Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Volksschule (Behörden) 
  
mission und der hessische Landesschulrat der 
Zentralstelle geben. 
2. Provinzialbehörden. In Preu- 
te in sind dem Oberpräsidenten zwar einzelne 
ngelegenheiten zur Entscheidung allgemein über- 
wiesen, eigentliche Instanz ist er aber nicht, sondern 
hat nur die „Oberaufsicht auf die Verwaltung 
der Regierungen“ (§ 1 II Instr v. 31. 12. 1825). 
Den Trovingialschulkollegeen steht die „obere 
Leitung“ des Elementarschulwesens „in wissen- 
schaftlicher Hinsicht“ zu; ihnen sind die Seminare 
unterstellt. Die eigentliche „Schulaufsichtsbehörde“ 
ist die Regierung, Abteilung für (Kirchen- und) 
Schulwesen, an deren Stelle für Berlin das 
Provinzialschulkollegium der Provinz Branden- 
burg tritt. In Bayern ist die der preußi- 
schen entsprechende Behörde die „Kreisregierung“, 
bureaukratisch gebildet: nur in gewissen Streit- 
sachen beschließen ihre „Referenten“ als Kolle- 
gium. Hilfsarbeiter des (der) Kreisschulreferen- 
ten sind die (aus der Kasse der Kreisgemeinde be- 
soldeten) Kreisschulinspektoren, die den Sch des 
Kreises Prüfungsbesuche abzustatten haben. Ihnen 
seit Sitz und Stimme in der Kreisschulkommis- 
ion zu. 
Die Kreisschulkommission ist ein fachmännischer 
Beirat, der mindestens einmal jährlich unter 
dem Vorsitz des Reg Präsidenten zusammentritt. 
In Elsaß-Lothringen sind die (bureau- 
kratischen) Bezirkspräsidien in Schulsachen tätig, 
und unter dem Vorsitz jedes Bezirkspräsidenten 
versammelt sich jährlich mindestens zweimal der 
zur Abgabe von Gutachten berufene Bezirks-Unter- 
richtsrat. 
Ihm gehören außer dem Regierungs= und Schulrat 
des Bezirkspräsidiums ein Kreisschulinspektor, der Bischof 
(oder sein Delegierter), ein vom Bischof ernannter Geistlicher, 
ein protestantischer Geistlicher, ein Mitglied des Uraelitischen 
Konsistoriums, ein Staatsanwalt, ein Richter und 4 Ein- 
gesessene des Bezirks (davon 2 Mitglieder des Bezirkstages) 
an. 
3. Kreisbehörden. In Preußen 
sind als ständige örtliche Kommissare der Regierung 
der Landrat für die äußeren Schulangelegenheiten 
und der Kreisschulinspektor als Fachmann tätig, 
letzterer Dienstvorgesetzter (mit Strafbefugnis) 
sämtlicher Lehrpersonen, von deren Leistungen 
er sich fortlaufend durch Prüfungsbesuche der Vch 
überzeugt. Kreisschulinspektoren im Nebenamt, 
fast nur Geistliche, sind (1914) 936 (von 1282). 
In Baden, Hessen und Elsfsaß- 
Lothringen sind dieselben Inspektoren vor- 
handen; in Baden heißen sie aber Kreisschulräte, 
ihre Dienststellen „Kreisschulämter“. 
In Bayern, Sachsen und Würt- 
temberg besteht ein engerer Zusammenhang 
zwischen der unteren Verw Behörde der allge- 
meinen Verwaltung (Bezirksamt des „Distrikts", 
Amtshauptmannschaft, Oberamt) und dem tech- 
nischen Schulaufsichtsbeamten (Distrikts-Schul- 
inspektor, Bezirksschulinspektor, Bezirksschulauf- 
seher), der in der Regel ein Geistlicher ist. Dieser 
Vereinigung ist die Eigenschaft einer besonderen 
Behörde mit einem besonderen Titel („Distrikts- 
schulinspektion“, „Bezirksschulinspektion“, „gemein- 
schaftliches Oberamt in Schulsachen") beigelegt. 
Innerhalb des bayerischen und württembergischen 
politischen Distrikts bezw. Amts sind aber die 
Schuldistrikte konfessionell begrenzt, indem jedem 
  
Distriktsschulinspektor nur die Sch seiner Kon- 
ession unterstehen, währenb für die Sch der an- 
eren Konfession mangels eines besonderen In- 
spektors der nächst benachbarte zuständig ist; kon- 
fessionell gemischte Sch werden von den Inspek- 
toren beider Konfessionen gemeinschaftlich beauf- 
sichtigt. In Sachsen dagegen beaufsichtigt der 
Bezirksschulinspektor alle Sch seines Bezirks. 
Während die gedachten Behörden in Sachsen und Würt- 
temberg kollegial und die beiden Mitglieder verpflichtet sin 
ihre Meinungsverschiedenheiten der obersten Schulbehörde 
zur Entscheidung vorzutragen, weil sie gemeinschaftlich 
Entschließung fassen müssen, handelt in Bayern der Ber- 
waltungs= und der schultechnische Beamte, jeder auf seinem 
Arbeitsgebiet, vielfach selbständig; zu ihrem notwendig 
gemeinsamen Wirkungskreis gehören die Schuloisitationen, 
Schulversäumnisse, Leistungen der Ortsschulinspektoren 
und 2 sowie deren Betragen, Erteilung von Verweisen an 2L, 
Begutachtung von Gesuchen, Genehmigung von Neben- 
beschäftigungen der L, Schlichtung von Streitigkeiten zwi- 
schen L und Pfarrer und Gemeinden, Schulbesuch und 
Schulzucht, Schulunterhaltung, soweit Unterrichtsinteressen 
in Frage kommen, Schulhygiene, Schulfassionen und Schul- 
statistik. 
n Hessen steht die Leitung des Schul- 
wesens im Kreise allein der kollegialen Kreisschul- 
kommission zu. 
Außer dem Kreisrat und dem (den) Kreisschulinspektorlen) 
gehören ihr noch die Bürgermeister der Städte des Kreises 
mit 10 000 und mehr Seelen sowie 3 vom Kreisausschuß 
gewählte, zum Kreistag wählbare Kreiseinwohner an. Die 
Ausführung der Beschlüsse ist Sache des vorsitzenden Kreis-. 
rats. 
4. Ortsschulbehörden. n re u- 
ßen sind es die Schulrewen. In ölr den 
Städten (oben 3 9 12) und die Schulvorstände 
auf dem Lande (oben 356 1), denen die Ortsschul- 
inspektoren als Mitglieder (zum Teil als Vor- 
sitzende) angehören. 
Wo sechs- und mehrklassige Sch bestehen, treten 
deren Rektoren an die Stelle der Ortsschulinsvek- 
toren und sind unmittelbar dem Kreisschul- 
inspektor unterstellt, haben aber an der Schul- 
aufsicht nur insofern Teil, als sie das dienstliche und 
außerdienstliche Verhalten ihrer L, deren nächste 
Dienstvorgesetzte (ohne Disziplinarbefugnis) sie 
sind, überwachen sollen. 
In Bayern ist Ortsschulbehörde in den un- 
mittelbaren Städten die Stadtschulkommission 
mit den ihr untergeordneten Stadtbezirksschul- 
insektionen für die einzelnen Sch. Beide kol- 
egial. 
Die Inspektionen sind zusammengesetzt aus 
dem Bezirksschulinspektor (meist Pfarrer), einem Magistrats. 
rat und dem ältesten 9 jedes Bekenntnisses, ferner (mit nur 
beratender Stimme) 1—3 Bezirksvorstehern. Sämtliche 
ordentliche Mitglieder der Inspektionen sind auch Mitglieder 
der Stadtschulkommission, der ferner noch der (die) Bürger- 
meister und (von ihr berusene) L (im ganzen höchstens. 6) 
angehören. Als der eigentliche sachverständige Beamte sitzt 
in der Stadtschulkommission der Stadtschulreferent, der 
selbständig über Borrücken und Entlassung der Schüler 
Berlängerung des Schulbesuchs und mit dem Vorsitzenden 
(Bürgermeister) über Unterrichtsfragen entscheidet, auch 
E- W 
uf dem Lande und in mittelbaren Städ 
des rechtsrheinischen Bayern ist die Eoalschern 
inspektion, in der Pfalz die Ortsschulkommission 
(kollegiale) Ortsschulbehörde. 
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