Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Wandergewerbe 
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Umständen das Petroleum, und gleichgestellt ist 
ihm der Spiritus (s. auch oben Ziff. 1). 
8. Gifte [] und gifthaltige Waren, Arznei- 
mittel [JI, auch wenn sie den Apotheken nicht 
vorbehalten sind, Geheimmittel und Bruchbänder. 
9. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen. 
10. Bäume aller Art und Sträucher, soweit sie 
noch als triebfähig verkauft werden, wozu aber 
nicht die Topfpflanzen gehören, Schnitt-, Wurzel- 
reben, künstliche Futtermittel und Sämereien mit 
Ausnahme von Gemüse= und Blumensamen. 
Bezüglich dieser Gegenstände können außer dem 
B#Iauch die Landesregierungen Ausnahmen ge- 
statten (§ 56 b Abs 1 GewO); 
11. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und 
optische Instrumente. 
12. Ferner sind aber nur vom Feilbieten und 
Ausfsuchen von Bestellungen, nicht aber vom An- 
kauf im Umherziehen ausgeschlossen gewisse Druck- 
schriften Preßrecht § 3 III (oben S 169). An- 
dere als die genehmigten Kolportagegegenstände 
dürfen nicht mitgeführt werden. 
III. Nicht nur vom Feilbieten und Ankaus, son- 
dern von je glichem Gewerbebetrieb 
im Umherziehen, also auch z. B. vom Aufsuchen 
von Bestellungen sind ferner ausgeschlossen 
(6( 56 a GewoO)j: 
1. Die gewerbsmäßige Ausübung der Heil- 
kunde, insoweit der Ausübende dafür nicht 
approbiert ist ( Arzt). Die Krankenpfleger üben 
keine Heilkunde aus, fallen also nicht unter die 
Bestimmung. 
2. Das Aufsuchen sowie die Vermittlung von 
Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften. 
3. Das Verfahren der Abzahlungsgeschäfte, 
insofern diese Waren feilbieten und Bestellungen 
auf Waren aufsuchen, wenn solche gegen Teil- 
zahlungen unter dem Vorbehalte veräußert wer- 
den, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung 
der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen 
von dem Vertrage zurücktreten kann. 
4. Bezüglich Wertpapiere und Spiritus oben II 
Ziff. 1 und 5. 
Die Landesregierungen können das Umher- 
ziehen mit Zuchthengsten (Hengstreiterei) und zur 
Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen den 
Viehhandel im Umherziehen untersagen oder be- 
schränken. Auch kann der BR aus Gründen der 
öffentlichen Sicherheit sowie zur Abwehr und 
Unterdrückung von Seuchen auch noch andere 
Gegenstände und Leistungen vom Gewerbebetrieb 
im Umherziehen ausschließen. In dringenden 
Fällen kann der RK die Anordnung erlassen. In 
allen Fällen ist sie außer Kraft zu setzen, wenn 
der Reichstag später die Zustimmung versagt 
(5 56 b GewoO). 
Endlich ist das Feilbieten von Waren im Um- 
herziehen in der Art, daß sie versteigert oder im 
Wege des Glückspiels oder der Ausspielung ab- 
gesetzt werden, verboten [J Spiel). Ausnahmen 
kann die Ortspolizeibehörde zulassen, hinsichtlich 
der Wanderversteigerungen jedoch nur bei Waren, 
die dem raschen Verderben ausgesetzt sind (§56 0 
GewoO). 
§ 3. Der Wandergewerbeschein. 
A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist 
regelmäßig nur dem Inhaber eines W. Scheines 
gestattet (§ 55 Gew0). 
I. Doch können die nachfolgenden Gegenstände 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. 
  
auch ohne Wandergewerbeschein feilge- 
boten werden (§ 59 GewO): 
1. Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft, 
des Garten-= und Obstbaues, der Geflügel- und 
Bienenzucht unter der Voraussetzung, daß die 
Erzeugnisse entweder in dem Haushalt oder der 
Wirtschaft desjenigen, der sie feilbietet, selbst ge- 
wonnen sind, oder daß es sich um rohe unmittel- 
bare Naturerzeugnisse handelt, die einer weiteren 
Be= oder Verarbeitung nicht mehr unterzogen 
sind. 
2. Erzeugnisse der Jagd und Fischerei, welche 
in der Jagd oder Fischerei des Feilbietenden ge- 
wonnen sind. 
3. Selbstverfertigte Waren, die zu den Gegen- 
ständen des Wochenmarktverkehrs gehören und 
gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies 
Landesgebrauch ist, sofern sie in der Umgegend 
des Wohnorts des Feilbietenden feilgeboten oder 
angeboten werden. 
4. Waren, deren Feilbieten von der Ortspolizei- 
behörde bei öffentlichen Festen, Truppenzusam- 
menziehungen oder anderen außergewöhnlichen 
Gelegenheiten gestattet wird. Diese Erlaubnis 
kann nur für solche Waren erteilt werden, die nicht 
überhaupt vom Gewerbebetrieb im Umherziehen 
(oben §# 2) ausgeschlossen sind. 
5. Waren des gemeinen Verbrauchs, wie z. B. 
Brennmaterialien, wenn die Landesregierung es 
innerhalb ihres Gebiets gestattet. 
II. Soweit hiernach Ausnahmen nicht bestehen, 
bedarf jeder, der ein Gewerbe im Umherziehen 
betreibt, eines W. Scheins ohne Rücksicht ob er 
das Gewerbe für eigene oder für fremde Rech- 
nung, ob er es selbständig oder als Gehilfe des 
Unternehmers betreibt (Sö 604 GewO). In- 
dessen kann mehreren Personen, welche Musik- 
aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor- 
stellungen oder ähnliche Lustbarkeiten niederer 
Gattung in Gemeinschaft miteinander zu betrei- 
ben beabsichtigen, auf ihren Antrag ein gemein- 
samer W. Schein für die Gesellschaft als solche 
ausgestellt werden, in welchem jedes einzelne 
Mitglied aufzuführen ist. Werden für die einzel- 
nen Mitglieder besondere W. Scheine ausgestellt, 
so kann ein Vermerk ausgenommen werden, nach 
welchem dem Inhaber der Gewerbebetrieb nur 
im Verband einer bestimmten Gesellschaft ge- 
stattet sein soll. 
Das Formular für den W. Schein bestimmt der 
BzK. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Bek 
des K# v. 27. 11. 96 (RGBl 745), 13. 1. oo (RGBl 259) 
und 4. 3. 12 (Rl 189) getroffen. Es sind hiernach drei 
Formulare in Buchform vorgesehen, Formular A auf gel- 
bem Papier für Darbietung von Musikaufführungen und 
sonstigen Lustbarkeiten, Formular B auf grauem Papier 
für Inländer, Formular C auf rotem Papier für Ausländer. 
Die Ausfertigung des W.Scheins erfolgt 
kostenfrei nach den Ausführungsanweisungen 
der einzelnen Bundesstaaten. Zuständig ist sowohl 
die höhere Verw Behörde des Wohnorts als auch 
die des Aufenthaltsorts, doch kann die letztere den 
Nachsuchenden an die Behörde des Wohnorts ver- 
weisen. Nur für solche Gewerbetreibende, welche 
die schon mehrfach erwähnten Lustbarkeiten darbie- 
ten wollen, erfolgt die Erteilung durch dieienige 
höhere Verw Behörde, in deren Bezirk das Ge- 
werbe betrieben werden soll. Für den Betrieb 
in einem anderen Bezirk bedarf es der Ausdeh- 
III. 55
	        
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