Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Wassergenossenschaften — Wasserrecht 
881 
  
mannschaft. In Württemberg finden betr. 
des Verhältnisses der Aufsichtsbehörde gegenüber 
der W. die für die Verwaltung der Gemeinden 
bestehenden Vorschriften Anwendung (a 80). 
Ueber Bestand und Höhe der Beitragslasten und 
sonstige Streitigkeiten mit den Mitgliedern ent- 
scheidet der Vorstand, gegen seinen Bescheid 
steht binnen 6 Wochen die Klage im Verwtreit- 
verfahren offen (a 81); ähnlich Baden 37 118 
Nr. 8, 5 120. 
5 10. Das Verfahren zur Bildung von Wasser- 
genossenschaften geht in seinen Grundzügen 
überall dahin, daß die technischen Pläne von 
staatlichen Organen oder unter staatlicher Kon- 
trolle aufgestellt und daß zur Verhandlung 
darüber, sowie über die Statutenentwürfe die Be- 
teiligten unter den in § 5 oben angegebenen 
Verwarnungen vor einen Kommissar der Verw- 
Behörde vorgeladen werden. Auf Grund der 
Verhandlungen beschließt die zuständige Staats- 
behörde über die Genehmigung des Unterneh- 
mens bezw. die Bestätigung des Statuts. 
In Preußen wurde nach dem G v. 1879 
die mit der Bildung der W. zusammenfallende 
Statutbestätigung bei Einstimmigkeit der Be- 
teiligten vom Minister ausgesprochen, im Falle 
von Widersvprüchen erfolgte sie in der Form 
landesherrlicher Verordnung. Durch die auf die 
Beschlüsse des Abgeordnetenhauses zurückführende 
Gestaltung des § 270 des neuen Wasser G ist das 
Verfahren völlig geändert. Die Satzung wird 
vom Reg Präsidenten bestätigt, bei Zwangs- 
genossenschaften von ihm erlassen. Vorgängig 
findet aber ein besonderes Verfahren zur Ent- 
scheidung über die erhobenen Widersprüche sowie 
über das Vorhandensein der Voraussetzungen 
für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft 
statt. Darüber entscheidet der Bezirksausschuß, 
in zweiter und letzter Instanz das neugebildete 
Landeswasseramt. In Bayern ist 
das Verfahren ähnlich. Die Genehmigung der 
Satzung erfolgt durch die Kreisregierung (a 118), 
die Entscheidung über Widersprüche sowie über 
Zulässigkeit der Bildung einer Zwangsgenossen- 
schaft zwar ebenfalls durch die Kreisregierung, 
aber im verwaltungsrechtlichen Verfahren nach 
Abschnitt 1I des G über den VGr v. 8. 8. 73 
und unter Zulassung der Beschwerde an den 
Ve (a 189). In Sachsen wird die Satzung 
vom Min Inn genehmigt (*7 115), das auch über 
etwaige Widersprüche endgültig entscheidet (§ 139). 
In Württemberg wird das Statut durch 
die Kreisregierung bestätigt (a 74, 83). Diese 
entscheidet auch über Widersprüche, dagegen 
findet sofortige Beschwerde an das Min Iun 
und gegen dessen Entscheidung Rechtsbeichwerde 
an den V// statt (a 93). Zu Baden liegen 
die maßgebenden Entscheidungen beim Mini- 
sterium (#K 59, 63, 83), ebenso in Hessen 
(a 67). Wegen des Verfahrens in Elsaß- 
Lothringen pdgl. a 10 f und Vollzugs- 
detret von 1865. 
Das Verfahren zur Bildung einer W. kann 
auf Antrag Beteiligter, oder auch, namentlich 
wo es sich um Zwangsgenossenschaften handelt, 
von Amts wegen eingeleitet werden (Preußen 
à219). Die sonst dem Reg Präsidenten zustehende 
Leitung des Verfahrens kann in Preußen auch 
einer Generalkommission übertragen werden. 
  
Onuellen und Literatur: Preußen: Was.- 
ser G v. 7. 4. 13, 3. Abschnitt:t Bayern: Wasser G v. 
23. 3. 07; Sachsen: Wasser G v. 12. 3. 00 und Ausführ. B 
v. 21. 9. 00! Württemberg: Wasser G v. 1. 12. 00, 
Vollzugs V#### v. 16. 11. 01; Baden: Wasser G v. 26. 6. 90, 
auf Grund des G v. 8. 4. 13 in der Fassung der Bekannt- 
machung v. 12. 4. 13 neu herausgegeben (auf diese Fassung 
beziehen sich die Zitate), dazu Vollzugs B v. 12. 4. 13; 
Hessen: G über die Böäche und die nicht ständig flie- 
ßenden Gewässer v. 30. 7. 1887, dazu Ausf. B v. 24. 9. 
1887. Elsaß---Lothringen: Franz. G über die 
Syndikal-Assoziationen v. 21. 6. 65, dazu Kaiserl. Voll. 
zugsdekret v. 17. 11. 65 und Abänderungs G v. 11. 6. 77. 
Die Kommentare zu den Wassergesetzen I7 Wasserrechtl. 
Außerdem: Gierke, Genossenschaftsrecht Bd. I u. III; An- 
schütz, „Wassergenossenschaften“ in OW Staats We Bd. 8; 
Schenkel, Weassergenossenschaften in Holtzendorffs 
Rechtslexikon III#8, 1257—1264; Rosin, Das Recht 
der öffentlichen Genossenschaft, 1886; Löning, Verw. 
Recht, 1884, S 392—397; Sehling, Die preuß. Wasser- 
genossenschaften, 1912; Bochalli, Die W. nach dem 
neuen preußischen Wassergesetz, 1913; Schenkel. 
Wiener, Das Badische Wasserrecht, Ergänzungsband 
1913;:; Huber, Die Wassergesetze Elsaß-Lothringens, 
18092. 17 Bewässerungen und Entwässerungen; Wasserrecht. 
Oermes. 
Wasserrecht 
(Ueberblick und Ergänzungen) 
I. Ueberblick. 1. Allgemeines. # 2. Die Wasser- 
gesetze der Einzelstaaten. # 3. Das preußische Wassergeset 
von 1913. 4 4. Charakteristik der neueren Gesetzgebung. 
II. Einzelheiten und Ergänzungen. 
* 5. Bewässerungen und ECntwässerungen. # 6. Be- 
hörden. ## 7. Deichwesen. ## 8. Fähren. 1 9. Flößerei 
und Schissahrt. 1 10. Flüsse und Ströme. 1 11. Gewässer: 
A. Unterhaltung. B. Reinhaltung. C. Unterirdische Ge- 
wässer. # 12. Wasserbücher. 
I. Ueberblich 
#s 1. Allgemeines. Das W. ist nach dem 
Gange der Gesetzgebung der landesrechtli- 
chen Regelung verblieben. Die in der 1. Aufl. des 
WnVerwn (Erg.-Bd. 3, 296) vertretene Ansicht, 
daß für absehbare Zeit auf einc reichsgesetzliche 
Regelung der Materie nicht zu rechnen sei, hat 
sich durch die bisherige Entwicklung bewahrheitet. 
Sie wird für die Zukunft noch dadurch bekräftigt, 
daß seit den letzten 15 Jahren alle größeren 
Einzelstaaten mit umfassenden Kodifikationen die 
landesgesetzliche Ordnung des W. durchgeführt 
haben (vgl. § 2). Der Grund dieser Entwicklung 
liegt nicht auf wirtschaftlichem Gebiet. Die 
Wasserläufe machen nicht an den Landesgrenzen 
Halt und, rein wirtschaftlich betrachtet, würden 
manche Gründe zugunsten einer einheitlichen 
Regelung für das ganze Reichsgebiet anzuführen 
sein; es gilt das namentlich für die Frage der 
Reinhaltung der Gewässer (I. 
Der in den Motiven zu dem Entwurf des 
BGB Bd. III Sö zur Begründung des Ver- 
(zichtes auf reichsgesetzliche Rege- 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. 
III. 56
	        
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