Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Waffengebrauch (Einschreiten der bewaffneten Macht) — Waffenpolizei 
  
Wiederholung seinem Gebot oder dem durch 
Trommelschlag oder Trompetenschall gegebenen 
Zeichen nicht Folge geleistet wird [I Zusammen- 
rottung!. 
4. Für Bayern haben diese Vorschriften keine 
Geltung. Die Verwendung bayerischer Truppen 
für polizeiliche Zwecke außerhalb Bayerns ist aus- 
geschlossen, ebenso die Verwendung von anderen 
ruppen des Reichsheeres innerhalb des bayeri- 
schen Gebietes (Bündnis Vt3 v. 23. 11. 70 Nr. III 
zs 5). Auch die Grundsätze über den Waffen- 
gebrauch sind für Bayern durch ein besonderes 
Gesetz geregelt. Nach demselben muß bei Zusam- 
menrottungen [IJXI der Anwendung von Waffen- 
ewalt eine dreimalige Aufforderung durch den 
geordneten der Zivilbehörde vorhergehen. Ohne 
Aufforderung ist der Gebrauch der Waffen gestat- 
tet, wenn die Zusammengerotteten die bewaff- 
nete Macht angreifen, Barrikaden errichten, in 
öffentliche oder Privatgebäude eindringen oder 
einzudringen suchen, Gewalt an Personen ver- 
üben, fremdes Eigentum angreifen, beschädigen 
oder zerstören. Abgesehen von Zusammenrot- 
tungen dürfen die Waffen benutzt werden, um 
einen Widerstand bei Entwaffnungen oder Ver- 
haftungen zu brechen. 
Duellen und iteratur: Preußen: Dienst- 
Inst für die Gendarmerie v. 30. 12. 1820 1 28. B, betr. 
die Organisation der Gendarmerie in den neu erworbenen 
Landesteilen v. 23. 5. 67 #1 18. G über den Waffenge- 
brauch der Grenzaufsichisbeamten v. 28. 6. 34. G über 
den Waffengebrauch der Forst= und Jagdbeamten v. 31. 3. 37. 
Gülber den Wassengebrauch des Militärs v. 20. 3. 37. — 
Bayern: B, die Organisation der Gendarmerie in den 
Landesteilen diesseits des Rheines mit Ausnahme der 
Haupt-- und Residenzstadt München betr., v. 24. 7. 68 1# 74 
bis 76. B, die Organisation der Gendarmerie in der Haupi- 
und Residenzstadt München betr., v. 12. 8. 68 1# 60—62. 
1, die Organisation der Gendarmerie in der Pfalz betr., 
v. 19. 12. 68 14 52—54. C, bas Einschreiten der bewaff- 
neten Macht zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung 
betr., v. 4. 5. 51. — Sachsen: Instr für die Gendarmerie 
wegen Gebrauchs ihrer Dienstwassen v. 18. 6. 55. B v. 
17. 6. 67; Bv. 15. 9. 74 1 11.— Württemberg: 8, die 
Organisation und die Dienstverhältnisse des Landjägerkorps 
betr., v. 5. 6. 1823 1# 48, 49h. — Baden: G über die 
Gendarmerie v. 31. 12. 31 136. — Hessen Bek, die Ber- 
sehung des Sicherheitsdienstes durch die Gendarmerie, v. 
23. 5. 79 T. II, 1 23.— Elsaß-- Lothringen: C, betr. 
den Wassengebrauch des Militärs im Friedensdienste, v. 
28. 3. 72. G, betr. die Einrichtung der Gendarmerie, v. 
20. 6G. 72 5 2. 
Bereinszollgesestz v. 1. 7. 69 # 19. 
v. Stein, Berm Lehre 4, 64 ff: Meyer-Dochow“ 
S 64 ff, " 507 ff; Loening 257 ff; v. Roenne 1, 
448 ffz 3, 466 ff; Anschütz, Berwürch 1, 470, Komm. 
5. preuß. Bu 1, 563; Schulze, Preuß. Staatsrecht 
2, 273 ff; v. Seydel-Graßmann, Bayer. Staatsr. 
2 S240, 611; v. Sarwey, Württ. Staatsr. 1, 191 ff; 
van Calker, Das Recht des Militärs zum admini- 
strativen Wassengebrauch, 1889; Endres, Der militär. 
Waffengebrauch, 1903; Rissom, Notwehr u. Wafsfsen- 
gebrauch des, Militärs, 1906; Wilfling, Der admini- 
strative Wafsengebrauch der öff. Wachorgane und des 
Heeres, 1900; v. Reinhardt, Der Wasfsengebrauch 
als Mittel staatlichen Verw Zwangs nach deutschem Verw- 
Recht, Heidelberger Diss., 1910. Dazu aus der Spezial- 
literatur des Zaberner Streitfalles: Anschütz, DJ# 18, 
  
1457 ff; Lindenau, das. 1462 ff; Hamm, das. 10, 
181 ff; Laband, das. 19, 185 ff; RxTBhdl v. S./4. 12. 13, 
28. 1. 143; Kormann in den „Grenzboten“ 1914, 97 ff; 
Arndt in der „Tägl. Rundschau“ v. 23. 1. 11; Nomen 
im „Tag"“ v. 21./22. 1. 14 Höpfner, Leips. Z. f. Denmut- 
siches Recht, 1004, S 609; W. Jellinek, Zabern, über 
das Berhaftungsrecht des Militärs (1914). 
G. Mever , durchges. u. ergänzt von Gerhar## Auschüätsz. 
Waffenpolizei 
Unter einer Waffe im polizeilichen Sinne ver- 
steht man ein Werkzeug, das bestimmungsgemäß 
oder nach dem Willen des Trägers im Einzelfalle 
dazu dient, sei es im Angriff, sei es in der Ver- 
teidigung, Verletzungen zuzufügen; dahin ge- 
hören Schußwaffen jeder Art, Dolche, Dolch- 
messer, Jagdknicker, Schlagringe (Totschläger), 
Gummischläuche, Stricke oder Riemen, die mit 
Metall beschwert sind, und ähnliche Gegenstände. 
Bewaffnet ist daher jeder, der einen solchen Gegen- 
stand bei sich führt und sich dessen bewußt ist. aß 
die Waffe sichtbar getragen werde, ist nicht er- 
forderlich (vgl. RG# St 44, 140 v. 10. 11. 10). 
I. Die Reichsgesetzgebung hat das 
Waffentragen allgemein noch nicht einheitlich ge- 
ordnet2). An reichsgesetzlichen Einzelbestimmungen 
finden sich: Nach § 56 Abs 2 Ziff. 6 GewO sind 
vom Ankauf und Feilbieten im Umherziehen 
ausgeschlossen Stoß-, Hieb- und Schußwaffen. — 
Das Reichsvereins G v. 19. 4. 08 bestimmt im 
saI1: „Niemand darf in einer öffentlichen Ver- 
sammlung oder einem Aufzuge, der auf öffentli- 
chen Straßen oder Plätzen stattfinden soll, be- 
waffnet erscheinen, es sei denn, daß er vermöge 
öffentlichen Berufs zum Waffentragen berechtigt 
oder zum Erscheinen mit Waffen behördlich er- 
mächtigt ist.“ — Das St #B gedenkt der Waffen 
in den I§s 88 (Waffentragen eines Deutschen beim 
Feinde im Kriege gegen das Deutsche Reich ), 123 
Abs 2 (Hausfriedensbruch mit Waffen), 127 
(Bildung eines bewaffneten Haufens), 201 ((töd- 
liche Waffen beim Zweikampf), 223 a (Körper- 
verletzung mit Waffen), 234 (Diebstahl mit 
Waffen), 250 (Raub mit Waffen), 360 2# (An- 
sammeln von Waffen), 362 (Betteln mit Waf- 
fen), 367½ (Gebrauch von Waffen bei einer 
* hat das S 
ußerdem hat das StG im 1 367% folge 
sog. Blankettgesetz erlassen: „Mit Gelbselgende 
zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft, wer 
einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- 
oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren 
oder in ähnlicher Weise verborgen sind, feilhält 
oder mit sich führt." Nach dem letzten Absatz dieses 
Paragraphen kann auch auf Einziehung [N] der 
verbotenen Waffen erkannt werden ohne Unter- 
schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
In Preußen sind solche Waffen zu vernichten, 
2) Doch ist ein RG in Vorbereitung, das sich auch mit 
dem Handel, Erwerb und Besitz von Wassen befassen- und 
die Wafsen= und Munitionshändler voraussichtlich dem 
#* 35 der Gew O unterstellen wird. 
 
	        
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