Wartegeld
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ment können durch Berfügung des Kaisers einstweilig in
den Röt versetzt werden (1 12 Kol B G). Für richterliche
Kolonialbeamte gilt 3 12 nicht; sie können nur dann auf W.
gesetzt werden, wenn das von ihnen verwaltete Amt infolge
einer Umbildung der Kolonialbehörden aufhört (5 51 Kol B G).
In Preußen kommen in Frage: die Unterstaats-
sekretäre, Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Reg Präsi-
denten, Vorsteher Königlicher Pol Behörden, Landräte,
Staatsanwälte, Gesandte und andere diplomatische Agenten.
5 87 Ziff. 2 pr. Gv. 21. 7. 52; ferner der Vorsitzende der
Ansiedlungskommission für Westpreußen und Posen, 1 2
Abs 1 V v. 29. 9. 08 (GE 195).
In Baden kommen in Betracht: die Mitglieder der
obersten Staatsbehörde, die diplomatischen Vertreter, die
Direktoren und Mitglieder der Ministerien, die Vorstände
der Zentralmittelstellen und sonstiger zentraler Landesbe-
hörden, der Oberstaatsanwalt und die B des Geheimen
Kabinets: 13 32, 33 bad. B.
In Elsaß-Lothringen sind es: der Statthalter,
der Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre, die Direk-
toren der Zölle und Steuern, die Bezirkspräsidenten, die
Oberregierungsräte, der Landforstmeister und die Oberforst-
meister, die Pol Direktoren, die Kreisdirektoren, die Kreis-
schulinspektoren, die Direktoren der öffentlichen höheren
Schulen und die Lehrer an öffentlichen niederen Schulen.
Dergesetzgeberische Grund für die Zulässigkeitder
„Zurdispositionsstellung“ der genannten B liegt
darin, daß die vorzugsweise mit der Bearbeitung
politischer oder ähnlicher Sachen betrauten B
jederzeit von ihrem Amt müssen entfernt werden
können, um eine fortdauernde Uebereinstimmung
in prinzipiellen Fragen zwischen der Regierung
und diesen BGruppen zu gewährleisten.
III. Krankheit des Beamten. In
Sachsen ist der B auf ein Jahr in den Röt
zu versetzen, wenn er durch nicht mit dauernder
Dienstunfähigkeit verbundener Krankheit ein Jahr
hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte
fast ganz behindert worden und beim Ablaufe
des Jahres noch nicht vollständig genesen oder
in der Folgezeit durch erneute Krankheit ander-
weit auf längere Zeit an der Verrichtung seiner
Dienstzeschäfte gehindert worden ist (S 8 Gv.
In Hessen erfolgt bei einem B, der wegen
geschwächter Gesundheit in den RSt versetzt wird
und dessen Gesundheitszustand eine Besserung er-
hoffen läßt, die eine Wiederaufnahme des Dienstes
ermöglicht, die Pensionierung „bis zur Wieder-
herstellung der Gesundheit".
IV. Dienstvergehen des Beamten
bildet nur in Preußen einen Anlaß zur einst-
weiligen Versetzung in den RSt. Wenn nämlich im
förmlichen Disziplinarverfahren INI die Entschei-
dung oder das Gutachten des Disziplinarhofes
auf Freisprechung des Angeschuldigten oder nur
auf Warnung oder Verweis lautet. so darf das
Staats Min — als die zweite Instanz —, wenn
es den Angeschuldigten strafbar findet, nicht die
Strafe der Dienstentlassung verhängen; es kann
aber die einstweilige Versetzung des Angeschuldig-
ten in den Röt aussprechen (5§ 46 Diszipl. G v.
21. 7. 52).
# 3. Der Anspruch auf Wartegeld.
I. Die Höhe des W. besteht in einem Teile
des pensionsfähigen Diensteinkommens I/| Pen-
sion § 41.. Der Berechnung des W. wird ebenso
wie der Berechnung der Pension das von dem
B zuletzt bezogene gesamte Diensteinkommen,
soweit es nicht zur Bestreitung von Repräsen-
tations- oder Dienstaufwandskosten gewährt wird,
zugrunde gelegt.
Im Rei und in Elsaß-Lothrin-
gen beträgt das W. ¾ des Diensteinkommens,
höchstens aber 12 000 Mk. Wenn aber der B zur
Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den Röt
bereits eine höhere Pension erdient hatte, so
erhält er ein W. in Höhe der zu diesem Zeitpunkt
erdienten Pension. J 26 RBG.
In Preußen beziehen die B bei einem
Gehaltssatze von 3600 Mk. und mehr nur die
Hälfte des Diensteinkommens als W., bei niedri-
gerem Gehalt nach einem besonderen Tarif einen
jährlichen Betrag von 450 Mk. bis 1800 Mk. Der
Höchstbetrag des W. beträgt 6000 Mk. (Erl v.
14. 6. und 24. 10. 48). Die preußischen B stehen
mithin auf diesem Gebiet äußerst ungünstig und
schlechter als die Reichsbeamten wie auch die B
in den meisten deutschen Bundesstaaten.
In Bayern beträgt das W. wie im Reich
¾ des pensionsfähigen Diensteinkommens; in
letzteres wird aber unter gewissen Voraussetzungen
der Teilbetrag der nächsten Dienstalterszulage
eingerechnet. a 39 bayer. BG.
In Sachsen behält der B als W. ½/0 seines
Diensteinkommens. Hat der B bereits Anspruch
auf eine diesen Betrag übersteigende Pension, so
ist das W. ebensohoch festzusetzen, außer wenn der
B wegen Krankheit auf W. gesetzt wird. Da-
gegen wird im letztgedachten Falle den B, sobald
das mit ihrer bisherigen Dienststelle verbundene
Gehalt während ihres einstweiligen RSt erhöht
wird, von dem Zeitpunkt dieser Erhöhung an
auch das W. entsprechend erhöht. Das W. der
Min beträgt 3/8 des Gehalts (§§s 9 Abs 6, 19 Abs 3
Gv. 7. 3. 35; §& 4 Gv. 15. 6. 74; 8 Gv.
3. 6. 76).
In Württemberg beträgt das W., wenn
der B das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt
hat, 50% des Gehalts und es steigt mit jedem
weiteren Lebensjahr bis zum 70.: a) um 1½%#
von dem Gehalt, das 2400 Mk. und weniger be-
trägt; b) um 1½% von dem Teile des Gehalts,
das 2400 Mk. übersteigt. Der Höchstbetrag des
W. ist 8000 Mk., der Mindestbetrag bei lebens-
länglich angestellten B 1200 Mk. und bei Kün-
digungs B 700 Mk. (a 23 B).
In Baden beträgt das W. in den ersten
2 Jahren nach Aufhören der Dienstbezüge 75%
des Einkommenanschlags; bei längerer Dauer des
einstweiligen Ruhestandes wird das W. wie die
Pension IF8e Pension § 41, jedoch mindestens auf
den Betrag von 50% des Einkommenanschlages,
festgesetzt (S 35 Abs 4 bad. B).
II. Zahlung, Abtretung
Pfändung.
Das W. wird zahlbar mit dem Ablaufe des
Vierteljahrs, welches auf den Monat folgt, in
welchem dem B die Entscheidung über seine einst-
weilige Versetzung in den Rt, deren Zeitpunkt
und die Höhe des W. bekannt gemacht worden ist.
Die Zahlung des W. erfolgt im voraus in der-
selben Weise, in welcher bis dahin die Zahlung
des Gehalts stattgefunden hat.
In Bayern wird das W. stets monatlich voraus-
gezahlt (a 41 B).
Wegen der Abtretung, Verpfän-
dung und Pfändung des W. gilt das-
und