Volksschule (Konfessionelle Verhältnisse)
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b) Inden Städten wie den Landgemein-
den ( # 43 und 46) bleibt die Vertretun
der Schulunterhaltungspflichtigen den „Organen
der Gemeinden vorbehalten (Magistrat und Stadt-
verordneten, Gemeindevorstand und --Vertretung).
Bei den Gutsbezirken sind zu unter-
scheiden die jenigen, in denen der Gutsbesitzer die
Schullast [X 4 11 Ziff. 3 Abs 31j allein trägt
(5 8 Abs 1 Sch) und diejenigen Gutsbezirke,
in denen eine Unterverteilung stattfindet (§ 8
Abs 2). Die Gutsbezirke der ersteren Art ver-
tritt, wenn sie Eigenschulverbände sind, nach
außen der Gutsvorsteher (§ 46 Abs 1): dasselbe
gilt, wenn eine — demselben Gutsbesitzer ge-
hörende — Mehrheit von Gutsbezirken einen
Gesamtschulverband bildet (5 50 Abs 9); anderer-
seits hat jedoch der Gutsbesitzer, der die Schul-
last allein trägt, den Gutsbezirk im Gesamtschul-
verband zu vertreten (OVG 60, 261). Dagegen
beruft das Gesetz zur Vertretung der Einwohner
im Gutsbezirk des § 8 Abs 2 eine Gutsver-
tretung, über deren Zusammensetzung und
Wahl das vom Kreisausschuß zu erlassende Statut
Vorschriften geben soll, während die Befugnisse,
Beschlußfassung und Geschäftsführung der Guts-
vertretung sowie die Mitwirkung der Ausfsichts-
behörden sich nach den Bestimmungen der LGO
Über Gemeindevertretung und -Verwaltung regeln.
In Gesamtschulverbänden ist stets,
auch wenn eine Stadt dazu gehört, ein Schul-
vorstand ein zurichten und ein Verbandsvorsteher
(sowie ein Stellvertreter), wenn möglich aus der
Zahl der Schulvorstandsmitglieder, (von der
Schulaufsichtsbehörde) zu ernennen. Der Schul-
vorstand besteht aus Vertretern der zum Schul-
verband gehörigen kommunalen Einheiten.
Die Zahl und das ihnen beizulegende Stimmrecht (das
der Höhe der Schulbeiträge entsprechen soll) bestimmt,
wenn die Beteiligten sich nicht darüber einigen, auf 5 Jahre
der Kreis-(bezw. Bezirks-) Ausschuß. Zu Vertretern sind in
erster Linie der Gemeindevorsteher (bezw. Bürgermeister),
dann sein Stellvertreter, endlich von der Gemeindevertre-
tung (auf 6 Jahre) gewählte Einwohner zu berusen. Die
dem Gutsbezirk zustehenden Stimmen führen im Schul-
vorstand der die Schullast allein tragende Gutsbesitzer bezw.
sein Beauftragter, im Falle des 1 8 Abs 2 die durch das
Statut Bestimmten. «
In den Schulvorstand treten ferner Geistliche,
Rabbiner und L, wie bei der Schuldeputation
(unten 9912). Die Gewählten bezw. Ernannten
und der Rabbiner sind von der Schulaussichts-
behörde zu bestätigen. Der Ortsschulinspektor
muß zu den Sitzungen zugezogen werden. Der
Schulvorstand ist die Gemeindevertretung des
Gesamtschulverbandes, sein Vorsitzender der (vom
Landrat zu vereidigende) Verbandsvorsteher.
Dieser vertritt den Schulverband nach außen, beanstandet
Beschlüsse des Schulvorstands, die das Gesetz, das Gemein-
wohl oder das Interesse des Schulverbandes verletzen (da-
gegen Klage beim Bezirksausschuß), und trifft Anordnungen
in den Sachen, die auf der Tagesordnung einer zweiten
(wegen Nichterscheinens von mindestens 3 Mitgliedern
beschlußunfähigen) Bersammlung standen, selbständig.
II. Die anderen Staaten. In Sachsen sind
die „Schulgemeinden“ Sozietäten und juristische
Personen des öffentlichen Rechts (OVG 8, 1563).
Die Schulvorstände bestehen aus einer (durch Crtsstatut
bestimmten) Anzahl von Mitgliedern der Gemeindevertre-
tung (jede Gemeinde soll mindestens durch ein Mitglied ver-
treten sein), dem Pfarrer bezw. weltlichen Ortsschulinspektor
und dem (ie einem) L (der im Schulbezirk vorhandenen Sch).
Bei Ausschulungen nimmt die Gemeindevertretung die In-
teressen ihrer Gemeinde wahr. Parteistreitigkeiten über
Rechte und Berbindlichkeiten aus dem Schulverbande
zwischen der Schulgemeinde und ihren Mitgliedern sowie
zwischen diesen untereinander werden durch die Verw Gerichte
entschieden.
In Bayern, Württemberg, Ba-
den, Hessen und Elsaß-Lothringen
bildet dagegen die einzelne politische Gemeinde
oder eine Mehrheit von solchen den Schulverband.
In Bayern heißt dieser „Schulsprengel“:
ein aus mehreren Gemeinden zusammengesetzter
hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und auch
keinen besonderen Vorstand.
Bertreter der Zwangsgemeinschaft nach außen und Vor-
stand nach innen ist vielmehr (falls nicht durch aufssichtlich
genehmigte Vereinbarung eine andere bestellt wurde) die
Gemeinde des Schulsitzes mit der Maßgabe, daß deren
Gemeindeverwaltung durch den Bürgermeister und einen
Abgeordneten jeder der beteiligten anderen Gemeinden
zur Beratung und Beschlußfassung über die gemeinsamen
Angelegenheiten verstärkt wird. Die Gemeindeverwaltung
der Schulsitzgemeinde kann durch schriftliche Willenserklä-
rung der Vertreter der übrigen Gemeinden mit Bollmachten
versehen werden, insbesondere zum Bollzug der Beschlüsse
der „verstärkten Gemeindeverwaltung“.
In Württemberg gpibt es vereinzelt
auch konfessionelle Personenverbände (Sozietäten);
die mehreren Gemeinden oder Gemeindeteilen
(„Teilorten“) gemeinschaftliche Sch heißt „Be-
zirksschule“; die verbundenen Gemeinden oder
Teilgemeinden bilden körperschaftliche Verbände
im Sinne des a 184 Gemp, deren Verbands-
satzung durch Kreisregierung und Oberschulrat
zu genehmigen ist. In Baden werden die
Rechtsverhältnisse eines mehrere Gemeinden oder
Teile von solchen umfassenden Schulverbandes
(z. B. Umfang des Verbandes, Bestimmung der
die Verwaltung führenden Gemeinde, Wirkungen
des Ausscheidens einer Gemeinde aus dem Ver-
band) in vereinbarten, nötigenfalls durch den
Bezirksrat erlassenen Satzungen geordnet; über
die Trennung beschließt die Oberschulbehörde.
5s# 7. Koufessionelle Verhältnisse.
I. Preußen. Eine konfessionelle Sch ist eine
solche, an der grundsätzlich L des betr. Bekennt-
nisses angestellt werden müssen, während die
Eigenschaft der paritätischen (Simultan-) Sch die
Anstellung von L verschiedenen Bekenntnisses er-
fordert (U.ZBl 1901, 231). Das ALnd hat keine
von beiden Arten vorgeschrieben, läßt aber auch
nicht konfessionslose Sch zu (Ss 10, 11, 30 II 12)
(OVG 28, 169 ff; 50, 168 ff). In seinem Gel-
tungsgebiet bestimmt die Schulaufsichtsbehörde
den konfessionellen Charakter einer neuen S
frei, während im Reg Bezirk Wiesbaden (ehem.
Herzogtum Nassau) da, „wo gemischte Konfessionen
bestehen“, bei Anstellung mehrerer L „diese von
verschiedenen Konfessionen genommen werden
sollen" (52 Nass. Edikts v. 24. 3. 1817; U BBl
1909, S244—59 und OV 52, 193 ff).
1911 waren von 100 Schulkindern auf dem Lande 93,
in Städten 91 in Sch des eigenen Bekenntnisses, in sonstigen
Konfessions Sch 2,5 (1,4), in Simultan Sch 4,4 (7,5). Bon
100 Schulverbänden waren ausschließlich mit Simultan Sch
ausgestattet in den Reg Bezirken: Breslau auf dem Lande 0,
in den Städten 1, Koblenz 0 (3), Oppeln 0 (17), Köslin 0,3