Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Wartegeld 
875 
  
ment können durch Berfügung des Kaisers einstweilig in 
den Röt versetzt werden (1 12 Kol B G). Für richterliche 
Kolonialbeamte gilt 3 12 nicht; sie können nur dann auf W. 
gesetzt werden, wenn das von ihnen verwaltete Amt infolge 
einer Umbildung der Kolonialbehörden aufhört (5 51 Kol B G). 
In Preußen kommen in Frage: die Unterstaats- 
sekretäre, Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Reg Präsi- 
denten, Vorsteher Königlicher Pol Behörden, Landräte, 
Staatsanwälte, Gesandte und andere diplomatische Agenten. 
5 87 Ziff. 2 pr. Gv. 21. 7. 52; ferner der Vorsitzende der 
Ansiedlungskommission für Westpreußen und Posen, 1 2 
Abs 1 V v. 29. 9. 08 (GE 195). 
In Baden kommen in Betracht: die Mitglieder der 
obersten Staatsbehörde, die diplomatischen Vertreter, die 
Direktoren und Mitglieder der Ministerien, die Vorstände 
der Zentralmittelstellen und sonstiger zentraler Landesbe- 
hörden, der Oberstaatsanwalt und die B des Geheimen 
Kabinets: 13 32, 33 bad. B. 
In Elsaß-Lothringen sind es: der Statthalter, 
der Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre, die Direk- 
toren der Zölle und Steuern, die Bezirkspräsidenten, die 
Oberregierungsräte, der Landforstmeister und die Oberforst- 
meister, die Pol Direktoren, die Kreisdirektoren, die Kreis- 
schulinspektoren, die Direktoren der öffentlichen höheren 
Schulen und die Lehrer an öffentlichen niederen Schulen. 
Dergesetzgeberische Grund für die Zulässigkeitder 
„Zurdispositionsstellung“ der genannten B liegt 
darin, daß die vorzugsweise mit der Bearbeitung 
politischer oder ähnlicher Sachen betrauten B 
jederzeit von ihrem Amt müssen entfernt werden 
können, um eine fortdauernde Uebereinstimmung 
in prinzipiellen Fragen zwischen der Regierung 
und diesen BGruppen zu gewährleisten. 
III. Krankheit des Beamten. In 
Sachsen ist der B auf ein Jahr in den Röt 
zu versetzen, wenn er durch nicht mit dauernder 
Dienstunfähigkeit verbundener Krankheit ein Jahr 
hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte 
fast ganz behindert worden und beim Ablaufe 
des Jahres noch nicht vollständig genesen oder 
in der Folgezeit durch erneute Krankheit ander- 
weit auf längere Zeit an der Verrichtung seiner 
Dienstzeschäfte gehindert worden ist (S 8 Gv. 
In Hessen erfolgt bei einem B, der wegen 
geschwächter Gesundheit in den RSt versetzt wird 
und dessen Gesundheitszustand eine Besserung er- 
hoffen läßt, die eine Wiederaufnahme des Dienstes 
ermöglicht, die Pensionierung „bis zur Wieder- 
herstellung der Gesundheit". 
IV. Dienstvergehen des Beamten 
bildet nur in Preußen einen Anlaß zur einst- 
weiligen Versetzung in den RSt. Wenn nämlich im 
förmlichen Disziplinarverfahren INI die Entschei- 
dung oder das Gutachten des Disziplinarhofes 
auf Freisprechung des Angeschuldigten oder nur 
auf Warnung oder Verweis lautet. so darf das 
Staats Min — als die zweite Instanz —, wenn 
es den Angeschuldigten strafbar findet, nicht die 
Strafe der Dienstentlassung verhängen; es kann 
aber die einstweilige Versetzung des Angeschuldig- 
ten in den Röt aussprechen (5§ 46 Diszipl. G v. 
21. 7. 52). 
# 3. Der Anspruch auf Wartegeld. 
I. Die Höhe des W. besteht in einem Teile 
des pensionsfähigen Diensteinkommens I/| Pen- 
sion § 41.. Der Berechnung des W. wird ebenso 
wie der Berechnung der Pension das von dem 
B zuletzt bezogene gesamte Diensteinkommen, 
  
soweit es nicht zur Bestreitung von Repräsen- 
tations- oder Dienstaufwandskosten gewährt wird, 
zugrunde gelegt. 
Im Rei und in Elsaß-Lothrin- 
gen beträgt das W. ¾ des Diensteinkommens, 
höchstens aber 12 000 Mk. Wenn aber der B zur 
Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den Röt 
bereits eine höhere Pension erdient hatte, so 
erhält er ein W. in Höhe der zu diesem Zeitpunkt 
erdienten Pension. J 26 RBG. 
In Preußen beziehen die B bei einem 
Gehaltssatze von 3600 Mk. und mehr nur die 
Hälfte des Diensteinkommens als W., bei niedri- 
gerem Gehalt nach einem besonderen Tarif einen 
jährlichen Betrag von 450 Mk. bis 1800 Mk. Der 
Höchstbetrag des W. beträgt 6000 Mk. (Erl v. 
14. 6. und 24. 10. 48). Die preußischen B stehen 
mithin auf diesem Gebiet äußerst ungünstig und 
schlechter als die Reichsbeamten wie auch die B 
in den meisten deutschen Bundesstaaten. 
In Bayern beträgt das W. wie im Reich 
¾ des pensionsfähigen Diensteinkommens; in 
letzteres wird aber unter gewissen Voraussetzungen 
der Teilbetrag der nächsten Dienstalterszulage 
eingerechnet. a 39 bayer. BG. 
In Sachsen behält der B als W. ½/0 seines 
Diensteinkommens. Hat der B bereits Anspruch 
auf eine diesen Betrag übersteigende Pension, so 
ist das W. ebensohoch festzusetzen, außer wenn der 
B wegen Krankheit auf W. gesetzt wird. Da- 
gegen wird im letztgedachten Falle den B, sobald 
das mit ihrer bisherigen Dienststelle verbundene 
Gehalt während ihres einstweiligen RSt erhöht 
wird, von dem Zeitpunkt dieser Erhöhung an 
auch das W. entsprechend erhöht. Das W. der 
Min beträgt 3/8 des Gehalts (§§s 9 Abs 6, 19 Abs 3 
Gv. 7. 3. 35; §& 4 Gv. 15. 6. 74; 8 Gv. 
3. 6. 76). 
In Württemberg beträgt das W., wenn 
der B das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt 
hat, 50% des Gehalts und es steigt mit jedem 
weiteren Lebensjahr bis zum 70.: a) um 1½%# 
von dem Gehalt, das 2400 Mk. und weniger be- 
trägt; b) um 1½% von dem Teile des Gehalts, 
das 2400 Mk. übersteigt. Der Höchstbetrag des 
W. ist 8000 Mk., der Mindestbetrag bei lebens- 
länglich angestellten B 1200 Mk. und bei Kün- 
digungs B 700 Mk. (a 23 B). 
In Baden beträgt das W. in den ersten 
2 Jahren nach Aufhören der Dienstbezüge 75% 
des Einkommenanschlags; bei längerer Dauer des 
einstweiligen Ruhestandes wird das W. wie die 
Pension IF8e Pension § 41, jedoch mindestens auf 
den Betrag von 50% des Einkommenanschlages, 
festgesetzt (S 35 Abs 4 bad. B). 
II. Zahlung, Abtretung 
Pfändung. 
Das W. wird zahlbar mit dem Ablaufe des 
Vierteljahrs, welches auf den Monat folgt, in 
welchem dem B die Entscheidung über seine einst- 
weilige Versetzung in den Rt, deren Zeitpunkt 
und die Höhe des W. bekannt gemacht worden ist. 
Die Zahlung des W. erfolgt im voraus in der- 
selben Weise, in welcher bis dahin die Zahlung 
des Gehalts stattgefunden hat. 
In Bayern wird das W. stets monatlich voraus- 
gezahlt (a 41 B). 
Wegen der Abtretung, Verpfän- 
dung und Pfändung des W. gilt das- 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.