880
Wassergenossenschaften
bereits verschuldeten Besitzern die Möglichkeit
der Ausführung nutzbringender Meliorationen zu
eröffnen. Es ist Sache der Staatsaufsicht, einer
mißbräuchlichen Benutzung dieser Bestimmungen
entgegenzutreten.
Die Verteilung der Lasten unter
die Genossen ist durch die Satzung zu regeln. Die
Gesetze geben jedoch regelmäßig teils Anhalts-
punkte teils bindende Vorschriften für die Art
und Weise dieser Regelung. Der bequeme Maß-
stab der Verteilung nach der Fläche liegt dem
hessischen Gesetz zugrunde (a 53), für ein-
fachere Fälle läßt ihn auch Baden zu (55# 85,
89). Die Verteilung nach dem Maßstabe des
den genossenschaftlichen Grundstücken und An-
lagen aus dem Unternehmen erwachsenden Vor-
teil ist in Preußen (65 225) vorgeschrieben,
ebenso in Bayern (a 142, 152) und für W.
mit Beitrittszwang auch in Sachsen (7 130).
Württemberg hat besondere gesetzliche
Vorschriften nur für Ent= und Bewässerungs-
unternehmungen, die Verteilung soll nach dem
Flächenraum erfolgen; wenn jedoch ein erheb-
licher Unterschied in dem den einzelnen Grund-
stücken erwachsenden Nutzen besteht, nach dem
Maßstabe des Vorteils (a 97). Abweichende Ver-
einbarungen sind zulässig; erforderlich aber ist
Einstimmigkeit entweder der zur Abstimmung
erschienenen Beteiligten (so Preußen # 225 Abs 3)
oder der Beteiligten überhaupt (so Württem-
berg a 97).
5#8. Ausscheiden einzelner Grundstücke; Auf-
lösung der Wassergenossenschaften. Die öffent-
lich-rechtliche Natur der W. und die Rücksicht auf
die Genossenschaftsgläubiger erfordert die staat-
liche Genehmigung des Auflösungsbeschlusses und
die genaue gesetzliche Formulierung der Be-
dingungen, unter denen einzelne Grundstücke aus
der Genossen schaft ausscheiden dürfen.
I. Das preußische WasserG gewährt dem ein-
zelnen Genossen einen Anspruch auf Aus-
scheiden seines Grundstückes aus
der W. nur dann, wenn sich nach der Ausführung
ergibt, daß das Grundstück einen dauernden.
Nachteil von dem Unternehmen hat (5 240),
während, wenn das Grundstück nur der Vorteile
entbehrt, der Eigentümer für die Dauer dieses
Zustandes den Erlaß der Genossenschaftsbeiträge
verlangen kann, aber in der Genossenschaft ver-
bleibt (§ 239). Uebereinstimmend Hessen a 53.
Das bayer. Gesetz gibt für beide Fälle bei Ge-
nossenschaften zur Benützung von Gewässern
das Recht auf Ausscheiden (a 138). Vgl. ferner
Württemberg a 97, Baden # 68. Auf Antrag
der Genossenschaft und gegen den Willen des
Eigentümers kann das Ausscheiden einzelner
Grundstücke erfolgen, wenn andernfalls die Er-
reichung des Genossenschaftszweckes gefährdet
werden würde (Preußen § 234, Bayern a 139,
Württemberg a 69, Sachsen § 108, Baden §s 69,
Hessen a 54). Abgesehen von diesen Fällen ist
das Ausscheiden einzelner Grundstücke nur mit
dem Willen beider Teile zulässig, und zwar unter
Oinzutritt der staatlichen Genehmigung. So
Preußen § 232, Sachsen § 106, Baden 8 68.
II. Die Auflösung der W. kann mit
oder gegen ihren Millen erfolgen. Im ersteren
Falle ist eine Mehrheit von 23 der Stimmen er-
sorderlich in Preußen (§+ 278), Sachsen (§ 123),
Württemberg (a 77), Baden (X72) Hessen (a 49);
Bayern erfordert eine ¾-Mehrheit (a 127).
Der Auflösungsbeschluß bedarf überall der staat-
lichen Genehmigung. Ohne Antrag der Genossen-
schaft kann die Auflösung von der Staatsbehörde
ausgesprochen werden, wenn die Genossenschaft
nur noch aus zwei Mitgliedern besteht, oder wenn
die Ausführung des Unternehmens um ein Jahr
(Sachsen § 124 hat 2 Jahre) verzögert wird,
vg. Preußen §# 278, Sachsen § 124, Württemberg
a 78, Baden # 71, Hessen a 48, Elsaß-Loth-
ringen a 25, nur Bayern hat keine Bestimmung
dieser Art. An die Auflösung schließt sich das in
den Gesetzen geordnete Liquidationsverfahren an.
## 9. Staatsaussicht; Zuständigkeit vder Be-
hörden. Das überall geltende staatliche Auf-
sichtsrecht ist im wesentlichen übereinstimmend
Meist ist die Staatsaufsicht dahin be-
daß die Angelegenheiten der Genossen-
Uebereinstimmung mit dem Statut
und den Gesetzen verwaltet werden. Die Auf-
sichtsbehörde hat im allgemeinen dieselben Befug-
nisse, wie gegenüber den Gemeinden (M. nament-
lich das Recht der Zwaygsetatisierung. In
Württemberg sind die öffentl. W. den Ge-
meinden dritter Klasse gleichgestellt (a 80). Bgl.
im übrigen für Preußen 5& 217 (danach
kann die Aufsichtsbehörde ihre Anordnungen
unmittelbar durchsetzen, bedarf also nicht mehr
notwendig des Umweges der Zwangsetatisie-
rung, die aber nach 5 219 beibehalten ist), 8 avern
132, 133, Sachsen §s 100, Baden s 70,
Hessen a 40, 41. Die staatliche Genehmigung
ist in Preußen (§ 220), Sachsen (§ 102),
Hessen (a 42) ausdrücklich vorgeschrieben zur
Veräußerung von Grundstücken und zur Auf-
nahme von Anleihen, durch die der Schulden-
belant vermehrt #*#n· de ist
ufsichtsbehörde ist in Preußen
#5 217 regelmäßig der Landrat als Sußen nach
des Kreisausschusses (in Stadtkreisen die Orts-
polizeibehörde), in zweiter Instanz der Reg Prä-
sident; in den übrigen im Gesetz bezeichneten
besonderen Fällen der Reg Präsident und in
zweiter Instanz der Oberpräsident. In Ba vdern
ist Aufsichtsbehörde die Distriktsverwaltungsbe-
hörde (a 132), in Sachsen die Amtshaupt-
mannschaft (I§ 100, 155), in Baden das Be-
zirksamt (Vollzugs S zum Wassere #§ 3), in
dn en das isank (Cn#g= *
Gegen die Anordnungen der Aufsichtsbeh
ist in Preußen in den im Gesetz Sisbehoree
Fällen das Verwaltungsstreitve efah-
renII zulässig (ss 219, 220, 231). Dassolbe gil
unter Ausschluß des Rechtsweges, für Streitig-
keiten über die Zugehörigkeit zur Genossenschaft
die Heranziehung und Veranlagung zu den
Genossenschaftslasten und gewisse Anordnungen
und Entscheidungen des Vorstands der 2
(688 226, 228, 235). In Bayern liegt nach
a 166 der Vollzug des Gesetzes vorbehaltlich der
Zuständigkeit der Gerichte den Behörden der
inneren Verwaltung ob. Verw Streitsachen lind
die in a 177 bezeichneten Streitigkeiten über
Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten. In Sach-
sen hat bei den in # 157 bezeichneten Streitig-
keiten die Amtshauptmannschaft als Wasseramt
zu entscheiden, auf Rekurse und Beschwerden
dagegen entscheidet nach s 163 die Kreishaupt-