Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Wartegeld 
  
ihrer allgemeinen Entwicklung in Deutschland, Annalen 
1905, 81; W. und W. Steuer, 83 Staatsw 1912, 671; Udo 
Baumgarten, Die Bedeutung der W. für die deutsche 
Volkswirtschaft, Diss. 1911. — W. Umsatzsteuer, Denk. 
schrift des Bundes der Handel- und Gewerbetreibenden 
zu Berlin, 1899; Jahresberichte des Verbandes 
Deutscher Waren= und Kaushäuser e. B. Außerdem eine 
Reihe von Artikeln im FinanzArch, Gesetze im Tert oder 
Darstellung enthaltend, so 1900, 17, S 231, 289; 1901, 
18, 292; 1902, 19, 869; 1904, 21, 222; 1906, 23, S 224, 
293, 423; 1907, 24, 250; 1908, 25, 345; 1912, 29, 155. 
J. W. N. Ziummermann. 
Wartegeld 
! 1. Begriff. 1 2. Voraussetzungen der Bewilligung. 1/ 3. 
Der Anspruch auf Wartegeld. # 4. Rechte und Pflichten 
des auf Wartegeld gestellten Beamten. 
[B -- Beamter; RKeSt — Ruhestand.1 
#§ 1. Begriff. Gesetzgebung. 
I. Unter W. versteht man die Entschädigung, 
welche den einstweilig in den Röt versetzten 
Reichs-- und Staatsbeamten gezahlt wird; sie soll 
dem Beamten (NI den standesgemäßen Lebens- 
unterhalt sichern und unterscheidet sich von dem 
Diensteinkommen nur dadurch, daß sie ohne Be- 
kleidung eines Amtes gewährt wird. Die Gewäh- 
rung des W. setzt im Gegensatz zur Pension (NI 
voraus, daß das Dienstverhältnis noch fortbesteht, 
wenn auch der B vorübergehend kein Amt mehr 
zu versehen hat. 
II. Uebersicht über die Gesetz- 
gebung. In Preußen wurde durch die Erl v. 
I4. 6. 48 und 24. 10. 48 die Bewilligung von W. 
bei Umbildung von Staatsbehörden näher ge- 
regelt. Durch § 87 Ziff. 2 preuß. G v. 21. 7. 52 
wurden diese Erlasse aufrecht erhalten und gleich- 
zeitig dem König die Befugnis verliehen, gewisse 
im einzelnen näher bezeichnete Beamtengruppen 
einstweilig in den RSt zu versetzen. Aus dem 
preußischen Recht ist die Einrichtung der einst- 
weiligen Versetzung in den Rt in das Reichs- 
beamtengesetz (55 24—31) übergegangen und gilt 
somit auch für die elsaß-lothringischen Landes B 
(a 1 els.-lothr. G v. 23. 12. 73). — Die Materie 
wird in Bayern durch a 38—46 B, in Würt- 
temberg durch a 22—28 B0, in Sachsen durch 
5 19 Gv. 7. 3. 35, &+ 4 G v. 15. 6. 74 und § 8 
G v. 3. 6. 76, und in Baden durch §§ 32, 33, 49, 
50 BE geregelt. — In Hessen ist die einstweilige 
Versetzung in den Rt im allgemeinen unbekannt; 
doch gibt es hier eine Pensionierung „bis zur 
Wiederherstellung der Gesundheit“ (unten &+ 2 III). 
III. Für richterliche (J1 B. kommt die 
Maßregel nicht in Frage. & 8 Abs 1 und 3 
GVG; § 158 RBG. 
# 2. Vorauesetzungen der Bewilligung von 
Wartegeld. . 
1l I. Umbildung einer Behörde. 
Jeder Beamte kann einstweilig mit W. in den 
R St versetzt werden, wenn das von ihm verwaltete 
Amt infolge Umbildung einer Reichs= oder Staats- 
  
behörde aufhört. Liegt keine organische Umge- 
staltung der Behörde vor, sondern wird der V 
entbehrlich nur wegen Vereinfachung oder Ver- 
änderung des Geschäftsganges, Verminderung 
der Geschäfte oder Veränderungen in den Ein- 
richtungen einer Behörde, die ihren organischen 
Fortbestand nicht berührt, so z. B. bei Ver- 
äußerung oder Einstellung von Staatswerken, 
Veräußerung von Forst= oder Domänengrund- 
stücken, fiskalischen Hüttenwerken u. dgl., so 
können die B nur mit vollem Gehalt zur Dispo- 
sition gestellt werden. Ob eine organische Umge- 
staltung der Behörden vorliegt, entscheiden die 
Verw Behörden unter Ausschluß des Rechtswegs, 
RGZ 12, 70. Die nur auf Widerruf oder Kün- 
digung angestellten B können im Falle der Be- 
hördenumbildung auch durch einfachen Widerruf 
oder durch Kündigung entlassen werden. Doch 
kann die Behäörde diese B auch mit gesetzlichem 
W. einstweilen in den Rt versetzen. Dies ist 
in Bayern für die etatmäßigen Kündigungs- 
Beamten (a 46 B) ausdrücklich anerkannt. In 
Württemberg ist sogar die Kündigung un- 
juläist, wenn sie nur wegen Eintritts der Voraus- 
etzungen der zeitweisen Versetzung in den Röt 
erfolgen soll; vielmehr haben auch die Kündigungs- 
Bin solchen Fällen Anspruch auf W. (22 a B). 
· Verwaltungsrücksichten. Im 
Reich, in Preußen, Bayern, Sachsen, Baden und 
Elsaß-Lothringen kann auch aus bloßen Verw- 
Rücksichten die einstweilige Versetzung in den 
Röt eintreten. Württemberg kennt einen solchen 
Grund für die Gewährung von W. nicht. 
a) In Bayern und Sachsen können 
alle Beamte einstweilig in den Röt ver- 
setzt werden, wenn die Verwaltung dies für ge- 
boten erachtet, wenn also Umstände vorliegen, 
durch die die amtliche Wirksamkeit des B ohne 
seine Schuld auch auf einer anderen Stelle nicht 
bloß vorübergehend gestört wäre: a 38 bayer. 
B; s 19 sächs. G v. 7. 3. 35. In Sachsen muß 
aber in solchen Fällen ein Gutachten der Dienst- 
und Anstellungsbehörde eingeholt, der der B ange- 
hört, die Angelegenheit im Gesamt Min beraten 
und die Genehmigung des Königs eingeholt 
werden (§ 19). 
b) Im Reich, in Preußen, Baden und 
Elsaß-Lothringen können nur die In- 
haber gewisser Aemter einstweilen 
in den Röt versetzt werden. 
Im Reich sind dies: der RK, die Staatssekretäre, die 
Unterstaatssekretäre, Direktoren und Abteilungschefs in den 
dem NKrfK unmittelbar untergeordneten obersten Reichsbe- 
hörden, in der Reichskanzlei und in den Ministerien; die vor- 
tragenden Räte und etatsmäßigen Hilfsarbeiter in der 
Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte; die Militär= und 
Marine-Intendanten; die Ressortdirektoren für Schiffbau 
und für Maschinenbau in der Kaiserlichen Marine; die Bor- 
steher der diplomatischen Missionen und der Konsulate so- 
wie die Legationssekretäre (§ 25 RB); ferner: der Präsi- 
dent des Reichseisenbahnamtes ( 2 Abs 2 G v. 27. ö. 73); 
der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte beim Reichs- 
gericht (s 150 GV); der Obermilitäranwalt und die Mili- 
täranwälte beim Reichsmilitärgericht (3 107 Abs 2 MStG7). 
Die Kolonialbeamten (71 können, wenn sie eine Kaiserliche 
Bestallung erhalten haben, durch Verfügung des Kaisers, 
anderenfalls durch Verfügung des RK mit W. cinstweilig 
bis zu 3 Jahren in den Ruhestand versetzt werden. Gouver= 
neure, erste Reserenten und Reserenten beim Gouverne“
	        
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