Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Warenhaus 
  
Weimar und Sachsen-Koburg-Gotha. Wenn für 
die W. Steuer die kleineren Staaten in ihrer Haupt- 
zahl nicht in Betracht kommen, so hat dieses seinen 
natürlichen Grund darin, daß die W. sich bislang 
fast ausschließlich inm den großen Städten ent- 
faltet, einen Einfluß auf kleinere Orte oder das 
Land aber kaum ausgeübt haben, und daß folge- 
weise für kleinere Staaten ein Anlaß zu einem 
steuerlichen Vorgehen nicht geboten sein konnte. 
Wie kaum anders zu erwarten, genügten sehr bald 
die durchweg auf mittlerer Grundlage sich bewe- 
genden Regelungen den weitgehenden Ansprü- 
chen der treibenden Parteiungen nicht, und so 
kam für Bayern schon 1910 ein neues verschärftes 
und erweitertes Gesetz zur Annahme. Für Preußen 
steht in neuester Zeit eine Erhöhung der W. Steuer 
zur Verhandlung, wobei sich jedoch die grundsätz- 
liche Stellungnahme zur Steuer weniger günstig 
wie früher zu zeigen scheint. 
#s 3. Warenhausstener der einzelnen Bundes- 
staaten 2). 
1. Preußen. G v. 18. 7. 00. Sonderre- 
gelung für die W. Steuer. Gemeindeabgabe, 
deren Hebung allgemein, und nicht von dem 
Willen der Gemeinde abhängig. Vier große 
Warengruppen geschieden; Steuerpflicht an den 
gleichzeitigen Kleinhandel mit Waren aus mehre- 
ren dieser Gruppen geknüpft. Erhoben wird die 
Steuer nach dem Umsatz; sie beginnt bei einem 
Jahresumsatz von 400 000 Mk. mit 1%½% und steigt 
in näher bestimmter Abstufung bis auf 2% bei 
einem Umsatz von einer Million Mark, von da an 
sich nicht mehr erhöhend. Besonderes Veranla- 
gungsverfahren mit Deklarationspflicht. Unter 
bestimmten Umständen Ermäßigungsmöglichkeit. 
Das Steuererträgnis ist zur Erleichterung der 
Steuerpflicht der 3. und 4. Gewerbesteuerklasse (NI 
und sonst zur Bestreitung von Gemeindebedürf- 
nissen vorzugsweise im Interesse der kleineren 
Gewerbetreibenden zu verwenden. 
In Preußen wurden 1901 109 W. zur Steuer 
herangezogen; diese Zahl sinkt dann zie mlich stark herab, 
um im Jahr 1908 den tiefsten Stand mit 73 zu erreichen; 
sodann hebt sie sich nach und nach wieder, so daß 1907 101 
steuerpflichtige Betriebe vorhanden; von da an bewegt sich 
die Zahl etwas über 100, 1911 108 ausmachend. Der steuer- 
pflichtige Umsatz belief sich 1901 auf 178,5 Millionen Mk., 
1907 auf 216,4 Millionen und 1911 auf 296,0 Millionen. 
An W. Steuer wurden 1901 3,1 Millionen Mk., 1902—1904 
etwas unter 2 Millionen, 1905—19009 zwischen 2 und 3 
Millionen, 1910 3,1 Millionen und 1911 3,3 Millionen 
Mk. erhoben. 
2. Bayern. G v. 14. 8. 10. Besondere Re- 
gelung. Gemeindeabgabe, zu deren Hebung die 
Gemeinden verpflichtet sind. Der Steuer unter- 
stellt sind gewerbliche Unternehmungen, deren 
Geschäftsbetrieb zur gewinnbringenden Verwer- 
tung größerer Betriebsmittel eine außergewöhn- 
liche Ausdehnung hat und durch die Art des Ge- 
schäftsverfahrens von den Grundsätzen und For- 
men der üblichen Gewerbeausübung wesentlich 
abweicht. Erhebung nach dem Umsatze, abgestuft 
von 1—2120, bei einem Umsatz bis zu 300 000 
Mark bis auf 5—77 bei einem Umsatze von mehr 
1) Amtliche Zusammenstellungen des Gesamtergebnisses 
sind nicht vorhanden. Für die hier gemachten Angaben 
über die Steuerersolge sind wir auf gelegentliche Einzel- 
nachweisc beschrankt. 
  
„ zweis Crtschaftsgrößenllassen 
zur Begrundung der Steuerpflicht notwendi 
AUmsatzes verschieden. . mm 
als 6 Millionen Mark. Für die Bemessung inner- 
halb des Rahmens ist der Geschäftsumfang des 
Unternehmens, die Vielzahl der geführten Waren, 
die Zahl der Zweiggeschäfte, die Art der Geschäfts- 
ausübung und die Rückwirkung auf andere Ge- 
werbe maßgebend. Aus bestimmten Gründen 
Ermäßigung bis aus 1% möglich. Ueber die Ver- 
wendung ist keine Bestimmung getroffen. 
In Bayern berechnete sich die Zahl ver steuer- 
pflichtigen Betriebe 1900—01 auf 37, 1902—03 auf 27, 
1904—05 auf 33 und 1906—07 auf 41; der steuerpflichtige 
Umsatz betrug 1900—01 12,67 Millionen Mk. und 1906—07 
28,4 Millionen Mk. 
3. In Sachsen war durch die Revidierte StO 
und die Revidierte LGO schon ohne weiteres den 
Gemeinden das Recht zu einer besonderen 
Gewerbebesteuerung von Unternehmungen wie 
W. usw. gegeben, worauf eine Reg B v. 12. 5. 
96 besonders hinweist. In einer Ministerial V v. 
6. 5. 97 sind sodann einige besondere Grundsätze 
für die örtliche Regelung einer W. Steuer auf- 
Petell Zahlreich und in mannigfaltigster Ver- 
chiedenheit sind daraufhin bezügliche örtliche 
Regelungen vorgenommen worden. Hervorzu- 
heben ist daraus die Gemeindesteuer O für die 
Stadt Chemnitz v. 20. 12. 06, welche die W.= 
Steuer in die Einkommensteuer eingliedert und 
ihr dadurch die Eigenschaft einer Sondersteuer 
entzogen zu haben glaubt. 
4. Württemberg. G v. 8. 8. 03, Be- 
steuerungsrecht der Gemeinden usw. betr. Keine 
besondere Regelung. Gemeindeabgabe, die erho- 
ben werden muß. Steuerpflichtig gewerbliche 
Unternehmungen, welche sich mit dem Großbetrieb 
des Kleinhandels mit Waren verschiedener Gat- 
tung in der Art der W. usw. befassen. Steuerpflicht 
von dem Jahresumsatz, in dreifacher Abstufung 
nach der Ortschaftsgröße, abhängig gemacht. Die 
Steuer selbst bildet einen Zuschlag zur Gewerbe- 
steuer in der Höhe von 20—50% des Gewerbe- 
steuerkapitals. Kein Verwendungszweck vorge- 
schrieben. 
  
5. Baden. G v. 31.7.04, Gemeindesteuer usw. 
betr. Kein Sondergesetz. Gemeindeabgabe, welche 
erhoben werden muß. Steuerpflichtig Klein- 
handelsbetriebe, wenn sie nach der Verschieden- 
heit der geführten Warengruppen, der Zahl der 
beschäftigten Personen, der Höhe des Mietwerts 
der Geschäftsräume und der Art ihres Geschäfts- 
verfahrens als W. anzusehen sind. Die Steuer 
wird nach dem Umsatz erhoben; die Steuersätze 
welche in geringen Abstufungen fortgesetzt an— 
steigen, sind im allgemeinen niedrigere, erst bei 
einem Umsatz von 2,4 Millionen ergibt sich eine 
Steuer von 2%; die Steuer darf 10%, des ge- 
soenien Etrages es Gesamtbetriebes nicht 
üÜbersteigen. Ueber Steuerverwendung ni 
rer 9 nichts vor 
A Hessen. G v. 9. 7. 11, Gemeinden 
betr. Keine besondere Regelung. Hezermlagen 
gabe, deren Einführung dem Ermessen der Ge- 
meinde unterliegt. Steuerpflichtig gewerbliche 
Unternehmen, insoweit sie den Kleinhandel mit 
Waren verschiedener Gattungen nach Art der W 
Großbazare, Abzahlungs-, Versteigerungs- und 
Versandgeschäfte im großen betreiben. Nach 
Mindestbetrag des 
Durch Ortsstatut zu be-
	        
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