Volksschule (Schulvermögen)
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wenn aber in einer hessischen konfessionellen Sch
die Zahl der Kinder 3 Jahre lang weniger als
30 betrug, hört die Pflicht zur Unterhaltung für
Gemeinde und Staat auf. In Sachsen können
die Mitglieder jeder zugelassenen Religionsgesell-
schaft mit ministerieller Genehmigung eigene
öffentliche Sch errichten; Dissidentenkinder müssen
an dem Religionsunterricht einer anerkannten
oder bestätigten Religionsgesellschaft teilnehmen.
In Hessen erlangt die SonderSch einer
Konfessionsgemeinde die Eigenschaft einer öffent-
lichen nur auf Grund des Nachweises nachhaltigen
Bereitstehens der gesetzlich erforderlichen Mittel
durch ministerielle Anerkennung. In Baden
ist es verboten, daß eine vorzugsweise zur Er-
füllung konfessioneller Zwecke begründete Kor-
porationsanstalt der Gemeinde die Pflicht zur
Errichtung von Sch abnimmt.
5#8. Schulvermögen: Preußen.
Schulvermögen im weiteren Sinn um-
faßt alle Gegenstände, die dem Betrieb und der
Unterhaltung einer OrtsSch öffentlich-rechtlich
gewidmet sind, im engeren Sinn alle
dem Schulverband (der Sch) gehörigen
(G 31 A. 225) Gegenstände (Grundstücke, Kapi-
talien, dingliche Rechte, Forderungen, Gerech-
tigkeiten: § 27 SchU) mit privatrechtlicher
Grundlage (OVG 61, 55/6, Pr BBl 12, 75; 34,
467; RGZ 74, 55; Gruchot 56, 1161; VSchrch
12, 178 ff und 13, 89).
1. Das Schulvermögen im engeren
Sinn istmitverschiedenen Sonderrechten
ausgestattet:
aà)Nach Reichsrecht genießen die Schulgebäude,
weil sie unmittelbar Staatszwecken dienen, Befreiung von
der Benutzung zu Kriegszwecken (1 6 G v. 13. 6. 73) und
zu Quartieren im Frieden, weil sie zum öffentlichen Unter-
richt bestimmt sind (#4 Gv. 25. 6. 68). — Die Erbschafts-
steuer (G v. 3. 6. 06) beträgt nur 5 v. H. und ist beschränkt
auf Zuwendungen von mehr als 5000 Mk. — Forderungen
von Sch wegen Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre
vor Eröfsnung des Konkursverfahrens stehen im 3. Range
der Konkursgläubiger (3 61 Ziff. 3 Konk ). „Abgaben und
Leistungen, die aus dem Schulverband entspringen oder an
Sch oder Schulbediente zu entrichten sind“, sofern sie als
aöfsentliche (gemeine) Lasten nach Gesetz oder Verfassung
auf einem Grundstück haften und zu den laufenden oder aus
den letzten 2 Jahren rückständigen Beträgen gehören, stehen
im 3. Range der Rechte auf Befriedigung aus dem Grund-
stück bei Zwangsversteigerungen und Verwaltungen (5 10
Abs 1 Ziff. 3 G v. 24. 3. 97; vgl. a 1 Abs 1 Ziff. 2 sowie
a 2 Ziff. 1 Preuß. AG v. 23. 9. 99). — Die Ausübung des
Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem
Geräusch verbunden ist, kann, wenn die gewählte Betriebs-
stätte in der Nähe von Sch liegt, deren bestimmungsmäßige
Benutzung durch den Gewerbebetrieb an dieser Stelle eine
erhebliche Störung erleiden würde, untersagt oder nur
unter Bedingungen gestattet werden (1 27 GewdoO).
b) Landesrecht. Sch sind frei von Gerichtsgebühren
(( 8 Ziff. 3 Gv. 6. 10. 99), von der Stempelsteuer (# 5 Ablsl
zu e und 1 G v. 30. 6. 09; ebenso Gemeinden und Guts-
bezirke in Schulangelegenheiten: RK G:# 71, 137, C VG 62,
114), von der Grundsteuer, soweit sic bei Erlaß des G v.
21. 5. 61 (3 4 zu e) frei waren, und der Gebäudesteuer
(6 3 Ziff. 3 und 5 Gv. 21. ö. 61). Das KAG (524 zu fu. k)
befreit die zum öffentlichen Unterricht bestimmten Gebäude
und zu Schulzwecken benutzten Schulgrundstücke sowie die
Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der L, soweit ihnen
bieher Steuerfreiheit zustand, von den Gemeinde-Realsteuern.
Grundstücke der Sch erhalten ein Grundbuchblatt nur auf
Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten (a 1
Preuß. B v. 13. 11. 99 zu § 90 Grundbuch O). Nach An-
legung eines solchen ist das Grundeigentum im Geltungs-
bereich des ALK und des Schuc' für den „Schulverband“
(KG 26 A. 87), in Westpreußen dagegen für „die Schule“
(KG# 27 A. 244) einzutragen. Dasselbe gilt von Rechten der
Sch an Grundstücken (Gruchot 56, 1161, Bech#rch,
12, 178). Die L Stelle hat nicht die Eigenschaft einer juristi-
schen Person, für die das Grundvermögen eingetragen wer-
den könnte.
Grunderwerb für Sch sowie Beräußerung und Be-
lastung von Schulgrundstücken bedarf der Genehmigung der-
Schulaufsichtsbehörde und, wenn es sich um Beräußerung.
von Schulhäusern oder ganzen Schulgehöften handelt, des-
Ministers (u.3Bl 1896, 606, VSch Arch 5, 346). Für Schen-
kungen und letztwillige Zuwendungen im Werte von mehr
als 5000 Mk. an Schulverbände und Sch ist (a 16 AG z. BGB).
die Genehmigung des Königs erforderlich.
Nach # 25 SchuE muß über das Schulvermögen ein
genaues Berzeichnis (Matrikel) ausgestellt und darf
eine Beräußerung von Schulvermögensstücken oder ihre
Berwendung für andere Zwecke nicht genehmigt werden,
wenn nicht die Schuldeputation (bezw. Kommission) bezw.
der Schulvorstand gehört worden sind.
Wegen Ablösung von Realberechtigungen der Sch 7J Ab-
lösung, Preußen # 5 Abs 3 und #7, Baden 3 3, Hessen 31.
2. Das Schulvermögen im weite-
ren Sinn umfaßt neben den eben behandelten
auch diejenigen Gegenstände, die im Eigentum
Dritter stehen, aber Sch Zwecken gewidmet sind.
a) Diese Widmung verleiht unbeweglichen Sa-
chen die Eigenschaft von öffentlichen [NI), von „Ver-
waltungsvermögen“, und läßt privatrechtlicher
Verfügung des Eigentümers sowohl als Dritter
(z. B. der Gläubiger des Eigentümers) nur inso-
weit Raum, als die Erreichung des öffentlichen.
Zwecks dadurch nicht behindert wird (vgl. V Sch-
Arch 11, 127; R #74, 55).
Ein Gutsbesitzer z. B., der ein Hausgrundstück zu einer
öffentlichen Sch hergegeben hat, wird erst durch einen
Ausspruch der Schulaussichtsbehörde von der durch die
Widmung eingetretenen Beschränkung seines Eigentums-
rechts frei (CBG 21, 192 ff, W Sch Arch 12, 182).
Aber auch das Gemeinderecht wird durch das
Schulrecht ausgeschlossen. Selbst im Eigenschul-
verband hat die politische Gemeinde keine freie
Verfügung über Schulvermögen zu anderen Zwek-
ken, sondern bedarf dazu der Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde (Berliner Schulstreit, Min E
v. 17. 11. 03, U.ZBl 597; v. 7. 1I. 04, UZBl 620).
(siehe noch oben & 6 I Abs. 3; betr. Stiftungen
Schullasten § 6).
b) Ausschulungen geben oft den aus.
dem Schulverband Ausscheidenden, namentlich
Gemeinden, Anlaß zur Erhebung von An-
sprüchen an das Schulvermögen.
Es sehlt an gesetzlichen Bestimmungen für das Geltungs-
gebiet des ALR. — Die Sch O v. 11. 12. 45 bestimmt aus-
drücklich (§ 51 Abs 1 Ziff. 5), daß der alten Sch ihr bisheriges
Stiftungs-, Grund-- und Kapitalvermögen ungeteilt ver-
bleibt, sofern nicht besondere Rechtstitel eine Ausnahme
begründen. Das Reichsgericht (U. BBl 1898, 397 ffo kommt
zu demselben Ergebnis aus der allgemeinen Erwägung, daß
weder einzelne Hausväter noch ein nach Auflösung des alten
Schulverbands gebildeter neuer als Miteigentümer an dem
Schulvermögen anzusehen sei, und daß eine Rechtsnachfolge
auch nicht aus der Natur der Sache folge; vielmehr habe die
Schulaussichtsbehörde nach freiem Ermessen zu versügen.