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Volksschule (Konfessionelle Verhältnisse)
(0), Trier 0,8 (0), Allenstein 1 (4), Posen 3 (14), Bromberg
6 (13), Danzig 13 (28), Marienwerder 20 (37), Wiesbaden 87.
Eine konfessionelle Schulsozietät kann nicht zur
Unterhaltung einer Konfessions Sch des anderen
Bekenntnisses verpflichtet werden, vielmehr nur
die bürgerliche Gemeinde (s 30 II 12 A,
O# 28, 169 ff).
Der Austritt aus der katholischen Kirche oder der evange-
lischen Landeskirche oder aus dem Judentum, ohne Ueber-
tritt zu einer anderen Kirche, bewirkt nicht das Ausscheiden
aus einer konfessionellen Schulsozietät, solange nicht die
Schulaufsichtsbehörde den Ausgetretenen einer anderen Sch
überweist (OB## 24, 124, U Bl 1002, 683 ffr.
Hinsichtlich des Religionsunterrichts (JI
siehe oben § 3 11, unten &5 11 (N Religiöse Kin-
dererziehung!).
Dem Wahlrecht der Eltern entspricht & 10 II 12
AL# („Niemandem soll wegen Verschiedenheit
des Glaubensbekenntnisses der Zutritt in öffent-
liche Sch versagt werden“); aber dieser Satz gilt
nur noch in Westpreußen und Posen, denn er
ist durch § 34 SchUc dahin eingeschränkt worden,
daß nicht am Schulort wohnende Kinder ihn nicht
für sich geltend machen können.
Die Schulverwaltung sorgt für den Religionsunterricht
der Kinder der konfessionellen Minderheit durch einen Lehr-
auftrag an den nächsten benachbarten L desselben Be-
kenntnisses; nötigenfalls wird eine Unterrichtsstation für die
Minderheiten mehrerer Sch errichtet. Nach # 37 SchU# ist
bei dauerndem Borhandensein von 12 Kindern einer evange-
lischen oder katholischen Minderheit „tunlichst“ besonderer
Religionsunterricht einzurichten; schlimmstenfalls darf für
den Religionsunterricht an der Konfessions Sch eine beson-
dere, dem Bekenntnis der Minderheit angehörige Lehrkraft
angestellt werden, die auch mit der Erteilung anderen Un-
terrichts zu betrauen ist (5 37 Abs 3).
Die Forderung möglichster Berücksichtigung der
konfessionellen Verhältnisse in a 24 Abs 1 VU
sucht das SchnUc durch folgende (nicht für den
Reg Bezirk Wiesbaden geltenden) Bestimmungen
zu verwirklichen: Die konfessionelle Schule
ist die Regel (s§s 33 Abs 1, 35 Abs 1, 38 Ab 1).
Als „konfessionelle"“ gelten auch Sch, an denen Lehrkräfte
der andern Konfession nur deshalb angestellt sind, a) damit
erhebliche Schwierigkeiten und Kosten bei der Bersorgung
der konfessionellen Minderheit mit Religionsunterricht ver-
mieden werden, gleichviel ob diese Lehrkräfte auch anderen
Unterricht geben (1 36 Abs 3, 37 Abs 3, 39 Abs 4) oder
Pb) für technischen Unterricht (§ 41).
Aber der Stand, auch der SimultanSch, am
1. 4. 08 und — bei Errichtung neuer Sch in
einem Schulverband mit Konfessions= und Si-
multan Sch — das am 1. 4. 08 bestehende Ver-
hältnis der auf beide Schularten entfallenden
Kinderzahlen soll möglichst gewahrt (S 36 Abs 1
und 2), auch die Zusammensetzung des Lehr-
körpers einer Simultan Sch tunlichst dem Ver-
hältnis der auf beide Konfessionen entfallenden
Kinderzahlen entsprechend erhalten bleiben (§ 36
Abs 11).
Zu Aenderungen — nämlich a) der Ver-
wandlung einer Simultan Sch in eine konfessio-
nelle, b) der Errichtung einer konfessionellen Sch
in einem Schulverband mit Simultan Sch (7 36
Abs 1), c) der Errichtung einer Simultan Sch in
einem Schulverband mit konfessionellen Sch
(5 36 Abs 4) — bedarf es der Genehmigung des
Schulverbandsbeschlusses durch die Schulauf-
sichtsbehörde, die nur erteilt werden darf, wenn
"besondere“ (örtliche) „Gründe“ vorliegen.
Imletzten Fall (ch kann die Bersagung ver Genehmigung
vom Schulverband durch Beschw beim Provinzialrat und
die Erteilung der Genehmigung von Beteiligten (z. B. El-
tern) durch Einspruch beim Kreis-(Bezirks-) Ausschuß (in
Berlin bei der Schulaufsichtsbehörde) und demnächst Beschm
beim Provinzialrat angefochten werden; gegen die Be-
schlüsse des Provinzialrats ist Klage beim O# gegeben.
Die Umwandlung t(durch andere Be-
setzung frei gewordener Lehrstellen) einer Kon-
fessionsschule in die des anderen Be-
kenntnisses soll (tmit Genehmigung des Unter-
richts Min) eintreten, wenn 5 Jahre hintereinander
mindestens 5## der die Sch besuchenden einhei-
mischen Kinder der andern Konfession angehörten
und die Minderheit in einklassigen Sch weniger
als 20, in mehrklassigen weniger als 40 betrug
(5 35 Abs 2 und § 38 Abs 2).
Eine (fehlende) konfessionelle Son-
derschule muß, wenn während 5 Jahren
hintereinander über 60, in Städten oder Land-
gemeinden von mehr als 5000 Einwohner über
120 Schulkinder des betr. Bekenntnisses vorhanden
waren (sei es in einer Simultan Sch oder im Schul-
verband, der nur konfessionelle Sch des anderen
Bekenntnisses hat), auf Antrag der gesetz-
lichen Vertreter von mehr als 60 bezw. 120 jener
Schulkinder errichtet werden. Die Schulaufsichts-
behörde kann die Errichtung anordnen
(aus „besonderen Gründen“, z. B. zur Erhaltung
des konfessionellen Friedens am Ort), wenn die
Minderheit kleiner ist (§ 36 Abs 9 und 10, 5 39).
Bei Anwendung des G v. 26. 6. 87 17 Schullasten # 13
Ziff. 2) ist für die Beschlußbehörden die Verneinung des
Bedürfnisses oder der Leistungsfähigkeit der Schullastträger
Wuu d et
Die anderen Staaten. Grundsätzlich sind in
Bayern, Sachsen, arumsbche und
Elsaß-Lothr ingen die Sch konfessionelle,
in Hessen „gemeinsame“. Die Konfession eines
neu anzustellenden L bestimmt sich in Württem-
berg nach dem Herkommen, bei neu errichteten
Sch nach dem Bekenntnis der Mehrheit. Letzteres.
gilt auch in Baden für einklassige Sch, während
bei Sch mit 2 und mehr L einer dem Bekenntnis
der Minderheit der Schulkinder angehören soll,
wenn diese dauernd 40 überschreitet. Die Um-
wandlung einer konfessionellen Sch in eine „kon-
fessionell gemischte“ in Bayern setzt voraus,
aß keine Stiftungsbestimmungen entgegenstehen,
die Erteilung zureichenden Religionsunterrichts.
keine Hindernisse findet und eine Mehrheit der
Gemeindevertreter von mindestens :5 sie be-
schlossen hat, während in Hessen die „Ver-
einigung“ konfessioneller Sch zu einer „gemein-
samen“ Sch auf Grund übereinstimmender Be-
schlüsse der Gemeindevertretung und der Schul-
vorstände möglich ist.
Die Errichtung einer Sonderschule für
die konfessionelle Minderheit kann gefordert
werden in Bayern: wenn nach fünfjährigem
Durchschnitt mindestens 50 Schulpflichtige vorhan-
den sind und im Ort oder im Umkreis von 3½ km
eine „Konfessionalschule“ fehlt, in Württem-
berg: wenn die Häupter von 60 steuernden Fami-
lien den Antrag stellen, in Hessen: wenn die
Minderheit in 3 aufeinander folgenden Jahren
ununterbrochen 50 und mehr Schulpflichtige hatte;