Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wartegeld — Wassergenossenschaften 
  
selbe wie beim Diensteinkommen ssDienstein- 
kommen # 41. 
III. Dauer des Anspruchs. 
a) Eine Minderung des W. tritt infolge 
von Wiederbesoldung des B ein. Gelangt näm- 
lich der einstweilig in den RSt versetzte B durch 
Wiederanstellung in den Genuß eines Dienstein- 
kommens, so mindert sich im Reich, Bayern 
und Württemberg das W. um die Summe, 
um welche der Betrag des neuen Dienstein- 
kommens unter Hinzurechnung des W. den Be- 
trag des von dem B vor der einstweiligen Ver- 
setzung in den RSt bezogenen Diensteinkommens 
übersteigt. 
Voraussetzung ist nach Reichsrecht und in Elsaß- 
Lothringen, daß die Beschäftigung im Reichs--, 
Staats-, Kommunaldienst (5S 57 Abs 2 RB), 
in Bayern, daß sie im Staats= oder einem son- 
stigen öffentlichen Dienste stattfindet und in 
Württemberg, daß sie im Reichs-, Staats-, Kirchen- 
oder Schuldienst erfolgt. 
Im Reich, in Elsaß-Lothringen und Württemberg 
bleibt dem B aber für die ersten 6 Monate der 
Wiederbeschäftigung der Anspruch auf W. unver- 
kürzt, wenn diese nur vorübergehend gegen Tage- 
gelder oder eine anderweite Entschädigung erfolgt; 
erst vom 7. Monat tritt die vorerwähnte Minde- 
rung ein (5 30 RBez; elsf.-lothr. G v. 31. 5. 98; 
a 44, 45 bayer. BG; a 28 württ. B). 
b) Ein Ruhen des Anspruchs auf W. kennt 
das bayerische Recht außer in Fällen zu a) 
auch noch dann, wenn der Beamte die deutsche 
Reichsangehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wieder- 
erlangung und ferner, wenn er ohne Erlaubnis 
der zuständigen Behörde seinen Wohnsitz außer- 
halb des Deutschen Reiches nimmt, bis zur Rück- 
verlegung des Wohnsitzes oder bis zur nachträg- 
lichen Genehmigung der Verlegung (a 44 Ziff. 1 
und 2 Bo). 
c) Das Recht auf den Bezug des W. endet: 
1. wenn der B mit einem dem früher von ihm 
bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen 
Diensteinkommen wieder angestellt wird; 2. wenn 
der B aus dem Dienst entlassen wird oder frei- 
willig ausscheidet; 3. wenn er dauernd in den 
Röt versetzt wird; 4. wenn er stirbt; 5. wenn er 
ein ihm übertragenes Amt unbegründet ablehnt; 
6. im Reich und Württemberg auch, wenn er 
das deutsche Indigenat verliert oder ohne Ge- 
nehmigung der zuständigen Behörde seinen Wohn- 
sitz außerhalb des Deutschen Reiches nimmt. 
1#¼ 28, 20 RB; preuß. V v. 14. 6. 48; a 43, 44 bayer. 
Be; a 27 württ. B. 
## 4. Rechte und Pflichten des auf Wartegeld 
gestellten Beamten. 
A. Die Rechte des W. Empfängers bestehen 
darin, daß er einen im Rechtswege verfolgbaren 
Anspruch auf das W. hat und die persönlichen 
Ehrenrechte, wie Titel (mit einem das Warte- 
verhältnis andcutenden Zusatz: „z. D.“), Rang 
und Dienstkleidung der letzten Stelle behält. 
B. Pflichten des W. Empfängers: 
a) er behält, wie der aktive B, die allgemeinen 
Standespflichten; die Pflicht zum Gehorsam und 
zur Amtsverschwiegenheit; 
b) er hat zwar keine Pflicht der Amtserfüllung, 
muß aber jederzeit bei Verlust des W. ein ihm 
übertragenes neues Amt annehmen, wenn es 
seiner Berufsbildung entspricht und er sich die 
  
Versetzung in dies Amt gefallen lassen müßte, 
wenn er im Dienst geblieben wäre. Dem wieder 
einberufenen B sind die Umzugskosten von seinem 
letzten tatsächlichen Wohnorte nach seinem neuen 
Amtssitze zu vergüten. 
Bei Besetzung freigewordener oder neuer etats- 
mäßiger Stellen sind zweckmäßig die W. Empfänger 
in ihrem und im fiskalischen Interesse vor allen 
anderen B zu berücksichtigen, wenn sie die erfor- 
derliche Befähigung besitzen. 
In Württemberg und Baden brau- 
chen die W. Empfänger das neue Amt erst inner- 
halb einer dreimonatigen Frist anzutreten. 
In Preußen und Sachsen müssen die 
auf W. gesetzten Bauch einzelne Aufträge 
der Staatsbehörde, und zwar in Sachsen gegen. 
angemessene Entschädigung, ausführen. 
! 28 RBc; preuß. Erl v. 14. 6. 48; a 42 bayer. B Gi 
a 26 württ. B#; # 19 Abs 3 und 4 sächs. G v. 7. 3. 35; 4 4 
bad. B. 
h er ist zwar an keinen bestimmten Amts- 
si 6 gebunden, darf aber ohne Genehmigung der 
zuständigen Stelle seinen Wohnsitz nicht außerhalb 
des Deutschen Reiches verlegen. 
Literatur bei den Artikeln „Beamier“- und „ Ben- 
sion"; Schmid-Burgk, Der Wartestand nach deut- 
schem Beamtenrecht, 1913. Brans. 
Wassergenossenschaften 
I 1. Wirtschaftliche Bedeutung. 3 2. Begriff und Arten. 
3.8. Zwecke. # 4. Die Bildung von Wassergenossenschaften, 
insbesondere die Zulässigkeit eines Zwanges. & 5. Der ge- 
setzliche Zwang im einzelnen. — 6. Verfassung, Rechts- 
verhältnisse, Zugehörigkeit. 1 7. Die Haftung der Genossen, 
Genossenschaftslasten. 8. Ausscheiden einzelner Grund-. 
stücke, Auflösung der Wassergenossenschaften. 3 c. Staats- 
aussicht, Zuständigkeit der Behörden. 3 10. VBerfohren zur 
Bildung von Wassergenossenschaften. 
# 1. Wirtschaftliche Bedentung. Ueberoli 
der Gesetzgebung. Während auf —M Erl 
ten die genossenschaftliche Vereinigung bloß wirt- 
schaftliche Erleichterungen und Vorteile gewährt 
ist sie auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft viel- 
fach die Vorbedingung, ohne welche größere, über 
das Interesse und das Herrschaftsgebiet des ein- 
zelnen Besitzers hinausgehende Unternehmun- 
gen überhaupt nicht ausgeführt werden können. 
Die neuere Gesetzgebung hat deshalb den W. für 
die sich in den Sielverbänden und Wiesenordnun- 
gen des Mittelalters Vorbilder finden, ihre volle 
Aufmerksamkeit zugewandt. Von besonderem 
Einflusse und vielfach vorbildlich war zunächst 
das Vorgehen einiger süddeutscher Staaten und 
Frankreichs und später die preußische Gesetz- 
gebung. Preußen hatte durch die beiden 
Gv. 28. 2. 43 und 11. 5. 53, die durch die B# 
28. 5. 67 auch in die neuerworbenen Provinzen 
eingeführt waren, die Bildung von Genossenschaf- 
ten für die Bewässerung [/] und Entwässerung 
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geregelt. Dem- 
nächst wurde durch das G v. 1. 4. 79 unter Auf-
	        
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