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Wartegeld — Wassergenossenschaften
selbe wie beim Diensteinkommen ssDienstein-
kommen # 41.
III. Dauer des Anspruchs.
a) Eine Minderung des W. tritt infolge
von Wiederbesoldung des B ein. Gelangt näm-
lich der einstweilig in den RSt versetzte B durch
Wiederanstellung in den Genuß eines Dienstein-
kommens, so mindert sich im Reich, Bayern
und Württemberg das W. um die Summe,
um welche der Betrag des neuen Dienstein-
kommens unter Hinzurechnung des W. den Be-
trag des von dem B vor der einstweiligen Ver-
setzung in den RSt bezogenen Diensteinkommens
übersteigt.
Voraussetzung ist nach Reichsrecht und in Elsaß-
Lothringen, daß die Beschäftigung im Reichs--,
Staats-, Kommunaldienst (5S 57 Abs 2 RB),
in Bayern, daß sie im Staats= oder einem son-
stigen öffentlichen Dienste stattfindet und in
Württemberg, daß sie im Reichs-, Staats-, Kirchen-
oder Schuldienst erfolgt.
Im Reich, in Elsaß-Lothringen und Württemberg
bleibt dem B aber für die ersten 6 Monate der
Wiederbeschäftigung der Anspruch auf W. unver-
kürzt, wenn diese nur vorübergehend gegen Tage-
gelder oder eine anderweite Entschädigung erfolgt;
erst vom 7. Monat tritt die vorerwähnte Minde-
rung ein (5 30 RBez; elsf.-lothr. G v. 31. 5. 98;
a 44, 45 bayer. BG; a 28 württ. B).
b) Ein Ruhen des Anspruchs auf W. kennt
das bayerische Recht außer in Fällen zu a)
auch noch dann, wenn der Beamte die deutsche
Reichsangehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wieder-
erlangung und ferner, wenn er ohne Erlaubnis
der zuständigen Behörde seinen Wohnsitz außer-
halb des Deutschen Reiches nimmt, bis zur Rück-
verlegung des Wohnsitzes oder bis zur nachträg-
lichen Genehmigung der Verlegung (a 44 Ziff. 1
und 2 Bo).
c) Das Recht auf den Bezug des W. endet:
1. wenn der B mit einem dem früher von ihm
bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen
Diensteinkommen wieder angestellt wird; 2. wenn
der B aus dem Dienst entlassen wird oder frei-
willig ausscheidet; 3. wenn er dauernd in den
Röt versetzt wird; 4. wenn er stirbt; 5. wenn er
ein ihm übertragenes Amt unbegründet ablehnt;
6. im Reich und Württemberg auch, wenn er
das deutsche Indigenat verliert oder ohne Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde seinen Wohn-
sitz außerhalb des Deutschen Reiches nimmt.
1#¼ 28, 20 RB; preuß. V v. 14. 6. 48; a 43, 44 bayer.
Be; a 27 württ. B.
## 4. Rechte und Pflichten des auf Wartegeld
gestellten Beamten.
A. Die Rechte des W. Empfängers bestehen
darin, daß er einen im Rechtswege verfolgbaren
Anspruch auf das W. hat und die persönlichen
Ehrenrechte, wie Titel (mit einem das Warte-
verhältnis andcutenden Zusatz: „z. D.“), Rang
und Dienstkleidung der letzten Stelle behält.
B. Pflichten des W. Empfängers:
a) er behält, wie der aktive B, die allgemeinen
Standespflichten; die Pflicht zum Gehorsam und
zur Amtsverschwiegenheit;
b) er hat zwar keine Pflicht der Amtserfüllung,
muß aber jederzeit bei Verlust des W. ein ihm
übertragenes neues Amt annehmen, wenn es
seiner Berufsbildung entspricht und er sich die
Versetzung in dies Amt gefallen lassen müßte,
wenn er im Dienst geblieben wäre. Dem wieder
einberufenen B sind die Umzugskosten von seinem
letzten tatsächlichen Wohnorte nach seinem neuen
Amtssitze zu vergüten.
Bei Besetzung freigewordener oder neuer etats-
mäßiger Stellen sind zweckmäßig die W. Empfänger
in ihrem und im fiskalischen Interesse vor allen
anderen B zu berücksichtigen, wenn sie die erfor-
derliche Befähigung besitzen.
In Württemberg und Baden brau-
chen die W. Empfänger das neue Amt erst inner-
halb einer dreimonatigen Frist anzutreten.
In Preußen und Sachsen müssen die
auf W. gesetzten Bauch einzelne Aufträge
der Staatsbehörde, und zwar in Sachsen gegen.
angemessene Entschädigung, ausführen.
! 28 RBc; preuß. Erl v. 14. 6. 48; a 42 bayer. B Gi
a 26 württ. B#; # 19 Abs 3 und 4 sächs. G v. 7. 3. 35; 4 4
bad. B.
h er ist zwar an keinen bestimmten Amts-
si 6 gebunden, darf aber ohne Genehmigung der
zuständigen Stelle seinen Wohnsitz nicht außerhalb
des Deutschen Reiches verlegen.
Literatur bei den Artikeln „Beamier“- und „ Ben-
sion"; Schmid-Burgk, Der Wartestand nach deut-
schem Beamtenrecht, 1913. Brans.
Wassergenossenschaften
I 1. Wirtschaftliche Bedeutung. 3 2. Begriff und Arten.
3.8. Zwecke. # 4. Die Bildung von Wassergenossenschaften,
insbesondere die Zulässigkeit eines Zwanges. & 5. Der ge-
setzliche Zwang im einzelnen. — 6. Verfassung, Rechts-
verhältnisse, Zugehörigkeit. 1 7. Die Haftung der Genossen,
Genossenschaftslasten. 8. Ausscheiden einzelner Grund-.
stücke, Auflösung der Wassergenossenschaften. 3 c. Staats-
aussicht, Zuständigkeit der Behörden. 3 10. VBerfohren zur
Bildung von Wassergenossenschaften.
# 1. Wirtschaftliche Bedentung. Ueberoli
der Gesetzgebung. Während auf —M Erl
ten die genossenschaftliche Vereinigung bloß wirt-
schaftliche Erleichterungen und Vorteile gewährt
ist sie auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft viel-
fach die Vorbedingung, ohne welche größere, über
das Interesse und das Herrschaftsgebiet des ein-
zelnen Besitzers hinausgehende Unternehmun-
gen überhaupt nicht ausgeführt werden können.
Die neuere Gesetzgebung hat deshalb den W. für
die sich in den Sielverbänden und Wiesenordnun-
gen des Mittelalters Vorbilder finden, ihre volle
Aufmerksamkeit zugewandt. Von besonderem
Einflusse und vielfach vorbildlich war zunächst
das Vorgehen einiger süddeutscher Staaten und
Frankreichs und später die preußische Gesetz-
gebung. Preußen hatte durch die beiden
Gv. 28. 2. 43 und 11. 5. 53, die durch die B#
28. 5. 67 auch in die neuerworbenen Provinzen
eingeführt waren, die Bildung von Genossenschaf-
ten für die Bewässerung [/] und Entwässerung
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geregelt. Dem-
nächst wurde durch das G v. 1. 4. 79 unter Auf-