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Volksschule (Behörden)
mission und der hessische Landesschulrat der
Zentralstelle geben.
2. Provinzialbehörden. In Preu-
te in sind dem Oberpräsidenten zwar einzelne
ngelegenheiten zur Entscheidung allgemein über-
wiesen, eigentliche Instanz ist er aber nicht, sondern
hat nur die „Oberaufsicht auf die Verwaltung
der Regierungen“ (§ 1 II Instr v. 31. 12. 1825).
Den Trovingialschulkollegeen steht die „obere
Leitung“ des Elementarschulwesens „in wissen-
schaftlicher Hinsicht“ zu; ihnen sind die Seminare
unterstellt. Die eigentliche „Schulaufsichtsbehörde“
ist die Regierung, Abteilung für (Kirchen- und)
Schulwesen, an deren Stelle für Berlin das
Provinzialschulkollegium der Provinz Branden-
burg tritt. In Bayern ist die der preußi-
schen entsprechende Behörde die „Kreisregierung“,
bureaukratisch gebildet: nur in gewissen Streit-
sachen beschließen ihre „Referenten“ als Kolle-
gium. Hilfsarbeiter des (der) Kreisschulreferen-
ten sind die (aus der Kasse der Kreisgemeinde be-
soldeten) Kreisschulinspektoren, die den Sch des
Kreises Prüfungsbesuche abzustatten haben. Ihnen
seit Sitz und Stimme in der Kreisschulkommis-
ion zu.
Die Kreisschulkommission ist ein fachmännischer
Beirat, der mindestens einmal jährlich unter
dem Vorsitz des Reg Präsidenten zusammentritt.
In Elsaß-Lothringen sind die (bureau-
kratischen) Bezirkspräsidien in Schulsachen tätig,
und unter dem Vorsitz jedes Bezirkspräsidenten
versammelt sich jährlich mindestens zweimal der
zur Abgabe von Gutachten berufene Bezirks-Unter-
richtsrat.
Ihm gehören außer dem Regierungs= und Schulrat
des Bezirkspräsidiums ein Kreisschulinspektor, der Bischof
(oder sein Delegierter), ein vom Bischof ernannter Geistlicher,
ein protestantischer Geistlicher, ein Mitglied des Uraelitischen
Konsistoriums, ein Staatsanwalt, ein Richter und 4 Ein-
gesessene des Bezirks (davon 2 Mitglieder des Bezirkstages)
an.
3. Kreisbehörden. In Preußen
sind als ständige örtliche Kommissare der Regierung
der Landrat für die äußeren Schulangelegenheiten
und der Kreisschulinspektor als Fachmann tätig,
letzterer Dienstvorgesetzter (mit Strafbefugnis)
sämtlicher Lehrpersonen, von deren Leistungen
er sich fortlaufend durch Prüfungsbesuche der Vch
überzeugt. Kreisschulinspektoren im Nebenamt,
fast nur Geistliche, sind (1914) 936 (von 1282).
In Baden, Hessen und Elsfsaß-
Lothringen sind dieselben Inspektoren vor-
handen; in Baden heißen sie aber Kreisschulräte,
ihre Dienststellen „Kreisschulämter“.
In Bayern, Sachsen und Würt-
temberg besteht ein engerer Zusammenhang
zwischen der unteren Verw Behörde der allge-
meinen Verwaltung (Bezirksamt des „Distrikts",
Amtshauptmannschaft, Oberamt) und dem tech-
nischen Schulaufsichtsbeamten (Distrikts-Schul-
inspektor, Bezirksschulinspektor, Bezirksschulauf-
seher), der in der Regel ein Geistlicher ist. Dieser
Vereinigung ist die Eigenschaft einer besonderen
Behörde mit einem besonderen Titel („Distrikts-
schulinspektion“, „Bezirksschulinspektion“, „gemein-
schaftliches Oberamt in Schulsachen") beigelegt.
Innerhalb des bayerischen und württembergischen
politischen Distrikts bezw. Amts sind aber die
Schuldistrikte konfessionell begrenzt, indem jedem
Distriktsschulinspektor nur die Sch seiner Kon-
ession unterstehen, währenb für die Sch der an-
eren Konfession mangels eines besonderen In-
spektors der nächst benachbarte zuständig ist; kon-
fessionell gemischte Sch werden von den Inspek-
toren beider Konfessionen gemeinschaftlich beauf-
sichtigt. In Sachsen dagegen beaufsichtigt der
Bezirksschulinspektor alle Sch seines Bezirks.
Während die gedachten Behörden in Sachsen und Würt-
temberg kollegial und die beiden Mitglieder verpflichtet sin
ihre Meinungsverschiedenheiten der obersten Schulbehörde
zur Entscheidung vorzutragen, weil sie gemeinschaftlich
Entschließung fassen müssen, handelt in Bayern der Ber-
waltungs= und der schultechnische Beamte, jeder auf seinem
Arbeitsgebiet, vielfach selbständig; zu ihrem notwendig
gemeinsamen Wirkungskreis gehören die Schuloisitationen,
Schulversäumnisse, Leistungen der Ortsschulinspektoren
und 2 sowie deren Betragen, Erteilung von Verweisen an 2L,
Begutachtung von Gesuchen, Genehmigung von Neben-
beschäftigungen der L, Schlichtung von Streitigkeiten zwi-
schen L und Pfarrer und Gemeinden, Schulbesuch und
Schulzucht, Schulunterhaltung, soweit Unterrichtsinteressen
in Frage kommen, Schulhygiene, Schulfassionen und Schul-
statistik.
n Hessen steht die Leitung des Schul-
wesens im Kreise allein der kollegialen Kreisschul-
kommission zu.
Außer dem Kreisrat und dem (den) Kreisschulinspektorlen)
gehören ihr noch die Bürgermeister der Städte des Kreises
mit 10 000 und mehr Seelen sowie 3 vom Kreisausschuß
gewählte, zum Kreistag wählbare Kreiseinwohner an. Die
Ausführung der Beschlüsse ist Sache des vorsitzenden Kreis-.
rats.
4. Ortsschulbehörden. n re u-
ßen sind es die Schulrewen. In ölr den
Städten (oben 3 9 12) und die Schulvorstände
auf dem Lande (oben 356 1), denen die Ortsschul-
inspektoren als Mitglieder (zum Teil als Vor-
sitzende) angehören.
Wo sechs- und mehrklassige Sch bestehen, treten
deren Rektoren an die Stelle der Ortsschulinsvek-
toren und sind unmittelbar dem Kreisschul-
inspektor unterstellt, haben aber an der Schul-
aufsicht nur insofern Teil, als sie das dienstliche und
außerdienstliche Verhalten ihrer L, deren nächste
Dienstvorgesetzte (ohne Disziplinarbefugnis) sie
sind, überwachen sollen.
In Bayern ist Ortsschulbehörde in den un-
mittelbaren Städten die Stadtschulkommission
mit den ihr untergeordneten Stadtbezirksschul-
insektionen für die einzelnen Sch. Beide kol-
egial.
Die Inspektionen sind zusammengesetzt aus
dem Bezirksschulinspektor (meist Pfarrer), einem Magistrats.
rat und dem ältesten 9 jedes Bekenntnisses, ferner (mit nur
beratender Stimme) 1—3 Bezirksvorstehern. Sämtliche
ordentliche Mitglieder der Inspektionen sind auch Mitglieder
der Stadtschulkommission, der ferner noch der (die) Bürger-
meister und (von ihr berusene) L (im ganzen höchstens. 6)
angehören. Als der eigentliche sachverständige Beamte sitzt
in der Stadtschulkommission der Stadtschulreferent, der
selbständig über Borrücken und Entlassung der Schüler
Berlängerung des Schulbesuchs und mit dem Vorsitzenden
(Bürgermeister) über Unterrichtsfragen entscheidet, auch
E- W
uf dem Lande und in mittelbaren Städ
des rechtsrheinischen Bayern ist die Eoalschern
inspektion, in der Pfalz die Ortsschulkommission
(kollegiale) Ortsschulbehörde.
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