Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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einem Post= oder Zollamte entweder zu einem 
andern, oder zu Meeren oder Hauptströmen 
führen (& 1, II 15), und standen unter besonderen 
echtsvorschriften (s. unten § 4 I). 
Für das WRecht weniger von Bedeutung 
ist die Einteilung in Fahr W und Fuß-(Reit-)W, 
da W der letzteren Art grundsätzlich unter den 
gleichen Rechtsregeln stehen, wie die sonstigen 9 
der betreffenden Klasse und nur der auf ihnen zu- 
gelassene Verkehr nach Art und Zweck in gewisser 
Weise beschränkt ist. 
II. Die für das Verw#Recht wichtigste 
Einteilung ist die Scheidung in öffentliche 
und Privat W insofern, als die Sorge für die 
öffentlichen W in vollem Umfange Gegenstand 
der VerwTätigkeit des Staates ist, während die 
Privat W ausschließlich unter den für sie geltenden 
Privatrechtssätzen stehen. 
1. Deffentlicher Weg. Die älteren wege- 
rechtlichen Vorschriften geben keine Bestimmung 
dieses Begriffes. Eine solche findet sich zum ersten 
Male in der WO für die Provinz Sachsen von 
1891. Hiernach sind öffentliche W solche, die zu 
allgemeinem Gebrauche dienen und diesem 
nicht kraft Privatrechts entzogen werden können. 
Diese Begriffsbestimmung ist in der Theorie, 
namentlich von Germershausen (Wechts 1907, 
I, 4) mit dem Hinweise darauf angegriffen worden, 
daß es viele W gebe, die dem allgemeinen Ge- 
brauche dienten und doch nicht öffentliche seien. 
Die Fassung ist deshalb in den später erlassenen 
W0 geändert; die jüngst (1911) für Ostpreußen 
ergangene bestimmt die öffentlichen W als W, 
die mitöffentlich-rechtlicher Wirk- 
samkeit für den allgemeinen Ver- 
kehr bestimmt sind. Diese Begriffs- 
bestimmung erscheint einwandfrei; sie enthält 
auch die Feststellung nach der negativen Seite, 
daß eine Einwirkung auf die öffentlichen W, so- 
weit es sich um Fragen des allgemeinen Verkehrs 
im weitesten Sinne handelt, aus Gründen des 
Privatrechts ausgeschlossen ist, da das öffentliche 
Recht diesem unbedingt vorgeht. 
Zu den öffentlichen Wi in diesem Sinne ge- 
hören alle Arten von W, auf die die Begriffs- 
bestimmung zutrifft, also Kommunikations W jeder 
Art, Straßen, Chausseen (über die besondere 
Rechtsstellung dieser beiden s. unten), Reit W, 
Fuß W, Radfahr W, Kirch W, SchulW, Mühlen W, 
Waldzufuhr W u. a. m. (s. z. B. 5 2 WO für 
Posen), ferner öffentliche Plätze, Brücken, Eisen- 
bahnübergänge und Wünterführungen unter 
Eisenbahnlinien im Zuge öffentlicher W. Ferner 
sind als öffentliche W anzusehen die Dorfauen in 
den Prov Schlesien und Brandenburg in ihrer 
ganzen Ausdehnung und zwar auch dann, wenn 
auf ihnen bestimmte W für den allgemeinen 
Verkehr abgegrenzt sind [U Auenrechtl. Sie 
gelten als platzähnliche Erweiterungen der öffent- 
lichen W, und unterliegen dem Verfügungsrechte 
des Eigentümers nur soweit, als dies mit dem 
öffentlichen Interesse vereinbar ist (Germers- 
hausen 1 10, 82). 
2. Im Gegensatz zu den öffentlichen W sind 
Privatwege alle diejenigen W, die unter der 
privatrechtlichen Verfügungsge- 
walt einer Person, eines bestimm- 
ten Personen kreises, auch einer 
Behörde oder Körperschaft des 
  
  
  
Wegerecht (Preußen) 
öffentlichen Rechtes für die be- 
sonderen Zwecke des betreffen- 
den Rechtssubjektes stehen und 
demgemäß rechtlich für den öffentlichen Ver- 
kehr nicht bestimmt sind. Das schließt keineswegs 
aus, daß auch diese W in erheblichem Umfange 
tatsächlich dem öffentlichen Verkehre dienen; 
der Unterschied gegenüber den öffentlichen W 
liegt aber darin, daß einmal der oder die Eigen- 
tümer des W diesen jederzeit für den allgemeinen 
Verkehr sperren können, und daß weiter der 
W Pol jede Einwirkung auf den W selbst versagt 
ist. Ein Vorgehen der Verw Behörden, insbeson- 
dere der Pol Behörden gegen den Weigentümer 
ist hier nur soweit möglich, als es sich aus anderen, 
als wegerechtlichen, insbesondere gesundheits- oder 
sicherheitspolizeilichen, oder feld-, flur-, oder 
forstpolizeilichen Gesichtspunkten erforderlich er- 
weist; demgemäß sind hierfür auch nicht die 
WPol zuständig, sondern ausschließlich die Orts- 
polizeibehörden (Germershausen 1, 406 f). 
Zu den Privat W gehören auch die sogenannten 
Interessenten wege (Koppel-, Feld-, 
HolzW u. a.), sofern sie ausschließlich einem be- 
stimmten Kreise von Interessenten dienen; es ist 
ihnen deshalb auch in den bis jetzt erlassenen 
WO in diesem Falle die Eigenschaft öffentlicher 
W ausdrücklich abgesprochen worden (52 WO für 
Sachsen, § 3 WO für Westpreußen, Posen, Ost- 
preußen). Die rechtlichen Grundlagen für die im 
Interesse der Beteiligten notwendigen Instand- 
setzungen und Instandhaltungen dieser W gibt 
das G, betr. die durch im Auseinandersetzungs- 
verfahren begründeten gemeinschaftlichen Ange- 
legenheiten v. 2. 4. 87 (GS 100; s. auch § 50 WO 
für Westpreußen, 3 52 W0O für Posen, § 51 WO 
für Ostpreußen). Eine den Interessenten W ähn- 
liche Stellung nehmen die Leinpfade 1/I1 
ein, diejenigen Wilängs den Ufern öffentlicher 
Flüsse, die zur Fortbewegung von Schiffen durch 
Menschen= oder Tierkraft erforderlich sind. Die 
Anlage eines Leinpfades ist eine öffentlich- 
rechtliche. Eigentumsbeschränkung der Ufergrund- 
stücke (keine privatrechtliche Servitut 1), zu der die 
Ufereigentümer gemäß §# 57—60, 1I 15 ALR 
gezwungen werden können. Leinpfade sind jedoch 
keine öffentlichen W, sondern dienen nur für den 
Verkehr der Schiffer und die Interessen der 
Schiffahrt. Sie sind deshalb weder vom WBau- 
pflichtigen, noch vom Ufereigentümer zu unter- 
halten, sondern vom Staate. Das Gleiche gilt für 
Deichweg e []. Ausnahmen können vor- 
kommen, sind jedoch in jedem Fall besonders nach- 
zuweisen (Germershausen 1, 19sf; 8 14 WO für 
Sachsen; § 1 W für Westpreußen, Posen, Ost- 
preußen). 
3. Oeffentliche W können in ihrer Benu t44 
barkeit für den allgemeinen Verkehr in ge- 
wisser Weise beschränkt sein; äußerlich 
kommtd das meist schon in der Bezeichnung als Fuß-, 
Kirch-, Schul-, Reit-, RadfahrW zum Ausdruck. 
Hierher gehören auch insbesondere Wund Prome- 
naden in den von den Gemeinden geschaffenen 
Gartenanlagen, die, auch wenn sie ihrer Anlage 
nach zum Fahren benutzt werden können, ihrer Be- 
stimmung nach Fuß sind (Germershausen 1, 12). 
Solche W stehen innerhalb der durch ihre Bezeich- 
nung gezogenen Grenzen als öffentliche Wdem 
allgemeinen Verkehr offen und sind vom WBau- 
 
	        
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