874
Wartegeld
ihrer allgemeinen Entwicklung in Deutschland, Annalen
1905, 81; W. und W. Steuer, 83 Staatsw 1912, 671; Udo
Baumgarten, Die Bedeutung der W. für die deutsche
Volkswirtschaft, Diss. 1911. — W. Umsatzsteuer, Denk.
schrift des Bundes der Handel- und Gewerbetreibenden
zu Berlin, 1899; Jahresberichte des Verbandes
Deutscher Waren= und Kaushäuser e. B. Außerdem eine
Reihe von Artikeln im FinanzArch, Gesetze im Tert oder
Darstellung enthaltend, so 1900, 17, S 231, 289; 1901,
18, 292; 1902, 19, 869; 1904, 21, 222; 1906, 23, S 224,
293, 423; 1907, 24, 250; 1908, 25, 345; 1912, 29, 155.
J. W. N. Ziummermann.
Wartegeld
! 1. Begriff. 1 2. Voraussetzungen der Bewilligung. 1/ 3.
Der Anspruch auf Wartegeld. # 4. Rechte und Pflichten
des auf Wartegeld gestellten Beamten.
[B -- Beamter; RKeSt — Ruhestand.1
#§ 1. Begriff. Gesetzgebung.
I. Unter W. versteht man die Entschädigung,
welche den einstweilig in den Röt versetzten
Reichs-- und Staatsbeamten gezahlt wird; sie soll
dem Beamten (NI den standesgemäßen Lebens-
unterhalt sichern und unterscheidet sich von dem
Diensteinkommen nur dadurch, daß sie ohne Be-
kleidung eines Amtes gewährt wird. Die Gewäh-
rung des W. setzt im Gegensatz zur Pension (NI
voraus, daß das Dienstverhältnis noch fortbesteht,
wenn auch der B vorübergehend kein Amt mehr
zu versehen hat.
II. Uebersicht über die Gesetz-
gebung. In Preußen wurde durch die Erl v.
I4. 6. 48 und 24. 10. 48 die Bewilligung von W.
bei Umbildung von Staatsbehörden näher ge-
regelt. Durch § 87 Ziff. 2 preuß. G v. 21. 7. 52
wurden diese Erlasse aufrecht erhalten und gleich-
zeitig dem König die Befugnis verliehen, gewisse
im einzelnen näher bezeichnete Beamtengruppen
einstweilig in den RSt zu versetzen. Aus dem
preußischen Recht ist die Einrichtung der einst-
weiligen Versetzung in den Rt in das Reichs-
beamtengesetz (55 24—31) übergegangen und gilt
somit auch für die elsaß-lothringischen Landes B
(a 1 els.-lothr. G v. 23. 12. 73). — Die Materie
wird in Bayern durch a 38—46 B, in Würt-
temberg durch a 22—28 B0, in Sachsen durch
5 19 Gv. 7. 3. 35, &+ 4 G v. 15. 6. 74 und § 8
G v. 3. 6. 76, und in Baden durch §§ 32, 33, 49,
50 BE geregelt. — In Hessen ist die einstweilige
Versetzung in den Rt im allgemeinen unbekannt;
doch gibt es hier eine Pensionierung „bis zur
Wiederherstellung der Gesundheit“ (unten &+ 2 III).
III. Für richterliche (J1 B. kommt die
Maßregel nicht in Frage. & 8 Abs 1 und 3
GVG; § 158 RBG.
# 2. Vorauesetzungen der Bewilligung von
Wartegeld. .
1l I. Umbildung einer Behörde.
Jeder Beamte kann einstweilig mit W. in den
R St versetzt werden, wenn das von ihm verwaltete
Amt infolge Umbildung einer Reichs= oder Staats-
behörde aufhört. Liegt keine organische Umge-
staltung der Behörde vor, sondern wird der V
entbehrlich nur wegen Vereinfachung oder Ver-
änderung des Geschäftsganges, Verminderung
der Geschäfte oder Veränderungen in den Ein-
richtungen einer Behörde, die ihren organischen
Fortbestand nicht berührt, so z. B. bei Ver-
äußerung oder Einstellung von Staatswerken,
Veräußerung von Forst= oder Domänengrund-
stücken, fiskalischen Hüttenwerken u. dgl., so
können die B nur mit vollem Gehalt zur Dispo-
sition gestellt werden. Ob eine organische Umge-
staltung der Behörden vorliegt, entscheiden die
Verw Behörden unter Ausschluß des Rechtswegs,
RGZ 12, 70. Die nur auf Widerruf oder Kün-
digung angestellten B können im Falle der Be-
hördenumbildung auch durch einfachen Widerruf
oder durch Kündigung entlassen werden. Doch
kann die Behäörde diese B auch mit gesetzlichem
W. einstweilen in den Rt versetzen. Dies ist
in Bayern für die etatmäßigen Kündigungs-
Beamten (a 46 B) ausdrücklich anerkannt. In
Württemberg ist sogar die Kündigung un-
juläist, wenn sie nur wegen Eintritts der Voraus-
etzungen der zeitweisen Versetzung in den Röt
erfolgen soll; vielmehr haben auch die Kündigungs-
Bin solchen Fällen Anspruch auf W. (22 a B).
· Verwaltungsrücksichten. Im
Reich, in Preußen, Bayern, Sachsen, Baden und
Elsaß-Lothringen kann auch aus bloßen Verw-
Rücksichten die einstweilige Versetzung in den
Röt eintreten. Württemberg kennt einen solchen
Grund für die Gewährung von W. nicht.
a) In Bayern und Sachsen können
alle Beamte einstweilig in den Röt ver-
setzt werden, wenn die Verwaltung dies für ge-
boten erachtet, wenn also Umstände vorliegen,
durch die die amtliche Wirksamkeit des B ohne
seine Schuld auch auf einer anderen Stelle nicht
bloß vorübergehend gestört wäre: a 38 bayer.
B; s 19 sächs. G v. 7. 3. 35. In Sachsen muß
aber in solchen Fällen ein Gutachten der Dienst-
und Anstellungsbehörde eingeholt, der der B ange-
hört, die Angelegenheit im Gesamt Min beraten
und die Genehmigung des Königs eingeholt
werden (§ 19).
b) Im Reich, in Preußen, Baden und
Elsaß-Lothringen können nur die In-
haber gewisser Aemter einstweilen
in den Röt versetzt werden.
Im Reich sind dies: der RK, die Staatssekretäre, die
Unterstaatssekretäre, Direktoren und Abteilungschefs in den
dem NKrfK unmittelbar untergeordneten obersten Reichsbe-
hörden, in der Reichskanzlei und in den Ministerien; die vor-
tragenden Räte und etatsmäßigen Hilfsarbeiter in der
Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte; die Militär= und
Marine-Intendanten; die Ressortdirektoren für Schiffbau
und für Maschinenbau in der Kaiserlichen Marine; die Bor-
steher der diplomatischen Missionen und der Konsulate so-
wie die Legationssekretäre (§ 25 RB); ferner: der Präsi-
dent des Reichseisenbahnamtes ( 2 Abs 2 G v. 27. ö. 73);
der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte beim Reichs-
gericht (s 150 GV); der Obermilitäranwalt und die Mili-
täranwälte beim Reichsmilitärgericht (3 107 Abs 2 MStG7).
Die Kolonialbeamten (71 können, wenn sie eine Kaiserliche
Bestallung erhalten haben, durch Verfügung des Kaisers,
anderenfalls durch Verfügung des RK mit W. cinstweilig
bis zu 3 Jahren in den Ruhestand versetzt werden. Gouver=
neure, erste Reserenten und Reserenten beim Gouverne“