Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
888 
(Werke und Einrichtungen), nicht bloß für vom 
Strombereich abgesonderte, wie Schleusen, son- 
dern auch für Regulierungen u. dgl., die zur Er- 
leichterung des Verkehrs bestimmt sind, insbeson- 
dere für Schleusen, Durchstiche, Einengungen, 
Verbreiterungen, Vertiefungen, Stauvorrichtun- 
gen, Höherlegungen, Staubecken, Baaken, schwim- 
mende Tonnen, Leuchtfeuer, Beseitigung von 
Baumstämmen und Wracks, Peilungen, Bagger-, 
Eisbrecher-, Lotsen-, Schlepp-, Signaldienst. Den 
Abgaben muß eine entsprechende tatsächliche Ge- 
genleistung gegenüberstehen. Soweit die 
Kosten zur Förderung anderer als Schiffahrts- 
zwecken dienen, sind sie nicht abgabefähig. Zinsen 
und Tilgung sind bei der Abgabenbemessung zu 
berücksichtigen. Dies alles gilt auch für Abgaben, 
die für künstliche W. und für Anstalten an solchen 
sowie in Häfen erhoben werden. Bei Bemessung 
der Abgaben sollen die Kosten für die W.Netze 
in „Pausch und Bogen“ berechnet werden. 
Auf die Flößerei [XI finden alle vorstehenden 
Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf 
schiffbaren W. betrieben wird. 
2. Im Interesse der Binnenschiffahrt bilden 
Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hes- 
sen und Elsaß-Lothringen den Rheinver- 
band mit dem Rhein von Konstanz bis zur nie- 
derländischen Grenze, mit Neckar, Main, Lahn, 
Mosel und Saar; es bilden Preußen, Braun- 
schweig, Lippe, Oldenburg und Bremen mit der 
Weser, der Fulda, der Werra und der Aller den 
Weserverband, endlich bilden Preußen, 
Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt und 
Hamburg mit Elbe und Saale den Elbver- 
band. Diese Stromverbände sind Zwangs- 
genossenschaften, denen die Herstellung von 
Fahrwassertiefen, Kanalisierung und Herstellung 
von Schiffahrtsstraßen nach näherer Anordnung 
des a 11 G’v. 24. 12. 11 obliegt [K Wasserrecht 
11 A IIII. Die Angelegenheiten der Strom- 
bauverbände werden durch „Ausschüsse“ ver- 
waltet, in denen je nach der Länge der W. ver- 
schieden bemessene Stimmenzahl gilt. Den Vorsitz 
führt stets Preußen. Die Selbständigkeit der 
Staaten auf dem Gebiete des Strombaus bleibt 
im übrigen unberührt und es wird eine Ver- 
pflichtung der Staaten zur Aufwendung von 
Mitteln für die Verbesserung und Unterhaltung 
von W. nicht begründet. Den Verw Ausschüssen 
stehen „Strombeiräte“" zur Seite, die aus den 
beteiligten Kreisen des Handels, der Industrie, 
der Landwirtschaft, der Hafenstädte und Schiff- 
fahrt gewählt werden [J Wasserrecht 3 11 A lll; 
BWeser). Die Schiffahrtsabgaben sol- 
len nach einheitlichen Tarifen in fünf Klassen 
mit tonnenkilometrischen Einheitssätzen erhoben 
werden, die nach Stromabschnitten bemessen 
werden und für die einzelnen Klassen höchstens 
ii 0,04, 0,06, 0,08 und 0,1 Pf. betragen 
ollen. 
3. Den für Oesterreich aus dem Vi v. 22. 6. 70 
!“ Elbschiffahrt !, die Niederlande und die Schweiz 
aus der Rheinschiffahrtsakte () v. 17. 10. 68 
und dem Vt zwischen Baden und der Schweiz 
v. 10. ö. 79 hervorgehenden Rechten wird durch 
das G v. 24. 12. 11 nicht vorgegriffen. Die Zeit- 
punkte, zu denen dieses Gesetz in Kraft tritt, 
werden durch Rais. Verordnung mit Zustim- 
mung des B festgesetzt. 
  
Wasserstraßen 
Literatur: Perels, 5B des deutschen öffent- 
lichen Seerechts, 1001; Knitschky (KRudorff), Secgeses- 
gebung", 1913: Brodmann, Seegesetzgebung", 1900. 
Schriften von M. Peters, Piloty, Laband, 
O. Mayer, Nette, Arndt, Uceber Schiffahrtsabgaben 
1907; Arndt, Verwürch 17, 553 — sast nur noch von bi- 
storischem Werte. Schiffahrtsabgabengesetz v. 24. 12. 11, 
erläutert von F. Geigel, 1912; M. Peters, 1912; 
Graßmann 1912. Arudt. 
B. Einzelne Wasserstraßen 
I7 Binnengewässer; Binnenschiffahrt; Schiffahrt; Flüsse: 
Ströme; Fähren; Wasserrecht; Kanäle; Hasen; Lotsen; 
auch Küstengewässer. 
Die Statistik des Deutschen Reichs (235, 1911, S V) 
zählt 700 schiffbare und etwa 100 nur flößbare Gewässer. 
Die außerordentliche Steigerung in der witrt- 
schaftlichen und auch militärischen Bewertung 
der W. zu verfolgen ist in diesem Wörterbuche 
nicht der Ort. In Rechtsnormen findet sie, wie 
begreiflich, nicht immer einen entsprechenden 
Ausdruck: in der Hauptsache nur durch die Ge- 
setzgebung, die für die Bereitstellung der Geld- 
mittel sorgt; durch besondere Organisationen 
der Verwaltung; durch Anpassung der schiffahrts- 
polizeilichen Bestimmungen; nicht zuletzt aber 
auch durch die Regelung der zwischenstaatlichen 
und internationalen Verhältnisse. 
In diesen bescheidenen Grenzen sollen hier 
einige Hinweise als Material zur rechtlichen 
Naturgeschichte deutscher W. dienen. 
In eigenen Artikeln sind behandelt: 
Bodensee Band 1 S 484. 
Donau Band I S 604—607. 
Elbe Band 1 S 706—710. 
Rhein Band III S 314—318. 
Weser Band III S 950—9353. 
Kaiser-Wilhelm-Kanal II 489/90. 
Suez-Kanal Band II S 490/91. 
I. Flüsse 
Ems. Auf dem Wiener Kongreß (Akte a 30) 
sichern Hannover und Preußen ihren. Angehöri- 
gen gleichberechtigte Behandlung zu (gilt auch 
für Emden einerseits, den Stecknitz-Kanal anderer- 
seits) und Regulierung des Flußlaufs. — Die 
Schifffahrtsakte v. 13.3. 43 zwischen Hannover und 
Preußen hat seit 1866 ihre Bedeutung verloren. 
Die Schiffahrtspolizei ist durch Kgl Erl v. 9. 3. 98 
zu einem Teile auf den Oberpräsidenten von 
Westfalen übertragen: Dortmund--Ems-Kanal--Ver- 
waltung (S. 891), unter die auch die Ems selbst von 
Schöneflieth bis zur Abmündung des Dortmund- 
Ems-Kanals fällt. Im übrigen übt die Polizei der 
Regierungspräsident zu Aurich. — Grenze für 
die Seefahrt: die westliche Spitze der Wester- 
marsch (Utlands-Hörn) und des Ostpolder Siels 
(Beschl d. BRv. 10. 11. 09, 27. 6. 07, R.3Bl 380 
371). Grenze zwischen Binnen- und Küstenfischerei: 
die Papenburger Schleuse (Vo. . 8. 87, (# 385). 
HL. Keller, Weser und Ems, Band I, 1901 (Rechts- 
verhaltnisse von Steinmetz); Statistik d. D. Reichs 
B. 179 lle; Arziza, Emoen u. d. Dortmund.Ems- 
Kanal, 1912; Jahrbuch des Norddeutschen Lloyds. 1912/13, 
41—60.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.