Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Volksschule (Behörden, Aufsicht) 
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Beide bestehen aus dem Pfarrer, dem Bürgermeister, 
Abgeordneten der kollegialen Gemeindebehörde und einem L. 
Der Unterschied ist der, daß in der Pfalz der Bürgermeister, 
in Bayern rechts des Rheins der Pfarrer (Lokalschulinspektor) 
den Borsitz führt. Der Ortsschulinspektor (in der Regel der, 
bei konfessionell gemischten Sch die Psarrer) ist (sind) 
Mitgliedler) dieses Kollegiums, hat (haben) aber allein noch 
die Sonderaufgabe der Beaufsichtigung des Unterrichts. 
In Sachsen heißt die Ortsschulbehörde 
in St O tädten Schulausschuß (zusammengesetzt 
wie ein gemischter ständiger Ausschuß) (ös 122/3 
StO), in anderen Städten und auf dem Lande 
Schulvorstand. 
Letzterer besteht aus 4—12 Mitgliedern der bürgerlichen 
Gemeindevertretung (von dieser gewählt) der (jeder betei- 
ligten) Gemeinde, einem L jeder Sch des Schulbezirks, 
dem Pfarrer des Schulorts und dem Ortsschulinspektor 
(salls dies nicht der Pfarrer ist). Der Borsitzende (ein L 
darf es nicht sein) wird vom Schulvorstand aus seiner Mitte 
gewählt auf höchstens 3 Jahre; er hat ein Recht der Be- 
anstandung von Beschlüssen. 
Die eigentliche Ortsschulaufsicht liegt bei sechs- 
und mehrklassigen sowie den mittleren und höheren 
Volksschulen in der Hand des „Direktors“, sonst 
in der des Pfarrers als Mitglied des Schulvor- 
stands, wenn nicht die oberste Schulbehörde 
diesen Auftrag widerruft oder ihn einer anderen 
Persönlichkeit übertragen hat. 
In Württemberg hat der „Ortsschulrat"“ 
die „örtliche Aufsicht auf dem Gebiet der Schul- 
pflege“ (in Gemeinden mit Sch verschiedenen Be- 
kenntnisses ist für jedes Bekenntnis ein besonderer 
Ortsschulrat zu bestellen). 
Er setzt sich zusammen aus dem (im Zweifel vom Ober- 
schulrat berusenen) Ortsgeistlichen des betr. Bekenntnisses, 
dem Ortsvorsteher, dem (dienstältesten) L und (in größeren 
Orten) einigen von der Lehrerschaft (auf 3 Jahre) gewähl- 
ten L, dem Schularzt, und der der übrigen Mitglieder (ausgen. 
den Ortsvorsteher) gleichen Zahl von (aus den Einwohnern 
des Schulbezirks) gewählten Vertretern der Schulgemeinde. 
Die Leitung des Ortsschulrats hat in Gemeinden mit 1—6. 
klassigen Sch der Ortsgeistliche und der Ortsvorsteher, in 
solchen mit 7 oder mehrklassigen Sch der (dienstälteste) zum 
„Schulvorstand“ bestellte Lehrer. 
Die Aufsicht über eine größere Anzahl von 
Sch führt der Bezirksschulaufseher, der dem 
Tlenntnis der ihm unterstellten L anzugehören 
at. 
In Baden ist der verstärkte Gemeinderat 
(kollegiale) Ortsschulbehörde. 
Ihr gehören an ein Ortspfarrer jedes Bekenntnisses, der 
(1.) L jeder Sch in der Schulgemeinde und der Schularzt. 
Neben einem (Rektor) Schulleiter berust der Gemeinderat 
noch einen weiteren Hauptlehrer als Mitglied auf 3 Jahre. 
In Gemeinden mit 4000 und mehr Einwohnern muß eine 
besondere „Schulkommission“ bestellt werden, die aus den 
vorstehend bezeichneten Personen, 4—20 (ein Viertel 
können Frauen sein) vom Gemeinderat auf 6 Jahre berufe- 
nen Gemeindeeinwohnern und dem Bürgermeister (oder 
einem Gemeinderatsmitglied) als Vorsitzenden besteht. 
Die Aufsicht über den Unterrichtsbetrieb führt 
die Ortsschulbehörde nur an VSch mit einem 
Rektor oder einem ersten L und nur durch diesen: 
im übrigen ist das Kreisschulamt zuständig. 
Hessen und Elsaß---Lothringen haben 
kollegiale Schulvorstände. 
In Hessen besteht er aus dem Bürgermeister, dem 
Geistlichen jeder Konfession, dem Schulinspektor (Rektor), 
dem HauptL oder dem (bei mehr als 4 Schulklassen 2) 
  
dienstältesten L, 3—6 vom Ortsvorstand gewählten Ge- 
meindeangehörigen (1—2 aus den Ortsvorstandsmitglie- 
dern). Wo die Sch konfessionell getrennt sind, müssen auch 
besondere Schulvorstände errichtet werden. Den Bor- 
sitzenden ernennt die oberste Schulbehörde. In Städte- 
ordnungsgemeinden mit „gemeinsamen“ Sch ist es der Bür- 
germeister (L können nicht vorsitzen). Für die Beaufsichti- 
gung der Sch und der L kann die oberste Schulbehörde einen 
besonderen Schulinspektor (Rektor) bestellen: wo er fehlt, 
Übt sie der Vorsitzende des Schulverbands aus. In Ge- 
meinden mit einer größeren Anzahl von Sch können Haupt 
bestellt und mit den Obliegenheiten des Schulinspektors be- 
traut werden. 
In Elsaß-Lothringen hat der Schul- 
vorstand keine Aufsichtsbefugnisse, sondern soll 
nur die Wünsche und Interessen der Gemeinde 
bezüglich der Sch und deren Verwaltung zum 
Ausdruck bringen. 
Der Bezirkspräsident beruft hinein den (die) Ortsgeist- 
lichen, einen oder mehrere L, 2 oder mehr Gemeinde-Ein- 
wohner nach Vorschlag des Gemeinderats. Den Vorsitz 
führt der Bürgermeister. Die herkömmliche Aufsicht des 
Ortsgeistlichen über den Religionsunterricht bleibt unberührt. 
5. Die Polizei ist nach preußischem Recht 
auf dem Gebiet der VSch nicht befugt aus 
eigenem Recht einzuschreiten, sondern wird nur 
bei Anwendung von unmittelbarem Zwang 
(z. B. Zuführung von Schulkindern zur Sch, 
Schließung von Privat Sch) und bei Verhängung 
von Schulversäumnisstrafen IN Polizei, VIII auf 
Ansuchen tätig. Eine Ausnahme macht die Be- 
kämpfung ansteckender Krankheiten [JI. Die 
Ortspolizei hält Schulkinder, wenn sie Ansteckungs- 
träger sein können, von der Sch fern; die Kreis- 
polizei (der Landrat) schließt nötigenfalls die Sch. 
(Pol) Verordnungen zum Schutz der Sch dürfen 
nicht etwas mit Strafe bedrohen, was schon im 
St GBbehandelt ist (VSchrch 7, 230; 11, 255). 
z 14. Schulaufsicht. 
I. Preußen. An der Sch ist zunächst die 
Gemeinde interessiert: als (regelmäßige) 
Schullastträgerin, aber auch als Vertreterin der 
Eltern, die ihre Kinder die Sch mit Nutzen be- 
suchen, aber nicht Schaden an Leib und Seele 
erleiden sehen wollen. Ueberall ist daher den 
Gemeinden bei der Ortsschulverwaltung (oben 
§9), vielfach auch bei der Berufung und der 
Beaussichtigung der Lehrpersonen ein gewisses 
Recht mitzureden eingeräumt. Das Preußische 
SchulaufsichtsG v. 11. 3. 72 (§ 3) hält die „den 
Gemeinden und deren Organen zustehende Teil- 
nahme an der Schulaussicht“ aufrecht. 
Diese hat nach den i# 12—17, 47, 48 II 12 ALRK zum 
Gegenstand die „Aufrechterhaltung der durch die Berfassung 
der Schulanstalt eingeführten Ordnung“, Anzeige (bei der 
Schulbehörde) von „Mängeln, Versäumnissen und Un- 
ordnungen“, „Acht haben darauf, daß der Schulmeister sein 
Amt mit Treue und Fleiß abwarte“, und „daß alle schul- 
fähigen Kinder zur Besuchung der Lehrstunden angehalten 
werden“. 
Diese Beteiligung der Gemeinden wurde da- 
durch verwirklicht, daß man den Ortsschulbehör- 
den die Form eines Kollegiums gab, das sich zu 
einem erheblichen Teil aus, von der Gemeinde 
ewählten Schulbezirks-Einwohnern zusammen- 
“ Aber stets sind diese Kollegien von der 
Ausübung jeder Disziplinargewalt gegenüber 
den L und von jedem Einfluß auf die „inneren 
Schulangelegenheiten“ (siehe unten) ausgeschlossen
	        
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