Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Volksschule (Konfessionelle Verhältnisse) 
  
(0), Trier 0,8 (0), Allenstein 1 (4), Posen 3 (14), Bromberg 
6 (13), Danzig 13 (28), Marienwerder 20 (37), Wiesbaden 87. 
Eine konfessionelle Schulsozietät kann nicht zur 
Unterhaltung einer Konfessions Sch des anderen 
Bekenntnisses verpflichtet werden, vielmehr nur 
die bürgerliche Gemeinde (s 30 II 12 A, 
O# 28, 169 ff). 
Der Austritt aus der katholischen Kirche oder der evange- 
lischen Landeskirche oder aus dem Judentum, ohne Ueber- 
tritt zu einer anderen Kirche, bewirkt nicht das Ausscheiden 
aus einer konfessionellen Schulsozietät, solange nicht die 
Schulaufsichtsbehörde den Ausgetretenen einer anderen Sch 
überweist (OB## 24, 124, U Bl 1002, 683 ffr. 
Hinsichtlich des Religionsunterrichts (JI 
siehe oben § 3 11, unten &5 11 (N Religiöse Kin- 
dererziehung!). 
Dem Wahlrecht der Eltern entspricht & 10 II 12 
AL# („Niemandem soll wegen Verschiedenheit 
des Glaubensbekenntnisses der Zutritt in öffent- 
liche Sch versagt werden“); aber dieser Satz gilt 
nur noch in Westpreußen und Posen, denn er 
ist durch § 34 SchUc dahin eingeschränkt worden, 
daß nicht am Schulort wohnende Kinder ihn nicht 
für sich geltend machen können. 
Die Schulverwaltung sorgt für den Religionsunterricht 
der Kinder der konfessionellen Minderheit durch einen Lehr- 
auftrag an den nächsten benachbarten L desselben Be- 
kenntnisses; nötigenfalls wird eine Unterrichtsstation für die 
Minderheiten mehrerer Sch errichtet. Nach # 37 SchU# ist 
bei dauerndem Borhandensein von 12 Kindern einer evange- 
lischen oder katholischen Minderheit „tunlichst“ besonderer 
Religionsunterricht einzurichten; schlimmstenfalls darf für 
den Religionsunterricht an der Konfessions Sch eine beson- 
dere, dem Bekenntnis der Minderheit angehörige Lehrkraft 
angestellt werden, die auch mit der Erteilung anderen Un- 
terrichts zu betrauen ist (5 37 Abs 3). 
Die Forderung möglichster Berücksichtigung der 
konfessionellen Verhältnisse in a 24 Abs 1 VU 
sucht das SchnUc durch folgende (nicht für den 
Reg Bezirk Wiesbaden geltenden) Bestimmungen 
zu verwirklichen: Die konfessionelle Schule 
ist die Regel (s§s 33 Abs 1, 35 Abs 1, 38 Ab 1). 
Als „konfessionelle"“ gelten auch Sch, an denen Lehrkräfte 
der andern Konfession nur deshalb angestellt sind, a) damit 
erhebliche Schwierigkeiten und Kosten bei der Bersorgung 
der konfessionellen Minderheit mit Religionsunterricht ver- 
mieden werden, gleichviel ob diese Lehrkräfte auch anderen 
Unterricht geben (1 36 Abs 3, 37 Abs 3, 39 Abs 4) oder 
Pb) für technischen Unterricht (§ 41). 
Aber der Stand, auch der SimultanSch, am 
1. 4. 08 und — bei Errichtung neuer Sch in 
einem Schulverband mit Konfessions= und Si- 
multan Sch — das am 1. 4. 08 bestehende Ver- 
hältnis der auf beide Schularten entfallenden 
Kinderzahlen soll möglichst gewahrt (S 36 Abs 1 
und 2), auch die Zusammensetzung des Lehr- 
körpers einer Simultan Sch tunlichst dem Ver- 
hältnis der auf beide Konfessionen entfallenden 
Kinderzahlen entsprechend erhalten bleiben (§ 36 
Abs 11). 
Zu Aenderungen — nämlich a) der Ver- 
wandlung einer Simultan Sch in eine konfessio- 
nelle, b) der Errichtung einer konfessionellen Sch 
in einem Schulverband mit Simultan Sch (7 36 
Abs 1), c) der Errichtung einer Simultan Sch in 
einem Schulverband mit konfessionellen Sch 
(5 36 Abs 4) — bedarf es der Genehmigung des 
Schulverbandsbeschlusses durch die Schulauf- 
  
  
  
sichtsbehörde, die nur erteilt werden darf, wenn 
"besondere“ (örtliche) „Gründe“ vorliegen. 
Imletzten Fall (ch kann die Bersagung ver Genehmigung 
vom Schulverband durch Beschw beim Provinzialrat und 
die Erteilung der Genehmigung von Beteiligten (z. B. El- 
tern) durch Einspruch beim Kreis-(Bezirks-) Ausschuß (in 
Berlin bei der Schulaufsichtsbehörde) und demnächst Beschm 
beim Provinzialrat angefochten werden; gegen die Be- 
schlüsse des Provinzialrats ist Klage beim O# gegeben. 
Die Umwandlung t(durch andere Be- 
setzung frei gewordener Lehrstellen) einer Kon- 
fessionsschule in die des anderen Be- 
kenntnisses soll (tmit Genehmigung des Unter- 
richts Min) eintreten, wenn 5 Jahre hintereinander 
mindestens 5## der die Sch besuchenden einhei- 
mischen Kinder der andern Konfession angehörten 
und die Minderheit in einklassigen Sch weniger 
als 20, in mehrklassigen weniger als 40 betrug 
(5 35 Abs 2 und § 38 Abs 2). 
Eine (fehlende) konfessionelle Son- 
derschule muß, wenn während 5 Jahren 
hintereinander über 60, in Städten oder Land- 
gemeinden von mehr als 5000 Einwohner über 
120 Schulkinder des betr. Bekenntnisses vorhanden 
waren (sei es in einer Simultan Sch oder im Schul- 
verband, der nur konfessionelle Sch des anderen 
Bekenntnisses hat), auf Antrag der gesetz- 
lichen Vertreter von mehr als 60 bezw. 120 jener 
Schulkinder errichtet werden. Die Schulaufsichts- 
behörde kann die Errichtung anordnen 
(aus „besonderen Gründen“, z. B. zur Erhaltung 
des konfessionellen Friedens am Ort), wenn die 
Minderheit kleiner ist (§ 36 Abs 9 und 10, 5 39). 
Bei Anwendung des G v. 26. 6. 87 17 Schullasten # 13 
Ziff. 2) ist für die Beschlußbehörden die Verneinung des 
Bedürfnisses oder der Leistungsfähigkeit der Schullastträger 
Wuu d et 
Die anderen Staaten. Grundsätzlich sind in 
Bayern, Sachsen, arumsbche und 
Elsaß-Lothr ingen die Sch konfessionelle, 
in Hessen „gemeinsame“. Die Konfession eines 
neu anzustellenden L bestimmt sich in Württem- 
berg nach dem Herkommen, bei neu errichteten 
Sch nach dem Bekenntnis der Mehrheit. Letzteres. 
gilt auch in Baden für einklassige Sch, während 
bei Sch mit 2 und mehr L einer dem Bekenntnis 
der Minderheit der Schulkinder angehören soll, 
wenn diese dauernd 40 überschreitet. Die Um- 
wandlung einer konfessionellen Sch in eine „kon- 
fessionell gemischte“ in Bayern setzt voraus, 
aß keine Stiftungsbestimmungen entgegenstehen, 
die Erteilung zureichenden Religionsunterrichts. 
keine Hindernisse findet und eine Mehrheit der 
Gemeindevertreter von mindestens :5 sie be- 
schlossen hat, während in Hessen die „Ver- 
einigung“ konfessioneller Sch zu einer „gemein- 
samen“ Sch auf Grund übereinstimmender Be- 
schlüsse der Gemeindevertretung und der Schul- 
vorstände möglich ist. 
Die Errichtung einer Sonderschule für 
die konfessionelle Minderheit kann gefordert 
werden in Bayern: wenn nach fünfjährigem 
Durchschnitt mindestens 50 Schulpflichtige vorhan- 
den sind und im Ort oder im Umkreis von 3½ km 
eine „Konfessionalschule“ fehlt, in Württem- 
berg: wenn die Häupter von 60 steuernden Fami- 
lien den Antrag stellen, in Hessen: wenn die 
Minderheit in 3 aufeinander folgenden Jahren 
ununterbrochen 50 und mehr Schulpflichtige hatte;
	        
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