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Wahlrecht (Bahlbehörden, Kosten)
stehend aus einem WVorsteher (WVorsitzenden),
einem Protokollführer und 3—6 Beisitzern, und ein
W Kommissar (WLeiter), der regelmäßig auch einen
Protokollführer und meist 6—12 Beisitzer zuzieht.
Dem WdVorstand obliegt die Leitung des WGe-
schäfts in den WBezirken (Eröffnung und Schlie-
Hung der WHandlung, Protokollierung, Entgegen-
nahme der Stimmzettel, Auszählung derselben,
Entscheidung über Gültigkeit und Ungültigkeit von
Stimmzetteln, Feststellung des Wrgebnisses im
WBezirk). Dem W Kommissar obliegt die Fest-
stellung des WErgebnisses im Gesamtwahlkreis
durch Zusammenzählung der Teilergebnisse in den
WBezirken, die Proklamierung des Gewählten,
die öffentliche Bekanntmachung des WErgebnisses,
die Benachrichtigung des Gewählten und Herbei-
sahrung seiner Annahmeerklärung, meist auch die
nberaumung einer Stichwahl.
Beiindirekter W sind ebenfalls ein W Vor-
stand und ein WrKommissar vorhanden; dem WVor-
stand obliegt hier die Leitung der Win den Urwahl-
bezirken ähnlich wie bei direkter W die Leitung
der W in den WBezirken; nur hat er noch die
W der WMänner zu proklamieren. Der WK#om-
missar hat hier die W der Abgeordneten durch
die W Männer zu leiten und im übrigen die glei-
chen Funktionen wie der WKommissar bei direkter
W. Bei Vornahme der W nur an einem Ort im
WKreis endlich (so vielfach bei der Wi der Höchst-
besteuerten oder einzelner Berufsstände) vereini-
gen sich regelmäßig die Funktionen von W orstand
und W Kommissar in einer Person.
Der Wahlvorsteher wird in der Regel
von einer staatlichen oder gemeindlichen Verw-
Behörde ernannt.
. Im Reich und in Preußen ernennt ihn Gemeindebehörde
bezw. Landrat, in Bayern die Distriktsverwaltungsbehörde,
in Sachsen meist die Gemeindebehörde, in Württemberg
die Oberamtswahlkommission, in Hessen Bürgermeisterei
bezw. Kreisamt; in manchen Bundesstaaten, so Meiningen,
Schaumburg--Lippe, Lippe-Detmold ernennt ihn die oberste
Berwaltungsbehörde.
Oder er wird vom WKommissar bestimmt (s0
Oldenburg, Sachsen-Altenburg, Reuß ä. L., Reuß
j. L.) und ernennt seinerseits den Protokollführer
und die Beisitzer. Oder es ist von vornherein
bestimmt, welcher Beamte oder welche Behörde
das Amt des Worstehers bezw. W Vorstandes
auszuüben hat (so in Baden eine gemeindliche
Kommission unter Vorsitz des Bürgermeisters).
Der Wahlkommissar (WLeiter) wird in
der Regel von einer höheren oder der höchsten
Verw Behörde ernannt.
In Preußen vom Rege Präsidenten, in Bayern von der
Kreisregierung, Kammer des Innern, in Sachsen vom
Min Inn, in Baden vom Großherzog, in Hessen vom Staats-
Min, ebenso in Oldenburg, teilweise in Braunschweig und
in den meisten kleineren Bundesstaaten, in Elsaß-Lothringen
vom Bchzirkspräsidenten.
Zuweilen ist WKommissar eine im Gesetz bereits
bezeichnete amtliche Persönlichkeit (so in Würt-
temberg Oberamtmann, in Sachsen-Weimar Be-
zirksdirektor, in Waldeck Kreisrat). Wo wegen
Abstimmung an einem Ort im Wreis die Zwei-
teilung der WBehörden entfällt, wird der W Leiter
zumeist von der obersten Verw Behörde (Min)
bestellt.
Für die Feststellung des Gesamt-
wahlergebnisses im Mkreis durch den
WKommissar ist da, wo direkte W besteht
und der WkfKreis in Abstimmungsbezirke zerlegt
ist, regelmäßig eine bestimmte Frifsst seit
Vornahme der W vorgesehen (meist 4. Tag nach
der W, im Königreich Sachsen spätestens 6. Tag
10c, * W, in Elsaß-Lothringen 2. Tag nach der
ahl).
II. Ueber die Frage des Trägers der Wahl-
kosten enthalten nicht alle W Gesetze erschöpfende
Bestimmungen; soweit ersichtlich, fehlen solche in
Preußen, Königreich Sachsen, Sachsen-Weimar,
Koburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Sondershau-
sen, Schaumburg-Lippe und Waldeck; für Ham-
burg, Bremen und Lübeck, wo Staat und Stadt
zusammenfallen, sind solche Bestimmungen ohne-
dies unnötig. In der Regel sind die W Kosten
zwischen Staat und Gemeinde geteilt; so tragen
bei den W zum Reichstag, in Baden, Hessen,
Anhalt (für allgemeine W) — ähnliches gilt
in Oldenburg, Rudolstadt, Meiningen — die
Kosten für die Umschläge der Stimmzettel (letz-
teres ist für den Reichstag nicht ausdrücklich
ausgesprochen), für die Druckformulare und
die Ermittlung des Wérgebnisses in den W.
Kreisen die Bundesstaaten, die übrigen Kosten
die Gemeinden; in Bayern — ähnliches gilt in
Württemberg, in Reuß ä. L. — werden die Kosten
der Bereitstellung des W Lokals einschließlich der
zur Vornahme des Weschäfts nötigen Gegen-
stände von den Gemeinden, die übrigen Kosten
von der Staatskasse getragen. In Reuß j. L.
werden die Kosten für die Druckformulare zu den
Wählerlisten und W Protokollen und an Portis
für die Korrespondenz bei Ermittlung des Wer-
gebnisses in den einzelnen WKKreisen von der
Staatskasse, die übrigen Kosten von den Ge-
meinden getragen. Elsaß-Lothringen bürdet die
Kosten für Anfertigung der Wählerlisten und
Ausweiskarten und Bereitstellung und Ausrüstung
des WRaums den Gemeinden, alle übrigen durch
die W entstandenen Kosten der Staatskasse auf.
Braunschweig legt die durch die Geschäftsführung
ver esbrhör — entstandenen Ko-
en der Staatskasse auf. In Lippe ä
Wsten die Landkasse. 9 ppe trãgt alle
. Bedingungen der Wählbarkeit, Aun
der Wahl. Regelmäßig muß der —5
dieselben Bedingungen erfütllen, die für die aktive
WBerechtigung maßgebend sind; überdies wer-
den aber für die Wählbarkeit in vielen W—=
Gesetzen strengere Bedingungen aufgestellt
als für die aktive WBerechtigung. Außerdem
sind nach manchen Wesetzen gewisse Personen-
kategorien vollständig oder unter gewissen Voraus-
setzungen von der Wählbarkeit ausgeschlossen
denen das aktive WRecht zusteht. 7
Gefordert wird vielfach für die Wählbarkeit:
a) ein höheres Lebensalter (das
30. Lebensjahr in Preußen, Königreich Sachsen
Baden, Sachsen-Weimar, Braunschweig, Koburg-:
Gotha, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ä. L
Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Waldbeck-
Lomhurg. Esaß Lothringen — während in den
übrigen WGesetzen nur das 25. Le ·
fordert wird), Lebensjahr 89e-
) eine längere Dauer der Sta «
angehörigkkeit (so bei den Neichstageyoh
len 1 Jahr Zugehörigkeit zu einem Bundesstaat:
Preußen verlangt 1jährige, Königreich Sachsen