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Wasserrecht
Weser [] ergangen; für Rhein und Elbe steht
die Bildung der Strombauverbände noch aus.
IX Wasserstraßen!.
B. Reinhaltung der Gewässer. Infolge der
Bevölkerungszunahme und des Wachstums der
Industrie hat die Verunreinigung der Wasser-
läufe bedenklich zugenommen und zu einer Ver-
schärfung der Gesetzgebung geführt. Das preu-
ßHische Wassergesetz hat in & 23 eine An-
zeigepflicht eingeführt für alle über den
Gemeingebrauch hinausgehenden Einleitungen
von Wasser oder anderen flüssigen Massen in
Wasserläufe. Die Wasserpolizeibehörde kann als-
dann die Einleitung untersagen. Weiter ist durch
5§ 24 eine verschärfte Schadensersatzpflicht des
Unternehmers verunreinigender Anlagen einge-
führt. Größere Abwässereinleitungen werden da-
her künftig der Verleihung bedürfen. Gewässer,
die nicht zu den Wasserläufen gehören, werden
durch die Vorschriften der §5s 199 und 202 gegen
schädliche Verunreinigung geschützt. Eine beson-
ders eingreifende Maßnahme liegt aber noch in
der nach # 245 vorgesehenen Bildung von
Zwangsgenossenschaften zur Rein-
haltung von Gewässern. Wenn die natürlichen
Wasserläufe zur unschädlichen Abführung der
Schmutzwasser nicht ausreichen, kann diesen Ge-
nossenschaften sogar die Anlegung von Kanälen
zur Abführung auf weitere Entfernungen hin
auferlegt werden [/ Wassergenossenschaften!.
C. Unterirdische Gewässer. Das uneinge-
schränkte Verfügungsrecht des Grundeigen-
tümers über das unterirdisch auf seinem Grund-
tück fließende Wasser hat bei dem zunehmen-
en Wasserbedarf der Städte und der Industrie
vielfach zu einer übermäßigen Wasserentnahme
geführt. Die dadurch oft herbeigeführte schäd-
liche Senkung des Grundwasserstandes trifft
nicht bloß die Nachbarn, sondern kann auch weitere
öffentliche Interessen gefährden. Nach dem Vor-
gange anderer Staaten (sächs. Wasser G §# 40,
bayer. Wasser G a 19, württ. Wasser G a 3) hat
auch in Preußen und in Baden das
Wassergesetz bei der Revision von 1913 diese Fälle
zu regeln gesucht. Das preuß. Gesetz untersagt
zunächst dem Grundeigentümer jede Verfügung,
die sich als mittelbare Ableitung aus
einem ihm nicht gehörigen Wasserlauf darstellt.
Das ergibt sich aus § 196 in Verbindung mit §§ 40,
41. Eine solche mittelbare Ableitung bedarf der
Verleihung. Wichtigere Schutzvorschriften ent-
halten die §§ 200, 201, 204 des G. Danach kann
der Eigentümer über das Grundwasser nur inso-
weit uneingeschränkt verfügen, als das Wasser für
die eigene Haushaltung oder Wirt-
schaft (im Sinn des § 25 Abs 4) bestimmt ist.
Jede Fortleitung von unterirdischem Was-
ser über die Grenzen des betreffenden Grund-
stücks hinaus bedarf schon der polizcilichen Geneh-
migung oder der Verleihung. Aehnliche Be-
schränkungen in Baden (§ 22, 53, 56).
Wegen Versickerung oder Ableitung, die über
den Staat hinaus wirkt 7 Landesgrenzen § 3
(Band 11 S 707, . 708).
5* 12. Wasserbücher. Wasserbücher (in Würt-
temberg und Baden „Wasserrechtsbücher“) sind
eine Einrichtung der neueren Gesetzgebung zu dem
Zwecke, die rechtlichen und tatsächlichen Verhalt-
nisse der Wasserläufe kundbar zu machen. Die
Eintragungen in die Wasserbücher sind teils mit
Rechtswirkung ausgestattet, d. h. sie gelten gesetz-
lich bis zum Beweise des Gegenteils als richtig
(so in Preußen, Wasser G v. 7. 4. 13 5+ 190 und in
Sachsen, Wasser G v. 12. 3. 09 § 50), teils haben sie
nur die Bedeutung einer Auskunft, allenfalls
eines Beweismittels. Das letztere System ist in
den Wassergesetzen für Bayern (a 196), Württem-
berg (a 101) und Baden (5 24 des Wasser G in
der Fassung v. 12. 4. 13) eingeschlagen. Ueberall
ist die Eintragung der nach dem Inkrafttreten der
Gesetze neu entstandenen Wassernutzungsrechte
vorgeschrieben.
In Preußen werden nach # 183 die Wasser-
bücher bei dem Bezirksausschuß als Wasserbuch-
behörde geführt, Beschwerde gegen seine Ent-
scheidungen gehen an das Landeswasseramt
(5§5 186, 188, 192). Die Anlegung der Wasser-
bücher erfolgt von Amts wegen, für die Wasser-
läufe III. Ordnung (§5 2) jedoch erst dann, wenn
eine Eintragung vorzunehmen ist (§+ 182).
In die Wasserbücher sind einzutragen alle Rechte,
die eine der in # 46 bezeichneten Arten der Be-
nutzung betreffen, das Benutzungsrecht des Eigen-
tümers und ein daraus abgeleitetes Recht jedoch
nur soweit, als es gemäß § 86 sichergestellt ist,
ferner die gemäß §5 331—333 begründeten
Zwangsrechte und eine von der gesetzlichen Rege-
lung abweichende Ordnung der Unterhaltungslast
(Es 182, 184). Alle nach den Vorschriften des
Gesetzes durch einen behördlichen Akt begründete
oder sichergestellte Rechte sind durch die betreffende
Behörde von Amts wegen zur Eintragung zu
bringen (5 185). Vorgeschrieben, und zwar bei
Vermeidung des Rechtsverlustes
ist ferner nach § 380 die Eintragung der beim In-
krafttreten des Gesetzes bestehenden Nu tz u us s-
rechte am Wasserlauf, sie muß von den Berech-
tigten binnen 10 Jahren nach dem Inkrafttreten
beantragt werden. Die Eintragungen sind nach
5 190 nicht mit der Wirkung ausgestattet,
daß, wie beim Grundbuche, der gutgläubige
Erwerber gegen den Nachweis der Unrichtigkeit
geschützt ist; auch geht beim Widerspruch zwischen
Grundbuch und Wasserbuch das erstere vor. Die
Einsicht der Wasserbücher ist jedermann ge-
stattet (6 193). Neben dem Wasserbuch sollen zur
*ie „ 5
Förderung der Gewässerkunde für die größeren
Wasserläufe Beschreibungen S#se
werden, die einen Ueberblick über die Be fen-
heit, den Abflußvorgang und die Wessereaschaffene
dieser Wasserläufe gewähren (*+ 194).
Die Einrichtung von Wasserbüchern entsprach
einem allgemeinen Wunsche der Industric und
der Landwirtschaft. Es mag dahingestellt bleiben
inwieweit man sich über das mit der Einrichtung
Erreichbare ein klares Bild verschafft hat, vielfach
hat wohl die Meinung geherrscht, daß die Ein-
tragung im Wasserbuche absolute Sicherheit ge-
währe. Das ist, wie oben bemerkt, nicht der Fau
Es besteht daher die Gefahr, daß die Betciliaten
über den Wert einer Eintragung im Wasserbuche
unter Umständen getäuscht werden; und dies war
der Grund, weshalb der 1. Entwurf des preuß
Wassergesetzes die Einführung der Wasserbucher
als für den Rechtsverkehr ge fährlich abgelohnt
hatte.