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Warenhaus
Weimar und Sachsen-Koburg-Gotha. Wenn für
die W. Steuer die kleineren Staaten in ihrer Haupt-
zahl nicht in Betracht kommen, so hat dieses seinen
natürlichen Grund darin, daß die W. sich bislang
fast ausschließlich inm den großen Städten ent-
faltet, einen Einfluß auf kleinere Orte oder das
Land aber kaum ausgeübt haben, und daß folge-
weise für kleinere Staaten ein Anlaß zu einem
steuerlichen Vorgehen nicht geboten sein konnte.
Wie kaum anders zu erwarten, genügten sehr bald
die durchweg auf mittlerer Grundlage sich bewe-
genden Regelungen den weitgehenden Ansprü-
chen der treibenden Parteiungen nicht, und so
kam für Bayern schon 1910 ein neues verschärftes
und erweitertes Gesetz zur Annahme. Für Preußen
steht in neuester Zeit eine Erhöhung der W. Steuer
zur Verhandlung, wobei sich jedoch die grundsätz-
liche Stellungnahme zur Steuer weniger günstig
wie früher zu zeigen scheint.
#s 3. Warenhausstener der einzelnen Bundes-
staaten 2).
1. Preußen. G v. 18. 7. 00. Sonderre-
gelung für die W. Steuer. Gemeindeabgabe,
deren Hebung allgemein, und nicht von dem
Willen der Gemeinde abhängig. Vier große
Warengruppen geschieden; Steuerpflicht an den
gleichzeitigen Kleinhandel mit Waren aus mehre-
ren dieser Gruppen geknüpft. Erhoben wird die
Steuer nach dem Umsatz; sie beginnt bei einem
Jahresumsatz von 400 000 Mk. mit 1%½% und steigt
in näher bestimmter Abstufung bis auf 2% bei
einem Umsatz von einer Million Mark, von da an
sich nicht mehr erhöhend. Besonderes Veranla-
gungsverfahren mit Deklarationspflicht. Unter
bestimmten Umständen Ermäßigungsmöglichkeit.
Das Steuererträgnis ist zur Erleichterung der
Steuerpflicht der 3. und 4. Gewerbesteuerklasse (NI
und sonst zur Bestreitung von Gemeindebedürf-
nissen vorzugsweise im Interesse der kleineren
Gewerbetreibenden zu verwenden.
In Preußen wurden 1901 109 W. zur Steuer
herangezogen; diese Zahl sinkt dann zie mlich stark herab,
um im Jahr 1908 den tiefsten Stand mit 73 zu erreichen;
sodann hebt sie sich nach und nach wieder, so daß 1907 101
steuerpflichtige Betriebe vorhanden; von da an bewegt sich
die Zahl etwas über 100, 1911 108 ausmachend. Der steuer-
pflichtige Umsatz belief sich 1901 auf 178,5 Millionen Mk.,
1907 auf 216,4 Millionen und 1911 auf 296,0 Millionen.
An W. Steuer wurden 1901 3,1 Millionen Mk., 1902—1904
etwas unter 2 Millionen, 1905—19009 zwischen 2 und 3
Millionen, 1910 3,1 Millionen und 1911 3,3 Millionen
Mk. erhoben.
2. Bayern. G v. 14. 8. 10. Besondere Re-
gelung. Gemeindeabgabe, zu deren Hebung die
Gemeinden verpflichtet sind. Der Steuer unter-
stellt sind gewerbliche Unternehmungen, deren
Geschäftsbetrieb zur gewinnbringenden Verwer-
tung größerer Betriebsmittel eine außergewöhn-
liche Ausdehnung hat und durch die Art des Ge-
schäftsverfahrens von den Grundsätzen und For-
men der üblichen Gewerbeausübung wesentlich
abweicht. Erhebung nach dem Umsatze, abgestuft
von 1—2120, bei einem Umsatz bis zu 300 000
Mark bis auf 5—77 bei einem Umsatze von mehr
1) Amtliche Zusammenstellungen des Gesamtergebnisses
sind nicht vorhanden. Für die hier gemachten Angaben
über die Steuerersolge sind wir auf gelegentliche Einzel-
nachweisc beschrankt.
„ zweis Crtschaftsgrößenllassen
zur Begrundung der Steuerpflicht notwendi
AUmsatzes verschieden. . mm
als 6 Millionen Mark. Für die Bemessung inner-
halb des Rahmens ist der Geschäftsumfang des
Unternehmens, die Vielzahl der geführten Waren,
die Zahl der Zweiggeschäfte, die Art der Geschäfts-
ausübung und die Rückwirkung auf andere Ge-
werbe maßgebend. Aus bestimmten Gründen
Ermäßigung bis aus 1% möglich. Ueber die Ver-
wendung ist keine Bestimmung getroffen.
In Bayern berechnete sich die Zahl ver steuer-
pflichtigen Betriebe 1900—01 auf 37, 1902—03 auf 27,
1904—05 auf 33 und 1906—07 auf 41; der steuerpflichtige
Umsatz betrug 1900—01 12,67 Millionen Mk. und 1906—07
28,4 Millionen Mk.
3. In Sachsen war durch die Revidierte StO
und die Revidierte LGO schon ohne weiteres den
Gemeinden das Recht zu einer besonderen
Gewerbebesteuerung von Unternehmungen wie
W. usw. gegeben, worauf eine Reg B v. 12. 5.
96 besonders hinweist. In einer Ministerial V v.
6. 5. 97 sind sodann einige besondere Grundsätze
für die örtliche Regelung einer W. Steuer auf-
Petell Zahlreich und in mannigfaltigster Ver-
chiedenheit sind daraufhin bezügliche örtliche
Regelungen vorgenommen worden. Hervorzu-
heben ist daraus die Gemeindesteuer O für die
Stadt Chemnitz v. 20. 12. 06, welche die W.=
Steuer in die Einkommensteuer eingliedert und
ihr dadurch die Eigenschaft einer Sondersteuer
entzogen zu haben glaubt.
4. Württemberg. G v. 8. 8. 03, Be-
steuerungsrecht der Gemeinden usw. betr. Keine
besondere Regelung. Gemeindeabgabe, die erho-
ben werden muß. Steuerpflichtig gewerbliche
Unternehmungen, welche sich mit dem Großbetrieb
des Kleinhandels mit Waren verschiedener Gat-
tung in der Art der W. usw. befassen. Steuerpflicht
von dem Jahresumsatz, in dreifacher Abstufung
nach der Ortschaftsgröße, abhängig gemacht. Die
Steuer selbst bildet einen Zuschlag zur Gewerbe-
steuer in der Höhe von 20—50% des Gewerbe-
steuerkapitals. Kein Verwendungszweck vorge-
schrieben.
5. Baden. G v. 31.7.04, Gemeindesteuer usw.
betr. Kein Sondergesetz. Gemeindeabgabe, welche
erhoben werden muß. Steuerpflichtig Klein-
handelsbetriebe, wenn sie nach der Verschieden-
heit der geführten Warengruppen, der Zahl der
beschäftigten Personen, der Höhe des Mietwerts
der Geschäftsräume und der Art ihres Geschäfts-
verfahrens als W. anzusehen sind. Die Steuer
wird nach dem Umsatz erhoben; die Steuersätze
welche in geringen Abstufungen fortgesetzt an—
steigen, sind im allgemeinen niedrigere, erst bei
einem Umsatz von 2,4 Millionen ergibt sich eine
Steuer von 2%; die Steuer darf 10%, des ge-
soenien Etrages es Gesamtbetriebes nicht
üÜbersteigen. Ueber Steuerverwendung ni
rer 9 nichts vor
A Hessen. G v. 9. 7. 11, Gemeinden
betr. Keine besondere Regelung. Hezermlagen
gabe, deren Einführung dem Ermessen der Ge-
meinde unterliegt. Steuerpflichtig gewerbliche
Unternehmen, insoweit sie den Kleinhandel mit
Waren verschiedener Gattungen nach Art der W
Großbazare, Abzahlungs-, Versteigerungs- und
Versandgeschäfte im großen betreiben. Nach
Mindestbetrag des
Durch Ortsstatut zu be-