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(Werke und Einrichtungen), nicht bloß für vom
Strombereich abgesonderte, wie Schleusen, son-
dern auch für Regulierungen u. dgl., die zur Er-
leichterung des Verkehrs bestimmt sind, insbeson-
dere für Schleusen, Durchstiche, Einengungen,
Verbreiterungen, Vertiefungen, Stauvorrichtun-
gen, Höherlegungen, Staubecken, Baaken, schwim-
mende Tonnen, Leuchtfeuer, Beseitigung von
Baumstämmen und Wracks, Peilungen, Bagger-,
Eisbrecher-, Lotsen-, Schlepp-, Signaldienst. Den
Abgaben muß eine entsprechende tatsächliche Ge-
genleistung gegenüberstehen. Soweit die
Kosten zur Förderung anderer als Schiffahrts-
zwecken dienen, sind sie nicht abgabefähig. Zinsen
und Tilgung sind bei der Abgabenbemessung zu
berücksichtigen. Dies alles gilt auch für Abgaben,
die für künstliche W. und für Anstalten an solchen
sowie in Häfen erhoben werden. Bei Bemessung
der Abgaben sollen die Kosten für die W.Netze
in „Pausch und Bogen“ berechnet werden.
Auf die Flößerei [XI finden alle vorstehenden
Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf
schiffbaren W. betrieben wird.
2. Im Interesse der Binnenschiffahrt bilden
Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hes-
sen und Elsaß-Lothringen den Rheinver-
band mit dem Rhein von Konstanz bis zur nie-
derländischen Grenze, mit Neckar, Main, Lahn,
Mosel und Saar; es bilden Preußen, Braun-
schweig, Lippe, Oldenburg und Bremen mit der
Weser, der Fulda, der Werra und der Aller den
Weserverband, endlich bilden Preußen,
Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt und
Hamburg mit Elbe und Saale den Elbver-
band. Diese Stromverbände sind Zwangs-
genossenschaften, denen die Herstellung von
Fahrwassertiefen, Kanalisierung und Herstellung
von Schiffahrtsstraßen nach näherer Anordnung
des a 11 G’v. 24. 12. 11 obliegt [K Wasserrecht
11 A IIII. Die Angelegenheiten der Strom-
bauverbände werden durch „Ausschüsse“ ver-
waltet, in denen je nach der Länge der W. ver-
schieden bemessene Stimmenzahl gilt. Den Vorsitz
führt stets Preußen. Die Selbständigkeit der
Staaten auf dem Gebiete des Strombaus bleibt
im übrigen unberührt und es wird eine Ver-
pflichtung der Staaten zur Aufwendung von
Mitteln für die Verbesserung und Unterhaltung
von W. nicht begründet. Den Verw Ausschüssen
stehen „Strombeiräte“" zur Seite, die aus den
beteiligten Kreisen des Handels, der Industrie,
der Landwirtschaft, der Hafenstädte und Schiff-
fahrt gewählt werden [J Wasserrecht 3 11 A lll;
BWeser). Die Schiffahrtsabgaben sol-
len nach einheitlichen Tarifen in fünf Klassen
mit tonnenkilometrischen Einheitssätzen erhoben
werden, die nach Stromabschnitten bemessen
werden und für die einzelnen Klassen höchstens
ii 0,04, 0,06, 0,08 und 0,1 Pf. betragen
ollen.
3. Den für Oesterreich aus dem Vi v. 22. 6. 70
!“ Elbschiffahrt !, die Niederlande und die Schweiz
aus der Rheinschiffahrtsakte () v. 17. 10. 68
und dem Vt zwischen Baden und der Schweiz
v. 10. ö. 79 hervorgehenden Rechten wird durch
das G v. 24. 12. 11 nicht vorgegriffen. Die Zeit-
punkte, zu denen dieses Gesetz in Kraft tritt,
werden durch Rais. Verordnung mit Zustim-
mung des B festgesetzt.
Wasserstraßen
Literatur: Perels, 5B des deutschen öffent-
lichen Seerechts, 1001; Knitschky (KRudorff), Secgeses-
gebung", 1913: Brodmann, Seegesetzgebung", 1900.
Schriften von M. Peters, Piloty, Laband,
O. Mayer, Nette, Arndt, Uceber Schiffahrtsabgaben
1907; Arndt, Verwürch 17, 553 — sast nur noch von bi-
storischem Werte. Schiffahrtsabgabengesetz v. 24. 12. 11,
erläutert von F. Geigel, 1912; M. Peters, 1912;
Graßmann 1912. Arudt.
B. Einzelne Wasserstraßen
I7 Binnengewässer; Binnenschiffahrt; Schiffahrt; Flüsse:
Ströme; Fähren; Wasserrecht; Kanäle; Hasen; Lotsen;
auch Küstengewässer.
Die Statistik des Deutschen Reichs (235, 1911, S V)
zählt 700 schiffbare und etwa 100 nur flößbare Gewässer.
Die außerordentliche Steigerung in der witrt-
schaftlichen und auch militärischen Bewertung
der W. zu verfolgen ist in diesem Wörterbuche
nicht der Ort. In Rechtsnormen findet sie, wie
begreiflich, nicht immer einen entsprechenden
Ausdruck: in der Hauptsache nur durch die Ge-
setzgebung, die für die Bereitstellung der Geld-
mittel sorgt; durch besondere Organisationen
der Verwaltung; durch Anpassung der schiffahrts-
polizeilichen Bestimmungen; nicht zuletzt aber
auch durch die Regelung der zwischenstaatlichen
und internationalen Verhältnisse.
In diesen bescheidenen Grenzen sollen hier
einige Hinweise als Material zur rechtlichen
Naturgeschichte deutscher W. dienen.
In eigenen Artikeln sind behandelt:
Bodensee Band 1 S 484.
Donau Band I S 604—607.
Elbe Band 1 S 706—710.
Rhein Band III S 314—318.
Weser Band III S 950—9353.
Kaiser-Wilhelm-Kanal II 489/90.
Suez-Kanal Band II S 490/91.
I. Flüsse
Ems. Auf dem Wiener Kongreß (Akte a 30)
sichern Hannover und Preußen ihren. Angehöri-
gen gleichberechtigte Behandlung zu (gilt auch
für Emden einerseits, den Stecknitz-Kanal anderer-
seits) und Regulierung des Flußlaufs. — Die
Schifffahrtsakte v. 13.3. 43 zwischen Hannover und
Preußen hat seit 1866 ihre Bedeutung verloren.
Die Schiffahrtspolizei ist durch Kgl Erl v. 9. 3. 98
zu einem Teile auf den Oberpräsidenten von
Westfalen übertragen: Dortmund--Ems-Kanal--Ver-
waltung (S. 891), unter die auch die Ems selbst von
Schöneflieth bis zur Abmündung des Dortmund-
Ems-Kanals fällt. Im übrigen übt die Polizei der
Regierungspräsident zu Aurich. — Grenze für
die Seefahrt: die westliche Spitze der Wester-
marsch (Utlands-Hörn) und des Ostpolder Siels
(Beschl d. BRv. 10. 11. 09, 27. 6. 07, R.3Bl 380
371). Grenze zwischen Binnen- und Küstenfischerei:
die Papenburger Schleuse (Vo. . 8. 87, (# 385).
HL. Keller, Weser und Ems, Band I, 1901 (Rechts-
verhaltnisse von Steinmetz); Statistik d. D. Reichs
B. 179 lle; Arziza, Emoen u. d. Dortmund.Ems-
Kanal, 1912; Jahrbuch des Norddeutschen Lloyds. 1912/13,
41—60.