Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wahlrecht (Bahlbehörden, Kosten) 
  
stehend aus einem WVorsteher (WVorsitzenden), 
einem Protokollführer und 3—6 Beisitzern, und ein 
W Kommissar (WLeiter), der regelmäßig auch einen 
Protokollführer und meist 6—12 Beisitzer zuzieht. 
Dem WdVorstand obliegt die Leitung des WGe- 
schäfts in den WBezirken (Eröffnung und Schlie- 
Hung der WHandlung, Protokollierung, Entgegen- 
nahme der Stimmzettel, Auszählung derselben, 
Entscheidung über Gültigkeit und Ungültigkeit von 
Stimmzetteln, Feststellung des Wrgebnisses im 
WBezirk). Dem W Kommissar obliegt die Fest- 
stellung des WErgebnisses im Gesamtwahlkreis 
durch Zusammenzählung der Teilergebnisse in den 
WBezirken, die Proklamierung des Gewählten, 
die öffentliche Bekanntmachung des WErgebnisses, 
die Benachrichtigung des Gewählten und Herbei- 
sahrung seiner Annahmeerklärung, meist auch die 
nberaumung einer Stichwahl. 
Beiindirekter W sind ebenfalls ein W Vor- 
stand und ein WrKommissar vorhanden; dem WVor- 
stand obliegt hier die Leitung der Win den Urwahl- 
bezirken ähnlich wie bei direkter W die Leitung 
der W in den WBezirken; nur hat er noch die 
W der WMänner zu proklamieren. Der WK#om- 
missar hat hier die W der Abgeordneten durch 
die W Männer zu leiten und im übrigen die glei- 
chen Funktionen wie der WKommissar bei direkter 
W. Bei Vornahme der W nur an einem Ort im 
WKreis endlich (so vielfach bei der Wi der Höchst- 
besteuerten oder einzelner Berufsstände) vereini- 
gen sich regelmäßig die Funktionen von W orstand 
und W Kommissar in einer Person. 
Der Wahlvorsteher wird in der Regel 
von einer staatlichen oder gemeindlichen Verw- 
Behörde ernannt. 
. Im Reich und in Preußen ernennt ihn Gemeindebehörde 
bezw. Landrat, in Bayern die Distriktsverwaltungsbehörde, 
in Sachsen meist die Gemeindebehörde, in Württemberg 
die Oberamtswahlkommission, in Hessen Bürgermeisterei 
bezw. Kreisamt; in manchen Bundesstaaten, so Meiningen, 
Schaumburg--Lippe, Lippe-Detmold ernennt ihn die oberste 
Berwaltungsbehörde. 
Oder er wird vom WKommissar bestimmt (s0 
Oldenburg, Sachsen-Altenburg, Reuß ä. L., Reuß 
j. L.) und ernennt seinerseits den Protokollführer 
und die Beisitzer. Oder es ist von vornherein 
bestimmt, welcher Beamte oder welche Behörde 
das Amt des Worstehers bezw. W Vorstandes 
auszuüben hat (so in Baden eine gemeindliche 
Kommission unter Vorsitz des Bürgermeisters). 
Der Wahlkommissar (WLeiter) wird in 
der Regel von einer höheren oder der höchsten 
Verw Behörde ernannt. 
In Preußen vom Rege Präsidenten, in Bayern von der 
Kreisregierung, Kammer des Innern, in Sachsen vom 
Min Inn, in Baden vom Großherzog, in Hessen vom Staats- 
Min, ebenso in Oldenburg, teilweise in Braunschweig und 
in den meisten kleineren Bundesstaaten, in Elsaß-Lothringen 
vom Bchzirkspräsidenten. 
Zuweilen ist WKommissar eine im Gesetz bereits 
bezeichnete amtliche Persönlichkeit (so in Würt- 
temberg Oberamtmann, in Sachsen-Weimar Be- 
zirksdirektor, in Waldeck Kreisrat). Wo wegen 
Abstimmung an einem Ort im Wreis die Zwei- 
teilung der WBehörden entfällt, wird der W Leiter 
zumeist von der obersten Verw Behörde (Min) 
bestellt. 
Für die Feststellung des Gesamt- 
wahlergebnisses im Mkreis durch den 
  
WKommissar ist da, wo direkte W besteht 
und der WkfKreis in Abstimmungsbezirke zerlegt 
ist, regelmäßig eine bestimmte Frifsst seit 
Vornahme der W vorgesehen (meist 4. Tag nach 
der W, im Königreich Sachsen spätestens 6. Tag 
10c, * W, in Elsaß-Lothringen 2. Tag nach der 
ahl). 
II. Ueber die Frage des Trägers der Wahl- 
kosten enthalten nicht alle W Gesetze erschöpfende 
Bestimmungen; soweit ersichtlich, fehlen solche in 
Preußen, Königreich Sachsen, Sachsen-Weimar, 
Koburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Sondershau- 
sen, Schaumburg-Lippe und Waldeck; für Ham- 
burg, Bremen und Lübeck, wo Staat und Stadt 
zusammenfallen, sind solche Bestimmungen ohne- 
dies unnötig. In der Regel sind die W Kosten 
zwischen Staat und Gemeinde geteilt; so tragen 
bei den W zum Reichstag, in Baden, Hessen, 
Anhalt (für allgemeine W) — ähnliches gilt 
in Oldenburg, Rudolstadt, Meiningen — die 
Kosten für die Umschläge der Stimmzettel (letz- 
teres ist für den Reichstag nicht ausdrücklich 
ausgesprochen), für die Druckformulare und 
die Ermittlung des Wérgebnisses in den W. 
Kreisen die Bundesstaaten, die übrigen Kosten 
die Gemeinden; in Bayern — ähnliches gilt in 
Württemberg, in Reuß ä. L. — werden die Kosten 
der Bereitstellung des W Lokals einschließlich der 
zur Vornahme des Weschäfts nötigen Gegen- 
stände von den Gemeinden, die übrigen Kosten 
von der Staatskasse getragen. In Reuß j. L. 
werden die Kosten für die Druckformulare zu den 
Wählerlisten und W Protokollen und an Portis 
für die Korrespondenz bei Ermittlung des Wer- 
gebnisses in den einzelnen WKKreisen von der 
Staatskasse, die übrigen Kosten von den Ge- 
meinden getragen. Elsaß-Lothringen bürdet die 
Kosten für Anfertigung der Wählerlisten und 
Ausweiskarten und Bereitstellung und Ausrüstung 
des WRaums den Gemeinden, alle übrigen durch 
die W entstandenen Kosten der Staatskasse auf. 
Braunschweig legt die durch die Geschäftsführung 
ver esbrhör — entstandenen Ko- 
en der Staatskasse auf. In Lippe ä 
Wsten die Landkasse. 9 ppe trãgt alle 
. Bedingungen der Wählbarkeit, Aun 
der Wahl. Regelmäßig muß der —5 
dieselben Bedingungen erfütllen, die für die aktive 
WBerechtigung maßgebend sind; überdies wer- 
den aber für die Wählbarkeit in vielen W—= 
Gesetzen strengere Bedingungen aufgestellt 
als für die aktive WBerechtigung. Außerdem 
sind nach manchen Wesetzen gewisse Personen- 
kategorien vollständig oder unter gewissen Voraus- 
setzungen von der Wählbarkeit ausgeschlossen 
denen das aktive WRecht zusteht. 7 
Gefordert wird vielfach für die Wählbarkeit: 
a) ein höheres Lebensalter (das 
30. Lebensjahr in Preußen, Königreich Sachsen 
Baden, Sachsen-Weimar, Braunschweig, Koburg-: 
Gotha, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ä. L 
Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Waldbeck- 
Lomhurg. Esaß Lothringen — während in den 
übrigen WGesetzen nur das 25. Le · 
fordert wird), Lebensjahr 89e- 
) eine längere Dauer der Sta « 
angehörigkkeit (so bei den Neichstageyoh 
len 1 Jahr Zugehörigkeit zu einem Bundesstaat: 
Preußen verlangt 1jährige, Königreich Sachsen
	        
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