Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Wasserrecht 
  
Weser [] ergangen; für Rhein und Elbe steht 
die Bildung der Strombauverbände noch aus. 
IX Wasserstraßen!. 
B. Reinhaltung der Gewässer. Infolge der 
Bevölkerungszunahme und des Wachstums der 
Industrie hat die Verunreinigung der Wasser- 
läufe bedenklich zugenommen und zu einer Ver- 
schärfung der Gesetzgebung geführt. Das preu- 
ßHische Wassergesetz hat in & 23 eine An- 
zeigepflicht eingeführt für alle über den 
Gemeingebrauch hinausgehenden Einleitungen 
von Wasser oder anderen flüssigen Massen in 
Wasserläufe. Die Wasserpolizeibehörde kann als- 
dann die Einleitung untersagen. Weiter ist durch 
5§ 24 eine verschärfte Schadensersatzpflicht des 
Unternehmers verunreinigender Anlagen einge- 
führt. Größere Abwässereinleitungen werden da- 
her künftig der Verleihung bedürfen. Gewässer, 
die nicht zu den Wasserläufen gehören, werden 
durch die Vorschriften der §5s 199 und 202 gegen 
schädliche Verunreinigung geschützt. Eine beson- 
ders eingreifende Maßnahme liegt aber noch in 
der nach # 245 vorgesehenen Bildung von 
Zwangsgenossenschaften zur Rein- 
haltung von Gewässern. Wenn die natürlichen 
Wasserläufe zur unschädlichen Abführung der 
Schmutzwasser nicht ausreichen, kann diesen Ge- 
nossenschaften sogar die Anlegung von Kanälen 
zur Abführung auf weitere Entfernungen hin 
auferlegt werden [/ Wassergenossenschaften!. 
C. Unterirdische Gewässer. Das uneinge- 
schränkte Verfügungsrecht des Grundeigen- 
tümers über das unterirdisch auf seinem Grund- 
tück fließende Wasser hat bei dem zunehmen- 
en Wasserbedarf der Städte und der Industrie 
vielfach zu einer übermäßigen Wasserentnahme 
geführt. Die dadurch oft herbeigeführte schäd- 
liche Senkung des Grundwasserstandes trifft 
nicht bloß die Nachbarn, sondern kann auch weitere 
öffentliche Interessen gefährden. Nach dem Vor- 
gange anderer Staaten (sächs. Wasser G §# 40, 
bayer. Wasser G a 19, württ. Wasser G a 3) hat 
auch in Preußen und in Baden das 
Wassergesetz bei der Revision von 1913 diese Fälle 
zu regeln gesucht. Das preuß. Gesetz untersagt 
zunächst dem Grundeigentümer jede Verfügung, 
die sich als mittelbare Ableitung aus 
einem ihm nicht gehörigen Wasserlauf darstellt. 
Das ergibt sich aus § 196 in Verbindung mit §§ 40, 
41. Eine solche mittelbare Ableitung bedarf der 
Verleihung. Wichtigere Schutzvorschriften ent- 
halten die §§ 200, 201, 204 des G. Danach kann 
der Eigentümer über das Grundwasser nur inso- 
weit uneingeschränkt verfügen, als das Wasser für 
die eigene Haushaltung oder Wirt- 
schaft (im Sinn des § 25 Abs 4) bestimmt ist. 
Jede Fortleitung von unterirdischem Was- 
ser über die Grenzen des betreffenden Grund- 
stücks hinaus bedarf schon der polizcilichen Geneh- 
migung oder der Verleihung. Aehnliche Be- 
schränkungen in Baden (§ 22, 53, 56). 
Wegen Versickerung oder Ableitung, die über 
den Staat hinaus wirkt 7 Landesgrenzen § 3 
(Band 11 S 707, . 708). 
5* 12. Wasserbücher. Wasserbücher (in Würt- 
temberg und Baden „Wasserrechtsbücher“) sind 
eine Einrichtung der neueren Gesetzgebung zu dem 
Zwecke, die rechtlichen und tatsächlichen Verhalt- 
  
  
nisse der Wasserläufe kundbar zu machen. Die 
Eintragungen in die Wasserbücher sind teils mit 
Rechtswirkung ausgestattet, d. h. sie gelten gesetz- 
lich bis zum Beweise des Gegenteils als richtig 
(so in Preußen, Wasser G v. 7. 4. 13 5+ 190 und in 
Sachsen, Wasser G v. 12. 3. 09 § 50), teils haben sie 
nur die Bedeutung einer Auskunft, allenfalls 
eines Beweismittels. Das letztere System ist in 
den Wassergesetzen für Bayern (a 196), Württem- 
berg (a 101) und Baden (5 24 des Wasser G in 
der Fassung v. 12. 4. 13) eingeschlagen. Ueberall 
ist die Eintragung der nach dem Inkrafttreten der 
Gesetze neu entstandenen Wassernutzungsrechte 
vorgeschrieben. 
In Preußen werden nach # 183 die Wasser- 
bücher bei dem Bezirksausschuß als Wasserbuch- 
behörde geführt, Beschwerde gegen seine Ent- 
scheidungen gehen an das Landeswasseramt 
(5§5 186, 188, 192). Die Anlegung der Wasser- 
bücher erfolgt von Amts wegen, für die Wasser- 
läufe III. Ordnung (§5 2) jedoch erst dann, wenn 
eine Eintragung vorzunehmen ist (§+ 182). 
In die Wasserbücher sind einzutragen alle Rechte, 
die eine der in # 46 bezeichneten Arten der Be- 
nutzung betreffen, das Benutzungsrecht des Eigen- 
tümers und ein daraus abgeleitetes Recht jedoch 
nur soweit, als es gemäß § 86 sichergestellt ist, 
ferner die gemäß §5 331—333 begründeten 
Zwangsrechte und eine von der gesetzlichen Rege- 
lung abweichende Ordnung der Unterhaltungslast 
(Es 182, 184). Alle nach den Vorschriften des 
Gesetzes durch einen behördlichen Akt begründete 
oder sichergestellte Rechte sind durch die betreffende 
Behörde von Amts wegen zur Eintragung zu 
bringen (5 185). Vorgeschrieben, und zwar bei 
Vermeidung des Rechtsverlustes 
ist ferner nach § 380 die Eintragung der beim In- 
krafttreten des Gesetzes bestehenden Nu tz u us s- 
rechte am Wasserlauf, sie muß von den Berech- 
tigten binnen 10 Jahren nach dem Inkrafttreten 
beantragt werden. Die Eintragungen sind nach 
5 190 nicht mit der Wirkung ausgestattet, 
daß, wie beim Grundbuche, der gutgläubige 
Erwerber gegen den Nachweis der Unrichtigkeit 
geschützt ist; auch geht beim Widerspruch zwischen 
Grundbuch und Wasserbuch das erstere vor. Die 
Einsicht der Wasserbücher ist jedermann ge- 
stattet (6 193). Neben dem Wasserbuch sollen zur 
*ie „ 5 
Förderung der Gewässerkunde für die größeren 
Wasserläufe Beschreibungen S#se 
werden, die einen Ueberblick über die Be fen- 
heit, den Abflußvorgang und die Wessereaschaffene 
dieser Wasserläufe gewähren (*+ 194). 
Die Einrichtung von Wasserbüchern entsprach 
einem allgemeinen Wunsche der Industric und 
der Landwirtschaft. Es mag dahingestellt bleiben 
inwieweit man sich über das mit der Einrichtung 
Erreichbare ein klares Bild verschafft hat, vielfach 
hat wohl die Meinung geherrscht, daß die Ein- 
tragung im Wasserbuche absolute Sicherheit ge- 
währe. Das ist, wie oben bemerkt, nicht der Fau 
Es besteht daher die Gefahr, daß die Betciliaten 
über den Wert einer Eintragung im Wasserbuche 
unter Umständen getäuscht werden; und dies war 
der Grund, weshalb der 1. Entwurf des preuß 
Wassergesetzes die Einführung der Wasserbucher 
als für den Rechtsverkehr ge fährlich abgelohnt 
hatte.
	        
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