sisch-österreichische (österr. G v. 7. 5. 74 8 60,
sächs. G v. 23. 8. 76 8 34) in diejenige der Verw-
Behörden (Hinschius bei Marquardsen 1, 323,
Zorn, Kirchenrecht, 506). Letzteres System ist
das richtige, da die Staatsaufsicht über K und
Religionsgesellschaften ihrer Natur nach dem
Verwaltungs-, nicht dem Strafrecht angehört.
Ueberdies hat sich das strafrechtliche System als
undurchführbar erwiesen. — Im äußersten Falle
hat die Gesetzgebung einzelner Länder, so Preu-
ßens, dem Staate das Recht vorbehalten, Geist-
lichen, deren weiteres Amtieren mit der öffent-
lichen Ordnung unverträglich erscheint, die weitere
Ausübung des Amtes zu verbieten (preuß. G v.
12. 5. 73 §5 24 verb. mit G v.V 14. 7. 80 a 1, doch
ist der hierfür zuständige Gerichtshof für kirchliche
Angelegenheiten durch G v. 21. 5. 86 a 9 ohne
Ersatz aufgehoben, so daß jene Vorschrift zur Zeit
sich als undurchführbar darstellt). Die Reichs-
gesetzgebung fügte hierzu als letztes Exekutivmittel
die Ausweisung aus oder Einschränkung auf be-
stimmte Bezirke, ja selbst Aberkennung der Staats-
angehörigkeit und Landesverweisung gegen Geist-
liche, welche mit der Staatsgewalt in schweren
Konflikt gekommen waren und trotzgerichtlichen
Verbotes ihr Amt weiter ausübten oder dasselbe
sich widerrechtlich anmaßten (Re v. 4. 5. 74).
Doch sind auch diese Bestimmungen (durch R
v. 6. 5. 90) aufgehoben worden.
2. Ueber Berufung an den Staat gegen geist-
liche Amtshandlungen hatte die ältere französische
Gesetzgebung ein umfassendes Rechtssystem aus-
cbildet (appel comme d’abus, recursus ab abusu).
Heses System war im wesentlichen durch das
preuß. G v. 12. 5. 73 && 10—23 angenommen
worden, jedoch waren die Anwendungsfälle ge-
setzlich bestimmt, was im französischen Nechte nicht
der Fall war. Durch preuß. Gv. 21. ö. 86 a 10
wurde die ganze Berufung an den Staat wieder
beseitigt. In Bayern steht nach Religionsedikt
§& 52—54 das Rechtsmittel noch und zwar ohne
Spezialisierung der Anwendungsfälle in Kraft,
entbehrt jedoch vollständig des Wertes wegen
Mangels von Exekutivvorschriften. Auch Oester-
reich, Sachsen, Württemberg, Elsaß-Lothringen,
Baden, Hessen haben teils auf Grund älterer,
teils neuerer Vorschriften (Zorn, KRecht, 5122)
das Recht der Berufung an den Staat aner-
kannt, verweisen jedoch für dessen Durchführung
entweder auf den allgemeinen Verwzwang
(Oesterreich, Sachsen) oder haben hierüber gar
keine Bestimmungen ( Kirchenhoheit Band II
575 und den Artikel „staatskirchliche Gerichtsbarkeit"
im 3. Bande).
Literatur: An den Lehrbüchern des Kirchenrechts
von Richter-Dove-Kahl, Friedberg, Stut,
Sägmüller, Hergenröther-Hollweck, Schven,
Zorn.
Für die ev. K: Friedberg, Veriecht der deut-
schen ev. Landesn ##l 19—241.
Zu den vreußischen Gesetzen von 1873 bis 1887 die
Kommentare von Hiuschius.
Weiterer Geistliche.
Phil. Jorn.
Pfarrer — Pfründe
Pfründe
(Interkalarfrüchte)
# 1. Pfründe. Begriff und rechtliche Natur. 12. Eigen-
tümer des Pfründenguts. 1 3. Stellung des Benefiziaten.
#ösü 4. Schmälerung der Pfründe. 1 5. Vorrechte des Pfrün-
denguts. 1 6. Verdienstjahr, Sterbezeit und Gnadeniahr.
* 7. Begriff und Verwendung der Interkalarfrüchte.
5 8. Sogenannte Interkalar- und ähnliche Fonds.
IX = Kirche: P — Pfründel
&+#1. Begriff und rechtliche Natur.
I. P. (benekicium) ist im katholischen und
evangelischen K Recht das mit einem KAmt dauernd
verbundene, aus kirchlichem Vermögen fließende,
fest radizierte Einkommen für den Inhaber des
Amts. Da jedes K Amt nach dem älteren Recht
der katholischen K mit einem solchen Benefizium
verbunden sein soll, so hat man P. und Bene-
fizium auch schlechthin für KAAmt gebraucht und
ebraucht beides noch in dieser Bedeutung. Für
. kommt ferner der Ausdruck: praebenda (Prä-
bende) im Hinblick auf das Amtseinkommen der
Kanoniker vor, ein Wort, welches ursprünglich ge-
wisse Reichnisse, zunächst von Lebensmitteln,
dann aber auch von Geld aus einer gemeinsamen
Masse bedeutete. Gemäß der früheren Natural-
wirtschaft bestanden die P. zunächst aus Grund-
stücken, Reallastberechtigungen (wie namentlich
den Zehnten), ferner aber auch aus bloßen per-
sönlichen Bezügen (wie den Stolgebühren). Je-
doch sind heute in den deutschen Staaten zum
Teil an Stelle dieser Vermögensmassen, aus deren
Einkünften der Geistliche (Pfründner, Benefiziat)
seinen Lebensunterhalt bezieht, auch Geldzah=
lungen aus kirchlichen oder Staatsmitteln ge-
treten.
II. Das kanonische Recht bezeichnet das Ver-
hältnis, in welches der Geistliche zu dem die P. bil-
denden Komplex von Vermögensrechten und auch
zu den mit dem Amt verbundenen geistlichen und
kirchlichen Befugnissen infolge seiner Anstellung,
der Uebertragung des Amtes an ihn, tritt, als
ius in ro.
Während die bisherige kirchenrechtliche Doktrin
das Recht des Benefiziaten als Recht des Genusses
oder des Nießbrauches an dem Pfründenvermögen
bezeichnet, oder auch dieses Recht näher nach der
Natur der einzelnen, die P. bildenden Objekte, so
bei Immobilien als Nießbrauch, bei den Stol-
gebühren und Oblationen als Forderungsrecht
charakterisiert hat, ist neuerdings (von Groß) die
Auffassung vertreten worden, daß das ius in re
ein einheitliches, eigentümliches, durch die kirch-
liche Rechtsbildung geschaffenes Recht öffentlich-
rechtlicher Natur bilde, welches sowohl die spiri-
tuellen Amtsrechte, wie auch die Vermögensob-
jekte als Gesamtheit umfasse, ein dingliches Recht
am Amte, das allerdings wegen der im Benefizium
enthaltenen Vermögensgüter in eine nur für
Privatrechtsverhältnisse bestehende Form gebracht
sei. Die bisherige Lehre, daß der Benefiziat je nach
der Verschiedenheit der die P. bildenden Sachen
zu diesen in einem verschieden gearteten Rechts-
verhältuis stehe, ist aber (aus den in der 1. Aufl.
dieses Wörterbuchs 2, S 239, 240 entwickelten