846
Waffengebrauch (Einschreiten der bewaffneten Macht) — Waffenpolizei
Wiederholung seinem Gebot oder dem durch
Trommelschlag oder Trompetenschall gegebenen
Zeichen nicht Folge geleistet wird [I Zusammen-
rottung!.
4. Für Bayern haben diese Vorschriften keine
Geltung. Die Verwendung bayerischer Truppen
für polizeiliche Zwecke außerhalb Bayerns ist aus-
geschlossen, ebenso die Verwendung von anderen
ruppen des Reichsheeres innerhalb des bayeri-
schen Gebietes (Bündnis Vt3 v. 23. 11. 70 Nr. III
zs 5). Auch die Grundsätze über den Waffen-
gebrauch sind für Bayern durch ein besonderes
Gesetz geregelt. Nach demselben muß bei Zusam-
menrottungen [IJXI der Anwendung von Waffen-
ewalt eine dreimalige Aufforderung durch den
geordneten der Zivilbehörde vorhergehen. Ohne
Aufforderung ist der Gebrauch der Waffen gestat-
tet, wenn die Zusammengerotteten die bewaff-
nete Macht angreifen, Barrikaden errichten, in
öffentliche oder Privatgebäude eindringen oder
einzudringen suchen, Gewalt an Personen ver-
üben, fremdes Eigentum angreifen, beschädigen
oder zerstören. Abgesehen von Zusammenrot-
tungen dürfen die Waffen benutzt werden, um
einen Widerstand bei Entwaffnungen oder Ver-
haftungen zu brechen.
Duellen und iteratur: Preußen: Dienst-
Inst für die Gendarmerie v. 30. 12. 1820 1 28. B, betr.
die Organisation der Gendarmerie in den neu erworbenen
Landesteilen v. 23. 5. 67 #1 18. G über den Waffenge-
brauch der Grenzaufsichisbeamten v. 28. 6. 34. G über
den Waffengebrauch der Forst= und Jagdbeamten v. 31. 3. 37.
Gülber den Wassengebrauch des Militärs v. 20. 3. 37. —
Bayern: B, die Organisation der Gendarmerie in den
Landesteilen diesseits des Rheines mit Ausnahme der
Haupt-- und Residenzstadt München betr., v. 24. 7. 68 1# 74
bis 76. B, die Organisation der Gendarmerie in der Haupi-
und Residenzstadt München betr., v. 12. 8. 68 1# 60—62.
1, die Organisation der Gendarmerie in der Pfalz betr.,
v. 19. 12. 68 14 52—54. C, bas Einschreiten der bewaff-
neten Macht zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung
betr., v. 4. 5. 51. — Sachsen: Instr für die Gendarmerie
wegen Gebrauchs ihrer Dienstwassen v. 18. 6. 55. B v.
17. 6. 67; Bv. 15. 9. 74 1 11.— Württemberg: 8, die
Organisation und die Dienstverhältnisse des Landjägerkorps
betr., v. 5. 6. 1823 1# 48, 49h. — Baden: G über die
Gendarmerie v. 31. 12. 31 136. — Hessen Bek, die Ber-
sehung des Sicherheitsdienstes durch die Gendarmerie, v.
23. 5. 79 T. II, 1 23.— Elsaß-- Lothringen: C, betr.
den Wassengebrauch des Militärs im Friedensdienste, v.
28. 3. 72. G, betr. die Einrichtung der Gendarmerie, v.
20. 6G. 72 5 2.
Bereinszollgesestz v. 1. 7. 69 # 19.
v. Stein, Berm Lehre 4, 64 ff: Meyer-Dochow“
S 64 ff, " 507 ff; Loening 257 ff; v. Roenne 1,
448 ffz 3, 466 ff; Anschütz, Berwürch 1, 470, Komm.
5. preuß. Bu 1, 563; Schulze, Preuß. Staatsrecht
2, 273 ff; v. Seydel-Graßmann, Bayer. Staatsr.
2 S240, 611; v. Sarwey, Württ. Staatsr. 1, 191 ff;
van Calker, Das Recht des Militärs zum admini-
strativen Wassengebrauch, 1889; Endres, Der militär.
Waffengebrauch, 1903; Rissom, Notwehr u. Wafsfsen-
gebrauch des, Militärs, 1906; Wilfling, Der admini-
strative Wafsengebrauch der öff. Wachorgane und des
Heeres, 1900; v. Reinhardt, Der Wasfsengebrauch
als Mittel staatlichen Verw Zwangs nach deutschem Verw-
Recht, Heidelberger Diss., 1910. Dazu aus der Spezial-
literatur des Zaberner Streitfalles: Anschütz, DJ# 18,
1457 ff; Lindenau, das. 1462 ff; Hamm, das. 10,
181 ff; Laband, das. 19, 185 ff; RxTBhdl v. S./4. 12. 13,
28. 1. 143; Kormann in den „Grenzboten“ 1914, 97 ff;
Arndt in der „Tägl. Rundschau“ v. 23. 1. 11; Nomen
im „Tag"“ v. 21./22. 1. 14 Höpfner, Leips. Z. f. Denmut-
siches Recht, 1004, S 609; W. Jellinek, Zabern, über
das Berhaftungsrecht des Militärs (1914).
G. Mever , durchges. u. ergänzt von Gerhar## Auschüätsz.
Waffenpolizei
Unter einer Waffe im polizeilichen Sinne ver-
steht man ein Werkzeug, das bestimmungsgemäß
oder nach dem Willen des Trägers im Einzelfalle
dazu dient, sei es im Angriff, sei es in der Ver-
teidigung, Verletzungen zuzufügen; dahin ge-
hören Schußwaffen jeder Art, Dolche, Dolch-
messer, Jagdknicker, Schlagringe (Totschläger),
Gummischläuche, Stricke oder Riemen, die mit
Metall beschwert sind, und ähnliche Gegenstände.
Bewaffnet ist daher jeder, der einen solchen Gegen-
stand bei sich führt und sich dessen bewußt ist. aß
die Waffe sichtbar getragen werde, ist nicht er-
forderlich (vgl. RG# St 44, 140 v. 10. 11. 10).
I. Die Reichsgesetzgebung hat das
Waffentragen allgemein noch nicht einheitlich ge-
ordnet2). An reichsgesetzlichen Einzelbestimmungen
finden sich: Nach § 56 Abs 2 Ziff. 6 GewO sind
vom Ankauf und Feilbieten im Umherziehen
ausgeschlossen Stoß-, Hieb- und Schußwaffen. —
Das Reichsvereins G v. 19. 4. 08 bestimmt im
saI1: „Niemand darf in einer öffentlichen Ver-
sammlung oder einem Aufzuge, der auf öffentli-
chen Straßen oder Plätzen stattfinden soll, be-
waffnet erscheinen, es sei denn, daß er vermöge
öffentlichen Berufs zum Waffentragen berechtigt
oder zum Erscheinen mit Waffen behördlich er-
mächtigt ist.“ — Das St #B gedenkt der Waffen
in den I§s 88 (Waffentragen eines Deutschen beim
Feinde im Kriege gegen das Deutsche Reich ), 123
Abs 2 (Hausfriedensbruch mit Waffen), 127
(Bildung eines bewaffneten Haufens), 201 ((töd-
liche Waffen beim Zweikampf), 223 a (Körper-
verletzung mit Waffen), 234 (Diebstahl mit
Waffen), 250 (Raub mit Waffen), 360 2# (An-
sammeln von Waffen), 362 (Betteln mit Waf-
fen), 367½ (Gebrauch von Waffen bei einer
* hat das S
ußerdem hat das StG im 1 367% folge
sog. Blankettgesetz erlassen: „Mit Gelbselgende
zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft, wer
einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb-
oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren
oder in ähnlicher Weise verborgen sind, feilhält
oder mit sich führt." Nach dem letzten Absatz dieses
Paragraphen kann auch auf Einziehung [N] der
verbotenen Waffen erkannt werden ohne Unter-
schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
In Preußen sind solche Waffen zu vernichten,
2) Doch ist ein RG in Vorbereitung, das sich auch mit
dem Handel, Erwerb und Besitz von Wassen befassen- und
die Wafsen= und Munitionshändler voraussichtlich dem
#* 35 der Gew O unterstellen wird.