898
einem Post= oder Zollamte entweder zu einem
andern, oder zu Meeren oder Hauptströmen
führen (& 1, II 15), und standen unter besonderen
echtsvorschriften (s. unten § 4 I).
Für das WRecht weniger von Bedeutung
ist die Einteilung in Fahr W und Fuß-(Reit-)W,
da W der letzteren Art grundsätzlich unter den
gleichen Rechtsregeln stehen, wie die sonstigen 9
der betreffenden Klasse und nur der auf ihnen zu-
gelassene Verkehr nach Art und Zweck in gewisser
Weise beschränkt ist.
II. Die für das Verw#Recht wichtigste
Einteilung ist die Scheidung in öffentliche
und Privat W insofern, als die Sorge für die
öffentlichen W in vollem Umfange Gegenstand
der VerwTätigkeit des Staates ist, während die
Privat W ausschließlich unter den für sie geltenden
Privatrechtssätzen stehen.
1. Deffentlicher Weg. Die älteren wege-
rechtlichen Vorschriften geben keine Bestimmung
dieses Begriffes. Eine solche findet sich zum ersten
Male in der WO für die Provinz Sachsen von
1891. Hiernach sind öffentliche W solche, die zu
allgemeinem Gebrauche dienen und diesem
nicht kraft Privatrechts entzogen werden können.
Diese Begriffsbestimmung ist in der Theorie,
namentlich von Germershausen (Wechts 1907,
I, 4) mit dem Hinweise darauf angegriffen worden,
daß es viele W gebe, die dem allgemeinen Ge-
brauche dienten und doch nicht öffentliche seien.
Die Fassung ist deshalb in den später erlassenen
W0 geändert; die jüngst (1911) für Ostpreußen
ergangene bestimmt die öffentlichen W als W,
die mitöffentlich-rechtlicher Wirk-
samkeit für den allgemeinen Ver-
kehr bestimmt sind. Diese Begriffs-
bestimmung erscheint einwandfrei; sie enthält
auch die Feststellung nach der negativen Seite,
daß eine Einwirkung auf die öffentlichen W, so-
weit es sich um Fragen des allgemeinen Verkehrs
im weitesten Sinne handelt, aus Gründen des
Privatrechts ausgeschlossen ist, da das öffentliche
Recht diesem unbedingt vorgeht.
Zu den öffentlichen Wi in diesem Sinne ge-
hören alle Arten von W, auf die die Begriffs-
bestimmung zutrifft, also Kommunikations W jeder
Art, Straßen, Chausseen (über die besondere
Rechtsstellung dieser beiden s. unten), Reit W,
Fuß W, Radfahr W, Kirch W, SchulW, Mühlen W,
Waldzufuhr W u. a. m. (s. z. B. 5 2 WO für
Posen), ferner öffentliche Plätze, Brücken, Eisen-
bahnübergänge und Wünterführungen unter
Eisenbahnlinien im Zuge öffentlicher W. Ferner
sind als öffentliche W anzusehen die Dorfauen in
den Prov Schlesien und Brandenburg in ihrer
ganzen Ausdehnung und zwar auch dann, wenn
auf ihnen bestimmte W für den allgemeinen
Verkehr abgegrenzt sind [U Auenrechtl. Sie
gelten als platzähnliche Erweiterungen der öffent-
lichen W, und unterliegen dem Verfügungsrechte
des Eigentümers nur soweit, als dies mit dem
öffentlichen Interesse vereinbar ist (Germers-
hausen 1 10, 82).
2. Im Gegensatz zu den öffentlichen W sind
Privatwege alle diejenigen W, die unter der
privatrechtlichen Verfügungsge-
walt einer Person, eines bestimm-
ten Personen kreises, auch einer
Behörde oder Körperschaft des
Wegerecht (Preußen)
öffentlichen Rechtes für die be-
sonderen Zwecke des betreffen-
den Rechtssubjektes stehen und
demgemäß rechtlich für den öffentlichen Ver-
kehr nicht bestimmt sind. Das schließt keineswegs
aus, daß auch diese W in erheblichem Umfange
tatsächlich dem öffentlichen Verkehre dienen;
der Unterschied gegenüber den öffentlichen W
liegt aber darin, daß einmal der oder die Eigen-
tümer des W diesen jederzeit für den allgemeinen
Verkehr sperren können, und daß weiter der
W Pol jede Einwirkung auf den W selbst versagt
ist. Ein Vorgehen der Verw Behörden, insbeson-
dere der Pol Behörden gegen den Weigentümer
ist hier nur soweit möglich, als es sich aus anderen,
als wegerechtlichen, insbesondere gesundheits- oder
sicherheitspolizeilichen, oder feld-, flur-, oder
forstpolizeilichen Gesichtspunkten erforderlich er-
weist; demgemäß sind hierfür auch nicht die
WPol zuständig, sondern ausschließlich die Orts-
polizeibehörden (Germershausen 1, 406 f).
Zu den Privat W gehören auch die sogenannten
Interessenten wege (Koppel-, Feld-,
HolzW u. a.), sofern sie ausschließlich einem be-
stimmten Kreise von Interessenten dienen; es ist
ihnen deshalb auch in den bis jetzt erlassenen
WO in diesem Falle die Eigenschaft öffentlicher
W ausdrücklich abgesprochen worden (52 WO für
Sachsen, § 3 WO für Westpreußen, Posen, Ost-
preußen). Die rechtlichen Grundlagen für die im
Interesse der Beteiligten notwendigen Instand-
setzungen und Instandhaltungen dieser W gibt
das G, betr. die durch im Auseinandersetzungs-
verfahren begründeten gemeinschaftlichen Ange-
legenheiten v. 2. 4. 87 (GS 100; s. auch § 50 WO
für Westpreußen, 3 52 W0O für Posen, § 51 WO
für Ostpreußen). Eine den Interessenten W ähn-
liche Stellung nehmen die Leinpfade 1/I1
ein, diejenigen Wilängs den Ufern öffentlicher
Flüsse, die zur Fortbewegung von Schiffen durch
Menschen= oder Tierkraft erforderlich sind. Die
Anlage eines Leinpfades ist eine öffentlich-
rechtliche. Eigentumsbeschränkung der Ufergrund-
stücke (keine privatrechtliche Servitut 1), zu der die
Ufereigentümer gemäß §# 57—60, 1I 15 ALR
gezwungen werden können. Leinpfade sind jedoch
keine öffentlichen W, sondern dienen nur für den
Verkehr der Schiffer und die Interessen der
Schiffahrt. Sie sind deshalb weder vom WBau-
pflichtigen, noch vom Ufereigentümer zu unter-
halten, sondern vom Staate. Das Gleiche gilt für
Deichweg e []. Ausnahmen können vor-
kommen, sind jedoch in jedem Fall besonders nach-
zuweisen (Germershausen 1, 19sf; 8 14 WO für
Sachsen; § 1 W für Westpreußen, Posen, Ost-
preußen).
3. Oeffentliche W können in ihrer Benu t44
barkeit für den allgemeinen Verkehr in ge-
wisser Weise beschränkt sein; äußerlich
kommtd das meist schon in der Bezeichnung als Fuß-,
Kirch-, Schul-, Reit-, RadfahrW zum Ausdruck.
Hierher gehören auch insbesondere Wund Prome-
naden in den von den Gemeinden geschaffenen
Gartenanlagen, die, auch wenn sie ihrer Anlage
nach zum Fahren benutzt werden können, ihrer Be-
stimmung nach Fuß sind (Germershausen 1, 12).
Solche W stehen innerhalb der durch ihre Bezeich-
nung gezogenen Grenzen als öffentliche Wdem
allgemeinen Verkehr offen und sind vom WBau-