Wassergenossenschaften — Wasserrecht
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mannschaft. In Württemberg finden betr.
des Verhältnisses der Aufsichtsbehörde gegenüber
der W. die für die Verwaltung der Gemeinden
bestehenden Vorschriften Anwendung (a 80).
Ueber Bestand und Höhe der Beitragslasten und
sonstige Streitigkeiten mit den Mitgliedern ent-
scheidet der Vorstand, gegen seinen Bescheid
steht binnen 6 Wochen die Klage im Verwtreit-
verfahren offen (a 81); ähnlich Baden 37 118
Nr. 8, 5 120.
5 10. Das Verfahren zur Bildung von Wasser-
genossenschaften geht in seinen Grundzügen
überall dahin, daß die technischen Pläne von
staatlichen Organen oder unter staatlicher Kon-
trolle aufgestellt und daß zur Verhandlung
darüber, sowie über die Statutenentwürfe die Be-
teiligten unter den in § 5 oben angegebenen
Verwarnungen vor einen Kommissar der Verw-
Behörde vorgeladen werden. Auf Grund der
Verhandlungen beschließt die zuständige Staats-
behörde über die Genehmigung des Unterneh-
mens bezw. die Bestätigung des Statuts.
In Preußen wurde nach dem G v. 1879
die mit der Bildung der W. zusammenfallende
Statutbestätigung bei Einstimmigkeit der Be-
teiligten vom Minister ausgesprochen, im Falle
von Widersvprüchen erfolgte sie in der Form
landesherrlicher Verordnung. Durch die auf die
Beschlüsse des Abgeordnetenhauses zurückführende
Gestaltung des § 270 des neuen Wasser G ist das
Verfahren völlig geändert. Die Satzung wird
vom Reg Präsidenten bestätigt, bei Zwangs-
genossenschaften von ihm erlassen. Vorgängig
findet aber ein besonderes Verfahren zur Ent-
scheidung über die erhobenen Widersprüche sowie
über das Vorhandensein der Voraussetzungen
für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft
statt. Darüber entscheidet der Bezirksausschuß,
in zweiter und letzter Instanz das neugebildete
Landeswasseramt. In Bayern ist
das Verfahren ähnlich. Die Genehmigung der
Satzung erfolgt durch die Kreisregierung (a 118),
die Entscheidung über Widersprüche sowie über
Zulässigkeit der Bildung einer Zwangsgenossen-
schaft zwar ebenfalls durch die Kreisregierung,
aber im verwaltungsrechtlichen Verfahren nach
Abschnitt 1I des G über den VGr v. 8. 8. 73
und unter Zulassung der Beschwerde an den
Ve (a 189). In Sachsen wird die Satzung
vom Min Inn genehmigt (*7 115), das auch über
etwaige Widersprüche endgültig entscheidet (§ 139).
In Württemberg wird das Statut durch
die Kreisregierung bestätigt (a 74, 83). Diese
entscheidet auch über Widersprüche, dagegen
findet sofortige Beschwerde an das Min Iun
und gegen dessen Entscheidung Rechtsbeichwerde
an den V// statt (a 93). Zu Baden liegen
die maßgebenden Entscheidungen beim Mini-
sterium (#K 59, 63, 83), ebenso in Hessen
(a 67). Wegen des Verfahrens in Elsaß-
Lothringen pdgl. a 10 f und Vollzugs-
detret von 1865.
Das Verfahren zur Bildung einer W. kann
auf Antrag Beteiligter, oder auch, namentlich
wo es sich um Zwangsgenossenschaften handelt,
von Amts wegen eingeleitet werden (Preußen
à219). Die sonst dem Reg Präsidenten zustehende
Leitung des Verfahrens kann in Preußen auch
einer Generalkommission übertragen werden.
Onuellen und Literatur: Preußen: Was.-
ser G v. 7. 4. 13, 3. Abschnitt:t Bayern: Wasser G v.
23. 3. 07; Sachsen: Wasser G v. 12. 3. 00 und Ausführ. B
v. 21. 9. 00! Württemberg: Wasser G v. 1. 12. 00,
Vollzugs V#### v. 16. 11. 01; Baden: Wasser G v. 26. 6. 90,
auf Grund des G v. 8. 4. 13 in der Fassung der Bekannt-
machung v. 12. 4. 13 neu herausgegeben (auf diese Fassung
beziehen sich die Zitate), dazu Vollzugs B v. 12. 4. 13;
Hessen: G über die Böäche und die nicht ständig flie-
ßenden Gewässer v. 30. 7. 1887, dazu Ausf. B v. 24. 9.
1887. Elsaß---Lothringen: Franz. G über die
Syndikal-Assoziationen v. 21. 6. 65, dazu Kaiserl. Voll.
zugsdekret v. 17. 11. 65 und Abänderungs G v. 11. 6. 77.
Die Kommentare zu den Wassergesetzen I7 Wasserrechtl.
Außerdem: Gierke, Genossenschaftsrecht Bd. I u. III; An-
schütz, „Wassergenossenschaften“ in OW Staats We Bd. 8;
Schenkel, Weassergenossenschaften in Holtzendorffs
Rechtslexikon III#8, 1257—1264; Rosin, Das Recht
der öffentlichen Genossenschaft, 1886; Löning, Verw.
Recht, 1884, S 392—397; Sehling, Die preuß. Wasser-
genossenschaften, 1912; Bochalli, Die W. nach dem
neuen preußischen Wassergesetz, 1913; Schenkel.
Wiener, Das Badische Wasserrecht, Ergänzungsband
1913;:; Huber, Die Wassergesetze Elsaß-Lothringens,
18092. 17 Bewässerungen und Entwässerungen; Wasserrecht.
Oermes.
Wasserrecht
(Ueberblick und Ergänzungen)
I. Ueberblick. 1. Allgemeines. # 2. Die Wasser-
gesetze der Einzelstaaten. # 3. Das preußische Wassergeset
von 1913. 4 4. Charakteristik der neueren Gesetzgebung.
II. Einzelheiten und Ergänzungen.
* 5. Bewässerungen und ECntwässerungen. # 6. Be-
hörden. ## 7. Deichwesen. ## 8. Fähren. 1 9. Flößerei
und Schissahrt. 1 10. Flüsse und Ströme. 1 11. Gewässer:
A. Unterhaltung. B. Reinhaltung. C. Unterirdische Ge-
wässer. # 12. Wasserbücher.
I. Ueberblich
#s 1. Allgemeines. Das W. ist nach dem
Gange der Gesetzgebung der landesrechtli-
chen Regelung verblieben. Die in der 1. Aufl. des
WnVerwn (Erg.-Bd. 3, 296) vertretene Ansicht,
daß für absehbare Zeit auf einc reichsgesetzliche
Regelung der Materie nicht zu rechnen sei, hat
sich durch die bisherige Entwicklung bewahrheitet.
Sie wird für die Zukunft noch dadurch bekräftigt,
daß seit den letzten 15 Jahren alle größeren
Einzelstaaten mit umfassenden Kodifikationen die
landesgesetzliche Ordnung des W. durchgeführt
haben (vgl. § 2). Der Grund dieser Entwicklung
liegt nicht auf wirtschaftlichem Gebiet. Die
Wasserläufe machen nicht an den Landesgrenzen
Halt und, rein wirtschaftlich betrachtet, würden
manche Gründe zugunsten einer einheitlichen
Regelung für das ganze Reichsgebiet anzuführen
sein; es gilt das namentlich für die Frage der
Reinhaltung der Gewässer (I.
Der in den Motiven zu dem Entwurf des
BGB Bd. III Sö zur Begründung des Ver-
(zichtes auf reichsgesetzliche Rege-
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl.
III. 56