemeinde aus dem Ver- 
band) in vereinbarten, nötigenfalls durch den 
Bezirksrat erlassenen Satzungen geordnet; über 
die Trennung beschließt die Oberschulbehörde. 
5s# 7. Koufessionelle Verhältnisse. 
I. Preußen. Eine konfessionelle Sch ist eine 
solche, an der grundsätzlich L des betr. Bekennt- 
nisses angestellt werden müssen, während die 
Eigenschaft der paritätischen (Simultan-) Sch die 
Anstellung von L verschiedenen Bekenntnisses er- 
fordert (U.ZBl 1901, 231). Das ALnd hat keine 
von beiden Arten vorgeschrieben, läßt aber auch 
nicht konfessionslose Sch zu (Ss 10, 11, 30 II 12) 
(OVG 28, 169 ff; 50, 168 ff). In seinem Gel- 
tungsgebiet bestimmt die Schulaufsichtsbehörde 
den konfessionellen Charakter einer neuen S 
frei, während im Reg Bezirk Wiesbaden (ehem. 
Herzogtum Nassau) da, „wo gemischte Konfessionen 
bestehen“, bei Anstellung mehrerer L „diese von 
verschiedenen Konfessionen genommen werden 
sollen" (52 Nass. Edikts v. 24. 3. 1817; U BBl 
1909, S244—59 und OV 52, 193 ff). 
1911 waren von 100 Schulkindern auf dem Lande 93, 
in Städten 91 in Sch des eigenen Bekenntnisses, in sonstigen 
Konfessions Sch 2,5 (1,4), in Simultan Sch 4,4 (7,5). Bon 
100 Schulverbänden waren ausschließlich mit Simultan Sch 
ausgestattet in den Reg Bezirken: Breslau auf dem Lande 0, 
in den Städten 1, Koblenz 0 (3), Oppeln 0 (17), Köslin 0,3
	        
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